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Im
Interview mit RA Dr. Alexander Wachs zu Fragen über den Artikel der
Zeitschrift CHIP sowie allgemeinen Rechtsfragen
07.02.2008
SH: Sehr geehrter Herr Dr. Wachs. Für Wirbel sorgte
der äußerst Musikindustrie-freundliche Artikel der
Computerzeitschrift CHIP. Hier ging es im Heft 03/2008 um die so
genannten “Piratenjäger“ des deutschen Phonoverbandes. Gestatten
Sie mir bitte im Weiteren, einige Fragen betreffs dieses Artikel zu
stellen. Natürlich können wahrscheinlich Personen als
“sachverständige Zeugen“ bei einer Hausdurchsuchung teilnehmen die
nicht unmittelbar bei der Polizei beschäftigt sind. Wenn nun aber
der “Chefermittler“ der proMedia nach Aussagen im Jahre 2007 an 138
Hausdurchsuchungen aktiv teilgenommen hat weil die Polizei mit
Computer nichts am Hut hat, überfordert ist, sich nicht auskennt und
es einfach schneller geht, ist es für mich eine äußerst bedenkliche
Art der Beweissicherung. Hier kann die proMedia, beruhend auf
fehlende Kenntnis der durchsuchenden Beamten, ihre eigenen Beweise
sichern um später sie zu verwenden in den horrenden zivilrechtlichen
Schadensersatzforderungen des Geschäftsführers der proMedia.
Meines Erachtens ist dieses ein dickes Ding, teilen Sie meine Bedenken?
Dr. Wachs: Ich finde es ebenfalls bedenklich,
wenn Vertreter der Geschädigten an Hausdurchsuchungen teilnehmen. Ich
habe bereits mehrfach auf meiner Internetseite darauf hingewiesen, dass
ich eine entsprechende Praxis für rechtsstaatlich bedenklich halte.
Unsere Bedenken werden übrigens auch durch das Landgericht Kiel (AZ: 37
Qs 54/06) geteilt. Trotzdem wurde mir heute bereits wieder mitgeteilt,
dass ein Mitarbeiter der ProMedia Herr Lüngen an einer Hausdurchsuchung
in Kiel vor einigen Tagen teilgenommen hat. Ich kann mir das nur so
erklären, dass die Adressaten einer Hausdurchsuchung durch die
Hausdurchsuchung so geschockt sind, dass Sie gar nicht wissen, dass Sie
einem Zutritt der ProMedia widersprechen können. Der Stress unter den
unbescholtene Bürger stehen, wenn Sie eine Hausdurchsuchung erleben,
kann gar nicht hoch genug eingeschätzt werden.
Eine Hinzuziehung
des Geschädigten ist nach meiner Einschätzung nur rechtsstaatlich
vertretbar, wenn ALLEIN der Hinzugezogene mögliches Diebesgut
identifizieren kann. Dies ist aber bei der Hinzuziehung der ProMedia
nicht der Fall. Aus Bequemlichkeit der Polizei, wie es der Beitrag der
Chip suggeriert, ist eine Hinzuziehung absolut unverhältnismäßig.
SH: Am 19.01.2008 hat der
“Chefermittler“ der proMedia in einem Interview (Link:
http://www.computerbild.de/videos/video_popup_2201472.html) bei der
Computerzeitschrift: Computer Bild folgende Aussage getätigt:
(http://www.zshare.net/audio/7150383c3d137d/) “Sie müssen sich
vorstellen wir haben alleine im Jahre 2007 rund 50.000 Strafanträge
gestellt, Deutschland, nur für Deutschland.“ Jetzt im CHIP Artikel
(Heft 03/2008, s.238) vom 01.02.2008 sind es auf einmal nur noch
25.000 Strafanträge. In 12.000 Fällen kam es entweder zu einer
Verurteilung, oder die Beschuldigten haben sich außergerichtlich mit
Rasch geeinigt, also einen Vergleich zugestimmt. Wenn man jetzt
die 50.000 Strafanträge gleichsetzt mit 50.000 Abmahnungen, denn
diese werden ja nur gestellt um an die Anschlussinhaber zu gelangen,
wären es 150 Millionen Euro an Gelder für die proMedia. Dabei nehme
ich als Wert 3.000 Euro Forderungen pro Abmahnung. Selbst wenn man
jetzt nur 25.000 Abmahnungen rechnerisch zu Grunde legt, so sind es
immer noch 75 Millionen für die proMedia. Herr Dr. Wachs. Sie
vertreten ja selbst Betroffene des Abmahnwesens des deutschen
Phonverbandes. Können Sie die Zahlen bekräftigen, entkräften oder
entwirren?
