Oberlandesgericht Düsseldorf bezeichnet Filesharing Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung

13. Januar 2012

Post vom Anwalt: Das kann nix Gutes sein. Zigtausend deutsche Familien wurden in den letzten Monaten abgemahnt – weil von ihrem Internet-Account aus geschützte Musik- und Videodateien in einer Tauschbörse zum freien Kopieren angeboten wurde. Nun hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einer zu pauschalen Abmahnung eine Absage erteilt. Rechtsanwalt Christian Solmecke kommentiert: Tausende von Abmahnungen könnten nun unwirksam sein!

In einem jetzt veröffentlichten bemerkenswerten Beschluss vom 14.11.2011 (Aktenzeichen I-20 W 132/11) stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf fest, dass eine von der Hamburger Kanzlei Rasch verschickte Abmahnung zu pauschal verfasst und daher unwirksam ist. Sie ist als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung anzusehen, für die keinerlei Abmahngebühren verlangt werden kann.

In ihrer Entscheidung gehen die Richter auch darauf ein, dass in der Abmahnung die konkret getauschten Musikstücke hätten bezeichnet werden müssen. Dies war jedoch, zumindest bei den älteren von der Kanzlei Rasch verschickten Abmahnungen, nicht der in dem Verfahren entschied das Gericht über die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe wendete. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe setzt nach § 114 ZPO unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Gericht hatte daher zu prüfen, ob der Anspruch der Klägerinnen auf Erstattung der Abmahnkosten hinreichende Erfolgsaussichten hat.

Gericht: Abmahnung genügt nicht den Mindestanforderungen

Diese Voraussetzung lag nach Auffassung der Richter in diesem Fall vor, da die Abmahnung den Mindestanforderungen nicht genügte.

Zu diesen Mindestvoraussetzungen gehört auch, dass Beweise für die Rechteinhaberschaft vorgelegt werden. Es genügt nicht, dass lediglich das Anbieten von Musikwerken über eine Internet-Tauschbörse abgemahnt wird. Vielmehr muss der Abmahnende darlegen, dass ihm die entsprechenden Rechte an den abgemahnten Werken tatsächlich zustehen. Vertritt die abmahnende Kanzlei mehrere Rechteinhaber, muss eine eindeutige Zuordnung der Werke zu den jeweils Berechtigten erfolgen.

Das Gericht äußert sich außerdem zu den Rechtsfolgen der Abgabe einer der vorgefertigten – zu weitreichenden – Unterlassungsverpflichtungserklärung. Bezieht sich die vorformulierte Unterlassungserklärung auf das gesamte Repertoire eines Rechteinhabers, muss er eine Liste dieser Werke beifügen. Ansonsten würde das Risiko, dass ein Werk zum Repertoire des Rechteinhabers gehört, auf den Abgemahnten abgewälzt. Dies ist nach AGB-Recht, das auf vorformulierte Unterlassungserklärungen anwendbar ist, als unwirksam anzusehen.

Im Übrigen gesteht der Senat dem Betroffenen auch zu, die Tatsache, dass Musikdateien über seinen Internetanschluss getauscht wurden, mit Nichtwissen zu bestreiten. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung für die spätere prozessuale Beweisführung dar. Bislang gingen die Gerichte davon aus, dass die Betroffenen detailliert beschreiben müssen, wer, wann und wo Zugang zu ihrem Internetanschluss hatte. Teilweise gingen die Gerichte – so zuletzt das Amtsgericht München (Urteil vom 23.11.2011 Az. 142 C 2564/11) vgl. http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/kein-computer-kein-wlan-trotzdem-muss-rentnerin-abmahnkosten-wegen-filesharing-tragen-17951/ - sogar so weit, dass die Betroffenen nachweisen mussten, welche Fehler im Rückverfolgungsprozess denn aufgetreten sind bzw. wie sie wohl ins Visier der Ermittlungen gekommen sein können.

