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Abmahn - FAQ |
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1. Ich wurde abgemahnt, was
soll ich tun?
2. Wie lang ist die Abmahnung
gültig?
3.
Seid Ihr Anwälte und sind die Antworten verbindlich?
4. Ist die Abmahnung eine
Mahnung oder eine Forderung?
5. Wie kommen die an meine
Daten?
6.
Ist dies nicht ein unbefugtes Ausspähen von Daten?
7.
Darf der Provider meine Daten einfach weitergeben?
8.
Was ist eigentlich eine IP-Adresse?
9.
Dann ist die IP-Adresse zu vergleichen, mit dem
Kfz.-Kennzeichen beim Auto?
10.
Ist die IP-Adresse der genetische Fingerabdruck
von mir?
11.
Welche Staatsanwaltschaft ist verantwortlich?
12.
Sollte ich mir nicht lieber anwaltliche Hilfe holen?
13.
Übernimmt meine Rechtschutzversicherung die Kosten?
14.
Bekomme ich Unterstützung vom Verbraucherschutz?
15.
Welche Möglichkeiten habe ich auf die Abmahnung zu reagieren?
16.
Wenn ich zahle, habe ich dadurch ein ruhiges
Gewissen?
17.
Ist Filesharing jetzt noch sicher?
18.
Schützt mich ein offenes WLAN vor der Abmahnung?
19.
Kann ich in Störerhaftung genommen werden?
20.
Es gibt Urteile gegen Filesharer. Soll ich lieber
bezahlen?
21.
Meine Datei, die abgemahnt wird, hat keine Endung?
22.
Es ist kein
P2P-Klient angegeben?
23.
Die Abmahnung ist
nicht per Einschreiben gekommen?
24.
Es sind keine
original Unterschriften/Dokumente vorhanden?
25.
Was ist mit dem
Argument – Massenabmahnung?
26.
Habe ich mit einer
Hausdurchsuchung zu rechnen?
27.
Die Datei wurde
nicht bis ans Ende runtergeladen?
28.
Ich bin unschuldig,
was kann ich tun?
29.
Ich habe es
runtergeladen, was kann ich tun?
30.
Kann man sich nicht
zusammenschließen zu einer Sammelklage?
31.
Was ist mit dem
Hash-Wert oder dem GUID?
32.
Wenn
es zu einem Prozess käme, ich habe kein Geld!
33.
Warum
sind die Fristen so kurz gehalten?
34.
Wer
legt den Streitwert / Gegenstandswert fest?
35.
Wenn
die IP illegal gespeichert worden ist, was dann?
36.
Kann
ich mehrmals abgemahnt werden von einer Kanzlei?
37.
Liegt
eine Gebührenüberhebung nach § 352 StGB vor?
38.
Ist
das Betrug, was die da machen?
39.
Was
versteht man unter "Geschäftsführung ohne Auftrag"?
40.
Ist
es nicht unfair, dass die Provider Geld bekommen für die
Datenherausgabe?
41.
Was
ist eine Einstweilige Verfügung?
42.
Logg-Datum: März 2006, dürfen die das?
43.
Wie
wird der Versand bewiesen vom Abmahner?
44.
Was
ist ein Mahnbescheid?
45.
Wie
sieht so eine abgeänderte bzw. modifizierte
UE aus?
46.
Wie
lange ist eine Unterlassungserklärung gültig?
47.
Was
passiert, wenn ich die Unterlassungserklärung abgebe, aber die Kosten
des gegnerischen Rechtsanwalts nicht bezahle?
48.
Was
ist eine Strafbewährte Unterlassungserklärung überhaupt?
49.
Was
bedeutet die Aussage: "mich ohne Anerkennung einer rechtlichen
Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage,
gleichwohl rechtsverbindlich"?
50.
Ist
eine Unterlassungserklärung, widerrufbar?
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| Antworten : |
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1.
Ich wurde abgemahnt, was
soll ich tun?
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Zuerst einmal tief durchatmen und dann:
diese Regeln (Link anklicken);
die Linkliste-Abmahnwahn (Link
anklicken) sowie dieses FAQ (engl.: Frequently Asked
Questions, für häufig gestellte Fragen und Antworten zu einem
Thema) durchlesen. Hier werden schon auf die meisten Fragen,
die passenden Antworten gegeben. Grundvoraussetzung: Lesen!
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2. Wie lang ist die
Abmahnung gültig?
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Nach § 199 BGB IVm §102 UrhG beginnt die
3 jährige Verjährungsfrist am Ende des
Jahres, in dem das Schreiben kam und kann durch konkrete
Absprachen zwischen den Parteien und einem Mahnverfahren
unterbrochen werden. Durch ein Folgeschreiben der Abmahner -
nicht!
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3. Seid Ihr Anwälte und sind die Antworten verbindlich?