Dr. Wachs: Die genauen Zahlen
sind mir natürlich nicht bekannt, allerdings führt nicht jede
Strafanzeige zu einer Abmahnung, manche Provider geben nach Gerüchten
keine Providerdaten heraus, andere löschen immer mal wieder Daten, auch
manche Staatsanwaltschaften reagieren gar nicht mehr auf entsprechende
Anzeigen, es gibt also sicherlich große Streuverluste.
SH: Im Zusammenhang mit der letzten Frage, brennt mir
die nächste Frage – förmlich unter den Nägeln. StA J. Wiedemann,
vom AG Offenburg hat am 20.07.2007 den deutschen Phonoverband, wegen
"offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit", die Provider-Anfrage zur
Ermittlung der persönlichen Daten mittels der IP-Adresse eines
mutmaßlichen Tauschbörsennutzers eine Absage erteilt. Zitat Heise
Verlag: “Die Staatsanwaltschaft warf den Rechteinhabern vor,
unter dem Deckmantel vorgeblicher Strafverfolgung die zur Durchsetzung
zivilrechtlicher Ansprüche erforderlichen Personaldaten
unentgeltlich unter Einsatz beschränkter Strafverfolgungsressourcen
und finanziell zu Lasten des Berliner Landeshaushaltes beschaffen zu
wollen. Auch die Berliner Staatsanwaltschaft erkannte kein
öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Es handle sich
ausnahmslos um Bagatellstraftaten.“ (Link:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/93693)
Jetzt schreibt man
weiter: “Sie verweigerte einer Rechtsanwaltskanzlei
Provider-Anfragen, als diese 9186 IP-Adressen per Strafanzeige zur
Ermittlung übergab.“
Denn wenn die 9186 IP-Adressen, die
angehängt wurden an diese Strafanzeige als eine Erstattete gilt,
liegt die Dunkelziffer der Abgemahnten noch viel höher. Herr Dr.
Wachs, wird jetzt eine Strafanzeige erstattet und die 9186 IP-Adressen
angehängt oder 9186 Strafanzeigen erstattet?
Dr.
Wachs: Ich denke, dass tatsächlich jede IP-Adresse als eine
Strafanzeige gezählt wird. Sonst hätte mittlerweile wohl fast jeder
Anschlussinhaber eine Abmahnung erhalten. Das dies nicht so ist dürfte
auf der Hand liegen. Allerdings muss die Staatsanwaltschaft jede Abfrage
Geld bezahlen, was natürlich dann summiert und für den Staat sehr teuer
wird.
SH: “Wer Post von Rasch bekommt, muss
bezahlen. Mindestens ein Paar Hundert Euro, vielleicht sogar ein paar
Tausend, je nachdem, wie viele MP3s angeboten wurden und wie hoch das
Einkommen des Beschuldigten ist.“ Ein Rechtsanwalt, auch ein
Abmahnanwalt wie Rasch, muss abrechnen nach
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG richtet sich bei der Höhe
der Gebühren nach zwei Berechnungsformen. Es gibt Betragsgebühren und
streitwertabhängige Gebühren (Quelle:http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsanwaltsverg%C3%BCtungsgesetz).
Der normale User, hat ca. 200 Titel auf der Festplatte und bietet sie
bewusst oder unbewusst zum Down- bzw. Upload an. Streitwert = 10.000
Euro pro Titel, ergäbe einen Streitwert von 2 Millionen Euro sowie
daraus ergebende Anwaltsgebühren von 7.496 (1,0 Gebühr) Euro. Muss
man so rechnen, oder hat Rasch gestaffelte Tarife?
