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Interview mit RA Dr. Alexander Wachs zu allgemeinen Rechtsfragen
über das Thema: “Die Loggfirmen, Wurzel des Übels?!“
Mittwoch, der 23. Juli 2008
SH:
Herr RA Dr. Alexander Wachs. Ich möchte Sie recht herzlich zu einem
neuen Gespräch begrüßen.
Es entbrannte im Forum
eine heftige Diskussion zu dem Thema: Logg-Firma.
Da wir aber nicht zu den
Privilegierten Personen zählen die eine
Rechtsberatung erteilen dürfen, auch nicht nach dem
neuen
Rechtsberatungsgesetz, möchten wir Sie als Rechtsanwalt um Ihre Meinung
bitten. Es gibt User die
sich täglich informieren über das Thema: Abmahnwahn.
Immer wieder ist zu lesen dass
IT-Dienstleistungsanbieter
(ich möchte nicht das jetzt einige beleidigt sind
bei dem vulgären Wort Logg-Firma)
auf eigene Kappe in den Tauschbörsen “mit loggen“,
die umstrittene E-Mail an
den Provider verschicken und anschließend diese selbstlosen Dienste dem
RI anbieten. Magmachef
Herr Bartelt umschrieb es treffend:
Warum sollten wir das Rad ein zweites Mal erfinden.
Hätte eine derartige
Vorgehensweise, wenn man sie beweisen könnte,
Einfluss auf eine mögliche Strategie gegen die
Abmahner vor Gericht?
Dr.
Wachs: Ich denke nicht, dass das so funktionieren würde wie Sie
es beschreiben.
Einfach weil die Provider ohne entsprechende
Legitimation wohl kaum
die entsprechenden Daten speichern würde.
Wenn dem Provider positiv bekannt ist, dass eine
Logg-Firma einen Rechteinhaber vertritt
und diese in Kooperation mit einem Rechtsanwalt
eine entsprechende Email versenden,
mögen die Provider auch einmal unbürokratischer
agieren. Aus den
Strafakten ist mir aber positiv bekannt, dass die Provider
(von den bekannten Ausnahmen
abgesehen) nicht daran interessiert sind Daten herauszugeben.
Ich halte es
allerdings für denkbar, dass die Logg-Firmen Tauschbörsen scannen
und dann beim Rechteinhaber
nachfragen, ob der nicht dagegen vorgehen möchte.
Das ist aber etwas gänzlich
anderes. Dieses Vorgehen mag für einen Rechtsanwalt
standesrechtlich bedenklich
sein, Logg-Firmen sind
aber reine Dienstleistungsunternehmen und dürften dies das auch.
Selbst wenn
man aber Ihren Fall unterstellte – was wie gesagt
unwahrscheinlich bis unmöglich
ist – käme es dann darauf an, was die
Logg-Firmen genau gemacht haben. Haben Sie ohne
Erlaubnis Daten
heruntergeladen/zur Verfügung gestellt hätten sie sich ebenso wie
die Tauschbörsennutzer strafbar
gemacht.
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SH: Bringt es
etwas, wenn man aus der dunklen Vergangenheit der Logg-Firma etwas ans
"Tageslicht" bringt. Kann
man dadurch die Glaubhaftigkeit, Seriosität oder sogar
die Beweisführung vor Gericht
anzweifeln? Ich möchte es
an einem spekulativen Beispiel veranschaulichen.
Nehmen wir an es gäbe ein
IT-Dienstleistungsanbieter in Sindelfingen.
Die ehemalige Geschäftsführerin wäre schon einmal
in die Schlagzeilen der Gazetten gerückt.
Damals mit einer, nennen wir sie Seikon GmbH, ins
Visier von Verbraucherschützer geraten ist
auf Grund von streitigen Horoskop-Service oder
Stichpunkt Domainsicherung rund um
den Domain: Benedikt XVI. Nach Bekanntwerden dieser
Geschäftspraktiken hat nun
dieser IT-Dienstleistungsanbieter seinen Firmensitz
nach Stuttgart verlagert und
der Seriosität halber ist ihr Ehemann nun der
Geschäftsführer. Schauen
wir zu viel Serien wie “Shark“, oder kann man in einem Prozess die
Glaubhaftigkeit der
Beweise anzweifeln?
Dr.