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Wir sind keine Anwälte. Aber die
Antworten basieren auf den Erfahrungen vieler Abgemahnter, wir
haben die getroffenen Aussagen sorgsam recherchiert und durch
unseren Berater Herr RA Dr. Wachs überprüfen lassen nach der
rechtlich richtigen Aussage. Es gibt keine 100%ige Sicherheit
die dann auch noch kostengünstig ist. Es sind Empfehlungen,
bei welchen Sie im Endeffekt selbst entscheiden müssen was Sie
machen werden.
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4. Ist die Abmahnung eine Mahnung oder eine Forderung?
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Nein. Die Abmahnung
stellt ein außergerichtliches Vergleichsangebot dar. Dieses
Angebot können Sie annehmen oder ablehnen.
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5. Wie kommen die an meine Daten?
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- Daten (IP, Datum, Urzeit, File, Hash
oder GUID) werden geloggt. - E-Mail an den Provider mit der
Aufforderung um Speicherung der Daten für die
Strafermittlungsbehörden, - Anzeige gegen Unbekannt bei der
Staatsanwaltschaft, - Die Staatsanwaltschaft ermittelt über
die IP-Adresse bei den Providern den Anschlussinhaber (gemäß
§113 TKG), - Daten werden an die Anwälte übermittelt oder
Anwälte nehmen Akteneinsicht, - Ermittlungen werden meistens
eingestellt, - Serienbrief und fertig ist das Angebot
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6. Ist dies nicht ein unbefugtes Ausspähen von Daten?
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Die Vorgehensweise der Abmahner erfüllt
nicht den Tatbestand des unbefugten Ausspähens von Daten:
- der Abmahner ruft die relevanten Daten nicht selbst ab,
sondern erhält sie nach eigenen Angaben von der Mandantin und
ihrer Anti Piracy Firma. - Seitens der Mandantin als
Inhaberin der Urheberrechte liegt auch bei Ein- und
Zwischenschaltung der Anti Piracy Firma kein unbefugtes
Beschaffen von Daten vor. - diese Abfrage dient zur
Beschaffung von Beweismitteln und Abwehr von Straftaten
gegenüber der Rechteinhaberin. - der Teilnehmer einer
Tauschbörse stellt bewusst seinen Rechner für andere zur
Datenübertragung zur Verfügung.
Quelle: Generalstaatsanwalt Nürnberg
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7.
Darf der Provider meine Daten einfach weitergeben?
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Jeder Provider muss, gemäß dem
staatsanwaltlichen Auskunftsverlangen lt. §113 TKG, die
Verbindungsdaten zur geloggten IP-Adresse den
Strafermittlungsbehörden mitteilen. Darüber darf und braucht
er Euch nicht informieren und erteilt Euch weder telefonisch
noch schriftlich darüber Auskunft.
Seit dem 01. September
2008, mit in Kraft treten des Gesetzes zur besseren Umsetzung
geistigen Eigentums, ist ein Richterbeschluss notwendig. Noch
keine einheitliche Auffassung ist vorhanden, ist die IP-Adresse
eine Verkehrs- oder Bestandsdate!
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8. Was ist eigentlich eine IP-Adresse?
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Eine IP-Adresse
(Internet-Protocol-Adresse) dient zur eindeutigen Adressierung
von Rechnern und anderen Geräten in einem IP-Netzwerk.
IP-Adressen erlauben eine logische Adressierung von Geräten
(Hosts) in IP-Netzwerken wie z.B. dem Internet. Ein Host
besitzt dabei mindestens eine eindeutige IP-Adresse.
IP-Adressen der IP Version 4 erscheinen normalerweise als Folgen
von vier Zahlen, die durch einen Punkt getrennt werden, z.B.
192.168.0.34 oder 127.0.0.1.
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9. Dann ist die IP-Adresse zu vergleichen, mit dem Kfz.-Kennzeichen
beim Auto?
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Ein normaler Internetnutzer, der über
einen Access-Provider einen Internetanschluss mietet, bekommt
meist keine ständige (fixe) IP-Adresse zugewiesen, sondern eine
sogenannte dynamische, d.h. er erhält aus den dem Provider zur
Verfügung stehenden Nummernvorrat eine zugewiesen, die gerade
frei ist (dynamisch vergebene IP-Adresse). Eine IP-Adresse ist
weder mit einer Rufnummer vergleichbar, einem Telefonanschlusses
noch kann man Vergleiche mit anderen bestehenden Einrichtungen
ziehen. Beispiel: - Beim Telefonieren ruft die
Person A die Person B an. Das Bedürfnis an Verschleierung der
Identität des Anrufers ist dabei äußerst gering. Wenn es
erfolgt, so stecken ohnedies meist zweifelhafte Gründe dahinter.