RA Solmecke: Betroffene könnten gezahlte Abmahngebühren zurückfordern

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke kommentiert dem Beschluss:

"Die Entscheidung führt in der Konsequenz dazu, dass Tausende Filesharing Abmahnungen als unwirksam anzusehen sind. Das Oberlandesgericht geht in seiner Entscheidung sogar so weit, dass selbst die unterzeichnete vorformulierte Unterlassungserklärung unwirksam ist, da sie den Schuldner – also den Tauschbörsen- Nutzer – unangemessen benachteiligt. Theoretisch könnte diese Entscheidung auch dazu führen, dass jetzt einige Betroffene bereits gezahlte Abmahngebühren wieder zurückfordern können. Explizit äußert sich das Oberlandesgericht Düsseldorf zu dieser Frage allerdings nicht. Im Übrigen muss noch im Einzelfall geprüft werden, ob die Zahlung nicht im Wege der vergleichsweisen Einigung erfolgte. Zumindest ist jedoch klar, dass von denjenigen Tauschbörsen- Nutzern, die bislang die Zahlung verweigert haben, jetzt keinerlei Abmahngebühren mehr verlangt werden können. Seit einiger Zeit nennt die Hamburger Kanzlei Rasch in ihren Abmahnungen die getauschten Titel, bezieht die vorgefertigte Unterlassungserklärung aber nach wie vor auf das gesamte Werkrepertoire des jeweiligen Rechteinhabers. "

Die Entscheidung aus Düsseldorf könnte also weitreichende Folgen für zukünftige Filesharing- Verfahren haben. Wichtig ist aus Sicht der Betroffenen vor allem die Feststellung, dass die Anforderungen an eine wirksame Abmahnung und vorformulierte Unterlassungserklärung gestiegen sind.

Mehr Infos und das komplette Urteil sind hier zu finden.

Autor:
Christian Solmecke, LL.M.
Rechtsanwalt

WILDE BEUGER SOLMECKE
Rechtsanwälte
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln

Tel. +49 (0) 221 951563-45
Fax +49 (0) 221 951563-3

www.wbs-law.de

 

Abmahnung Schutt, Waetke – infoscore Forderungsmanagement GmbH – RA Rainer Haas & Kollegen

