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Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. 
     
       
 
 
 
Interview mit Dr. Alexander Wachs zu allgemeinen Rechtsfragen

Interview mit Dr. Alexander Wachs
zu allgemeinen Rechtsfragen


18.12.2007


SH: Sehr geehrter Herr Dr. Wachs, ein arbeits- und abwechslungsreiches
Jahr 2007 geht vorüber. Es gab gute wie schlechte Zeiten, dürfte ja kein
Problem sein, da ja Schleichwerbung erlaubt sein soll lt. neusten EU-Beschluss.
Ich bedanke mich im Namen der Abgemahnten für Ihr Engagement und
wünsche Ihnen, Ihren Kollegen/Kollegin und Mitarbeiterinnen viel Erfolg
im weiteren Kampf gegen den Abmahnwahn.
Herr Dr. Wachs, es gibt sehr viel Fragen zum Thema: Strafbefehl.
Was ist ein Strafbefehl, welche Aussagekraft hat er, welche Möglichkeiten
habe ich zu reagieren, ist ein hinzuziehen eines Anwaltes vonnöten,
einfach - welchen Stellenwert hat der Strafbefehl?

Dr. Wachs: Ein Strafbefehl ist ein Urteil ohne mündliche Verhandlung,
der Strafbefehl kann „angenommen“ werden.
Er dient häufig dazu dem Beschuldigten ein „peinliches“ Gerichtsverfahren
zu ersparen.
Wenn man den Strafbefehl annehmen will braucht man keinen Anwalt.
Es mag aber sinnvoll sein, vorher einmal mit einem Anwalt zu sprechen,
schließlich wird man bei einem Strafbefehl wenn man nicht widerspricht
wirksam verurteilt.
Wenn ein Strafbefehl ergangen ist, kann dagegen Einspruch eingelegt werden,
dann gibt es eine Hauptverhandlung.



SH: Herr Dr. Wachs, in der weiteren Frage geht es um
die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Wenn eine abmahnende Kanzlei folgenden Satz
in ihrem Schreiben verwendet:
Zitat:
“in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, dass uns die Firma
XYZ ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat.“
Damit sind sie "beauftragt" worden. Man kann dann doch davon ausgehen,
dass die kostenpflichtige Abmahnung in diesem Auftragsumfang enthalten ist.
Auch wenn auf Seite XY auf den §§ 677 BGB verwiesen wird.
Oder ist diese Auffassung nicht richtig?

Dr. Wachs: Ja. Die Beauftragung besagt, dass der Rechteinhaber möchte,
dass die Kanzlei ihre Rechte wahrnimmt.
Damit ist (u.a.) die Beauftragung zur Abmahnung gemeint.
Die Kosten für die Abmahnung muss aber der Abgemahnte
tragen wegen der GOA (§ 677 ff.)
Auch wenn die Anwaltskanzlei beauftragt wurde
so handelt sie doch ohne Auftrag - nämlich ohne Auftrag des Abgemahnten.
Die Tätigkeit der Anwaltskanzlei war aber in dessen Interesse um einen Prozess
und damit verbundene hohe Kosten zu vermeiden.



SH: Die Prozesskostenrechner werden sich ja nicht viel nehmen,
sprich sie berechnen ja lt. RVG. Jetzt gibt es den Prozesskostenrechner
der Allianz (Quelle: Link).
Nachdem müsste ich bei
einem eingegebenen Streitwert von 10.000,- Euro folgende Kosten
tragen:
Gebühren RVG 486,- € , GKG 196,00 €,Außergerichtlich 1.093,73 €,
Fremde Anwaltskosten 1.469,65 €, Gerichtskosten 588,00 €,
Gesamt 3.151,38 €.
Heißt es, wenn ein Prozess verloren geht (Streitwert = 10.000 €),
kämen auf den Abgemahnten, Kosten in Höhe von 3.151,38 € zu?