- Beim Surfen sucht die Person A die Websites von B, C und D auf
und betrachtet dort bestimmte Seiten. Das Bedürfnis an
Anonymität ist hier enorm. - Auch das Kfz-Kennzeichen reicht
bei weitem nicht an die Problematik heran, bewegen sich
Kraftfahrzeuge doch vorwiegend im öffentlichen Verkehr,
jedenfalls aber nicht in den eigenen vier Wänden. Selbst wenn
man jeder Person ein Kennzeichen verpassen würde, wäre das noch
nicht identisch mit der Wirkung einer IP-Adresse. - Erst
wenn man diese zusätzlich auf Schritt und Tritt mit einer Kamera
überwachen würde, hätte man eine ähnliche Wirkung erreicht. So
wie der Internetnutzer auf Blick und Klick anhand seiner
IP-Adresse überwacht wird, würde jegliche Tätigkeit der Person
in der realen Welt festgehalten. - Wichtigstes Argument. Als
Privatperson kann ich bei der Zulassungsstelle, wenn ich es
plausibel erkläre den Halter eines Kfz-Kennzeichen ermitteln und
mir nennen lassen. Soviel zur Einschätzung der Wertigkeit eines
Kfz-Kennzeichen mit der einer IP-Adresse.
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10. Ist die IP-Adresse der genetische Fingerabdruck von
mir?
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Nein, denn die geloggte dynamische
IP-Adresse aus der Abmahnung hat nur eine Aussagekraft. Sie sagt
aus das Jemand zu einer bestimmten Uhrzeit/Datum den
Internetanschluss des Providers XYZ genutzt hat. Wer, wo, wie
und mit was ist daraus nicht ersichtlich! Können Sie
hier selbst überprüfen. Sie ist zum Zeitpunkt, ein
technisches und rechtliches Nullum ohne Aussagekraft.
Individualisiert wird sie erst durch die Verknüpfung mit den
Daten des ISP, da er jetzt einen Anschlussinhaber herausfiltert.
Selbst nach dem staatsanwaltlichen Auskunftsverlangen gemäß §113
TKG ist nur der Anschlussinhaber über den Provider ermittelt
worden, nicht aber wer, wo, wie und mit was jemand diesen
schändlichen Rechtsverstoß getätigt hat.
Technisch
erklärt: - Diese Aussage, genetischer Fingerabdruck, ist
nicht ganz richtig. Innerhalb eines so genannten "Subnetzes"
(einem Netzabschnitt) muss eine IP-Adresse eindeutig sein. Es
kann aber sein, dass manche IP-Adressen eines Subnetzes nach
außen hin nicht sichtbar sind, d.h. dass bei der Kommunikation
mit einem anderen Subnetz mehrere Computer dieselbe IP-Adresse
verwenden. - Fehlerhafte Telefonabrechnungen Kommt öfter
vor als Ihr denkt, bei Flatrates wird aber dieser Sachverhalt
fast nicht kontrolliert - P-Trojaner (Troj./Dloader-IP)
- IP-Spoofing - unberechtigte Dritte (Bild im
Link einfach vergrößern)
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11. Welche Staatsanwaltschaft ist verantwortlich?
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Verantwortlich ist Immer die
Staatsanwaltschaft, die am Hauptsitz des Rechteinhabers. Dort
können Sie auch nach §19 + 34 BDSG einen Antrag auf
Auskunftserteilung stellen, ob gegen Sie ein
Ermittlungsverfahren anhängig ist. In der Regel dauert es ca. 3
Monate. Natürlich bekommen Sie bei laufenden Ermittlungen keine
Auskunft und Sie müssen das Aktenzeichen des
Ermittlungsverfahrens besitzen (nicht zu verwechseln mit dem
Aktenzeichen der Abmahner).
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12. Sollte ich mir nicht lieber anwaltliche Hilfe
holen?
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Natürlich ist von dem Beauftragen eines
Rechtsanwaltes nicht abzuraten. Wichtig: - der Anwalt muss
auf Urheberrecht spezialisiert sein. Ein “Familienanwalt“ rät
aus Überschätzung schnell zu falschen Handlungen.
Wo
finde ich so einen spezialisierten Anwalt?
Hier!
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13. Übernimmt meine Rechtschutzversicherung die Kosten?
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Keine Rechtsschutzversicherung in
Deutschland trägt die Kosten von Straftaten bei
Urheberrechtsverletzungen.
Hier sind die zu erwartenden Kosten einfach
zu hoch für die Versicherung.
Es wird in der Regel aber ein einmaliges
Beratungsgespräch übernommen.
Die Höhe der Kostenübernahme ist aber von Versicherung zu
Versicherung unterschiedlich.
Einfach sich bei Ihrer Rechtschutzversicherungen
informieren.
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14. Bekomme ich Unterstützung vom Verbraucherschutz?
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Nein.
Auch der
Verbraucherschutz schützt nicht vor Massenabmahnungen. Auch hier
spielt wieder die Problematik der Urheberrechtsverletzung die
ausschlaggebende Rolle.
