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Einschätzung der aktuellen Lage im Abmahnwahn
20.03.2008
Sonderausgabe Ostern 2008
Steffen Heintsch im Gespräch
mit Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
SH: Sehr geehrter Herr Dr.
Alexander Wachs, ich freue mich dass Sie Zeit gefunden haben, Rede
und Antwort zu stehen. Bevor ich meine Fragen stelle, möchte ich
versuchen, eine kurze Bilanz ziehen. Das Jahr 2008 hat, aus Sicht der
Abgemahnten, mit 2 „Hammer“ Urteilen des LG München sowie des OLG
Frankfurt a. M. hinsichtlich der Störerhaftung angefangen. Nach dem
Wegfall des Richterbeschlusses wird jetzt fieberhaft daran gearbeitet,
das so genannte Staatsanwaltliche Auskunftsverlangen gemäß §113 TKG
zu kippen, damit sich die Abmahner direkt an den Provider wenden
dürfen um ihre zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche geltend zu
machen. Es wurde ein regelrechter Werbefeldzug der Musikindustrie
durchgeführt durch die ProMedia seit Beginn des Jahres, wo der Kampf
gegen Tauschbörsenbenutzer ohne Mitleid, geführt wird. Den
Geschäftsführer und seinen Chef-Ermittler Online sah und hörte man in
allen gängigen Gazetten und Berichterstattungen. Der Trend, dass
immer mehr Abmahnkanzleien einen Stück vom Kuchen wollen setzt sich
fort. Wir haben jetzt einen Stand von 14 abmahnenden Kanzleien, nur
im Bereich der Musik-, Computerspiel- und Pornografischen Industrie.
Wobei man die Abzocke bei Ebay nicht verschweigen darf (Marions
Kochbuch usw.). Schlussfolgerungen zu der Vorgehensweise dieses
Jahres sind noch nicht genau zu erkennen. So wurde der §184
(Verbreitung pornografischer Schriften) StGB verstärkt aufgenommen in
den Strafanzeigen gegen Unbekannt um die zuständigen Strafermittler
zu zwingen die Verfahren nicht gleich einzustellen. Das Beispiel der
StA Mühlhausen zeigt, das 250 Anzeigen mit ca. 30.000 IP-Adressen
entweder bearbeitet wurden oder noch werden. Dies ist nur ein
Rechteinhaber. Es ist aber davon auszugehen, dass gewisse Kanzleien
zukünftig – klagen – werden. Die Arbeit in den Foren macht sich
bezahlt. Seit Mitte Januar wird einheitlich die Empfehlung gegeben:
Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung – Ja, Zahlen
irgendein Geldbetrages – Nein! Auch hat sich in der Berichterstattung
zum Thema: Abmahnwahnwahn gewandelt. Kleine Erfolge sind zu
verzeichnen an Beispielen wie Sendung des Deutschlandfunks, die Heise
Verlag – Podiumsdiskussion auf der CeBIT. Herr Dr. Wachs. Wie
beurteilen Sie die gegenwärtige Lage im Abmahnwahn. Was wird, von den
abmahnenden Kanzleien zu erwarten sein?
Dr. Wachs: Ich denke der Ton
wird sich weiter verschärfen. Es ist derzeit bereits zu erkennen, dass
durch die von Ihnen skizzierten vielen Kanzleien, die sich auf
Abmahnungen spezialisiert haben, mittlerweile die Tauschbörsen
breitflächig überwacht werden. Einige Mandanten berichten mir, Sie
hätten nach einem Brief von der Kanzlei X noch einen Brief von der
Kanzlei Y erhalten. Die Kanzleien, die abmahnen stehen schließlich
auch untereinander im Wettbewerb. Ich halte eine Klagewelle für
unwahrscheinlich solange noch genug Personen ins Netz gehen. Dies
wird aber in absehbarer Zeit nicht mehr der Fall sein. Dann werden die
Kanzleien in Rücksprache mit den Rechteinhabern eine Klagewelle
prüfen, um weiterhin ihre Anwälte bezahlen zu können.
SH: Es gibt die Bestrebungen
der Lobby, unterstützt von unserer Politik, das staatsanwaltliche
Auskunftsverlangen gemäß §113 TKG zu kippen. Begründung.
