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Interview mit Dr. Alexander Wachs zu allgemeinen Rechtsfragen
18.12.2007
SH: Sehr geehrter Herr Dr.
Wachs, ein arbeits- und abwechslungsreiches Jahr 2007 geht vorüber.
Es gab gute wie schlechte Zeiten, dürfte ja kein Problem sein, da ja
Schleichwerbung erlaubt sein soll lt. neusten EU-Beschluss. Ich
bedanke mich im Namen der Abgemahnten für Ihr Engagement und wünsche
Ihnen, Ihren Kollegen/Kollegin und Mitarbeiterinnen viel Erfolg im
weiteren Kampf gegen den Abmahnwahn. Herr Dr. Wachs, es gibt sehr
viel Fragen zum Thema: Strafbefehl. Was ist ein Strafbefehl, welche
Aussagekraft hat er, welche Möglichkeiten habe ich zu reagieren, ist
ein hinzuziehen eines Anwaltes vonnöten, einfach - welchen
Stellenwert hat der Strafbefehl?
Dr. Wachs: Ein Strafbefehl ist
ein Urteil ohne mündliche Verhandlung, der Strafbefehl kann
„angenommen“ werden. Er dient häufig dazu dem Beschuldigten ein
„peinliches“ Gerichtsverfahren zu ersparen. Wenn man den
Strafbefehl annehmen will braucht man keinen Anwalt. Es mag aber
sinnvoll sein, vorher einmal mit einem Anwalt zu sprechen,
schließlich wird man bei einem Strafbefehl wenn man nicht widerspricht
wirksam verurteilt. Wenn ein Strafbefehl ergangen ist, kann
dagegen Einspruch eingelegt werden, dann gibt es eine
Hauptverhandlung.
SH:
Herr Dr. Wachs, in der weiteren Frage geht es um die
Geschäftsführung ohne Auftrag. Wenn eine abmahnende Kanzlei
folgenden Satz in ihrem Schreiben verwendet: Zitat: “in
vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, dass uns die Firma XYZ
ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat.“ Damit sind sie
"beauftragt" worden. Man kann dann doch davon ausgehen, dass die
kostenpflichtige Abmahnung in diesem Auftragsumfang enthalten ist.
Auch wenn auf Seite XY auf den §§ 677 BGB verwiesen wird. Oder ist
diese Auffassung nicht richtig?
Dr. Wachs: Ja. Die Beauftragung
besagt, dass der Rechteinhaber möchte, dass die Kanzlei ihre Rechte
wahrnimmt. Damit ist (u.a.) die Beauftragung zur Abmahnung gemeint.
Die Kosten für die Abmahnung muss aber der Abgemahnte tragen
wegen der GOA (§ 677 ff.) Auch wenn die Anwaltskanzlei beauftragt
wurde so handelt sie doch ohne Auftrag - nämlich ohne Auftrag des
Abgemahnten. Die Tätigkeit der Anwaltskanzlei war aber in dessen
Interesse um einen Prozess und damit verbundene hohe Kosten zu
vermeiden.
SH: Die
Prozesskostenrechner werden sich ja nicht viel nehmen, sprich sie
berechnen ja lt. RVG. Jetzt gibt es den Prozesskostenrechner der
Allianz (Quelle:
Link). Nachdem müsste ich
bei einem eingegebenen Streitwert von 10.000,- Euro folgende Kosten
tragen: Gebühren RVG 486,- € , GKG 196,00 €,Außergerichtlich
1.093,73 €, Fremde Anwaltskosten 1.469,65 €, Gerichtskosten 588,00
€, Gesamt 3.151,38 €. Heißt es, wenn ein Prozess verloren geht
(Streitwert = 10.000 €), kämen auf den Abgemahnten, Kosten in Höhe
von 3.151,38 € zu?
Dr.