Dr. Wachs: Der Anwalt Clemens Rasch bietet Pauschalzahlungen
an, mit der Anwaltskosten und Schadensersatz abgerechnet wird. Bei 200
Dateien würde er wohl € 3.500,00 verlangen. Selbst diese Summe kann aber
regelmäßig nicht durchgesetzt werden, sei es wegen Gegenwehr oder weil
der Abgemahnte gar nicht in der Lage wäre eine solche Summe zu
begleichen. Die interne Abrechnung zwischen der Musikindustrie und Herrn
Clemens Rasch ist mir aber selbstverständlich nicht bekannt und es
dürften nur sehr wenige Menschen die Kenntnisse besitzen. Ein gut
gehütetes Geheimnis sozusagen. Freilich hat auch niemand eine Anspruch
darauf informiert zu werden wie das Innenverhältnis zwischen Herrn Rasch
und der Musikindustrie ausgestaltet ist.
SH:
Ist es für einen Industriezweig wie dem deutschen Phonoverband, sagen
wir überdenkenswert, wenn ihr orgelspielender Jurist sich öffentlich
äußert: “Im Kaufhaus klauen wenige Leute, weil sie Angst haben, von
einem Detektiv erwischt zu werden. Im Internet aber meinen die
meisten, sie wären unsichtbar.“ Noch deutlicher kann man den
Tauschbörsenbenutzer nicht kriminalisieren. Herr Dr. Wachs. Teilen
Sie meine bedenken?
Dr. Wachs: Nun ja,
was der Kollege Rasch privat macht, geht uns nichts an. Fakt ist
natürlich, dass das Verbreiten von Musik über das Internet in
Deutschland unter Strafe gestellt ist, insofern ist die Analogie nicht
völlig von der Hand zu weisen. Gerade unter jungen Menschen gehört
allerdings der Musiktausch zum täglichen Leben. Die jungen Menschen
haben es also nie anders kennen gelernt, auch ist die Frage, wie Musik
in Zukunft verbreitet und ausgewertet wird, völlig unklar. Hinzu
kommt, dass es immer wieder widersprüchliche Signale gibt, einerseits
wird durch einige Internetanbieter faktisch immer wieder dafür geworben,
dass man mit einem schnellen Internetzugang Zugriff auf Musik und Filme
hat, andererseits wird man nun dafür verfolgt. Man muss sich doch fragen
wofür es bei Aldi 100 Spindel mit Cds gibt, wofür MP3 Player mit 20 GB,
wofür Wechselfestplatten mit 300 GB, wofür Heimserver mit 2 Terrabyte
für Musik und Filmdaten gibt. Warum können DVD Player Divx lesen und
MP3s abspielen? Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen halte ich
die Aussage von Herrn Clemens Rasch für unfair. Würden – um in der
Analogie des Kollegen zu bleiben - überall „spezielle unsichtbare
Tarntaschen“ völlig legal angeboten und mit dem Hinweis, dass man sich
damit die Taschen in jedem Kaufhaus füllen könnte und würden ganze
Schulen wie selbstverständlich in jeder Pause die Kaufhäuser damit
leeren, würde sich schließlich auch niemand wundern, wenn das
Rechtsempfinden etwas verbotenes zu tun, sinkt. Ich würde mir daher
eine andere Strategie der IFPI wünschen.
SH:
Wenn ein Abgemahnter, unabhängig von den Beweggründen, Verhandlungen
mit dem Abmahner per E-Mail führt, sind solche Abmachungen per
elektronischen Postweg rechtsverbindlich bzw. haben sie
Vertragscharakter?
Dr. Wachs: Definitiv.
Verträge können ja auch mündlich geschlossen werden. Zumindest bei den
bekannten Abmahnkanzleien mit denen wir uns täglich herumärgern, hätte
ich da- auch unter Beweisgesichtspunkten - keine rechtlichen Bedenken.
SH: Es wird allgemein von Seiten der
Staatsanwaltschaften argumentiert, dass der Richterbeschluss mit
Änderungen im Telemediengsetz (01.01.2008) hinfällig wäre. Können Sie
das bestätigen und um welche Änderungen oder Gesetze handelt es sich?
Dr. Wachs: Ich denke
Sie spielen auf die Änderung von 113 TKG im Rahmen der
Vorratsdatenspeicherung an. Auch wenn ich die Diskussion nicht in allen
Punkten verfolgt habe, ist es nun so, dass die gespeicherten Daten zwar
ohne Richterbeschluss aber an die Strafverfolgungsbehörden namentlich
die Staatsanwaltschaften herausgegeben werden dürfen. Dies wurde aber
auch in der Vergangenheit von einer beträchtlichen Anzahl von Juristen
so gesehen. Nach meiner Meinung ist Anlass der Diskussion eher, dass
über die Vorratsdatenspeicherung sehr lange (6 Monate) Daten gespeichert
werden und diese nach der aktuellen Fassung eben „zur Verfolgung von
Straftaten“ herausgegeben werden muss. Letzteres ist natürlich ein
weiter Begriff.