"Internetpiraterie" sei ein "zentrales Problem bei der digitalen
Verwertung von geschützten Werken". Die Rechteinhaber müssten daher
effektive Mittel zur Verfolgung von Verstößen gegen
Immaterialgüterrechte an die Hand bekommen. Dazu zählen die Länder die
Einführung eines erhöhten Schadensersatzanspruchs sowie eines
"praktikablen und erfüllbaren" zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs
der Rechtehalter gegen Provider. Damit soll die Ausforschung der
Nutzerdaten hinter einer IP-Adresse deutlich leichter werden. Der
Bundesrat setzt zudem auf zusätzliche "freiwillige" Vereinbarungen
zwischen der Musik- und Filmindustrie, Providern und Verbrauchern, um
die Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen in den Griff zu
bekommen. Ich sehe darin zwar eine Verkennung der Lage, aber das sei
dahingestellt. Wann es kommt und wie es durchgesetzt wird ist sowieso
- Spekulation. Aber, besteht hier nicht die Gefahr, das wenn jeder
x-beliebige Abmahner denkt: “Lass uns mal abmahnen und Geld
verdienen“, es zu noch nicht da gewesenen Abmahnwellen führen kann
und das diese Durchführung, des fraglichen Anspruches der
Unterhaltungsindustrie, noch mehr Unrecht mit sich zieht? Hier denke
ich, dass die Anzahl von ungerechtfertigten Abmahnungen anwächst. Ein
paar Loggfiles und eine IP-Adresse die nicht sagend ist über das wer,
wäre die Grundlage für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der
Contentindustrie wo der Anschlussinhaber – zum Freiwild wird.
Dr. Wachs:
Ich stimme Ihnen zu, dass ein zivilrechtlicher
Auskunftsanspruch dazu führen könnte, dass
noch einige weitere Kanzleien, auf die Idee
kommen könnten, mit Abmahnungen viel Geld zu
verdienen. Betrachtet man die Fehler, die
bereits in gut organisierten Büros, in den
letzten Jahren passiert sind, ist damit zu
rechnen, dass einige Abmahnungen zu Unrecht
ausgesprochen werden. Nicht jede Kanzlei ist in
der Lage einige hundert Schreiben am Tag zu
verschicken bzw. zu bearbeiten. Ich befürchte
daher eine Art Goldrausch weniger ausgelasteter
Anwaltskanzleien. Erste Anzeichen sind
bereits jetzt zu erkennen. Sie haben ja bereits
jetzt auf die hohe Anzahl der abmahnenden
Kanzleien – Tendenz stark steigend –
hingewiesen. SH: In einem anderen Forum, gab
es einen Bericht über eine Verhandlung am AG
München (Link:
http://board.gulli.com/thread/663847-logistep-undkonsorten/
251/#6272). Die erste Frage dazu, ist es
ratsam in so einen ähnlich gelagerten Fall es
selber durchzuziehen - ohne Rechtsbeistand -.
Zweitens, haben die Abmahner ja eigentlich
keinen Beweis, wer die vermeintliche
Rechtsverletzung getätigt hat. Nimmt man die
Störerhaftung weg, können die Abmahner die
Gelddruckmaschine: Filesharer vergessen.
Viele werden jetzt konfrontiert mit einer
Hauptsacheverhandlung. Wichtig, aus Sicht der
Abgemahnten wird die Rolle der sekundären
Darlegungslast sein. Weil hier der Beklagte beweisen muss, wie er seinen Anschluss
abgesichert hat, das er es nicht war sowie bis hin zu sagen wer dafür
in Frage kommt.
SH: Herr Dr. Wachs, was ist
unter der sekundären Beweislast zu verstehen, welche Bedeutung hat
sie für den Prozess und was ist erforderlich?
Dr. Wachs: Nein das halte ich
für grob fahrlässig. Auch wenn mittlerweile viel Wissen in die Foren
getragen wird. Die Prozesse werden von den Abmahnkanzleien sehr ernst
genommen. Die Urteile sind auch zu weit reichend als dass hier in
Eigenregie versucht werden sollte vor Gericht aufzutreten. Die ganze
Sachlage stellt sich ein wenig komplexer dar, als dies der eine oder
andere glauben mag. Dem Richter zu sagen: „Ich war es nicht und Ihr habt
keine Beweise“, ist sicherlich keine Erfolgsversprechende Strategie.