Wachs: Also zunächst möchte ich festhalten, dass ich weder die
Firma kenne,
über die sie hypothetisch sprechen, noch die
Person. Im Internet
geistern viele Gerüchte, die wie wir alle wissen, nicht alle wahr sind.
Es müsste daher zunächst
überprüft werden, ob an dem was sie vortragen, etwas "dran ist".
Aber selbst wenn es stimmte,
sehe ich keine rechtliche Grundlage, einem Geschäftsführer
die Handlungen eines anderen
Geschäftsführers und damit der Firma zuzurechnen.
Schon allein daher wäre dieser
Vortrag vor Gericht wohl nutzlos.
Letztlich kommt es vor Gericht
aber bei Logg-Firmen vor allem auf die Unterlagen an,
welche sie über angebliche
Rechtsverletzungen vorlegen.
Selbst wenn eine Person also einmal im grauen
Bereich tätig gewesen wäre ist dies
für die Beweisbarkeit der vorgelegten Unterlagen
von geringem Interessen.
Nur in Ausnahmefällen und bei besonderen
Härtefällen – der von Ihnen skizzierte fällt
eindeutig nicht darunter- mögen die Richter am
Rande die Seriosität der Firma berücksichtigen.
Grundsätzlich interessiert das
Gericht aber die Qualifikation und die Art und Qualität
der dargelegten Logg-Daten. Das
Gericht beurteilt schließlich nur den konkreten Fall.
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SH: Wir sind der Meinung dass sich die Abmahnung zu
einem neuen Industriezweig
(Standardisierte Texte, Automatisierte Abläufe,
Geschäftsmodell) formiert hat.
Teilen Sie die Meinung, dass wenn man von der “
Hydra der Abmahnung“ den letzten Kopf,
den der Logg-Firma abschlägt das Geschäftsmodell
Abmahnung zu Ende ist
oder doch wieder zwei neue Köpfe nachwachsen?
Dr. Wachs: Nun ja ohne Logg-Firma
keine Beweissicherung aber natürlich werden
immer neue
Logg-Firmen entstehen. Das ist schließlich ein lukrativer
Geschäftszweig. Wichtig
wäre in meinen Augen, dass es einen einheitlichen Standard bei den
Logg-Firmen gebe und die
Logg-Firmen regelmäßig überprüft würden.
Es kann nicht richtig sein, dass
die Telekom klare Vorgaben hat wie eine Telefonrechnung
bewiesen werden muss, aber über
die LOGG Firmen, nach vollkommen unklaren Methoden
des Nachweises der
Rechtsverletzung, tausende von Strafanzeigen gestellt werden.
Teilweise führen diese
Strafanzeigen sogar zu Hausdurchsuchungen.
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SH: Streitig, das Thema, stellt die Arbeitsweise der
Logg-Firmen bei Files mit
pornografischen Inhalt dar.
Spekulativ. Darf eine Logg-Firma zum Auffinden von
Rechtsverstößen gegenüber
den Werken des Rechteinhabers, Files mit
pornografischen Inhalt “zum Schein“
anbieten und/oder verteilen im P2P-Netzwerk?
Dr. Wachs:
Nach meiner Meinung darf Sie das nicht, zumindest wäre eine Abmahnung
dann treuwidrig,
wenn die Abgemahnten dem Rechteinhaber zurechenbar
zu der Rechtsverletzung verleitet würden.
Die Abmahnung verstößt dann gegen Treu und Glauben.
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SH: Herr Dr. Wachs. Durch einen Bericht von Telepolis,
wurde nicht nur unser
Forum: Abmahnwahn-Dreipage.de ein Stück bekannter
- Danke an den Heise-Verlag -
sondern es wird eine neue Herangehensweise deutlich
in der Betrachtung des
Abmahnwesens. Leecher-Mods (Download ohne Upload).
Die Abmahner erklären die zum
Teil hohen Schadensersatzforderungen mit Lizenzanalogie usw..
Ist es laienhaft ausgedrückt
nicht ein Schlupfloch der Zukunft,
auf die Art wir umgehen das Rauchverbot in
Gaststätten durch Gründung eines Raucher-Verein,
wen man vorträgt dass bei MOD
P2P-Clients – den so genannten Leecher MOD –
zwar der Download strafbar ist, aber eine
Schadensersatzbemessung im alten Stil
(der Titel wurde fiktiv soundso viel zum Upload
angeboten, beträgt pro Titel 0,99 € = 10.000 € SE)
nicht mehr angemessen ist.
