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Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. 
     
       
 
 
 
allgemeinen Rechtsfragen über das Thema: “Die Loggfirmen, Wurzel des Übels?!“

Interview mit RA Dr. Alexander Wachs zu allgemeinen Rechtsfragen über das Thema:
“Die Loggfirmen, Wurzel des Übels?!“



Mittwoch, der 23. Juli 2008


SH: Herr RA Dr. Alexander Wachs. Ich möchte Sie recht herzlich zu einem
neuen Gespräch begrüßen.
Es entbrannte im Forum eine heftige Diskussion zu dem Thema: Logg-Firma.
Da wir aber nicht zu den Privilegierten Personen zählen die eine
Rechtsberatung erteilen dürfen, auch nicht nach dem neuen
Rechtsberatungsgesetz, möchten wir Sie als Rechtsanwalt um Ihre Meinung bitten.
Es gibt User die sich täglich informieren über das Thema: Abmahnwahn.
Immer wieder ist zu lesen dass IT-Dienstleistungsanbieter
(ich möchte nicht das jetzt einige beleidigt sind bei dem vulgären Wort Logg-Firma)
auf eigene Kappe in den Tauschbörsen “mit loggen“, die umstrittene E-Mail
an den Provider verschicken und anschließend diese selbstlosen Dienste dem RI anbieten.
Magmachef Herr Bartelt umschrieb es treffend:
Warum sollten wir das Rad ein zweites Mal erfinden.
Hätte eine derartige Vorgehensweise, wenn man sie beweisen könnte,
Einfluss auf eine mögliche Strategie gegen die Abmahner vor Gericht?


Dr. Wachs: Ich denke nicht, dass das so funktionieren würde wie Sie es beschreiben.
Einfach weil die Provider ohne entsprechende Legitimation wohl kaum
die entsprechenden Daten speichern würde.
Wenn dem Provider positiv bekannt ist, dass eine Logg-Firma einen Rechteinhaber vertritt
und diese in Kooperation mit einem Rechtsanwalt eine entsprechende Email versenden,
mögen die Provider auch einmal unbürokratischer agieren.
Aus den Strafakten ist mir aber positiv bekannt, dass die Provider
(von den bekannten Ausnahmen abgesehen) nicht daran interessiert sind Daten herauszugeben.

Ich halte es allerdings für denkbar, dass die Logg-Firmen Tauschbörsen scannen
und dann beim Rechteinhaber nachfragen, ob der nicht dagegen vorgehen möchte.
Das ist aber etwas gänzlich anderes. Dieses Vorgehen mag für einen Rechtsanwalt
standesrechtlich bedenklich sein,
Logg-Firmen sind aber reine Dienstleistungsunternehmen und dürften dies das auch.

Selbst wenn man aber Ihren Fall unterstellte – was wie gesagt
unwahrscheinlich bis unmöglich ist – käme es dann darauf an, was die
Logg-Firmen genau gemacht haben. Haben Sie ohne Erlaubnis Daten
heruntergeladen/zur Verfügung gestellt hätten sie sich ebenso wie
die Tauschbörsennutzer strafbar gemacht.

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SH: Bringt es etwas, wenn man aus der dunklen Vergangenheit der Logg-Firma etwas ans
"Tageslicht" bringt. Kann man dadurch die Glaubhaftigkeit, Seriosität oder sogar
die Beweisführung vor Gericht anzweifeln?
Ich möchte es an einem spekulativen Beispiel veranschaulichen.
Nehmen wir an es gäbe ein IT-Dienstleistungsanbieter in Sindelfingen.
Die ehemalige Geschäftsführerin wäre schon einmal in die Schlagzeilen der Gazetten gerückt.
Damals mit einer, nennen wir sie Seikon GmbH, ins Visier von Verbraucherschützer geraten ist
auf Grund von streitigen Horoskop-Service oder Stichpunkt Domainsicherung rund um
den Domain: Benedikt XVI. Nach Bekanntwerden dieser Geschäftspraktiken hat nun
dieser IT-Dienstleistungsanbieter seinen Firmensitz nach Stuttgart verlagert und
der Seriosität halber ist ihr Ehemann nun der Geschäftsführer.
Schauen wir zu viel Serien wie “Shark“, oder kann man in einem Prozess die Glaubhaftigkeit
der Beweise anzweifeln?