Die sekundäre Darlegungslast besagt, vereinfacht ausgedrückt, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber darlegen muss, dass er die
Rechtsverletzung nicht begangen haben kann. Sie umfasst wohl auch,
dass kein anderes Familienmitglied die Rechtsverletzung begangen hat.
Dem liegt die Überlegung zu Grunde, der Abmahner habe ja keinen Zugriff
auf Informationen, die in der Sphäre des Abgemahnten liegen. Mit
anderen Worten der Abmahner kann ja nicht in die Wohnung des
Abgemahnten schauen und dieser könne ja viel behaupten. Aus diesem
Grund hat die Rechtsprechung quasi als Erweiterung der Störerhaftung dem
Abgemahnten auch noch diese sekundäre Beweislast aufgebürdet. Ich halte
diese sekundäre Beweislast für in der Praxis für absolut
unpraktikabel. Hier werden den Vertretern der Abgemahnten massive
Hürden gestellt, welche die Vertretung massiv erschweren, denn wer
weiß denn heute noch, wo er/seine Familie vor über einem halben Jahr
war.
SH: Eine neuer Abmahner
verlangt für den Unterlassungsanspruch, die Abgabe der UE sowie die
Begleichung der Abmahnanwaltsgebühren nach dem Institut der
Geschäftsführung ohne Auftrag. Schadensersatzansprüche seiner
Mandantschaft (Rechteinhaber) werden aber nicht gefordert. Neben
der Unterlassung, sollte doch der Schadensersatz im Vordergrund stehen
nicht aber die Anwaltsgebühren, geschweige die extra eingerichtete
kostenpflichtige Hotline. Ich bin kein Jurist. Ist eine solche
Vorgehensweise nicht befremdlich? An keinem anderen Beispiel kann man
besser erklären, dass es hier nur um schnelles und einfaches
Geldverdienen geht.
Dr. Wachs: Nun wenn die
Konstellation tatsächlich so ist – wie Sie vortragen ist zumindest
dem Rechteinhaber keine Geldschinderei vorzuwerfen. Es zeigt aber,
dass die Abmahner immer wieder neue Konzepte entwickeln und nicht alle
Abmahner über einen Kamm geschoren werden sollten. Der Rechteinhaber
scheint sich mit der Unterlassungserklärung zu begnügen. Persönlich
bin ich kein Freund von kostenpflichtigen Hotlines bei Anwälten, das
hat immer so ein „Geschmäckle“. Mit anderen Worten es gehört sich
einfach nicht.
SH: Ein Abgemahnter
beschäftigte sich mit der Frage, wenn man geloggt wird im September
2006, im März 2008 aber abgemahnt wird, so muss doch die Gesetzgebung
mit Stand September 2006 gelten. Ist diese Annahme richtig, oder muss
bei der Beurteilung die veränderte Gesetzeslage ab dem 01.01.2008 mit
Berücksichtigung finden?
Dr. Wachs: Nach meiner
Einschätzung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung
maßgeblich – d.h. zum Logg-Datum.
SH: Herr Dr. Wachs, es wurde
nochmalig auf die Spendenaktion und das mögliche Risiko eines
Prozesses hingewiesen. Hier möchte ich mich bei allen bedanken, die
fleißig Ihren Beitrag in Form einer Spende geleistet haben und bei
Ihnen als Schirmherr. Natürlich gibt es aber auch, wie immer Zweifler
und Kritiker, die einfach nicht begreifen wollen, das die Annahme die
Unschuld reicht aus um in einen möglichen Prozess zu gewinnen
leichtsinnig ist. Können Sie nochmals, kurz, eingehen wie das Geld
verwendet wird, wer einen Anspruch hat, wie der aktuelle Stand ist
und warum man die eigenen Anwaltskosten selber tragen muss?