3. Januar 2012
 
 
Ein Umstand, der in Abmahnangelegenheiten immer wieder zu Tage tritt, ist die offenbar beliebige Austauschbarkeit der erhobenen Zahlungsansprüche.
Üblicherweise setzen sich die erhobenen Forderungen – vereinfacht dargestellt – aus einem Anteil an Anwaltskosten sowie einem Anteil an Schadenersatz zusammen. Die Anwaltsgebühren wären grundsätzlich nach dem Streitwert zu bemessen, werden aber häufig im Rahmen der Pauschalforderung offensichtlich unterhalb der nach dem RVG vorgesehenen Gebühren angesetzt. Der Schadenersatz hingegen wird in so gut wie jedem Fall nicht exakt beziffert, sondern ebenfalls als Pauschalbetrag über die Berechnungsmethode des Schadenersatzes nach der Lizenzanalogie erfasst. Dabei sind deutliche Unterschiede je nach Werkart und abmahnender Kanzlei festzustellen.
All dies trägt verständlicherweise insbesondere bei den betroffenen Abgemahnten zu der in diesem Bereich (beabsichtigten?) Unsicherheit bei.
Beispielhaft soll hier ein Fall skizziert werden, der lediglich exemplarisch für viele Verfahrensabläufe ist. In dem betreffenden Fall hatte der abgemahnte Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts durch das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines Computerspiels in einer Tauschbörse durch die Rechtsanwälte Schutt, Waetke im Auftrag des Spieleherstellers erhalten und war aufgefordert worden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Weiter sollte er einen Betrag in Höhe von 600,- EUR zur Abgeltung aller entstandenen Zahlungsansprüche begleichen.
Auf die Sach- und Rechtslage im Einzelfall soll hier nicht eingegangen werden, da sie für den Fortgang des Verfahrens je nach gewählter Vorgehensweise des Abgemahnten ohnehin unbedeutend ist bzw. sein kann. Insbesondere solche Abgemahnte, die sich nicht anwaltlich vertreten lassen und den Weg einer schweigenden Verteidigung (nach Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung) wählen, können aus den nachfolgenden Ausführungen einige auch für Sie interessante Schlüsse ziehen. Aber auch bei der Vertretung durch einen Anwalt sollten sich einige hilfreiche Aspekte offenbaren. Schließlich besteht außergerichtlich keine Pflicht, (unberechtigte) Ansprüche gezielt zu bestreiten. In einigen Fällen kann es empfehlenswert sein, der Gegenseite bewusst keinerlei Informationen zum Sachverhalt mitzuteilen und die Ansprüche ohne weitere Begründung abzulehnen. Schließlich liegt das Risiko der späteren gerichtlichen Geltendmachung einer unberechtigten Forderung allein beim Gläubiger bzw. Kläger.
Wie erwähnt war der genannte Anschlussinhaber unter anderem aufgefordert worden, einen Betrag in Höhe von 600,- EUR zu begleichen. Nach Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erfolgte jedoch keine Zahlung, weshalb die Gegenseite zunächst auf die ausstehende Geldforderung hinwies. Erfolglos, weshalb anschließend Abstand von dem ursprünglichen Vergleichsangebot genommen wurde und nunmehr anwaltliche Gebühren nach dem RVG aus einem Streitwert von 10.000,- EUR in Höhe von 651,80 EUR sowie ein pauschaler Lizenzschaden In Höhe von ca. 500,- EUR gefordert wurden. Quasi über Nacht hatten sich die geforderten 600,- EUR “verdoppelt”. Davon zeigte sich der Abgemahnte jedoch nach anwaltlicher Beratung unbeeindruckt, so dass die Forderung schließlich bei der infoscore Forderungsmanagement GmbH landete. Aufgrund nunmehr zusätzlich in Rechnung gestellter Inkassogebühren war die Forderung auf rund 1.350,- EUR angewachsen.
Erneut entwickelte sich ein – zugegebenermaßen etwas eintöniger – Schriftwechsel, der aus der Geltendmachung der Forderung mit den stets gleichen Argumenten sowie einer pauschalen Ablehnung der Zahlung bestand. Während dieses Zeitraums wuchs die Forderung unter anderem durch Zinsen um noch einmal rund 100,- EUR auf insgesamt knapp 1.450,- EUR an. Zwischenzeitlich war die Angelegenheit an eine zweite Anwaltskanzlei, Rechtsanwalt Rainer Haas & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, abgegeben worden.
Zu diesem Zeitpunkt erscheint vielen Abgemahnten das ursprüngliche Angebot in Höhe von 600,- EUR verständlicherweise als das kleinere Übel und nicht wenige, insbesondere wenn sie sich anwaltlich vertreten lassen, fragen nunmehr nach dem Sinn der gewählten Vorgehensweise.