Dr. Wachs: Also zunächst möchte ich festhalten, dass ich weder die Firma kenne,
über die sie hypothetisch sprechen, noch die Person.
Im Internet geistern viele Gerüchte, die wie wir alle wissen, nicht alle wahr sind.
Es müsste daher zunächst überprüft werden, ob an dem was sie vortragen, etwas "dran ist".
Aber selbst wenn es stimmte, sehe ich keine rechtliche Grundlage, einem Geschäftsführer
die Handlungen eines anderen Geschäftsführers und damit der Firma zuzurechnen.
Schon allein daher wäre dieser Vortrag vor Gericht wohl nutzlos.

Letztlich kommt es vor Gericht aber bei Logg-Firmen vor allem auf die Unterlagen an,
welche sie über angebliche Rechtsverletzungen vorlegen.
Selbst wenn eine Person also einmal im grauen Bereich tätig gewesen wäre ist dies
für die Beweisbarkeit der vorgelegten Unterlagen von geringem Interessen.

Nur in Ausnahmefällen und bei besonderen Härtefällen – der von Ihnen skizzierte fällt
eindeutig nicht darunter- mögen die Richter am Rande die Seriosität der Firma berücksichtigen.
Grundsätzlich interessiert das Gericht aber die Qualifikation und die Art und Qualität
der dargelegten Logg-Daten. Das Gericht beurteilt schließlich nur den konkreten Fall.

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SH: Wir sind der Meinung dass sich die Abmahnung zu einem neuen Industriezweig
(Standardisierte Texte, Automatisierte Abläufe, Geschäftsmodell) formiert hat.
Teilen Sie die Meinung, dass wenn man von der “ Hydra der Abmahnung“ den letzten Kopf,
den der Logg-Firma abschlägt das Geschäftsmodell Abmahnung zu Ende ist
oder doch wieder zwei neue Köpfe nachwachsen?


Dr. Wachs: Nun ja ohne Logg-Firma keine Beweissicherung aber natürlich werden
immer neue Logg-Firmen entstehen. Das ist schließlich ein lukrativer Geschäftszweig.
Wichtig wäre in meinen Augen, dass es einen einheitlichen Standard bei den Logg-Firmen
gebe und die Logg-Firmen regelmäßig überprüft würden.

Es kann nicht richtig sein, dass die Telekom klare Vorgaben hat wie eine Telefonrechnung
bewiesen werden muss, aber über die LOGG Firmen, nach vollkommen unklaren Methoden
des Nachweises der Rechtsverletzung, tausende von Strafanzeigen gestellt werden.
Teilweise führen diese Strafanzeigen sogar zu Hausdurchsuchungen.

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SH: Streitig, das Thema, stellt die Arbeitsweise der Logg-Firmen bei Files
mit pornografischen Inhalt dar.
Spekulativ. Darf eine Logg-Firma zum Auffinden von Rechtsverstößen gegenüber
den Werken des Rechteinhabers, Files mit pornografischen Inhalt “zum Schein“
anbieten und/oder verteilen im P2P-Netzwerk?


Dr. Wachs: Nach meiner Meinung darf Sie das nicht, zumindest wäre eine Abmahnung dann treuwidrig,
wenn die Abgemahnten dem Rechteinhaber zurechenbar zu der Rechtsverletzung verleitet würden.
Die Abmahnung verstößt dann gegen Treu und Glauben.

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SH: Herr Dr. Wachs. Durch einen Bericht von Telepolis, wurde nicht nur
unser Forum: Abmahnwahn-Dreipage.de ein Stück bekannter
- Danke an den Heise-Verlag - sondern es wird eine neue Herangehensweise deutlich
in der Betrachtung des Abmahnwesens. Leecher-Mods (Download ohne Upload).
Die Abmahner erklären die zum Teil hohen Schadensersatzforderungen mit Lizenzanalogie usw..
Ist es laienhaft ausgedrückt nicht ein Schlupfloch der Zukunft,
auf die Art wir umgehen das Rauchverbot in Gaststätten durch Gründung eines Raucher-Verein,
wen man vorträgt dass bei MOD P2P-Clients – den so genannten Leecher MOD –
zwar der Download strafbar ist, aber eine Schadensersatzbemessung im alten Stil
(der Titel wurde fiktiv soundso viel zum Upload angeboten, beträgt pro Titel 0,99 € = 10.000 € SE)
nicht mehr angemessen ist.
Man hat zwar den urheberrechtlich geschützten Titel “gedownloadet“ aber nicht angeboten!
Teilen Sie diese Auffassung oder denken wir in einer falschen Richtung?