Dr. Wachs: Nun also, ich habe
ein Konto eingerichtet. Die Verwendung des Geldes wird in
Zusammenarbeit mit dem Verein gegen den Abmahnwahn geschehen. Ich selber
habe davon keine Vorteile – weil die Kosten der Beauftragung des
eigenen Anwalts nicht durch die Spendenkasse getragen werden. Damit
wird verhindert, dass der Verdacht entstehen könnte, ein Anwalt der
Hilfe aus dem Spendentopf beantragt tut dies um selber davon zu
profitieren. Ebenso wenig wie der Verein einen Vorteil davon trägt
Unterstützt werden Prozesse, in denen nach Beurteilung durch
verschiedene Vertrauenspersonen (Anwälte und Vereinsvorstand), ein
Sieg vor Gericht wahrscheinlich ist. Ich darf an dieser übrigens mal
mitteilen, dass wenn Herr Heintsch, Herr Neiße sowie viele andere und
ich teilweise bis nachts um 01.00 Uhr oder länger über Entwicklungen
diskutieren und unentgeltlich und mit Herzblut für den Verein tätig
werden, dies wohl von Einigen als selbstverständlich angesehen wird,
die selber um diese Zeit schon lange Ihrer Freizeit nachgehen. Diese
Leute können vielleicht nicht verstehen, dass keiner der hier
Beteiligten von der ehrenamtlichen Tätigkeit einen finanziellen
Vorteil hat. Ich danke aber allen, die uns moralisch, mit
Informationen oder finanziell unterstützen.
SH: Herr Dr. Wachs, lassen Sie
mich die Bundesjustizministerin Frau Zypries zitieren: "Die
gespeicherten Daten von Telefon- und Internetverbindungen sollen auch
künftig nur von Polizei und Staatsanwaltschaft genutzt werden dürfen.
Verbindungsdaten dienen der Strafverfolgung, insbesondere der
Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität, aber nicht
der Befriedigung zivilrechtlicher Ansprüche der Musikindustrie. Wenn
wir anfangen, das zu erweitern, verliert der Staat an Glaubwürdigkeit"
(Link:
http://www.heise.de/newsticker/suche/ergebnis/?rm=result;q=Zypries;url=/newsticker/meldun
g/101123/;words=Zypries). Wenn nun die Abmahner sich gleich an die
ISP wenden dürfen, ja sogar Bestrebungen gibt die Hürde der
One-Klick-Hoster zu überwinden, heißt es nichts anders, das die
Vorratsdatenspeicherung zu einem Institut für zivilrechtliche
Schadensersatzforderungen der Contentindustrie verkommt und sagen wir
einmal vorsichtig ausgedrückt, Worte der Politiker nur bis zur
Wiederwahl in einem Wahlkampf gelten?
Dr. Wachs: Nun das
Bundesverfassungsgericht hat in einer Eilentscheidung vom 11. März
2008 diesen Bestrebungen der Industrie einen klaren Riegel vorgeschoben.
Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz zur Massenspeicherung von
Telefon- und Internetverbindungsdaten per Eilentscheidung nämlich
stark eingeschränkt. Die Speicherung der Daten bleibt vorläufig
zulässig, das Gericht setzte aber hohe Hürden für die Verwendung der
Daten durch die Ermittlungsbehörden. Die Richter führten aus es
könnten, „im Einzelfall für den Betroffenen gewichtige Nachteile“
drohen, weil mit Hilfe der Daten weit reichende Erkenntnisse über ihr
Kommunikationsverhalten möglich seien. Deshalb dürften die Daten bis auf
weiteres nur bei schweren Straftaten abgerufen werden. Dies umfasst
zweifelsohne nicht das Tauschen von Musikwerken in Tauschbörsen ohne
kommerzielle Interessen. Die Richter werden sich nicht von
politischen Änderungen beeinflussen lassen. Bei einem der
unterzeichnenden Verfassungsrichter Prof. Hoffmann-Riem hatte ich
übrigens das Glück einige Vorlesungen an der Universität Hamburg zu
besuchen. Prof. Hoffmann-Riem hat sich immer für die Freiheitsrechte
eingesetzt und wird das sicher auch weiter tun.
SH: Die Podiumsdiskussion des
Heise-Verlages auf der Cebit 2008 hat aufgezeigt, das die dringende
Notwendigkeit von Gesprächen zwischen den betroffenen Parteien besteht.
