|
|
 | Die dynamische IP-Adresse in der heutigen Telekommunikation
|
Die dynamische IP-Adresse in der heutigen
Telekommunikation
Im Mittelpunkt der aktuellen
Diskussion, ist die Frage nach der Bedeutung einer IP-Adresse (IPv4
oder IPv6) getreten. Obwohl vom technischen Verstand die Aussage
Glasklar ist, zeigt sich eins deutlich: Justiz in Kombination mit EDV
bedeuten selten etwas Gutes.
Was ist eigentlich eine IP-Adresse?
Mit zunehmender Komplexität der Netzwerke, musste man feststellen, dass
die MAC-Adressen nicht mehr ausreichen würden, um eine Übersicht zu
behalten. Aus diesem Grund wurden die IP-Adressen eingeführt.
Man kann es, die Techniker mögen mir verzeihen, kurz als “Nickname“
eines Gerätes bezeichnen. IPv4-Adressen sind nichts weiter als
vorzeichenlose 32-Bit Ganzzahlen. Router und Hosts sind damit
zufrieden: eine andere Darstellung von Adressen ist nicht notwendig,
da sie nicht weiter abstrahieren. Menschen dagegen haben Schwierigkeiten
beim Umgang mit Zahlen in einer Größenordnung von 232 und tun sich
mit der Berechnung selbiger nicht gerade leichter. Daher sind
IPv4-Adressen in vier Oktette unterteilt, die mit Punkten getrennt
werden. Ein Oktett ist eine Menge von acht binären Zeichen (digits),
auch als Byte bekannt. Warum wir nicht einfach von vier Bytes sprechen
liegt daran, dass je nach Computer-Architektur Bytes unterschiedlich
interpretiert werden, ein Oktett jedoch immer aus acht binären
Zeichen besteht. Abbildung 1 zeigt die Struktur von IPv4-Adressen:
 Da jedes
Oktett einen binären Wert (Basis 2) zwischen 0 und 28 kodiert liegt der
dezimale Höchstwert bei 255 (Quelle:
Digital Ether). Rein theoretisch kann also die IP-Adresse im
Bereich von 000.000.000.000 bis 255.255.255.255 geben. Das entspräche
einer Möglichkeit von über 4 Milliarden (Quelle:
Antispam). Dabei unterscheidet man folgende Arten der IP-Adresse:
- Weltweit ansprechbare (IANA); - Statische; - Dynamische; -
Private interne Netzwerk bezogene sowie - Lokale („localhost“) sowie
IP- Adress-Typen, wie Unicast, Braoadcast und Multicast (Quelle:
Wikipedia).
Wenn man heute diskutiert um die Bedeutung einer
IP-Adresse im Abmahn- wesen, meint und redet man eigentlich nur über
die eine Form, die der dynamischen IP-Adresse. Hierzu herrschen
aber im Allgemeinen noch die unterschiedlichsten Meinungen vor, die
aber geprägt sind vom technischen Unverstand oder von einem bewusstem
Ablenken von der Realität.
Warum gibt es überhaupt dynamische
IP-Adressen? Ganz einfach: Ein Provider hat x-Kunden und y>x
IP-Nummern, die er vergeben kann. Weil ständig neue Kunden hinzu
kommen und alte Kunden kündigen/wechseln, kümmert er sich nicht
darum, wer welche IP-Nummer fest erhält. Sondern der Nächste der
sich einwählt, erhält automatisch die nächste freie IP-Nummer.
Schließlich sind die meisten Leute nicht ständig online und man kann als
Provider ca. zweimal so viele Kunden wie IP-Nummern haben. Das
ist so wie bei einer Bank: Im Prinzip gibt es das eingezahlte Geld, aber
nur solange wie nicht alle Kunden auf einmal ihr Geld abheben wollen.
Und die gleiche Rechnung gibt es auch bezüglich der Bandbreite: Ein
Provider hält bei x-Kunden nicht die Bandbreite n•x vor (z.B. bei
n=16.000 kbit/s), sondern höchstens ein Zehntel oder noch viel weniger,
denn a) ist nicht jeder Kunde ständig online und b) nutzen die
Kunden, die online sind, fast immer nur einen kleinen Bruchteil
ihrer Bandbreite. Das heißt nicht anderes, als das die dynamische
IP-Adresse wirtschaftlicher (Verwaltungs- und Konfigurations-Aufwand)
ist für den Provider als eine, die man fest (statisch) vergibt.