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15. Welche Möglichkeiten habe ich auf die Abmahnung zu
reagieren?
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Zu den möglichen Vorgehensweisen eines
Abgemahnten, wird in unserem Regelwerk ausführlich eingegangen.
Link: Regelwerk
Wichtig! Der Abgemahnte muss auf das Abmahnschreiben
reagieren. Dies erfolgt mit unserer
modifizierten
Unterlassungserklärung
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16. Wenn ich zahle, habe ich dadurch ein ruhiges
Gewissen?
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Ja, aber nur in diesem einen
Abmahnfall.
Sie können aber bei weiter
unüberlegtem Download-Verhalten für weitere Verstöße gegen das
Urheberrecht, erneut abgemahnt werden. Haben Sie eine
Unterlassungserklärung, egal ob original oder modifiziert, für
eine Datei oder alle Werke eines RI abgegeben und Sie werden
danach für eben diese Sache nochmals geloggt und abgemahnt, dann
wird in jedem Fall zu den neuen Abmahnforderungen die angedrohte
Vertragsstrafe, in der Regel = 5.100,00 Euro fällig!
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17. Ist Filesharing jetzt noch sicher?
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Überall da, wo die eigene IP-Adresse zu
loggen ist, ist das Filesharing die unsicherste Sache der Welt.
BitTorrent, eMule, BearShare, etc. alles unsicher, darüber
sollten Sie sich klar sein, wenn Sie saugen.
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18. Schützt mich ein offenes WLAN vor der Abmahnung?
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Jain.
Ein
Gerichtsstand legt fest:
Nein
Es
ist nämlich möglich, dass ein Dritter über ein vorhandenes
unverschlüsseltes WLAN-Netz Zugriff auf den Anschluss genommen
hat. Es ist einem Anschlussinhaber aber zuzumuten, zumindest
Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerkes zu
ergreifen; ansonsten verschafft er nämlich objektiv Dritten die
Möglichkeit, sich hinter seiner Person zu verstecken und im
Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor
Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu
können vgl. OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf, Urteil v.
16.07.2008, Az. 12 O 195/08).
Ein anderer Gerichtsstand
legt fest:
Ja
Der Betreiber eines
WLAN-Netzes haftet erst ab Kenntnis konkreter Missbrauchsfälle
und nicht bereits wegen der abstrakten Gefahr einer
rechtswidrigen Nutzung durch beliebige Dritte. Die Sicherung des
WLAN-Netzes ist nur im verhältnismäßigen Umfang erforderlich OLG
Frankfurt a.M. (Urteil vom 01.07.2008 - Az. 11 U 52/07).
Grundsätzlich: Ein WLAN-Netz sollte abgesichert sein mit
einem Verschlüsselungssystem(WEP,WPA,WPA2 usw.) sowie
kryptographischen Passwort.
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19. Kann ich in Störerhaftung genommen werden?
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Da die Verfolger der Rechtsverstöße aus
technischen und rechtlichen Gründen meist nur der
Anschlussinhaber habhaft werden, versuchen sie, diese zur
Verantwortung zu ziehen. Die Medienindustrie hat dazu eine
Kampagne mit dem Motto
"Eltern haften
für ihre Kinder"
gestartet. Eine solche Haftung ist aber
nur in Ausnahmefällen gegeben und setzt allerdings voraus, dass
der Störer die ihm zumutbaren Prüfpflichten verletzt hat.
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20. Es gibt Urteile gegen Filesharer. Soll ich lieber
bezahlen?
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Ja es stimmt, es gibt eine Handvoll
Urteile. Aber meistens gegen Personen die eine Teilschuld
eingeräumt haben. Gegen Personen die gesagt haben:
"Ich war es nicht - ich bin Unschuldig!"
noch nie!
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21. Meine Datei, die abgemahnt wird, hat keine Endung?
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Ist im Prinzip nicht
wichtig, da im BitTorrent-Netzwerk auch Ordner angeboten werden,
die dann keine Dateiendung besitzen. Auch besteht die
Möglichkeit, das die „fehlerfreie“ Software der Logg-Firmen
fehlerhaft ist.
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22. Es ist kein P2P-Klient angegeben?
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Sie sind, seit es mehrere Probleme mit
der „fehlerfrei“ arbeitenden Software in der Erfassung gab, fast
nicht mehr angegeben. Ist aber nicht weiter von Bedeutung.
Sie halten ja trotzdem das Abmahnschreiben in den Händen.
Mittlerweile werden ja sogar nur übliche P2P-Klienten benutzt.
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23. Die Abmahnung ist nicht per Einschreiben gekommen?
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Der Abmahner ist nur verpflichtet
nachzuweisen, dass er die Abmahnung verschickt hat. Es ist dabei
völlig egal ob es ein frankierter Brief oder ein
Einschreibe-Brief ist. Er ist nicht verpflichtet, Ihnen zu
beweisen, dass Sie ihn auch bekommen haben. Denn wenn Sie
postalisch nicht erreichbar gewesen wären, würde Seitens der
Post die Abmahnung ja wieder zurückgehen. Also behaupten, "Ich
habe sie nicht bekommen", schützt nicht.