Hier wurden klar die Positionen definiert. Leider wurden wieder
vergessen, diejenigen zu beteiligen, die Betroffen vom Abmahnwahn
sind – die Abgemahnten. Sollte diese Diskussionen weitergeführt
werden, machen sie Sinn und welche Maßnahmen müssten getroffen
werden, damit die Kinder und Ihre Eltern noch besser informiert und
aufgeklärt werden?
Dr. Wachs: Nun ich denke, dass
gerade im letzten Jahr schon einiges geschehen ist. Es gab viel
Berichterstattung zu dem Thema. Letztlich darf nicht vergessen werden,
dass hinter Abmahnungen neben dem Aufrütteleffekt nun auch handfeste
finanzielle Interessen stehen. Abgemahnte, welche die Zeche bezahlen
müssen, stören da eher. Auch die Rechteinhaber werden wenig Interesse
daran haben, den Abgemahnten gegenüberzutreten. Entsprechende
Bestrebungen angeschoben durch den Verein wurden immer zurückgewiesen.
SH: Folgenden Post, fand ich
in einem anderen Forum: (Link:
http://board.gulli.com/thread/1039043-verfolgung-von-urheberrechtsversten-in-p2p/#1)
“Aus gegebenem Anlass möchten wir darüber informieren, dass wir
unsere gerichtlichen Aktivitäten noch weiter forcieren werden und nun
eine ganze Reihe neuer Gerichtsverfahren wie auch einstweilige
Verfügungsverfahren gegen erfasste P2P-Nutzer anstrengen werden,
welche auf Abmahnungen unserer Kanzlei nicht umgehend reagiert haben
bzw. reagieren. Auch werden noch offene Forderungen verstärkt durch
Klagen und Mahnverfahren beigetrieben werden. Dies gilt auch für
solche aus 2006 und 2007, da entsprechende Forderungen bislang
keinesfalls verjährt sind. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass
es daher fahrlässig wäre, den im hiesigen Forum des öfteren
verbreiteten Empfehlungen folge zu leisten, welche besagen, dass nach
einer erfolgten Abmahnung keine weiteren Konsequenzen zu befürchten
sind, wenn hierauf gar nicht oder nur durch Abgabe einer sog.
modifizierten UE reagiert wird.“ Ich kann es nicht
nachvollziehen, ob dieser Post echt ist oder ein Joke. Stellt dies,
pure Verzweifelung dar über unsere Strategie der Abgabe der mod. UE –
keine Zahlung, sollte es als Ernsthafte Drohung aufgefasst werden
oder sollte es man ignorieren?
Dr. Wachs: Nun ja die Kanzlei
Schutt, Waetke neigt ja zu unkonventionellen Methoden. Es scheint
mittlerweile bestätigt worden zu sein, dass der Beitrag echt ist. Das
zeigt zunächst einmal dass die Abgemahnten und der Widerstand
wahrgenommen und auch ernst genommen wird. Ich persönlich bin der
Meinung, dass der Vorschlag des Vereins „mod. UE und fertig“
grundsätzlich eine erste gute Orientierung ist. Auch um dem enormen
Zeitdruck zu begegnen und die Zeit nutzen zu können um sich zu
informieren. Klar muss natürlich allen sein, die so verfahren, dass
eine sehr lange Zeit (über drei Jahre) noch diese Ansprüche eingeklagt
werden können. Leute mit schwächeren Nerven oder solche die einen
klaren Abschluss des Verfahrens suchen, sollten daher immer im Blick
haben, ihre Abmahnung individuell durch einen Anwalt prüfen zu
lassen.
SH: Herr Dr. Wachs, das
Bundesverfassungsgericht schränkt nach dem neusten Beschluss die
Vorratsdatenspeicherung ein. Was ist zu erwarten, welche Konsequenzen
hat es für den Abmahnwahn, wird die Industrie ab nächstes Jahr an die
Daten des Providers gelangen oder kann ich mir schon ein anderes
Betätigungsfeld aussuchen?