SH: Herr Dr. Wachs. Wenn
ich eine Abmahnung erhalte für eine Datei, die am 01.01.2007
(Beispiel) geloggt wurde, am 12.12.2007. Auf diese reagiere mit der
Abgabe einer modifizierten UE aber am 01.01.2008 für die gleiche
Datei, Loggdatum dieses mal der 01.03.2007, ist diese 2. Abmahnung
gerechtfertigt?
Dr. Wachs: Nein. Man kann für
die gleiche Datei nur einmal abgemahnt werden. Die Abmahnung besagt ja,
sinngemäß „unterlasse es diese Datei über deinen Anschluss zur Verfügung
zu stellen“. Dafür kann der Abgemahnte aber nur eine Rechnung bekommen
und nicht zwei oder mehrere. Anderenfalls könnte, wenn eine Datei bspw.
eine Minute im Internet war, auch für jede Sekunde eine Abmahnung
ergehen, die die Datei online war. Das ist natürlich Quatsch und nicht
erlaubt.
SH: Wenn man einen Anhörungsbogen
von der Staatsanwaltschaft bekommt. Ist es automatisch die
Vorstufe zum Strafbefehl, wie sollte man reagieren oder kann man ihn
ignorieren, braucht man Rechtsbeistand oder geht es alleine, was muss
man sich darunter vorstellen?
Dr. Wachs: Auf
einen Anhörungsbogen sollte man zumindest so reagieren, dass man seine
Personalien mitteilt und von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
macht. Es mag in vielen Fällen sinnvoll sein darüber hinaus einen Anwalt
mit Tauschbörsen-Erfahrung zu kontaktieren, um weitere zivilrechtliche
Schritte bereits „im Keim zu ersticken“. Dafür ist es aber wichtig KEINE
Aussage zu machen. Ich verweise dazu immer wieder gerne auf meinen
„Erste Hilfe Bereich“
In einem Anhörungsbogen geht es erstmal
darum, dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Vorwurf
zu äußern. Es handelt sich dabei um einen rechtsstaatlichen Grundsatz.
Wer einer Straftat bezichtigt wird, hat das Recht sich dazu zu äußern.
Es hat sich aber bewährt, auch wenn die Beamten noch so freundlich sind,
nichts zur Sache zu sagen, weil das alles in der Akte steht und dann wie
es im Fernsehen so schön heißt „gegen Sie verwendet werden kann“.
SH: In irgendein Forum wurde folgender
Beschluss einer HD:
http://www.bilder-hochladen.net/files/5id1-1-jpg.html
http://www.bilder-hochladen.net/files/5id1-2-jpg.html veröffentlicht.
Schätzen Sie diesen als real ein. Weiterhin ist zuerkennen das die
Abmahner wieder einmal in ihre Strafanzeigen, neben den
Urheberrechtsverstoß den §184 - Verbreitung pornographischer
Schriften, des StGB einfügen. Warum, die Zugabe des §184?
Dr. Wachs: Ich wüsste nicht wieso der Beschluss
nicht echt sein sollte, dass in entsprechenden Beschlüssen „rumgemalt“
wird ist nicht so ungewöhnlich. § 184 StGB ist natürlich eine
strafrechtliche Keule, die gerne auch von der Musikindustrie genutzt
wird, um den „etwas ermüdeten Jagdtrieb“ der Polizei und
Staatsanwaltschaften wieder zu entfachen. Das ist für die Adressaten der
Hausdurchsuchung leider oft mit fast traumatischen Folgen verknüpft.
Denn wer möchte schon Fremde im Haus haben, die das Recht haben alles zu
durchsuchen und gar Dinge mitzunehmen. Daher verbreiten sich
entsprechende Berichte auch schneller im Freundeskreis und Internet was
wiederum zur Folge hat, dass die Abschreckung ansteigt.
SH: Sehr geehrter Herr Dr. Alexander Wachs. Ich bedanke
mich bei Ihnen für dieses Gespräch
Immer wieder gerne Herr
Heintsch.
- Ende -
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