Zustellungsarten
einer Abmahnung: - einfacher Brief -
Einwurfeinschreiben - Einschreiben/ Rückschein -
Fax - e-Mail - sonstige Zustellungsart
(Telefon)
“Ich kann die Beliebtheit des Einschreibens
hier gar nicht nachvollziehen. Das ist doch nur
rausgeworfenes Geld. Das Schreiben wird dadurch weder
gehaltvoller, noch wichtiger.“ Dr.
Frank Eikmeier
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24. Es sind keine original Unterschriften/Dokumente
vorhanden?
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Es müssen bei schriftlich erteilten
Abmahnungen keine Originaldokumente (Vollmachten) beiliegen.
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25. Was ist mit dem Argument – Massenabmahnung?
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Tut mir leid, mit diesem Richter-Urteil
(siehe ganz unten) ist das Argument Massenabmahnung vom Tisch.
Jeder RA kann es zwar als eine Art „Strategie“ nutzen, bringt
aber keinerlei Nutzen für den Abgemahnten! Nach Ansicht des
Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt ist es "ohne weiteres
nachvollziehbar und nicht zu missbilligen", wenn gesetzestreue
Unternehmen Mitbewerber mit juristischen Mitteln zur Einhaltung
der gesetzlichen Regelungen zwingen wollen.
Dies gelte
auch bei der Versendung von 200 in etwa gleicher Abmahnungen.
Maßgeblich für die Sicht des OLG war das finanzielle Risiko des
abmahnenden Unternehmens. Schließlich trage der Abmahnende im
Falle der unberechtigten Abmahnung die Gebühren für den von ihm
beauftragten Advokaten und habe zusätzlich entstehende Kosten
für den Gegenanwalt und das Gericht zu übernehmen, falls der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt wird.
Aufgrund dieses hohen Risikos könne laut Richterspruch
nicht von Missbrauch ausgegangen werden. Vielmehr folge aus der
Vielzahl der Abmahnungen und der Anträge auf Erlass von
einstweiligen Verfügungen, dass es sich bei der Nichteinhaltung
der Informationspflichten um einen "verbreiteten Missstand"
handle.
Link - Urteil
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26. Habe ich mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen?
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Wegen einer Datei, mit 99,99%iger
Wahrscheinlichkeit - Nein! Grundlegend ist festzustellen, die
Abmahnung ist zunächst unabhängig von der strafrechtlichen
Ermittlung. Strafrecht und Zivilrecht haben nichts miteinander
zu tun! Sollten die Staatsanwaltschaft und die
Ermittlungspersonen eine Hausdurchsuchung (mit entsprechenden
Beschluss) durchführen möchten, werden sie es tun.
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27. Die Datei wurde nicht bis zu Ende runtergeladen?
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Abmahner: Ob nun die Datei bis zum
Ende geladen wurde, ob sie funktionstüchtig ist oder sogar eine
Fakedatei ist, soll egal sein, da der Versuch schon strafbar
ist. Aber so etwas wird erst vor Gericht entschieden.
Abgemahnten: Es ist nicht egal. Man könnte maximal die
Erstbegehungsgefahr beseitigen. Das heißt eine minimal
ausgerichtete Unterlassungserklärung. Es bestünde ein
Unterlassungsanspruch mit gemäßigtem Gegenstandswert, aber kein
Anspruch auf Schadensersatz.
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28. Ich bin unschuldig, was kann ich tun?
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Es klingt nach einem Widerspruch, aber
wenn ich Unschuldig bin, gebe ich eine einfache modifizierte
Unterlassungserklärung ab - weiter nichts! Ein Abgemahnter
hat die besten Erfolgsaussichten in einer möglichen Kostenklage.
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29. Ich habe es runtergeladen, was kann ich tun?
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Am Besten ist der gefahren, der eine
einfache modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben hat,
sowie nichts bezahlt hat.
Ansonsten ab Szenario 2
weiterlesen: Link
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30. Kann man sich nicht zusammenschließen zu einer
Sammelklage?
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In Deutschland sind Sammelklagen in der
Form der Class action (USA) nicht zulässig. Aber es besteht ein
BGH-Urteil in dem eine Sammelklage eines Verbraucherverbandes
möglich war.
Urteil - anklicken!
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31. Was ist mit dem Hash-Wert oder dem GUID?
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Unwichtig. Wen es interessiert, sollte
einfach “googeln“.
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32. Wenn es zu einem Prozess käme, ich habe kein Geld!
