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Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. 
     
       
 
 
 
 
 
Mögliche Argumentation gegen eine Akteneisicht gemäß § 406e StPO

Mögliche Argumentation gegen eine Akteneisicht gemäß § 406e StPO

 

 

In Rahmen von Ermittlungsverfahren, besteht die Möglichkeit, dass den Beschuldigten ein Schreiben der ermittelten Staatsanwaltschaft erhalten. Hierbei wird man informiert und aufgefordert dass man einen Antrag abgeben soll, indem man begründet warum die Akteneinsicht dem Antragstellenden verwehrt werden sollte.

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Auszug aus einem Originalen Schriftsatz

 

Aus diesem Grund, stellt die Initiative Abmahnwahn-Dreipage und der Verein gegen den Abmahnwahn e.V. allen Interessierten eine mögliche Argumentation zur Verfügung.

 

 

Regeln zur freien Verwendung:

 

Die folgende Darstellung, stellt eine Auswahl möglicher Argumente dar, die vorgetragen werden können. Sie muss unbedingt mit den persönlichen Daten angereichert werden. Insbesondere wenn kein WLAN vorhanden ist, als Beispiel, scheint es wenig sinnvoll entsprechend zu argumentieren. Es sollte immer den Tatsachen entsprechend argumentiert werden. Die Darstellung ist ausdrücklich als Argumentationssammlung gedacht. Es ist deshalb dringend abzuraten, diese Darstellung 1:1 zu kopieren bzw. die beinhalteten Urteile blind zu übernehmen. Selbstverständlich übernehmen die Bearbeiter der Argumentation keine Haftung für deren Verwendung.

Mögliche Vorschläge, Erweiterungen, zusätzliche Argumentationen oder Kritiken können an die Initiative Abmahnwahn-Dreipage oder den Verein gegen den Abmahnwahn e.V. übermittelt werden, unter:

 

Email: abmahnwahn-dreipage@emailn.de

          info@verein-gegen-den-abmahnwahn.de

 

 

Es wird beantragt, dem Antragssteller nach §406e StPO, keine Akteneinsicht zu gewähren.

 

Der Akteneinsicht stehen Interessen der Beschuldigten und Dritter der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstehen. Entsprechend den Entscheidungen des Landgerichts München vom 12.3.2008 (5 Qs 19/08) sowie des Landgerichts Saarbrücken vom 28.1.2008 (5 (3) Qs 349/07) und der Entscheidung des LG Kölns vom 25.09.2008 (Az. 109-1/08) sind die Interessen des Antragsstellers den Interessen des Beschuldigten unterzuordnen.

 

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Der Herausgabe der Daten stellen erhebliche Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte insbesondere in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten entgegen. Die Herausgabe der Daten wäre eine Eingriff in die Privat- und oder Intimsphäre des Beschuldigten. Die Herausgabe der Daten wäre mithin mit einem Peinlichkeitseffekt verbunden.

 

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Regelmäßig ist der Beschuldigte lediglich der Anschlussinhaber und muss sich dann hohen zivilrechtlichen Ansprüchen gegenübersehen. Dabei stellen die Ermittlungen lediglich einen vagen Anfangsverdacht dar. Insbesondere ist die die Zuordnung konkreter Verstöße zu konkreten Personen besonders schwierig und zeichnet sich durch eine extrem unbefriedigende Intransparenz der Geschehensabläufe aus (vgl. etwa LG Köln, Beschl. v. 25.09.2008 - Az.: 109-1/08).  

 

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Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass ausweislich einer Entscheidung des OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 1 Ss 46/09 der Nutzer einer Tauschbörse noch nicht einmal vorsätzlich eine Rechtsverletzung begangen haben muss.

 

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Hinzu kommt, dass es möglich ist, dass Dritte ohne Kenntnis des Anschlussinhabers den Anschluss für Rechtsverletzungen genutzt haben könnten.

 

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Aufgrund der widerstreitenden schutzwürdigen Interessen der Beteiligten, komme dem Ausmaß der Rechtsverletzungen eine ganz wesentliche Bedeutung zu. Denn die begehrte Akteneinsicht sei immer dann unverhältnismäßig, wenn sich die Rechtsverletzung als Bagatelle darstelle (Landgericht Darmstadt, Beschluss v. 20.04.2009 - Az.: 9 Qs 99/09).

 

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Der krasse Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten unter Berücksichtigung, der bestehenden Schwierigkeiten in der Beweissicherung, sowie der Möglichkeit, dass Dritte die Rechtsverletzung begangen haben könnten, und des geringen Verständnisses von Tauschbörsen in der breiten Öffentlichkeit führt im Ergebnis dazu, dass die Akteneinsicht zu versagen ist.

 

 

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Danksagung:

 

Diese Musterargumentation wurde mit freundlicher Unterstützung von RA Dr. Wachs erarbeitet.

 

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Kontakt

 

Dr. Alexander Wachs
Osterstraße 116
20259 Hamburg

 

Telefon: +49 (0)40 411 88 15 70

Fax: +49 (0)40 444 655 10

E-Mail:  info@dr-wachs.de

Internet: www.dr-wachs.de
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