Dr. Wachs: Es gibt da sicher
noch weitere Felder, die der Aufmerksamkeit bedürfen, Aber so schnell
wird das Feld Abmahnungen noch nicht beendet werden. Diese Jahr werden
die Abmahnungen sicher noch fortgeführt. Ich hatte auf meiner
Internetpräsenz (Link:
http://www.dr-wachs.de/blog/2008/03/20/einschraenkung-dervorratsdatenspeicherung-
durch-das-bverfg-beschluss-vom-11-maerz-2008-und-die-folgenfuer-
massenabmahnungen-durch-die-kanzlei-rasch-waldorf-usw/) bereits
dazu ausführlicher Stellung bezogen. Ich bezweifele aber, dass – wenn
die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht so in der Hauptsache
bestätigt wird – dass nächstes Jahr der Abmahnwahn über die
Vorratsdatenspeicherung so weiter geht oder gar schlimmer wird. Hier
werden die Verfassungsschützer dazwischen hauen. Andererseits hat die
Erfahrung des letzten Jahres gezeigt, dass die Lobbyarbeit und der
Einfallsreichtum der Gegenseite nicht zu unterschätzen ist.
SH:
Nach einem Urteil des LG Hamburg, Az.: 308 O
76/0, wurde entschieden das Selbstgefertigte
Ausdrucke der proMedia GmbH kein geeignetes
Beweismittel für die Ermittlung von
Filesharer darstellten. (Originaltext:
grosskopf rechtsanwälteDigitale Pressemappe:
http://www.presseportal.de/pm/61545Pressemappe
via RSS :
http://www.presseportal.de/rss/pm_61545.rss2)
Ich zitiere: "Der Strafanzeige werden
selbst erstellte Ausdrucke der proMedia
beigefügt, die ihre Feststellungen belegen
sollen (logfiles). Diese Ausdrucke hat das
Landgericht Hamburg jetzt nicht als
ausreichenden Beleg für die Teilnahme an
einem P2P-Netzwerk und dem Angebot von
Musiktiteln zum Upload gewertet, weil der Leiter
des Ermittlungsdienstes von proMedia die in
den vorgelegten Ausdrucken enthaltenen
Feststellungen nicht aus eigener Wahrnehmung
bestätigen konnte. Er hat nur die
Ermittlungen durch einen von der proMedia
beschäftigten Studenten auf Plausibilität
überprüft. Eigene Angaben, ob es sich bei der
angebotenen Datei überhaupt um einen Musiktitel
handelt, konnte er nicht machen." Herr
Dr. Wachs, kann man Vergleiche zu
IT-Dienstleistungsanbieter aus der Schweiz
ziehen, oder sind diese Loggmethoden - anders
gelagert und für uns nicht relevant?
Dr. Wachs: Ich bin da
skeptisch, noch liegt mir das Urteil nicht im Volltext vor, nach meinen
Informationen ist das Urteil nur zwei Seiten lang. Der Abgemahnte
scheint das Glück gehabt zu haben, dass der Mitarbeiter der Kanzlei
Rasch nicht mehr in Deutschland war und die Kanzlei Rasch glaubte auf
einen bekannten Chefermittler als Zeugen setzen zu können. Das Urteil
zeigt aber bereits, dass die Richter immer mehr Kenntnis von dem
Massengeschäft Abmahnungen bekommen und davon nicht immer angetan
sind. Hamburg als „sichere Bank“ der Abmahnkanzleien – das war
gestern. Dieses Urteil scheint mir so nicht 1:1 auf die
Datenermittlung der Schweizer übertragbar, diese arbeiten etwas
anders. Allerdings glaube ich, dass die genannte Entscheidung sicher
auch in der Schweiz zur Kenntnis genommen wird und auch dort für
Aufregung sorgt und möglicherweise einige Überarbeitungen nach sich
zieht.
SH: Her Dr. Alexander Wachs,
ich bedanke mich recht herzlich für dieses Gespräch und wünsche Ihnen
und Ihrer Familie, ein gesegnetes und geruhsames Osterfest.
Dr. Wachs: Ich wünsche
ebenfalls allen Lesern und Ihnen natürlich ein frohes Osterfest ohne
Abmahnwahn und mit Zeit für die Familie und die Lieben.
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