Dynamische IP bedeutet, das beim Aufbau der Internetverbindung die
dynamisch zugeteilt wird; d. h. bei jedem neuen Aufbau wird, zumindest
generell, eine andere IP zugeteilt. Das generell bedeutet, das
zufälligerweise die gleiche IP ein erneut zugewiesen werden kann.
Hinzu kommt, dass bei dynamischen IPs üblicherweise Zwangstrennungen
durchgeführt werden; meist nach rund 12 oder 24 Stunden. Zitat aus
Wikipedia: “Das RIPE NCC verlangt von seinen LIRs einen Nachweis
über die Verwendung der ihnen zugewiesenen IP-Adressen. Eine feste
Zuordnung von Adressen wird nur in begründeten Fällen akzeptiert,
zum Beispiel für den Betrieb von Servern oder für Abrechnungszwecke.“
Für Server-Betreiber bedeutet eine dynamische IP, das ein Dienst wie
DynDNS oder DNS2go benötigt wird, um den Server unter einem
gleichbleibenden Namen erreichen zu können. Die dynamische IP ist für
Server ein gewisser Schutz, denn damit ist er ein bewegliches Ziel;
er ist schwerer angreifbar als mit statischer IP. Aus dem Grund
betreibt man einen TOR-Server zuhause und mit einer Zwangstrennung
nach 5 Stunden.
Zu Bestandsdaten: Bestandsdaten sind
personenbezogene Daten eines Nutzers die für die Begründung,
inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses
mit ihm über die Nutzung von Telediensten erforderlich sind:
juraforum.de. Hierzu gehören z. B. die Zur Abrechnung oder zur
Störungsbehebung nötigen Daten. Man kann in "inhaltliche
Ausgestaltung" auch die IP-Nummer hineininterpretieren, weil im
Gesetz nicht genau beschrieben ist, was mit der inhaltlichen
Ausgestaltung genau gemeint ist. Hier gibt es eine Gesetzeslücke.
Zu Verkehrsdaten: Verkehrsdaten, auch Verbindungsdaten genannt,
sind die technischen Informationen, die bei der Nutzung eines
Telekommunikationsdienstes (Telefonie, Internetnutzung) beim
jeweiligen Telekommunikationsunternehmen (Provider) anfallen und von
diesem erhoben, gespeichert, verarbeitet, übermittelt oder genutzt
werden:
Wikipedia Hierzu gehört auch die IP-Nummern, wie § 96 Abs. 1 des
TKG ganz klar sagt:
Gesetze im Internet. Es gibt hier also eine Überschneidung mit
den Bestandsdaten, wenn man denn die IP-Nummer zu den Bestandsdaten
zählt.
“IP-Adressen sind vielmehr
Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG, weil sie bei
der Erbringung eines TL-Dienstes erhoben, verarbeitet oder
genutzt werden. Zweckbestimmung einer IP ist es, die
Übertragung von Signalen zu einem anderen Rechner zu
ermöglichen.“
Johann Bizer (DuD)
|
Allerdings ändert das nichts daran, das die IP-Nr. nach der
grammatischen Auslegung des TKG zu den Verkehrsdaten zählt und das
Bundesverfassungsgericht hat für den Abruf von Verkehrsdaten hohe
Hürden gesetzt, in dem Beschluss vom 11. März 2008: "In dem
Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr
rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG
(Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses).". Quelle:
Bundesverfassungsgericht. Da die Urteile des BVerfG Gesetzeskraft
haben, siehe auch
Wikipedia, ergibt sich daraus das Verkehrsdaten wie eine
dynamische IP-Nr. unter Richtervorbehalt stehen! Daran ändert
auch eine Interpretation des TDDSG nichts, weil dieses ja den
Urteilen des BVerfG nachgeordnet ist. Die Bundesregierung hat erst am
01. September 2008 in einem Gesetzentwurf ihre Rechtsauffassung
geäußert. So wird im Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von
rechten des geistigen Eigentums der Richtervorbehalt damit begründet,
es handelt sich bei den dynamischen IP-Adressen um Verkehrsdaten.