Nachdem die Ansprüche erneut – und abermals ohne ausführliche Begründung – zurückgewiesen worden waren, schien die Gegenseite sich der Höhe des Anspruchs erneut besinnen zu wollen. Es folgte ein neues Vergleichsangebot In Höhe von nunmehr rund 890,- EUR. Aus Kulanz, und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, wie den Erläuterungen zu entnehmen war.
Meiner Erfahrung nach verspüren zu diesem Zeitpunkt die wenigsten Abgemahnten, insbesondere diejenigen, bei denen eine Verantwortlichkeit für den behaupteten Rechtsverstoß definitiv ausgeschlossen werden kann, große Lust, die Angelegenheit durch Zahlung des geforderten Betrages zu beenden. Entweder geht daher das Spielchen Fordern – Ablehnen noch eine Weile wie beschrieben weiter, oder – wenn nicht ohnehin schon längst geschehen – es wird nunmehr die Kommunikation eingestellt und abgewartet, was seitens des Gläubigers als nächstes veranlasst wird.
In manchen Fällen ist dies die Beantragung eines Mahnbescheides. In den meisten mir bekannt gewordenen Fällen erreichen die Mahnbescheide den betroffenen Anschlussinhaber in der Vorweihnachtszeit oder knapp nach den Feiertagen. So auch hier. Im Mahnbescheid enthalten: eine Forderung in Höhe von jetzt nicht ganz 1.600,- EUR (bestehend aus Hauptforderung, Kosten für den Mahnbescheid, Nebenforderungen wie z.B. Inkassokosten und Zinsen).
Meiner Einschätzung nach ist es grundsätzlich empfehlenswert, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Dies verhindert, dass der Mahnbescheid rechtskräftig wird und auf seiner Grundlage ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden kann, so dass anschließend die Zwangsvollstreckung droht. Nach Einlegung des Widerspruchs ist der Forderungsinhaber dann angewiesen, den Anspruch mittels einer Klage durchzusetzen. Dabei ist jedoch mittlerweile bekannt, dass bei weitem nicht jedes Verfahren, auch nach Erhalt eines Mahnbescheides, nicht vor Gericht gebracht wird. Der Widerspruch muss indessen keine Begründung enthalten.
Aus der Erfahrung wissen wir, dass die Angelegenheiten nach Einlegung des Widerspruches üblicherweise erneut von Haas & Kollegen weiter bearbeitet werden. Einige Fälle werden dabei trotz des geringen Klagerisikos einer gerichtlichen Klärung zugeführt, in anderen Fällen hingegen erfolgt erneut der pauschale Hinweis darauf, dass die Forderung nach Rücksprache mit der Gläubigerin berechtigt sei. Und: es erfolgt wieder ein Vergleichsangebot.
Wir erleben hier nicht selten, dass diese neuen Vergleichsangebote mit den vorangegangenen verhältnismäßig wenig gemein haben. So auch hier: es erfolgt der Vorschlag, die Angelegenheit aus Kulanz und zum endgültigen Abschluss der Angelegenheit unter Verzicht auf einen Teil der Gesamtforderung abzuschließen. In Zahlen bedeutet das: 300,- EUR und die Sache ist vom Tisch.
Selbstverständlich gibt es Fälle, die anders laufen als der zuvor beschriebene, der Erfahrung nach lässt sich aber eines festhalten: betreffend die Höhe der Forderung scheint einiges an Spielraum zu bestehen.
Vor diesem Hintergrund kann die allgemeine Empfehlung an Abgemahnte nur lauten, in keinem Fall auf das erste Vergleichsangebot aus der Abmahnung einzusteigen. Betreffend die Höhe einer ggf. dem Grunde nach sogar berechtigten Forderung zeigen obige Ausführungen, dass ein großer Spielraum besteht, der mit der nötigen Erfahrung ausgenutzt werden kann. Gleichzeitig muss ein abgemahnter Anschlussinhaber sich jedoch auch im Klaren darüber sein, dass obig skizzierter Ablauf keinesfalls in Stein gemeißelt ist. So wäre es ohne weiteres auch möglich, dass der Anspruch zu einem Zeitpunkt vor Gericht gebracht wird, in dem er auf einen beachtlichen Betrag angewachsen ist. Ferner gilt zu beachten, dass verschiedene Kanzleien im Auftrag verschiedener Rechteinhaber auch verschiedene “Strategien” verfolgen können. Das grundsätzliche Ziel dürfte aber in jedem Fall sein, neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung irgendeine Zahlung zu erwirken. Die Vorgehensweise bei Erhalt einer Abmahnung sollte daher in jedem Fall vorab genau durchdacht und, nach Möglichkeit nach anwaltlicher Beratung, gewählt werden.
 
 
Autor: RA Lederer
 
Rechtsanwälte Dr. Altersberger und Kollegen
z. Hd. RA (Dipl.-Jur. Univ.) Matthias Lederer
 
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