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Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. 
     
       
 
 
 
 
 
Einforderung vermeintlicher Schadensersatzforderungen durch ein Inkassobüro

Wichtige Quellen:

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Wikipedia.de
meine-schulden.de
Antispam.de
Goldene Regeln gegen Forderungsausfall


Beispielschreiben (PDF-Download):

Creditreform 1.Schreiben
Infoscore 1.Schreiben
2.Schreiben
3.Schreiben
Vollmacht Abmahnkanzlei S&W an Infoscore
Kanzlei Haas 1.Schreiben

 


Bekannte Rechteinhaber:


3p – Gesellschaft für Kommunikation mbH
Battlefront.com Inc.
Mick Haig Production  

Hinweis vom Anwalt: 

F.A.Q. - RA Dr. Alexander Wachs 



Muss ich auf das Schreiben überhaupt reagieren?

Im Grunde genommen muss man, wenn die Forderungen als unberechtigt angesehen werden, auf die Forderungsschreiben des Inkassobüros nicht reagieren. Warum? Ein Schweigen ist kein Schuldeingeständnis, hat keinen Erklärungswert, und es ist eine Art rechtliches “Nullum“. Aber die Möglichkeit besteht grundsätzlich, dass man in die Inkasso-Datenbank eingeschrieben werden kann. Bei dieser Vorgehensweise ist es aber wichtig, dass man spätestens auf den gerichtlichen Mahnbescheid reagiert, und zwar mit einem Widerspruch innerhalb 14 Tage!

 

Broschüre Mahnbescheid





I. Reaktion 


Der Betroffene sollte aber auf jeden Fall reagieren. Dieses erfolgt mit einen einmaligen Einlegen eines Widerspruchs sowie Zurückweisung der vermeintlichen Forderungen. Es ist zum Vorteil des Betroffenen. Die Forderungen können nicht als unbestritten bewertet werden.

 

II. Versand des Widerspruch / Zurückweisung

1-Mal per Telefax (wer keins besitzt: Freunde, Bekannte, Post. Bank usw.),
1-Mal per Einschreiben mit Rückschein,
Hinzuziehen eines Zeugen der das Eintüten, die korrekte Adressierung sowie den Versand, - Notfalls-  beeiden kann.

 

 

III.  Folgen

 

Egal, welche Antwort man jetzt bekommt, mit  dem Widerspruch/Zurückweisung ist es für den Betroffenen erledigt. Auf alle weiteren Schriftstücke des Inkassobüros kann bzw. soll man getrost - Nichtreagieren. Reagieren muss man erst wieder beim Eintreffen eines gerichtlichen Mahnbescheides, mit dem Widerspruch – innerhalb 14 Tage.

 

Nach Informationen, soll das Inkassobüro die Betroffenen über Telefon, zu Haus und sogar in der Arbeitsstelle, versuchen zu kontaktieren.

 

Hier gilt Glasklar:

Keinerlei Auskünfte über Telefon. Unterrichten Sie darüber auch Ihre Familienmitglieder:

 

“Hiermit teile ich Ihnen mit dass ich am Telefonkeine Auskünfte gebe.
Bitte unterlassen Sie diese Anrufe! “

 

Auflegen – mehr nicht.



Ein Inkasso wird und brauch Euch gegenüber, nicht den Nachweis erbringen, dass die Forderungen berechtigt sind oder das die Zahlungen vom RI an S&W geflossen sind.
Wer etwas unternehmen und sich wehren will – negative Feststellungsklage.

Löschung der Daten, kann beantragt werden (ob sie es machen…).




IV. Ist die Sache mit dem Widerspruch für mich dann erledigt?

Hierzu gibt es noch keine Erfahrungswerte. Es ist einfach noch viel zu viel Fragen offen. Sind die Forderungen überhaupt berechtigt, gab es überhaupt ein Abmahnschreiben sowie sind die anwaltlichen Gebühren vom Rechteinhaber zum Abmahnanwalt überhaupt geflossen.




Zusammenfassung:

 

(1) Wichtig ist nur eins. Widersprecht bzw. weist die Forderungen zurück.

(2) Keinerlei Anrufe selber tätigen oder annehmen.

(3) Keinerlei Zahlungen, auch nicht geringer Beträge wie 5,- €.
Dies ist ein mögliches Anerkennen der Forderungen.

(4) Nach Widerspruch, darf kein Eintrag in der Schufa erfolgen.

(5) Alle weiteren Schreiben vom Inkassobüro können ignoriert werden.
Sollte ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt werden, sollte man diesen

innerhalb 14 Tage widersprechen.
Ob dann, der Rechteinhaber die Leistungen einklagt oder nicht, wird sich herausstellen.

(6) Im Zweifelsfall, immer einen Rechtsanwalt hinzufügen.

 

 

 




zu den Musterschreiben Inkassobüro

 
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