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Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. 
     
       
 
 
 
zu Fragen über den Artikel der Zeitschrift CHIP sowie allgemeinen Rechtsfragen

Im Interview mit RA Dr. Alexander Wachs
zu Fragen über den Artikel der Zeitschrift CHIP
sowie allgemeinen Rechtsfragen




07.02.2008



SH: Sehr geehrter Herr Dr. Wachs. Für Wirbel sorgte der äußerst
Musikindustrie-freundliche Artikel der Computerzeitschrift CHIP.
Hier ging es im Heft 03/2008 um die so genannten “Piratenjäger“
des deutschen Phonoverbandes.
Gestatten Sie mir bitte im Weiteren, einige Fragen betreffs dieses
Artikel zu stellen.
Natürlich können wahrscheinlich Personen als “sachverständige Zeugen“
bei einer Hausdurchsuchung teilnehmen die nicht unmittelbar bei
der Polizei beschäftigt sind.
Wenn nun aber der “Chefermittler“ der proMedia nach Aussagen
im Jahre 2007 an 138 Hausdurchsuchungen aktiv teilgenommen hat
weil die Polizei mit Computer nichts am Hut hat, überfordert ist, sich nicht
auskennt und es einfach schneller geht, ist es für mich eine äußerst
bedenkliche Art der Beweissicherung.
Hier kann die proMedia, beruhend auf fehlende Kenntnis der
durchsuchenden Beamten, ihre eigenen Beweise sichern um später sie zu
verwenden in den horrenden zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen
des Geschäftsführers der proMedia.
Meines Erachtens ist dieses ein dickes Ding, teilen Sie meine Bedenken?

Dr. Wachs:
Ich finde es ebenfalls bedenklich, wenn Vertreter der Geschädigten an Hausdurchsuchungen teilnehmen. Ich habe bereits mehrfach auf meiner Internetseite darauf hingewiesen, dass ich eine entsprechende Praxis für rechtsstaatlich bedenklich halte. Unsere Bedenken werden übrigens auch durch das Landgericht Kiel (AZ: 37 Qs 54/06) geteilt. Trotzdem wurde mir heute bereits wieder mitgeteilt, dass ein Mitarbeiter der ProMedia Herr Lüngen an einer Hausdurchsuchung in Kiel vor einigen Tagen teilgenommen hat. Ich kann mir das nur so erklären, dass die Adressaten einer Hausdurchsuchung durch die Hausdurchsuchung so geschockt sind, dass Sie gar nicht wissen, dass Sie einem Zutritt der ProMedia widersprechen können. Der Stress unter den unbescholtene Bürger stehen, wenn Sie eine Hausdurchsuchung erleben, kann gar nicht hoch genug eingeschätzt werden.

Eine Hinzuziehung des Geschädigten ist nach meiner Einschätzung nur rechtsstaatlich vertretbar, wenn ALLEIN der Hinzugezogene mögliches Diebesgut identifizieren kann. Dies ist aber bei der Hinzuziehung der ProMedia nicht der Fall. Aus Bequemlichkeit der Polizei, wie es der Beitrag der Chip suggeriert, ist eine Hinzuziehung absolut unverhältnismäßig.




SH: Am 19.01.2008 hat der “Chefermittler“ der proMedia in einem
Interview (Link: http://www.computerbild.de/videos/video_popup_2201472.html)
bei der Computerzeitschrift: Computer Bild folgende Aussage getätigt:
(http://www.zshare.net/audio/7150383c3d137d/)
“Sie müssen sich vorstellen wir haben alleine im Jahre 2007
rund 50.000 Strafanträge gestellt, Deutschland, nur für Deutschland.“
Jetzt im CHIP Artikel (Heft 03/2008, s.238) vom 01.02.2008 sind es
auf einmal nur noch 25.000 Strafanträge.
In 12.000 Fällen kam es entweder zu einer Verurteilung, oder die
Beschuldigten haben sich außergerichtlich mit Rasch geeinigt, also
einen Vergleich zugestimmt.
Wenn man jetzt die 50.000 Strafanträge gleichsetzt mit
50.000 Abmahnungen, denn diese werden ja nur gestellt um an die
Anschlussinhaber zu gelangen, wären es 150 Millionen Euro
an Gelder für die proMedia. Dabei nehme ich als Wert 3.000 Euro
Forderungen pro Abmahnung.
Selbst wenn man jetzt nur 25.000 Abmahnungen rechnerisch zu Grunde
legt, so sind es immer noch 75 Millionen für die proMedia.
Herr Dr. Wachs. Sie vertreten ja selbst Betroffene des Abmahnwesens
des deutschen Phonverbandes.
Können Sie die Zahlen bekräftigen, entkräften oder entwirren?


