Link 01 Link 02 Link 03 Link 04 Link 05 Link 06
 
 
 
 
Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. 
     
       
 
 
 
Gedanken zum zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
Gedanken zum zweiten Gesetz
zur Regelung des Urheberrechts
in der Informationsgesellschaft


11.11.2007


SH: Ab 01.01.2008 tritt das zweite Gesetz zur Regelung
des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in Kraft.
Das neue Recht enthält eine Verschärfung der Bestimmungen
zur Nutzung von Tauschbörsen. Bisher war allein die Kopie
einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage untersagt.
Dieses Verbot wird nun ausdrücklich auf unrechtmäßig zum Download
angebotene Werke ausgedehnt.
Ist davon auszugehen, dass die Zahl der Abmahnungen und Abmahner
sich erhöhen und Filesharer zum völligen Freiwild wird?


Dr. Wachs: Also zunächst gilt es in vielleicht festzuhalten,
dass nur derjenige zum „Freiwild“ wird,
der sich urheberrechtlich geschützte Daten über Tauschbörsen verschafft.
Wie bereits mehrfach klar gestellt, vertrete ich nicht die Auffassung,
urheberrechtlich geschützte Daten einfach freizugeben,
denn wir alle wollen für unsere Arbeit bezahlt werden.
Die fragwürdige Praxis einiger zum Nachteil
anderer bei teilweise völlig
unverhältnismäßigen Zahlungsbegehren Profit zu schlagen
– das ist der Grund für mein Engagement.
Um Ihre Frage aber zu beantworten, ich glaube nicht,
dass die Anzahl der Abmahnungen wegen
der Gesetzesänderung/-klarstellung/-verschärfung zunehmen wird.
Zunächst ist noch unsicher wie die Rechtsprechung
den neuen Gesetzestext versteht.
Zum anderen ist das Zur-Verfügung-Stellen durch die vielen
darauf spezialisierten Firmen,
als Anknüpfungspunkt für eine Abmahnung völlig ausreichend.
Die Anzahl der Abmahnungen würden sofort steigen,
wenn nicht die Staatsanwaltschaften und die Provider
als Nadelöhr fungieren würden.
Das Zur-Verfügung-Stellen ist auch ein besserer Anknüpfungspunkt
für mögliche Ersatzansprüche des Rechteinhabers.
Letzt genannte Ansprüche werden im nächsten Jahr im Mittelpunkt
der Gerichtsentscheidungen und der fachlichen Diskussion stehen.



SH: Wenn für den Nutzer einer Peer-To-Peer-Tauschbörse
offensichtlich sei,
dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück
um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt,
dürfe er keine Privatkopie davon ziehen,
also auch keinen Download anstoßen.
Welcher Beweis müsste erbracht werden, von Seiten der Abmahner,
damit evtl. Abmahnungen beweißsicher und rechtkräftig wären.
Ist wie jetzt das formale Loggen der IP-Adresse ausreichend als
Beweis.
Was ist ein Beweis, dass ein Filesharer downloadet. Ist hier nicht
die noch größere Gefahr gegeben ungerechtfertigter Abmahnungen?


Dr. Wachs: Die Frage, wann der Download beweissicher
dokumentiert ist, kann ich nicht beantworten.
Nachdem ich ausschließlich die Seite der Abgemahnten vertrete,
würde ich natürlich sehr hohe Anforderungen
an die Beweissicherung stellen.
Dazu gibt es auch noch keine Urteile. Diskussionswürdig wäre
in diesem Zusammenhang, wann beginnt der Download,
reicht es aus ein paar Kb herunterzuladen,
ist der Hashwert in diesem Zusammenhang ausreichendes Beweismittel.
Das Problem ist für mich,
dass in einer Gerichtsverhandlung im schlimmsten Fall
außer ein paar Zahlenketten (IP-Adresse, Hash Wert)
nichts vorgelegt werden muss,
und eine Überprüfung dieser Zahlenkette
nicht durchgeführt werden kann.