Wachs: Nein vor dem Hintergrund, dass ich weiß worauf Sie
hinaus wollen. Es geht doch wohl um mögliche Klagen, der bekannten
Kanzleien: Regelmäßig klagen die Kanzleien auf Anwaltskosten für
ein Lied oder Erotikfilm oder ähnliches. Der eingeklagte Wert
beträgt dann regelmäßig ca. € 800,00. Danach müssten sich auch die
Gebühren berechnen. Das heißt im schlimmsten Fall hätte man mit
Kosten im Bereich von € 1.400 € zu rechnen.
SH: In letzter Zeit hört man immer mehr
das Abgemahnte ihr Schreiben erhalten, aber entweder die Anschrift
oder der Name, unvollständig oder fehlerhaft sei. Spielt es
überhaupt eine Rolle, wenn ein Abmahnschreiben zwar zugestellt wird
aber mit Adress-Fehler behaftet ist?
Dr. Wachs: Diese Fehler spielen
nach meinem Kenntnisstand erstmal keine entscheidende Rolle,
zumindest wenn es sich offensichtlich nur um Tippfehler handelt und
die abgemahnte Person zumindest klar individualisiert wurde. Es
wäre daher in jedem Fall falsch nicht auf die Abmahnung zu reagieren,
weil der Name falsch geschrieben wurde.
SH: Wenn ich die abgeänderte UE abgebe,
aber nicht bezahle und damit die Anwaltskosten nicht erstatte,
geschieht das von meinem Heimatort aus, müsste dann nicht eine
mögliche Klage bei mir im Heimatlichen Gerichtsstand aus passieren.
Denn die Verweigerung der Anwaltskosten geschieht nicht irgendwo in
Deutschland (wie im Internet beim Filesharing), sondern in meinem
Heimatort?
Dr. Wachs:
Nein. Die Klage auf die Anwaltskosten wird ebenfalls an dem
Gerichtsstand geführt, den die Abmahnkanzlei vorgibt. Die
Anwaltskosten resultieren aus der unerlaubten Handlung des
unerlaubten „Zur-Verfügen-Stellens“ (32 ZPO). In den
Gerichtsverfahren, die mir bekannt sind wurde immer wieder versucht,
die Klage auf Erstattung der Anwaltskosten an das Gericht des Beklagten
(Abgemahnten) verweisen zu lassen. Jedoch regelmäßig erfolglos.
Es wird also in München, Köln, Frankfurt und Hamburg Klage erhoben
werden.
SH: Herr Dr.
Wachs, wann beginnt genau, die Verjährungsfrist und wie kann sie -
wenn überhaupt - in diesem Falle (einseitig?) wirksam unterbrochen
werden, wenn der Abgemahnte jeglichen Verhandlungswillen von
vornherein kategorisch ablehnt. Unterbricht ein zweites oder drittes
Schreiben einer Abmahnkanzlei die Verjährung?
Dr. Wachs: Nein. Die Verjährung
beginnt am Ende des Jahres, indem man die Abmahnung erhielt und
dauert dann 3 Jahre. Die Verjährung kann aber unterbrochen werden,
wenn Verhandlungen geführt werden, also der Abgemahnte über die
Höhe der Forderung mit der Gegenseite diskutiert. Ansonsten wird
die Verjährung nicht einfach durch weitere Erinnerungsschreiben
der Abmahnkanzlei unterbrochen.
SH: Wie sollte man sich korrekt
verhalten beim Eingang eines gerichtlichen Mahnbescheids?
Dr. Wachs: Ich würde
empfehlen bei einem Mahnbescheid einen Anwalt zu befragen.
Wendet man sich nicht gegen den Mahnbescheid, bekommt die Gegenseite
danach einen Vollstreckungsbescheid und wenn gegen den wieder nichts
getan wird, kann die Gegenseite wie aus einem Urteil vollstrecken
lassen. Der Mahnbescheid ist ein Schreiben eines Amtsgerichts,
er ist also schon äußerlich gut erkennbar als „ernst zu nehmendes“
Schriftstück. Der Mahnbescheid sagt aber nichts darüber aus, dass
der Anspruch, der geltend gemacht wird (Geldforderung) auch wirklich
besteht. Wird dem Mahnbescheid widersprochen geht die Sache vor
Gericht, dort wird dann geprüft, ob der Anspruch des Mahnbescheids
wirklich besteht. Nur wenn auf den Mahnbescheid nicht reagiert wird,
kommt ein zweites Schreiben vom Gericht ein sog.