Dr. Wachs:
Die genauen Zahlen sind mir natürlich nicht bekannt, allerdings führt nicht jede Strafanzeige zu einer Abmahnung, manche Provider geben nach Gerüchten keine Providerdaten heraus, andere löschen immer mal wieder Daten, auch manche Staatsanwaltschaften reagieren gar nicht mehr auf entsprechende Anzeigen, es gibt also sicherlich große Streuverluste.


SH: Im Zusammenhang mit der letzten Frage, brennt mir die nächste
Frage – förmlich unter den Nägeln.
StA J. Wiedemann, vom AG Offenburg hat am 20.07.2007 den
deutschen Phonoverband, wegen "offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit",
die Provider-Anfrage zur Ermittlung der persönlichen Daten mittels
der IP-Adresse eines mutmaßlichen Tauschbörsennutzers eine Absage
erteilt.
Zitat Heise Verlag:
“Die Staatsanwaltschaft warf den Rechteinhabern vor,
unter dem Deckmantel vorgeblicher Strafverfolgung die zur Durchsetzung
zivilrechtlicher Ansprüche erforderlichen Personaldaten unentgeltlich unter
Einsatz beschränkter Strafverfolgungsressourcen und finanziell zu Lasten
des Berliner Landeshaushaltes beschaffen zu wollen.
Auch die Berliner Staatsanwaltschaft erkannte kein öffentliches Interesse
an der Strafverfolgung. Es handle sich ausnahmslos um Bagatellstraftaten.“
(Link: http://www.heise.de/newsticker/meldung/93693)

Jetzt schreibt man weiter:
“Sie verweigerte einer Rechtsanwaltskanzlei Provider-Anfragen,
als diese 9186 IP-Adressen per Strafanzeige zur Ermittlung übergab.“

Denn wenn die 9186 IP-Adressen, die angehängt wurden an diese Strafanzeige
als eine Erstattete gilt, liegt die Dunkelziffer der Abgemahnten noch viel höher.
Herr Dr. Wachs, wird jetzt eine Strafanzeige erstattet und die 9186 IP-Adressen
angehängt oder 9186 Strafanzeigen erstattet?


Dr. Wachs:
Ich denke, dass tatsächlich jede IP-Adresse als eine Strafanzeige gezählt wird. Sonst hätte mittlerweile wohl fast jeder Anschlussinhaber eine Abmahnung erhalten. Das dies nicht so ist dürfte auf der Hand liegen. Allerdings muss die Staatsanwaltschaft jede Abfrage Geld bezahlen, was natürlich dann summiert und für den Staat sehr teuer wird.


SH: “Wer Post von Rasch bekommt, muss bezahlen. Mindestens ein Paar
Hundert Euro, vielleicht sogar ein paar Tausend, je nachdem, wie viele
MP3s angeboten wurden und wie hoch das Einkommen des Beschuldigten
ist.“
Ein Rechtsanwalt, auch ein Abmahnanwalt wie Rasch, muss abrechnen nach
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG richtet sich bei der Höhe
der Gebühren nach zwei Berechnungsformen. Es gibt Betragsgebühren und streitwertabhängige Gebühren (Quelle:http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsanwaltsverg%C3%BCtungsgesetz).
Der normale User, hat ca. 200 Titel auf der Festplatte und bietet sie
bewusst oder unbewusst zum Down- bzw. Upload an.
Streitwert = 10.000 Euro pro Titel, ergäbe einen Streitwert von 2 Millionen
Euro sowie daraus ergebende Anwaltsgebühren von 7.496 (1,0 Gebühr) Euro.
Muss man so rechnen, oder hat Rasch gestaffelte Tarife?