Dr. Wachs: Also da sollte differenziert werden, wenn tatsächlich ein
Leecher-Mod genutzt wurde, gibt dies tatsächlich Anlass die hohen Streitwerte anzugreifen.
Ich sehe hier nur das Problem, wer für die Nutzung des Leecher-Mods die Beweislast trägt
- wahrscheinlich der Abgemahnte. Und da beginnen die Probleme.
In tatsächlicher Hinsicht gibt es einiges zu bedenken.
Nur die wenigsten Nutzer werden Ihren Rechner innerhalb eines Jahres nicht einmal neu aufgesetzt haben,
mit der Folge dass über den Client nicht der Beweis angeboten werden kann, dass in der gesamten
Nutzungszeit (zumindest zum Zeit der Rechtsverletzung) 0 Byte zur Verfügung gestellt wurden.

Außerdem darf nicht vergessen werden, dass einige Logg-Firmen Testdownloads durchführen,
in diesen Fällen wäre der Vortrag ohnehin zum Scheitern verurteilt.

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SH: Herr Dr. Wachs. Es hat den Anschein das die Luft für die abmahnende Fraktion
dünner wird. Im speziellen meine ich die beiden überraschenden
Entscheidungen, des LG Frankenthal (Beschluss vom 21.05.2008 - Az. 6 O 156/08)
sowie des OLG Frankfurt a. M.(Urteil vom 01.07.2008 - Az. 11 U 52/07) .
Haben diese zwei Entscheidungen auf Dauer Bestand?


Dr. Wachs: Das LG Frankenthal wohl eher nicht.
In dieser Entscheidung sind zu viele Unstimmigkeiten um zu überzeugen.
Ich weiß aber nicht, ob hier Rechtsmittel eingelegt wurden.
Überzeugender hingegen die Entscheidung des OLG Frankfurt,
allerdings ist hier die Revision zum BGH zugelassen.
Und dieses Urteil ist definitiv noch nicht rechtskräftig.
Zu der Entscheidung des OLG Frankfurts finden Sie auch eine Darstellung
auf meiner Internestseite (Homepage).
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SH: Lassen Sie mich einmal den Grundtenor beider Entscheidungen thematisieren.
Erstens wird die IP-Adresse eindeutig zu den Verkehrsdaten und damit greift der
Datenschutz und Fernmeldegeheimnis, zweitens das die Störerhaftung unzweifelhaft
zwar auf eine politische Entscheidung basiert aber nicht
unangemessen ausgeweitet werden darf und als spektakulärer dritter Punkt die
Benennung des Beweisverwertungsverbotes.
Welche Folgen hätte ein Beweisverwertungsverbot für das Abmahnwesen und
haben Sie persönlich mit solchen Entscheidungen gerechnet?


Dr. Wachs: Ich habe definitiv nicht mit einer solchen Entscheidung
gerechnet. Ein Beweisverwertungsverbot hätte zumindest zur Folge, dass die
Abmahnungen so nicht aufrechterhalten werden könnten. Nun ist aber
einzuräumen, dass wie ich auch auf meiner Internestseite dargelegt habe, diese
Auffassung noch eine Mindermeinung darstellt.

Außerdem ist diese Diskussion wohl ohnehin mit dem zivilrechtlichen
Auskunftsanspruch gegenstandslos.

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SH: Können Sie mir eindeutig sagen, welchen Stellenwert eine IP-Adresse hat.
Bestands- oder Verkehrsdaten?


Dr. Wachs: Das ist wohl die Gretchenfrage derzeit:
Handelt es sich um Bestandsdaten oder um Verkehrsdaten.
Handelte es sich um Bestandsdaten könnte die IP-Adresse ohne Richterbeschluss
abgefragt werden.
Hier wird häufig argumentiert die IP-Adresse sei wie die Adresse im Telefonbuch
und damit Bestandsdate.
Die Gegenauffassung sagt die IP-Adresse gebe Anschluss darüber wer mit wem kommuniziert
und sei daher Verkehrsdate. Die Frage wer mit wem kommuniziert wäre nur über einen
Richterbeschluss auswertbar.

