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Mögliche Argumentation gegen eine Akteneisicht gemäß § 406e StPO
In Rahmen von Ermittlungsverfahren, besteht die Möglichkeit, dass
den Beschuldigten ein Schreiben der ermittelten Staatsanwaltschaft
erhalten. Hierbei wird man informiert und aufgefordert dass man
einen Antrag abgeben soll, indem man begründet warum die
Akteneinsicht dem Antragstellenden verwehrt werden sollte.

Auszug aus einem Originalen Schriftsatz
Aus diesem Grund, stellt die Initiative Abmahnwahn-Dreipage und der
Verein gegen den Abmahnwahn e.V. allen Interessierten eine mögliche
Argumentation zur Verfügung.
Regeln zur freien Verwendung:
Die folgende Darstellung, stellt eine Auswahl möglicher Argumente
dar, die vorgetragen werden können. Sie muss unbedingt mit den
persönlichen Daten angereichert werden. Insbesondere wenn kein WLAN
vorhanden ist, als Beispiel, scheint es wenig sinnvoll entsprechend
zu argumentieren. Es sollte immer den Tatsachen entsprechend
argumentiert werden. Die Darstellung ist ausdrücklich als
Argumentationssammlung gedacht. Es ist deshalb dringend abzuraten,
diese Darstellung 1:1 zu kopieren bzw. die beinhalteten Urteile
blind zu übernehmen. Selbstverständlich übernehmen die Bearbeiter
der Argumentation keine Haftung für deren Verwendung.
Mögliche Vorschläge, Erweiterungen, zusätzliche Argumentationen oder
Kritiken können an die Initiative Abmahnwahn-Dreipage oder den
Verein gegen den Abmahnwahn e.V. übermittelt werden, unter:
Email:
abmahnwahn-dreipage@emailn.de
info@verein-gegen-den-abmahnwahn.de
Es wird beantragt, dem Antragssteller nach §406e StPO, keine
Akteneinsicht zu gewähren.
Der Akteneinsicht stehen Interessen der Beschuldigten und Dritter
der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstehen. Entsprechend den
Entscheidungen des Landgerichts München vom 12.3.2008 (5 Qs 19/08)
sowie des Landgerichts Saarbrücken vom 28.1.2008 (5 (3) Qs 349/07)
und der Entscheidung des LG Kölns vom 25.09.2008 (Az. 109-1/08) sind
die Interessen des Antragsstellers den Interessen des Beschuldigten
unterzuordnen.
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Der Herausgabe der Daten stellen erhebliche Eingriffe in die
Persönlichkeitsrechte insbesondere in das Allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten entgegen. Die Herausgabe der
Daten wäre eine Eingriff in die Privat- und oder Intimsphäre des
Beschuldigten. Die Herausgabe der Daten wäre mithin mit einem
Peinlichkeitseffekt verbunden.
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Regelmäßig ist der Beschuldigte lediglich der Anschlussinhaber und
muss sich dann hohen zivilrechtlichen Ansprüchen gegenübersehen.
Dabei stellen die Ermittlungen lediglich einen vagen Anfangsverdacht
dar. Insbesondere ist die die Zuordnung konkreter Verstöße zu
konkreten Personen besonders schwierig und zeichnet sich durch eine
extrem unbefriedigende Intransparenz der Geschehensabläufe aus (vgl.
etwa LG Köln, Beschl. v. 25.09.2008 - Az.: 109-1/08).
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Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass ausweislich einer
Entscheidung des OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 1 Ss
46/09 der Nutzer einer Tauschbörse noch nicht einmal vorsätzlich
eine Rechtsverletzung begangen haben muss.
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Hinzu kommt, dass es möglich ist, dass Dritte ohne Kenntnis des
Anschlussinhabers den Anschluss für Rechtsverletzungen genutzt haben
könnten.
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Aufgrund der widerstreitenden schutzwürdigen Interessen der
Beteiligten, komme dem Ausmaß der Rechtsverletzungen eine ganz
wesentliche Bedeutung zu. Denn die begehrte Akteneinsicht sei immer
dann unverhältnismäßig, wenn sich die Rechtsverletzung als Bagatelle
darstelle (Landgericht
Darmstadt, Beschluss v. 20.04.2009 - Az.: 9 Qs 99/09).
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Der krasse Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten
unter Berücksichtigung, der bestehenden Schwierigkeiten in der
Beweissicherung, sowie der Möglichkeit, dass Dritte die
Rechtsverletzung begangen haben könnten, und des geringen
Verständnisses von Tauschbörsen in der breiten Öffentlichkeit führt
im Ergebnis dazu, dass die Akteneinsicht zu versagen ist.
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Danksagung:
Diese Musterargumentation wurde mit freundlicher Unterstützung von
RA Dr. Wachs erarbeitet.

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Dr. Alexander Wachs
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