Dr. Wachs:
Der Anwalt Clemens Rasch bietet Pauschalzahlungen an, mit der Anwaltskosten und Schadensersatz abgerechnet wird. Bei 200 Dateien würde er wohl € 3.500,00 verlangen. Selbst diese Summe kann aber regelmäßig nicht durchgesetzt werden, sei es wegen Gegenwehr oder weil der Abgemahnte gar nicht in der Lage wäre eine solche Summe zu begleichen. Die interne Abrechnung zwischen der Musikindustrie und Herrn Clemens Rasch ist mir aber selbstverständlich nicht bekannt und es dürften nur sehr wenige Menschen die Kenntnisse besitzen. Ein gut gehütetes Geheimnis sozusagen. Freilich hat auch niemand eine Anspruch darauf informiert zu werden wie das Innenverhältnis zwischen Herrn Rasch und der Musikindustrie ausgestaltet ist.


SH: Ist es für einen Industriezweig wie dem deutschen Phonoverband,
sagen wir überdenkenswert, wenn ihr orgelspielender Jurist sich
öffentlich äußert:
“Im Kaufhaus klauen wenige Leute, weil sie Angst haben, von einem
Detektiv erwischt zu werden. Im Internet aber meinen die meisten,
sie wären unsichtbar.“
Noch deutlicher kann man den Tauschbörsenbenutzer nicht kriminalisieren.
Herr Dr. Wachs. Teilen Sie meine bedenken?


Dr. Wachs:
Nun ja, was der Kollege Rasch privat macht, geht uns nichts an. Fakt ist natürlich, dass das Verbreiten von Musik über das Internet in Deutschland unter Strafe gestellt ist, insofern ist die Analogie nicht völlig von der Hand zu weisen. Gerade unter jungen Menschen gehört allerdings der Musiktausch zum täglichen Leben. Die jungen Menschen haben es also nie anders kennen gelernt, auch ist die Frage, wie Musik in Zukunft verbreitet und ausgewertet wird, völlig unklar.
Hinzu kommt, dass es immer wieder widersprüchliche Signale gibt, einerseits wird durch einige Internetanbieter faktisch immer wieder dafür geworben, dass man mit einem schnellen Internetzugang Zugriff auf Musik und Filme hat, andererseits wird man nun dafür verfolgt. Man muss sich doch fragen wofür es bei Aldi 100 Spindel mit Cds gibt, wofür MP3 Player mit 20 GB, wofür Wechselfestplatten mit 300 GB, wofür Heimserver mit 2 Terrabyte für Musik und Filmdaten gibt. Warum können DVD Player Divx lesen und MP3s abspielen?
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen halte ich die Aussage von Herrn Clemens Rasch für unfair. Würden – um in der Analogie des Kollegen zu bleiben - überall „spezielle unsichtbare Tarntaschen“ völlig legal angeboten und mit dem Hinweis, dass man sich damit die Taschen in jedem Kaufhaus füllen könnte und würden ganze Schulen wie selbstverständlich in jeder Pause die Kaufhäuser damit leeren, würde sich schließlich auch niemand wundern, wenn das Rechtsempfinden etwas verbotenes zu tun, sinkt.
Ich würde mir daher eine andere Strategie der IFPI wünschen.


SH: Wenn ein Abgemahnter, unabhängig von den Beweggründen,
Verhandlungen mit dem Abmahner per E-Mail führt,
sind solche Abmachungen per elektronischen Postweg rechtsverbindlich
bzw. haben sie Vertragscharakter?


Dr. Wachs:
Definitiv. Verträge können ja auch mündlich geschlossen werden. Zumindest bei den bekannten Abmahnkanzleien mit denen wir uns täglich herumärgern, hätte ich da- auch unter Beweisgesichtspunkten - keine rechtlichen Bedenken.


SH: Es wird allgemein von Seiten der Staatsanwaltschaften argumentiert,
dass der Richterbeschluss mit Änderungen im Telemediengsetz (01.01.2008)
hinfällig wäre. Können Sie das bestätigen und um welche Änderungen oder
Gesetze handelt es sich?


Dr. Wachs:
Ich denke Sie spielen auf die Änderung von 113 TKG im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung an. Auch wenn ich die Diskussion nicht in allen Punkten verfolgt habe, ist es nun so, dass die gespeicherten Daten zwar ohne Richterbeschluss aber an die Strafverfolgungsbehörden namentlich die Staatsanwaltschaften herausgegeben werden dürfen.
Dies wurde aber auch in der Vergangenheit von einer beträchtlichen Anzahl von Juristen so gesehen.
Nach meiner Meinung ist Anlass der Diskussion eher, dass über die Vorratsdatenspeicherung sehr lange (6 Monate) Daten gespeichert werden und diese nach der aktuellen Fassung eben „zur Verfolgung von Straftaten“ herausgegeben werden muss. Letzteres ist natürlich ein weiter Begriff.