Die ältere Rechtsprechung tendiert zu der Auffassung es handele sich um
Bestandsdaten. Dieser Auffassung sind auch derzeit die Staatsanwaltschaften.
Die jüngere Rechtsprechung (OLG Frankfurt) hält eine Einordnung als
Verkehrsdaten für zutreffend.

Tendenziell scheint mir eine Einordnung als Verkehrsdaten zutreffender,
so habe ich auch in meinen Beschwerden bei den Generalstaatsanwaltschaften
wegen der Abfragen ohne Richterbeschluss argumentiert.

Leider ist nicht einmal der Gesetzgeber zu dieser Frage eindeutig.

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SH: Herr Wachs. Ich möchte Ihnen die Frage eines Users (NB) aus unserem
Forum weiterreichen:
„"Meine Quellen" halten dieses Vorgehen nämlich für äußerst legitim!
D.h. eine 14-Tägige Fristsetzung mit der Bedingung geknüpft die
Anschuldigungen auch "individuell" darzulegen
(d.h. WER GENAU ist der Rechteinhaber, Fakten zur Datenerhebung,
Legitimationen etc. ...)
-ansonsten ist die Abmahnung gegenstandslos!
Grundidee: Hierbei soll mit den eigenen Waffen zurückgeschlagen werden.
Es wird ja davon ausgegangen, es handelt sich nicht um eine
Massenabmahnung!
Von daher ist eine -ich nenne das einfach 'mal - "Individualbehandlung" auch völlig OK!
Schließlich stellen die ja auch ne Menge an Anwaltskosten in Rechnung...
Da die der Forderung i.d.R. aber nicht nachkommen können
(wegen der Massenabmahnungen keine Zeit oder wegen dem Automatismus
keinen Überblick oder...oder...oder... --> abgesehen von der Tatsache,
dass die keine vernünftige Darlegung des Sachverhaltes liefern können),
ist die Abmahnung hinfällig!
"Formlos" bedeutet juristisch nämlich NICHT, dass es keiner gewissen Form bedarf!“

Ist dies eine neue revolutionäre Strategie?


Dr. Wachs: Also eine Fristsetzung ist zunächst nur dann hilfreich,
wenn nach Verstreichen der Frist auch eine Handhabe besteht.
Im konkreten Fall sehe ich diese eher nicht.
Wie bereits dargelegt gibt es kein Verbot der Massenabmahnung sondern nur
ein „Verbot“ der missbräuchlichen Abmahnung.
Wenn jemand an mich herantritt und sagt ich schulde Ihm 100 Euro kann ich nicht
eine Frist zum Beweis innerhalb von 2 Wochen setzen und wenn diese nicht erfüllt wird,
sagen damit ist der Anspruch gegenstandslos.

Juristischer formuliert: Es gibt keine Verpflichtung einen Anspruch vor
Ablauf der gesetzlichen Fristen zu begründen. Ebenso wenig kann der
Abmahner rechtswirksam aufgefordert werden, entweder sofort zu klagen
„oder für immer zu schweigen“. Für diese Fälle steht dem Abgemahnten nur
die negative Feststellungsklage zur Verfügung.

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SH: Herr Dr. Wachs. Immer wieder erkundigen sich Firmen die PCs von Kunden
warten und dabei abgemahnt werden, weil die P2P-Klienten automatisch und
ohne Kenntnis anlaufen wenn die Servicefirma Updates aus dem Internet holen.
Wenn jetzt eine Firma eine Abmahnung bekäme, wie sollte sie sich verhalten?


Dr. Wachs: Ich kenne diese Problematik aus der eigenen Praxis. Die einzige
Verteidigungsstrategie würde wohl über die Radio-Energy Entscheidung des LG München
gehen/span> (Urt. v. 04.10.2007 - Az.: 7 O 2827/07).
Der Inhaber kann nicht alle seine Mitarbeiter überwachen.
Ob der Abgemahnte damit vor Gericht obsiegt, bliebe abzuwarten.


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SH: Herr Dr. Wachs. Vielen Dank für dieses Gespräch und weiterhin viel
Erfolg in Ihrer Arbeit.




Ende

 

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