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Langsam, es gibt dann die Möglichkeiten:
- gehen Sie zum Amtsgericht und beantragen einen
Rechtsberatungs-hilfsschein. Antrag ausfüllen, Dauer der
Bearbeitung ca. 3 Tage. Mit diesem Schein können Sie dann ein
Beratungsgespräch mit einem Anwalt Ihrer Wahl führen. Hinzu
kommt eine Zuzahlung von 10,00 Euro. - Falls es zu einem
Prozess käme, und Sie kein Geld haben, wieder zum Amtsgericht
und dort Prozesskostenhilfe beantragen.
Link:
Wikipedia
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33. Warum sind die Fristen so kurz gehalten?
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Die in einer Abmahnung enthaltenen
Fristen sind in der Regel äußerst kurz! Da in
Wettbewerbssachen eine Eilbedürftigkeit grundsätzlich vermutet
wird, sind kurze Fristen angemessen und üblich. In der Praxis
heißt das fünf bis vierzehn Tage. Es reicht aus, wenn dem
Abgemahnten die Zeit bleibt rechtlichen Rat einzuholen.
Dies können Sie zur Not in ein, zwei Tagen.
Unserer
Meinung nach, soll der Abgemahnte so wenig Zeit wie möglich
bekommen, um anwaltlich regieren zu können.
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34. Wer legt den Streitwert / Gegenstandswert fest?
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Der Gegenstandswert wird von den
Anwälten festgesetzt. Aus diesem Gegenstandswert ermitteln sich
die hohen Gebühren. Sollte es zu einer Verhandlung kommen, wird
aus dem Gegenstandswert der Streitwert. Regelmäßig wird er dann
nach unten korrigiert. Die hohen Summen sind Teil ihrer
Taktik der Abschreckung.
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35. Wenn die IP illegal gespeichert worden ist, was
dann?
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Wenn sich die Logg-Firmen oder die
Abmahner die IP-Adresse illegal beschaffen würde, machen sie
sich selbst strafbar. Aber der Abgemahnte müsste es dann
beweisen können.
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36. Kann ich mehrmals abgemahnt werden von einer
Kanzlei?
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Natürlich. Bei sorglosen Filesharing
sind Mehrfach-Abmahnungen nichts Ungewöhnliches. So
berichtete RA Christian Solmecke in einer Sendung von nrw-tv von
einem Mandanten, der 10 Abmahnungen - alle von unterschiedlichen
Abmahnkanzleien - erhalten hat. Uns selbst ist ein Fall
bekannt wo ein Abgemahnter, 8-mal in einem Zeitraum von 3
Monaten von U+C, vormals KuW, für jeweils ein anderes File
abgemahnt wurde.
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37. Liegt eine Gebührenüberhebung nach § 352 StGB vor?
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Nein, denn - bei der
Abmahnkanzlei handelt es sich um keinen Amtsträger, -
der Abmahnanwalt kann eine Geschäftsgebühr nach VV RVG erheben.
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38. Ist das Betrug, was die da machen?
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Das Verhalten des Abmahners erfüllt
nicht den Tatbestand des Betrugs, genauso wenig wie die der
Erpressung, Verleumdung oder der Nötigung. Der Abmahner darf im
Rahmen des Mandates grundsätzlich von einem Anspruch gegen den
ermittelten Rechteverletzer ausgehen und diesen Anspruch auf die
angezeigte Art geltend machen.
Generalstaatsanwalt Nürnberg
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39. Was versteht man unter "Geschäftsführung ohne
Auftrag"?
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Eine Abmahnung, so merkwürdig es sich
anhört, dient den Interessen beider Parteien. Der Abgemahnte
profitiert davon, dass er über sein Verhalten aufgeklärt wird
und künftig diese Fehler vermeiden kann. Dem liegt die
Vorstellung zugrunde, dass es dem Abgemahnten lieber sein wird,
außergerichtlich den Streit beilegen zu können, als bei einem
verlorenen Prozess mit entsprechenden Gerichts- und
Anwaltskosten belastet zu werden. Der Abmahner als
“Geschäftsführer“ bietet mit der Abmahnung dem Abgemahnten als
“Geschäftsherr“, ohne dessen Auftrag (GoA) damit einen
billigeren Weg.
- § 97 UrhG (aus dem
Schadensersatzanspruch heraus) - § 12 Abs. 1 UWG
(Anspruchsdurchsetzung) - §§ 683, 677, 670 BGB
(Geschäftsführung ohne Auftrag, Verschuldensunabhängig -
§ 823 BGB (unerlaubte Handlung)
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40. Ist es nicht unfair, dass die Provider Geld
bekommen für die Datenherausgabe?
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Nein (jedenfalls aus gesetzlicher Seite
betrachtet), dies ist im §113 TKG, Abs.2, Satz 2+3 geregelt:
"Im Falle einer Auskunftserteilung wird dem Verpflichteten durch
die ersuchende Stelle eine Entschädigung gewährt."
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41. Was ist eine Einstweilige Verfügung?