Dr. Wachs: Nein vor dem Hintergrund,
dass ich weiß worauf Sie hinaus wollen.
Es geht doch wohl um mögliche Klagen, der bekannten Kanzleien:
Regelmäßig klagen die Kanzleien auf Anwaltskosten
für ein Lied oder Erotikfilm oder ähnliches.
Der eingeklagte Wert beträgt dann regelmäßig ca. € 800,00.
Danach müssten sich auch die Gebühren berechnen.
Das heißt im schlimmsten Fall hätte man mit Kosten
im Bereich von € 1.400 € zu rechnen.



SH: In letzter Zeit hört man immer mehr das Abgemahnte ihr
Schreiben erhalten, aber entweder die Anschrift oder der Name,
unvollständig oder fehlerhaft sei.
Spielt es überhaupt eine Rolle, wenn ein Abmahnschreiben zwar
zugestellt wird aber mit Adress-Fehler behaftet ist?

Dr. Wachs: Diese Fehler spielen nach meinem Kenntnisstand erstmal
keine entscheidende Rolle, zumindest wenn es sich offensichtlich
nur um Tippfehler handelt und die abgemahnte Person zumindest
klar individualisiert wurde.
Es wäre daher in jedem Fall falsch nicht auf die Abmahnung zu reagieren,
weil der Name falsch geschrieben wurde.



SH: Wenn ich die abgeänderte UE abgebe, aber nicht bezahle und
damit die Anwaltskosten nicht erstatte, geschieht das von meinem Heimatort
aus, müsste dann nicht eine mögliche Klage bei mir im Heimatlichen
Gerichtsstand aus passieren. Denn die Verweigerung der Anwaltskosten
geschieht nicht irgendwo in Deutschland (wie im Internet beim Filesharing),
sondern in meinem Heimatort?

Dr. Wachs: Nein. Die Klage auf die Anwaltskosten wird ebenfalls
an dem Gerichtsstand geführt, den die Abmahnkanzlei vorgibt.
Die Anwaltskosten resultieren aus der unerlaubten Handlung
des unerlaubten „Zur-Verfügen-Stellens“ (32 ZPO).
In den Gerichtsverfahren, die mir bekannt sind wurde immer wieder versucht,
die Klage auf Erstattung der Anwaltskosten an das Gericht des Beklagten (Abgemahnten)
verweisen zu lassen.
Jedoch regelmäßig erfolglos.
Es wird also in München, Köln, Frankfurt und Hamburg Klage erhoben werden.



SH: Herr Dr. Wachs, wann beginnt genau, die Verjährungsfrist und wie
kann sie - wenn überhaupt - in diesem Falle (einseitig?)
wirksam unterbrochen werden, wenn der Abgemahnte jeglichen Verhandlungswillen
von vornherein kategorisch ablehnt.
Unterbricht ein zweites oder drittes Schreiben einer Abmahnkanzlei die Verjährung?

Dr. Wachs: Nein. Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres,
indem man die Abmahnung erhielt und dauert dann 3 Jahre.
Die Verjährung kann aber unterbrochen werden,
wenn Verhandlungen geführt werden,
also der Abgemahnte über die Höhe der Forderung
mit der Gegenseite diskutiert.
Ansonsten wird die Verjährung nicht einfach durch
weitere Erinnerungsschreiben
der Abmahnkanzlei unterbrochen.



SH: Wie sollte man sich korrekt verhalten beim Eingang
eines gerichtlichen Mahnbescheids?

Dr. Wachs: Ich würde empfehlen bei einem Mahnbescheid
einen Anwalt zu befragen.
Wendet man sich nicht gegen den Mahnbescheid,
bekommt die Gegenseite danach einen Vollstreckungsbescheid
und wenn gegen den wieder nichts getan wird,
kann die Gegenseite wie aus einem Urteil vollstrecken lassen.
Der Mahnbescheid ist ein Schreiben eines Amtsgerichts,
er ist also schon äußerlich gut erkennbar als „ernst zu nehmendes“ Schriftstück.
Der Mahnbescheid sagt aber nichts darüber aus, dass der Anspruch,
der geltend gemacht wird (Geldforderung) auch wirklich besteht.
Wird dem Mahnbescheid widersprochen geht die Sache vor Gericht,
dort wird dann geprüft, ob der Anspruch des Mahnbescheids wirklich besteht.
Nur wenn auf den Mahnbescheid nicht reagiert wird,
kommt ein zweites Schreiben vom Gericht ein sog. Vollstreckungsbescheid.
Wenn dem widersprochen wird kommt es auch zu einer Gerichtsverhandlung,
wenn nicht widersprochen wird,
muss die Forderung aus dem Mahnbescheid erfüllt werden – ohne Gerichtsverhandlung.