SH: Durch die Verschärfung des Urheberrechts wird
der auch schon das bereitstellen eines Downloads / Uploads
in Strafe gestellt.
Dennoch ist es privat weiterhin erlaubt Kopien
für sich zu erstellen und/oder
auch diese seinen Freunden bereit zu stellen.
Angenommen eine Internet Community, mit einem eigenem Tracker
(nach dem Vorbild eines Anti-Leech-Trackes) wird betrieben.
Wird dieses dann auch nun Strafbar?
Eine Community gilt in Internetkreisen quasi als Freundesforum,
Menschen die sich dort austauschen in bestimmten bereichen,
lernen sich kennen und werden Freunde.
Als normal Bürger und Nutzer einer Community sieht man sich dadurch
in einen Freundeskreis, ist dann der Austausch mit Dateien noch erlaubt,
wenn man nachweisen kann,
das dies Innerhalb eines "Freundesnetzwerkes" tat?
Sollte dies nun Verboten sein, wie kann man dieses dann Legalisieren,
bzw. kann man Klage einreichen in Karlsruhe?


Dr. Wachs: Ich denke, dass Ihre Vorstellung
von einem Freundeskreis etwas weit gefasst ist.
Nehmen wir mal einige Netz 2.0 Communities,
einige haben da 100.000 „Freunde“ und mehr.
Ich müsste mir aber noch einmal die Gesetzestext
und -begründung anschauen,
um zu sehen, ob für Ihre Deutung Anhaltspunkte zu finden sind.


SH: Immer wieder und immer mehr werden Vermutungen
zur Gewissheit, das beauftragte Firmen der Abmahner bewusst,
selber das unter Ihrer zugewiesenen Lizenzierte Produkt
selber in die Tauschbörsen stellen.
Diese Vermutungen finden immer mehr Beweise,
sowie die Vorgehenswiese der Abmahner und der Vasallen-Firmen.
Ist dieser Stand auch aus Strafrechtlicher Sicht nicht eher
eine Verleitung zur Straftat?


Dr. Wachs: Grundsätzlich gilt:
Das gezielte Stellen in Tauschbörsen muss zivilrechtlich und
strafrechtlich getrennt voneinander betrachtet werden:

a) Zivilrechtlich
Wenn das Reinstellen zum Herunterladen beweisbar ist,
kann nach meiner Meinung nicht kostenpflichtig abgemahnt werden.
Die Abmahnung wäre rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB.
Also der Anspruch wäre meiner Ansicht nach nicht durchsetzbar.

b) Strafrechtlich
Strafrechtlich dürfte das eine Grauzone sein.
Mir selber ist eine Firma bekannt,
bei der ich einen derartigen Verdacht hege,
nachdem ich aber in Rücksprache mit Mandanten
erwäge Strafantrag zu stellen,
möchte ich mich zum jetzigen Zeitpunkt
dazu nicht weiter äußern.


SH: In letzter Zeit sieht man in Abmahnschreiben,
dass hier nicht mehr sauber getrennt wird,
zwischen Anwaltsgebühren
und Schadensersatzforderungen.
Ist so eine Vorgehensweise überhaupt statthaft?


Dr. Wachs: Es steht den Abmahnern grundsätzlich frei
ein Vergleichsangebot zu machen
und dieses nicht nach Schadensersatzforderungen
und Anwaltsgebühren zu differenzieren.
Die Abmahnung erhält ja einen Vergleich zu einer
außergerichtlichen Einigung.
Ich selber frage mich allerdings des Öfteren,
ob die Koppelung der regelmäßig zu zahlenden
(verminderten) Anwaltskosten an den Schadensersatz,
den bekanntlich nur der wirkliche Verursacher/Täter
zahlen muss, nicht in einigen Konstellationen
sittenwidrig sein könnte.
Wenn nämlich der Anschlussinhaber etwa
einen ungesicherten W-LAN Anschluss hatte,
muss er die Anwaltskosten aber nicht den Schadensersatz
zahlen, wenn nun aber das Angebot verminderter
Anwaltskosten an die Zahlung
des Schadensersatzes gebunden ist,
könnte man die Auffassung vertreten
es wird zu Unrecht eine Zahlung
für den Rechteinhaber erschlichen.