Vollstreckungsbescheid. Wenn dem widersprochen wird kommt es auch zu
einer Gerichtsverhandlung, wenn nicht widersprochen wird, muss
die Forderung aus dem Mahnbescheid erfüllt werden – ohne
Gerichtsverhandlung.
Es ist anzunehmen, dass eine Vielzahl von
Mahnbescheiden in nächster Zeit ergehen wird, weil dadurch sehr
viele Abgemahnte eingeschüchtert zahlen werden. Ein Mahnbescheid ist
auf jeden Fall ernst zu nehmen wie oben dargelegt.
SH: Herr Dr. Wachs. Es gibt in den
Foren die unterschiedlichsten Auffassungen, muss die
Staatsanwaltschaft eine Einstellungsnachricht an mich verschicken
wenn die Ermittlungen eingestellt werden?
Dr. Wachs: Etwas vereinfacht
ausgedrückt: Es muss keine Einstellungsnachricht verschickt werden,
wenn der Anschlussinhaber nichts von Polizei oder Staatsanwaltschaft
gehört hat – er also insbesondere nicht als Beschuldigter vernommen
wurde.
SH: Folgende
hypothetische Frage. Jemand ist im Besitz eines WLAN-Routers. Dieser
WLAN-Router, scheint aber vom Hersteller aus ein Fabrikationsfehler
zu haben. Obwohl die Funktion das WLAN am Gerät ausgeschaltet ist,
schaltet sich ab und zu das WLAN automatisch zu ohne das es gemerkt
wird. Kann man in so einem Fall den Hersteller haftbar machen bei
einer eventuellen Abmahnung?
Dr. Wachs: Wenn Dritte diese
Lücke nutzen vielleicht, aber das ist eine sehr komplizierte Frage,
damit müsste man sich sehr viel genauer auseinandersetzen. Das
würde den Rahmen hier wohl sprengen.
SH: Herr Dr. Wachs, ich bitte Sie als
angesehener Rechtsanwalt, folgende Frage nicht falsch zu verstehen.
Aber, meiner Meinung nach, verdienen doch diese Abmahnkanzleien
Millionen Euro im Jahr, ist es dann überhaupt standesgemäß, wenn
Fristen der Abgabe/Bezahlung der Kosten aus der Abmahnung bzw. die
der Folgeschreiben gesetzt werden auf den 24. Dezember. Da haben,
selbst der Gerichtsvollzieher und das Inkasso-Büro mehr Anstand und
Pietät?
Dr. Wachs:
Ich finde solche Terminsetzung „unglücklich“. Ich hatte generell die
Hoffnung, dass am 24.12. eine Art Burgfrieden einsetzen würde.
Aber diese Hoffnung hat sich leider nicht vollständig bestätigt.
Nach Rückfrage bei einer Vielzahl der bekannten Anwaltskanzleien
werden aber zumindest seit Anfang der Woche keine Abmahnungen
verschickt, damit niemand am 24.12.2007 eine Abmahnung erhält.
SH: Sehr geehrter Herr Dr.
Alexander Wachs. Ich bedanke mich für die erfolgreiche
Zusammenarbeit, wünsche Ihnen und Ihrer Familie ein frohes Fest und
ein gesundes Neues Jahr 2008!
Dr. Wachs: Ich bedanke mich
ebenfalls bei Ihnen und finde es klasse, dass Sie und so viele
Andere sich in einem Verein oder in Ihrem Forum einsetzen.
Meinungsverschiedenheiten gehören meiner Meinung nach ebenso dazu
und sind unerlässlich um das hohe Diskussionsniveau zu erhalten.
Ihnen Allen ein gesegnetes Fest, ein paar besinnliche Feiertage
und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
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