Es ist anzunehmen, dass eine Vielzahl von Mahnbescheiden in nächster Zeit ergehen wird,
weil dadurch sehr viele Abgemahnte eingeschüchtert zahlen werden.
Ein Mahnbescheid ist auf jeden Fall ernst zu nehmen wie oben dargelegt.



SH: Herr Dr. Wachs. Es gibt in den Foren die unterschiedlichsten Auffassungen,
muss die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsnachricht an mich verschicken
wenn die Ermittlungen eingestellt werden?

Dr. Wachs: Etwas vereinfacht ausgedrückt:
Es muss keine Einstellungsnachricht verschickt werden,
wenn der Anschlussinhaber nichts von Polizei oder Staatsanwaltschaft gehört hat
– er also insbesondere nicht als Beschuldigter vernommen wurde.



SH: Folgende hypothetische Frage. Jemand ist im Besitz
eines WLAN-Routers. Dieser WLAN-Router, scheint aber vom Hersteller
aus ein Fabrikationsfehler zu haben. Obwohl die Funktion das WLAN
am Gerät ausgeschaltet ist, schaltet sich ab und zu das WLAN automatisch zu
ohne das es gemerkt wird. Kann man in so einem Fall den Hersteller
haftbar machen bei einer eventuellen Abmahnung?

Dr. Wachs: Wenn Dritte diese Lücke nutzen vielleicht,
aber das ist eine sehr komplizierte Frage,
damit müsste man sich sehr viel genauer auseinandersetzen.
Das würde den Rahmen hier wohl sprengen.



SH: Herr Dr. Wachs, ich bitte Sie als angesehener Rechtsanwalt,
folgende Frage nicht falsch zu verstehen.
Aber, meiner Meinung nach, verdienen doch diese Abmahnkanzleien
Millionen Euro im Jahr, ist es dann überhaupt standesgemäß,
wenn Fristen der Abgabe/Bezahlung der Kosten aus der Abmahnung bzw.
die der Folgeschreiben gesetzt werden auf den 24. Dezember.
Da haben, selbst der Gerichtsvollzieher und das Inkasso-Büro
mehr Anstand und Pietät?

Dr. Wachs: Ich finde solche Terminsetzung „unglücklich“.
Ich hatte generell die Hoffnung, dass am 24.12. eine Art Burgfrieden
einsetzen würde.
Aber diese Hoffnung hat sich leider nicht vollständig bestätigt.
Nach Rückfrage bei einer Vielzahl der bekannten Anwaltskanzleien
werden aber zumindest seit Anfang der Woche keine Abmahnungen verschickt,
damit niemand am 24.12.2007 eine Abmahnung erhält.



SH: Sehr geehrter Herr Dr. Alexander Wachs. Ich bedanke mich für
die erfolgreiche Zusammenarbeit, wünsche Ihnen und Ihrer Familie
ein frohes Fest und ein gesundes Neues Jahr 2008!

Dr. Wachs: Ich bedanke mich ebenfalls bei Ihnen und finde es klasse,
dass Sie und so viele Andere sich in einem Verein oder in Ihrem Forum einsetzen.
Meinungsverschiedenheiten gehören meiner Meinung nach ebenso dazu
und sind unerlässlich um das hohe Diskussionsniveau zu erhalten.

Ihnen Allen ein gesegnetes Fest,
ein paar besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

 

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