SH: Herr Dr. Wachs. Wenn ich eine Abmahnung erhalte für eine Datei,
die am 01.01.2007 (Beispiel) geloggt wurde, am 12.12.2007.
Auf diese reagiere mit der Abgabe einer modifizierten UE aber am
01.01.2008 für die gleiche Datei, Loggdatum dieses mal der 01.03.2007,
ist diese 2. Abmahnung gerechtfertigt?

Dr. Wachs:
Nein. Man kann für die gleiche Datei nur einmal abgemahnt werden. Die Abmahnung besagt ja, sinngemäß „unterlasse es diese Datei über deinen Anschluss zur Verfügung zu stellen“. Dafür kann der Abgemahnte aber nur eine Rechnung bekommen und nicht zwei oder mehrere. Anderenfalls könnte, wenn eine Datei bspw. eine Minute im Internet war, auch für jede Sekunde eine Abmahnung ergehen, die die Datei online war. Das ist natürlich Quatsch und nicht erlaubt.


SH: Wenn man einen Anhörungsbogen von der Staatsanwaltschaft
bekommt. Ist es automatisch
die Vorstufe zum Strafbefehl, wie sollte man reagieren oder kann man
ihn ignorieren, braucht man Rechtsbeistand oder geht es alleine,
was muss man sich darunter vorstellen?

Dr. Wachs:
Auf einen Anhörungsbogen sollte man zumindest so reagieren, dass man seine Personalien mitteilt und von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Es mag in vielen Fällen sinnvoll sein darüber hinaus einen Anwalt mit Tauschbörsen-Erfahrung zu kontaktieren, um weitere zivilrechtliche Schritte bereits „im Keim zu ersticken“. Dafür ist es aber wichtig KEINE Aussage zu machen. Ich verweise dazu immer wieder gerne auf meinen „Erste Hilfe Bereich“

In einem Anhörungsbogen geht es erstmal darum, dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Es handelt sich dabei um einen rechtsstaatlichen Grundsatz. Wer einer Straftat bezichtigt wird, hat das Recht sich dazu zu äußern. Es hat sich aber bewährt, auch wenn die Beamten noch so freundlich sind, nichts zur Sache zu sagen, weil das alles in der Akte steht und dann wie es im Fernsehen so schön heißt „gegen Sie verwendet werden kann“.


SH: In irgendein Forum wurde folgender Beschluss einer HD:
http://www.bilder-hochladen.net/files/5id1-1-jpg.html
http://www.bilder-hochladen.net/files/5id1-2-jpg.html
veröffentlicht. Schätzen Sie diesen als real ein.
Weiterhin ist zuerkennen das die Abmahner wieder einmal
in ihre Strafanzeigen, neben den Urheberrechtsverstoß den
§184 - Verbreitung pornographischer Schriften, des StGB einfügen.
Warum, die Zugabe des §184?

Dr. Wachs:
Ich wüsste nicht wieso der Beschluss nicht echt sein sollte, dass in entsprechenden Beschlüssen „rumgemalt“ wird ist nicht so ungewöhnlich. § 184 StGB ist natürlich eine strafrechtliche Keule, die gerne auch von der Musikindustrie genutzt wird, um den „etwas ermüdeten Jagdtrieb“ der Polizei und Staatsanwaltschaften wieder zu entfachen. Das ist für die Adressaten der Hausdurchsuchung leider oft mit fast traumatischen Folgen verknüpft. Denn wer möchte schon Fremde im Haus haben, die das Recht haben alles zu durchsuchen und gar Dinge mitzunehmen. Daher verbreiten sich entsprechende Berichte auch schneller im Freundeskreis und Internet was wiederum zur Folge hat, dass die Abschreckung ansteigt.


SH: Sehr geehrter Herr Dr. Alexander Wachs. Ich bedanke
mich bei Ihnen für dieses Gespräch

Immer wieder gerne Herr Heintsch.



- Ende -

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