Man hat zwar den
urheberrechtlich geschützten Titel “gedownloadet“ aber nicht angeboten!
Teilen Sie diese
Auffassung oder denken wir in einer falschen Richtung?
Dr. Wachs:
Also da sollte differenziert werden, wenn tatsächlich ein
Leecher-Mod
genutzt wurde, gibt dies tatsächlich Anlass die hohen Streitwerte
anzugreifen. Ich sehe
hier nur das Problem, wer für die Nutzung des Leecher-Mods die
Beweislast trägt -
wahrscheinlich der Abgemahnte. Und da beginnen die Probleme.
In tatsächlicher Hinsicht gibt
es einiges zu bedenken.
Nur die wenigsten Nutzer werden Ihren Rechner innerhalb eines Jahres
nicht einmal neu aufgesetzt haben,
mit der Folge dass über den Client nicht der Beweis
angeboten werden kann, dass in der gesamten
Nutzungszeit (zumindest zum Zeit der
Rechtsverletzung) 0 Byte zur Verfügung gestellt wurden.
Außerdem darf
nicht vergessen werden, dass einige Logg-Firmen Testdownloads
durchführen, in diesen
Fällen wäre der Vortrag ohnehin zum Scheitern verurteilt.
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SH: Herr Dr. Wachs. Es hat den Anschein das die Luft
für die abmahnende Fraktion
dünner wird. Im speziellen meine ich die beiden
überraschenden
Entscheidungen, des LG Frankenthal (Beschluss vom 21.05.2008 - Az. 6 O
156/08) sowie des OLG
Frankfurt a. M.(Urteil vom 01.07.2008 - Az. 11 U 52/07) .
Haben diese zwei Entscheidungen
auf Dauer Bestand?
Dr.
Wachs: Das LG Frankenthal wohl eher nicht.
In dieser
Entscheidung sind zu viele Unstimmigkeiten um zu überzeugen.
Ich weiß aber nicht, ob hier
Rechtsmittel eingelegt wurden.
Überzeugender hingegen die Entscheidung des OLG
Frankfurt, allerdings ist
hier die Revision zum BGH zugelassen.
Und dieses Urteil ist definitiv noch nicht
rechtskräftig. Zu der
Entscheidung des OLG Frankfurts finden Sie auch eine Darstellung
auf
meiner Internestseite (Homepage).
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SH: Lassen Sie mich einmal den Grundtenor beider
Entscheidungen thematisieren.
Erstens wird die IP-Adresse eindeutig zu den
Verkehrsdaten und damit greift der
Datenschutz und Fernmeldegeheimnis, zweitens das
die Störerhaftung unzweifelhaft
zwar auf eine politische Entscheidung basiert aber
nicht unangemessen
ausgeweitet werden darf und als spektakulärer dritter Punkt die
Benennung des
Beweisverwertungsverbotes.
Welche Folgen hätte ein Beweisverwertungsverbot für
das Abmahnwesen und haben
Sie persönlich mit solchen Entscheidungen gerechnet?
Dr. Wachs:
Ich habe definitiv nicht mit einer solchen Entscheidung
gerechnet.
Ein Beweisverwertungsverbot hätte zumindest zur Folge, dass die
Abmahnungen so nicht
aufrechterhalten werden könnten. Nun ist aber
einzuräumen, dass wie ich auch auf meiner
Internestseite dargelegt habe, diese
Auffassung noch eine Mindermeinung darstellt.
Außerdem ist diese Diskussion wohl ohnehin mit dem zivilrechtlichen
Auskunftsanspruch
gegenstandslos.
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SH: Können Sie
mir eindeutig sagen, welchen Stellenwert eine IP-Adresse hat.
Bestands- oder Verkehrsdaten?
Dr. Wachs:
Das ist wohl die Gretchenfrage derzeit:
Handelt es
sich um Bestandsdaten oder um Verkehrsdaten.
Handelte es sich um Bestandsdaten könnte die
IP-Adresse ohne Richterbeschluss
abgefragt werden.
Hier wird häufig argumentiert die IP-Adresse sei
wie die Adresse im Telefonbuch
und damit Bestandsdate.
Die Gegenauffassung sagt die IP-Adresse gebe
Anschluss darüber wer mit wem kommuniziert
und sei daher Verkehrsdate. Die Frage wer mit wem
kommuniziert wäre nur über einen
Richterbeschluss auswertbar.