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Gibt der Abgemahnte keine
strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, besteht das Risiko,
dass der Abmahnende binnen kurzer Zeit bei dem zuständigen
Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt. Eine solche
"Schnell-Entscheidung" wird, wenn der Antragsteller bzw. der
Abmahner seinen Fall ausreichend darlegt und die vorgetragenen
Tatsachen glaubhaft machen kann, ohne mündliche Verhandlung in
seinem Sinne erlassen! In dem Beschluss werden dann auch die
Kosten dieser einstweiligen Verfügung dem Abgemahnten
("Antragsgegner") auferlegt. Diese Kosten belaufen sich-
abhängig vom Streitwert - leicht auf mehrere tausend Euro.
Natürlich kann man Widerspruch einlegen. Aber es ist Zeit-,
Geld- und Nervenaufwendig!
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42. Logg-Datum: März 2006, dürfen die das?
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“Wenn der Rechteinhaber zu lange wartet,
bis er gegen eine Ihm bekannte Rechtsverletzung vorgeht, so mag
man Ihm das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige
Verfügung absprechen können. Dem Abmahner stehen maximal 14 Tage
zur Verfügung.
Nach dem Motto: „erst trödeln aber dann
hetzten – das kann nicht richtig sein“.
Letztlich müsste
man darauf abstellen, wann der Rechtsinhaber bzw. seine
anwaltliche Vertretung Kenntnis von der Hausadresse (nicht der
IP-Adresse/Log-Zeitpunkt) erlangte. Erst dann kann man Ihm
ein „Trödeln“ vorwerfen, weil er vorher noch nicht umfassende
Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte bzw. ansonsten fällt die
Verschleppung nicht in seinen Verantwortungsbereich. Zumindest
würden die Gerichte nach meiner Einschätzung so urteilen.
Letztlich kommt es aber nach meiner Auffassung für die
Rechtsstreitigkeiten nicht zwingend auf diese Frage an, weil der
Rechtsinhaber selbst, wenn Ihm der einstweilige Rechtsschutz
verschlossen wäre, er, so lange die Forderung nicht verjährt
ist, immer noch im Hauptsacheverfahren klagen könnte.“
RA
Dr. A. Wachs
- Verjährungsfrist = 3 Jahre!
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43. Wie wird der Versand bewiesen vom Abmahner?
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Jede Kanzlei verfügt in der Regel über:
- ein geordnetes Postausgangsbuch, - einen
Fristenkalender und - die Handakte. Daraus ergibt
sich lückenlos, welche Schreiben wann herausgegangen sind.
Der BGH hat in einer jetzt publizierten Entscheidung (BGH,
Beschluss v. 21.12.2006, I ZB 17/06, abgedruckt in GRUR 7/2007,
629) die herrschenden Meinung bestätigt:
“ Den
Beklagten, der sich mit der Behauptung der fehlenden Abmahnung
auf § 93 ZPO beruft, trifft grundsätzlich die Darlegungs- und
Beweislast für die Voraussetzungen einer dem Kläger die
Prozesskosten auferlegenden Entscheidung nach § 93 ZPO. Der
Kläger sei im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast lediglich
gehalten, substantiiert darzulegen, dass das Abmahnschreiben
versandt worden sei. Könne nicht festgestellt werden, ob die
Abmahnung dem Beklagten zugegangen sei oder nicht, sei für eine
Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kein Raum. Für die Praxis
bedeutet dies eine erhebliche Beweiserleichterung.“
Es genügt fortan, das Absenden einer Abmahnung zu beweisen.
Hierfür genügt z. B. die Bestätigung eines Zeugen, der bekundet,
dass ein korrekt adressierter Brief zur Post gegeben wurde.
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44. Was ist ein Mahnbescheid?
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Das Mahnverfahren dient in Deutschland
der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen, ist in § 688
ff. ZPO geregelt und nicht zu verwechseln mit außergerichtlichen
Mahnungen durch Unternehmen, Rechtsanwälte oder Inkassobüros.
Das Mahnverfahren ermöglicht die Vollstreckung einer
Geldforderung ohne Klageerhebung, also auch ohne Urteil. Das
Verfahren wird von einem Rechtspfleger oder sogar voll
automatisiert durchgeführt, ohne dass in jedem Fall geprüft
wird, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich
zusteht. Das Mahnverfahren ist damit eine schnelle und
kostensparende Alternative zum gewöhnlichen Zivilprozess, die
sich besonders für Ansprüche eignet, über die kein Streit
besteht.
- Aber, nach erfolgtem Widerspruch muss
der Abmahner klagen um an das Geld zu gelangen!
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45. Wie sieht so eine abgeänderte bzw. modifizierte
UE aus?
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Hier finden Sie ein Musterschreiben:
Link
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46. Wie lange ist eine Unterlassungserklärung gültig?