SH: In letzter Zeit häufen sich die unterschiedlichen Meinung
über die Auslegung des „fliegenden Gerichtsstandes“.
Fazit Der_ Retter:
Anschlussinhaber + Uploader = identisch --> Gericht nach § 32 ZPO.
Hier gilt es zu argumentieren,
dass der fliegende Gerichtsstand nicht willkürlich sein darf und
einen Mindestbezug
haben muss zu Geschädigtem oder Schädiger.
In jedem Fall ist nur ein Gericht zuständig (anders als früher).
Anschlussinhaber! = Uploader --> Dem gewählten Gericht kann uU
widersprochen werden,
da der Gerichtsstand nach § 32 ZPO nicht eröffnet ist.
Vermutlich - sollte sich die Identität des Uploaders nachweisen lassen
wird er vor Gericht X (nach § 32 ZPO) und der Anschlussinhaber
vor Gericht Y (nach §§ 12, 13 ZPO) verklagt werden können.
Hier gilt es zu argumentieren, dass § 32 ZPO nicht gegeben sei,
da Uploader! = Inhaber des Anschlusses.
Herr Dr. Wachs, was hat sich seit dem Urteil des LG Krefeld
(vom 14.09.2007, Az.: 1 S 32/07)
und dem Beschluss des LG Mosbach (vom 28.06.2007, Az. 1 T 22/07)
geändert, an dem so genannten „fliegenden Gerichtsstand“.
Was ist für uns bindend?


Dr. Wachs: Den Beitrag mit dem fliegenden Gerichtsstand
vom "Der_Retter" halte ich für missverständlich.
Die Trennung zwischen Unterlassungsanspruch und Schadenersatzanspruch
wird regelmäßig ohnehin nicht durchgeführt,
weil dem Rechteinhaber kaum zu vermitteln ist,
warum nur die Anwaltsgebühren eingeklagt werden.
Das entspricht dann der ersten Variante des „Retters“.
Die Urteile sind hier zu zahlreich,
als dass Diskutieren und Argumentieren lohnt.
Hinsichtlich der vom „Retter“ zitierten Entscheidung:
Dort hat ein Gericht nur gesagt, dass der fliegende
Gerichtsstand nicht so überstrapaziert werden sollte.
letztlich ist das für die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen
aber egal.
Die Abmahner klagen alle in Köln, Hamburg, Frankfurt
und München und diese Gerichte teilen die Auffassung des LG nicht.
Also viel Lärm um nichts.


SH: Bekannt wurde auch, das erst Lizenzen nach Erscheinen
bestimmter Titel vergeben wurden, die Nutzer angeblich bewusst
oder unbewusst im Internet Veröffentlichen.
Damit ist gemeint, dass die Abmahner und deren Firma feststellen,
das ein Medium sehr guten Anklang findet,
sich diese erst nach der Ermittlung
und Beschaffung von IP-Adressen an die Firmen des Mediums wenden
um eine Vollmacht zu erhalten.
Ist das der richtige Weg aus Sicht eines Anwaltes?


Dr. Wachs: Die Ermittlung der IP-Adressen
wird ja nicht durch Anwaltskanzleien durchgeführt,
sondern durch darauf spezialisierte Firmen.
Also stellt sich das erste Problem,
ob die entsprechenden Firmen dann tätig werden dürfen.
Das hängt maßgeblich davon ab,
nach welcher Methode die Firmen arbeiten.
Hauptsächlich ob die Firmen die Dateien zum Download
zur Verfügung stellen.
Hinsichtlich des Vorgehens der Anwälte,
bin ich mir unsicher,
ob ein so von Ihnen skizziertes Vorgehen „koscher“ ist.
Es könnte standesrechtlich bedenklich sein.
Mir ist aber kein Fall
und keine Kanzlei bekannt,
in der mir ein solches Vorgehen
bekannt geworden wäre.