“Ebenso wie das allgemeine Datenschutzrecht im BDSG erstreckt
sich der bereichsspezifische Datenschutz des Telekommunikationsrechts
auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.
Allerdings sind im TKG die Einzelangaben über juristische Personen, die
dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, den personenbezogenen Daten
natürlicher Personen gleichgestellt (§ 91 Abs. 1 Satz 2 TKG). Auch
IP-Adressen sind personenbezogen, da eine Person insoweit bestimmbar
ist.“ Prof. Dr. Thomas Hoeren Institut für Informations-,
Telekommunikations- und Medienrecht Universität Münster (Script
September 2008)
Allerdings gab es schon ein paar Gerichte,
die dies anders sehen, so das wohl nur eine Klage beim BVerfG
zweifelsfreie Klarheit bringen kann. IP-Adresse gleich Bestandsdatum
bzw. Telefonnummer: LG Hamburg, Urteil vom 07.07.2004 - 308 O 264/04
LG Hamburg, Beschluss vom 23.6.2005 - 631 Qs 43/05 LG Stuttgart,
Beschluss vom 4. Januar 2005 - 13 Qs 89/04 LG Stuttgart, Beschluss
vom 22.12.2004 - 9 Qs 80/04 LG Köln, Urteil vom 28.07.2004 - 28 O
301/04 LG Hechingen, Urteil vom 19.04.2005 - 1 QS 41/05 LG
Würzburg, Urteil vom 20.09.2005 - 5 Qs 248/05 AG München, Urteil vom
30.09.2008 - 133 C 5677/08 OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.09.2008
- 4 W 62/08
Wenn eine IP-Adresse einer
Telefonnummer gleichgesetzt wird, sollte man bedenken:
“Eine Telefonnummer dient nur zum Verbindungsaufbau im
Telefondienst. Zum anderen „wählt“ der TK-Teilnehmer im
Internet nicht die IP-Adresse, sondern sie wird vom Access
Provider im Rahmen des Verbindungsaufbaues erst
zugewiesen.“
Johann Bizer (DuD)
|
OLG Zweibrücken: Auch der Auffassung des Landgerichts, dass die
Ermittlung einer Person hinter einer dynamisch vergebenen IP-Adresse
um einen Eingriff ins grundrechtlich geschützte Fernmeldgeheimnis
darstellt, folgte das OLG nicht. Der Senat äußerte in seiner
Begründung "Zweifel, ob die Identität desjenigen, der zu einem
bestimmten Zeitpunkt Nutzer einer dynamischen IP-Adresse war, als
'Verkehrsdatum' im Sinne des Paragrafen 3 Nr. 30 TKG einzuordnen ist.
"Die Auskunft der Telekom habe sich darauf beschränkt, den Nutzer der
IP-Adresse für den angefragten Zeitraum zu nennen. Dies sei kein
wesentlicher Unterschied zu der Mitteilung, "wem zu einem bestimmten
Zeitpunkt eine bestimmte Telefonnummer zugeteilt war, was aber, weil
ohne Bezug zu einem konkreten Telekommunikationsvorgang, nach
allgemeiner Meinung lediglich die Mitteilung eines 'Bestandsdatums'
darstellt (Quelle:
Heise Verlag)“.
Sollte sich dieser Unverstand an deutschen
Gerichten fortsetzen, wird nachfolgende
ironische Werbung wohl bald
Realität in Deutschland.
Wollten Sie schon immer einmal
abmahnen ohne lästigen Richterbeschluss?

(Foto:
Karikatur)
Aus dem Hause
Zweibrücken - klickIP! Die innovative Software für Abmahner.
Einfach die IP-Rufnummer eingeben. Dank integrierter Inverssuche, in
wenigen Augenblicken zum Namen und Anschrift des Raubkopierers.
Unkompliziert, schnell ohne lästigen Richterbeschluss.
Autor:
Steffen Heintsch
|
|
| |
 |
 |
|
|