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Wichtige Quellen:
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit
und Verbraucherschutz
Wikipedia.de
meine-schulden.de
Antispam.de
Goldene Regeln gegen Forderungsausfall
Beispielschreiben (PDF-Download):
Bekannte Rechteinhaber:
3p –
Gesellschaft für Kommunikation mbH Battlefront.com Inc. Mick Haig
Production
Hinweis vom Anwalt:
F.A.Q. - RA Dr. Alexander Wachs
Muss ich auf das Schreiben überhaupt
reagieren?
Im Grunde genommen muss man, wenn die
Forderungen als unberechtigt angesehen werden, auf die Forderungsschreiben des
Inkassobüros nicht reagieren. Warum? Ein Schweigen ist kein Schuldeingeständnis,
hat keinen Erklärungswert, und es ist eine Art rechtliches “Nullum“. Aber
die Möglichkeit besteht grundsätzlich, dass man in die Inkasso-Datenbank
eingeschrieben werden kann. Bei dieser Vorgehensweise ist es aber wichtig, dass
man spätestens auf den gerichtlichen Mahnbescheid reagiert, und zwar mit einem
Widerspruch innerhalb 14 Tage!
Broschüre Mahnbescheid
I. Reaktion
Der Betroffene sollte aber auf jeden Fall
reagieren. Dieses erfolgt mit einen einmaligen Einlegen eines Widerspruchs sowie
Zurückweisung der vermeintlichen Forderungen. Es ist zum Vorteil des
Betroffenen. Die Forderungen können nicht als unbestritten bewertet werden.
II. Versand des Widerspruch / Zurückweisung
1-Mal per Telefax (wer keins besitzt:
Freunde, Bekannte, Post. Bank usw.), 1-Mal per Einschreiben mit Rückschein,
Hinzuziehen eines Zeugen der das Eintüten, die korrekte Adressierung sowie den
Versand, - Notfalls- beeiden kann.
III.
Folgen
Egal, welche Antwort man jetzt bekommt, mit
dem Widerspruch/Zurückweisung ist es für den Betroffenen erledigt. Auf alle
weiteren Schriftstücke des Inkassobüros kann bzw. soll man getrost -
Nichtreagieren. Reagieren muss man erst wieder beim Eintreffen eines
gerichtlichen Mahnbescheides, mit dem Widerspruch – innerhalb 14 Tage.
Nach Informationen, soll das Inkassobüro
die Betroffenen über Telefon, zu Haus und sogar in der Arbeitsstelle, versuchen
zu kontaktieren.
Hier gilt Glasklar:
Keinerlei Auskünfte über Telefon.
Unterrichten Sie darüber auch Ihre Familienmitglieder:
“Hiermit teile ich Ihnen mit dass ich am
Telefonkeine Auskünfte gebe. Bitte unterlassen Sie diese Anrufe! “
Auflegen – mehr nicht.
Ein Inkasso wird und brauch Euch
gegenüber, nicht den Nachweis erbringen, dass die Forderungen berechtigt sind
oder das die Zahlungen vom RI an S&W geflossen sind. Wer etwas unternehmen
und sich wehren will – negative Feststellungsklage.
Löschung der Daten,
kann beantragt werden (ob sie es machen…).
IV. Ist die Sache mit dem Widerspruch für
mich dann erledigt?
Hierzu gibt es noch keine Erfahrungswerte. Es
ist einfach noch viel zu viel Fragen offen. Sind die Forderungen überhaupt
berechtigt, gab es überhaupt ein Abmahnschreiben sowie sind die anwaltlichen
Gebühren vom Rechteinhaber zum Abmahnanwalt überhaupt geflossen.
Zusammenfassung:
(1) Wichtig ist nur eins. Widersprecht bzw. weist die
Forderungen zurück.
(2) Keinerlei Anrufe selber tätigen oder annehmen.
(3) Keinerlei Zahlungen, auch nicht geringer Beträge wie 5,- €. Dies ist
ein mögliches Anerkennen der Forderungen.
(4) Nach Widerspruch, darf kein
Eintrag in der Schufa erfolgen.
(5) Alle weiteren Schreiben vom
Inkassobüro können ignoriert werden. Sollte ein gerichtlicher Mahnbescheid
zugestellt werden, sollte man diesen
innerhalb 14 Tage widersprechen. Ob dann, der
Rechteinhaber die Leistungen einklagt oder nicht, wird sich herausstellen.
(6) Im Zweifelsfall, immer einen Rechtsanwalt hinzufügen.
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