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Für die Abgemahnten trifft zu:
-
§11 Abs.3 UWG, - §199 Abs.3, Satz 2 BGB -
sowie die Absolute Verjährung §199 Abs.,
Gültigkeit = 30 Jahre
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47. Was passiert, wenn ich die Unterlassungserklärung
abgebe, aber die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts nicht bezahle?
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In diesem Fall muss der Abmahnanwalt den
Kostenerstattungsanspruch seines Mandanten einklagen, wobei sich
die Kosten für das Gerichtsverfahren nach dem - geringen -
Streitwert der geltend gemachten Gebühren richten. In diesem
Rechtsstreit wird dann auch die Frage der Berechtigung der
Abmahnung entschieden.
Das Prozesskostenrisiko wird
somit deutlich verringert.
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48. Was ist eine Strafbewährte Unterlassungserklärung
überhaupt?
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Eine Abmahnung ist die formale
Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein bestimmtes
Verhalten künftig zu unterlassen. Die Abmahnung hat die
Funktion, Streitigkeiten auf direktem und kostengünstigen Weg
ohne Einschaltung eines Gerichts beizulegen. Sie ist aus Sicht
des Verletzten notwendig, um dem Risiko zu begegnen, dass die
gegnerische Seite eines gerichtlichen Verfahrens ihre
Unterlassungspflicht sofort anerkennt, wenn sie auch sonst
keinen Anlass zum Betreiben des Verfahrens gegeben hat (vgl. §
93 ZPO). In einem solchen Fall hat der Verletzte die bis dahin
entstandenen Verfahrenskosten selbst zu tragen.
Mit einer
Unterlassungserklärung verpflichtet sich derjenige, der sie
abgibt, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
Praktisch relevant ist die Unterlassung- bzw.
Unterwerfungserklärung im Wettbewerbsrecht. Der Konkurrent wird
aufgrund wettbewerbsfähigen Verhaltens abgemahnt. Er muss nun,
um eine Klage abzuwenden, eine in der Regel strafbewährte
Erklärung abgeben, in der er sich dazu verpflichtet, den
abgemahnten Wettbewerbsverstoß künftig zu unterlassen.
Grundsätzlich ist die Unterlassungserklärung gegenüber dem
Abmahner abzugeben. Der Erklärung muss nicht zwingend ein
Unterlassungsanspruch zugrunde liegen. Ist das nicht der Fall,
kann sie als abstraktes Schuldanerkenntnis auch eine
eigenständige Verpflichtung begründen.
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49. Was bedeutet die Aussage: "mich ohne Anerkennung
einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und
Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich"?
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Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass
die Folgen der Unterlassungserklärung als bindend angesehen
werden, eine Verpflichtung zur Unterlassung jedoch nicht
anerkannt wird. Gegen die Kosten der Abmahnung kann sich der
Abgemahnte sodann immer noch wehren, die der Rechtsanwalt in
einem gesonderten Verfahren geltend machen muss. In diesem
Verfahren wird sodann die Rechtmäßigkeit der Abmahnung inzident
geprüft, wobei sich die Kosten nach dem Streitwert der
anwaltlichen Gebühren richten, also deutlich niedriger als in
dem Hauptsacheverfahren sind.
Wenn Sie nur einen teuren
Prozess aus dem Weg gehen wollen, können Sie die
Unterlassungserklärung - "ohne Anerkennung einer rechtlichen
Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und
Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich“ - abgeben. Dann
streiten Sie nur noch - vor Gericht - um die Kosten der
Abmahnung. Allerdings ist in diesem Fall der Streitwert dann
deutlich reduziert, eben, weil es nur noch um die Anwaltskosten
geht. Der Abgemahnte kann sich dann immer noch mit
Erfolgsaussicht gegen die Kosten der Abmahnung zur Wehr setzen.
Lassen Sie sich aber auch in diesem Fall von einem fachkundigen
Juristen beraten.
Die Amtsgerichte bearbeiten zivile
Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5000 Euro. Beim
Amtsgericht darf jeder Bürger Antrag auf Klage stellen. Das
Landgericht ist für Schadensfälle ab 5000 Euro zuständig.
Hier besteht im Gegensatz zum Amtsgericht Anwaltspflicht.
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50. Ist eine Unterlassungserklärung, widerrufbar?
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Nein!
Ein
Widerruf oder Kündigung einer einmal abgegebenen mod. UE ist
fast nicht möglich. Nur in Ausnahmefällen, sprich wenn sich
ein Gesetz ändert. Da aber nicht damit zu rechnen ist, das
Filesharing legalisiert wird, sollte man sich im Klaren sein
über die Tragweite wenn man erst einmal eine
Unterlassungserklärung abgegeben hat. Sollten sich aber doch
Gesetze diesbezüglich ändern oder wegfallen, braucht keine extra
Kündigung geschrieben werden, da unsere mod. UE diesen Fall
vorsorglich thematisiert.
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