Die ältere
Rechtsprechung tendiert zu der Auffassung es handele sich um
Bestandsdaten. Dieser Auffassung
sind auch derzeit die Staatsanwaltschaften.
Die jüngere Rechtsprechung (OLG Frankfurt) hält
eine Einordnung als
Verkehrsdaten für zutreffend.
Tendenziell scheint mir eine
Einordnung als Verkehrsdaten zutreffender,
so habe ich auch in meinen Beschwerden bei den
Generalstaatsanwaltschaften
wegen der Abfragen ohne Richterbeschluss
argumentiert.
Leider ist nicht einmal der Gesetzgeber zu dieser
Frage eindeutig.
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SH: Herr Wachs.
Ich möchte Ihnen die Frage eines Users (NB) aus unserem
Forum weiterreichen:
„"Meine Quellen" halten dieses Vorgehen nämlich für
äußerst legitim! D.h.
eine 14-Tägige Fristsetzung mit der Bedingung geknüpft die
Anschuldigungen auch
"individuell" darzulegen
(d.h. WER GENAU ist der Rechteinhaber, Fakten zur Datenerhebung,
Legitimationen etc. ...)
-ansonsten ist die Abmahnung
gegenstandslos!
Grundidee: Hierbei soll mit den eigenen Waffen zurückgeschlagen werden.
Es wird ja davon
ausgegangen, es handelt sich nicht um eine
Massenabmahnung!
Von daher ist eine -ich nenne das einfach 'mal -
"Individualbehandlung" auch völlig OK!
Schließlich stellen die ja auch ne Menge an
Anwaltskosten in Rechnung...
Da die der Forderung i.d.R. aber nicht nachkommen
können (wegen der
Massenabmahnungen keine Zeit oder wegen dem Automatismus
keinen Überblick
oder...oder...oder... --> abgesehen von der Tatsache,
dass die keine vernünftige
Darlegung des Sachverhaltes liefern können),
ist die Abmahnung hinfällig!
"Formlos" bedeutet juristisch
nämlich NICHT, dass es keiner gewissen Form bedarf!“
Ist dies eine neue revolutionäre
Strategie?
Dr.
Wachs: Also eine Fristsetzung ist zunächst nur dann hilfreich,
wenn nach Verstreichen der Frist auch eine Handhabe
besteht. Im konkreten
Fall sehe ich diese eher nicht.
Wie bereits dargelegt gibt es kein Verbot der
Massenabmahnung sondern nur
ein „Verbot“ der missbräuchlichen Abmahnung.
Wenn jemand an mich herantritt
und sagt ich schulde Ihm 100 Euro kann ich nicht
eine Frist zum Beweis innerhalb
von 2 Wochen setzen und wenn diese nicht erfüllt wird,
sagen damit ist der Anspruch
gegenstandslos.
Juristischer formuliert: Es gibt keine
Verpflichtung einen Anspruch vor
Ablauf der gesetzlichen Fristen zu begründen.
Ebenso wenig kann der
Abmahner rechtswirksam aufgefordert werden, entweder sofort zu klagen
„oder für immer zu
schweigen“. Für diese Fälle steht dem Abgemahnten nur
die negative Feststellungsklage
zur Verfügung.
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SH: Herr Dr. Wachs. Immer wieder
erkundigen sich Firmen die PCs von Kunden
warten und dabei abgemahnt werden, weil die
P2P-Klienten automatisch und
ohne Kenntnis anlaufen wenn die Servicefirma
Updates aus dem Internet holen.
Wenn jetzt eine Firma eine Abmahnung bekäme, wie
sollte sie sich verhalten?
Dr.
Wachs: Ich kenne diese Problematik aus der eigenen Praxis. Die
einzige
Verteidigungsstrategie würde wohl über die Radio-Energy
Entscheidung des LG München
gehen/span>
(Urt.
v. 04.10.2007 - Az.: 7 O 2827/07).
Der Inhaber kann nicht alle seine Mitarbeiter
überwachen. Ob der
Abgemahnte damit vor Gericht obsiegt, bliebe abzuwarten.
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SH:
Herr Dr. Wachs. Vielen Dank für dieses Gespräch und weiterhin viel
Erfolg in Ihrer Arbeit.
Ende
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