SH: Macht es, im Vergleich zur Musikindustrie,
bei uns Sinn
eine vorbeugende Unterlassungserklärung dem Rechteinhaber
zu schicken.
Dabei vordergründig bei einer Person die durch
eine Vorladung bei der Polizei Informationen bekam
oder an Beispiel einer, die aus welchen Gründen auch immer
eine Menge von Porno-Filmen runtergeladen hat
aber für nur Einen abgemahnt wurde?


Dr. Wachs: Sehr schwierig zu beantworten.
Ich empfehle dringend, nicht alle Abmahnkanzleien
und alle Vorgehensweisen über
einen Kamm zu scheren.
Wer zwei Pornofilmchen heruntergeladen hat und/oder
wer pubertierende Söhne in der Familie hat,
sollte nicht zu schnell eine Erklärung abgeben,
nach der er viele tausend Euro im Widerholungsfall zahlen muss.
Die Zahlung von ein paar hundert Euro steht nicht
in einem vernünftigen Verhältnis zum Risiko.
Außerdem wird auch beileibe nicht jede Rechtsverletzung
festgestellt und abgemahnt.
Daher bitte die Kirche im Dorf lassen,
und diese Frage individuell mit einem Anwalt klären.
Allgemein empfehle ich zur Unterlassungserklärung
folgende Pressemitteilung:
Die Gefahren der vorbeugenden UE


SH: Wenn nun auf Grund einer Vorladung bei der Polizei,
eine Person die Informationen erhält um eine
vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben,
nach einen Monat kostenpflichtig abgemahnt wird,
was muss dieser beachten.
Darf er kostenpflichtig abgemahnt werden,
muss er mit dem Abmahner
Kontakt aufnehmen um ihn darauf hinzuweisen oder
kann dieser sich beruhigt zurücklehnen und ignorieren?


Dr. Wachs: Grundsätzlich kann die Abmahnkanzlei
versuchen Schadensersatz durchzusetzen.
Nach derzeitiger Rechtslage hätte dies
aber nur geringe Aussicht auf Erfolg,
wenn der Angeschriebene nicht die Rechtsverletzung
eingeräumt hat/einräumt.
Ich würde sicherheitshalber einen Dreizeiler verfassen
und darauf hinweisen,
dass die geforderte Unterlassungserklärung bereits vorliegt
und der Schadensersatz zurückgewiesen wird,
weil der Angeschriebene die Rechtsverletzung nicht begangen hat.



SH: Durch meine Tätigkeit, als Betreiber einer Homepage,
häufen sich die Fälle wo Personen abgemahnt werden
ohne das sie diesen Verstoß gegen das UrhG getätigt hätten.
Lassen wir einmal beiseite ob diese Behauptungen stimmen oder
ob die selbsternannten Anti Piracy Firma fehlerfrei arbeiten.
Welche Möglichkeiten hat ein Bundesbürger sich gegen eine
ungerechtfertigte Abmahnung zu wehren.
Nach den allgemeinen Aussagen und resultierend
aus dem Prinzip der Geschäftsführung ohne Auftrag,
wäre ja ein Unschuldiger - zur Schuld verdammt.
Wie kann ich mich wehren, wenn ich es nicht war?


Dr. Wachs: Sie können eine negative Feststellungsklage
erheben mit dem Ziel feststellen zu lassen,
dass von Ihrem Anschluss keine Rechtsverletzung durchgeführt wurde
oder Sie zumindest den Anschluss so gesichert haben,
dass Sie nicht als Störer haftbar gemacht werden können.



SH: Wie ist die Rechtslage zu beurteilen,
wenn der Anschlussinhaber
verstorben ist,
die Abmahnung also an einen Toten adressiert ist?


Dr. Wachs: Wenn der angeschriebene Anschlussinhaber
zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch lebte,
dürfte die Angelegenheit mit einem 2 Zeiler unter Hinweis
auf den Trauerfall beendet sein.
Wenn der (ehemalige) Anschlussinhaber zum Zeitpunkt
der Rechtverletzung bereits verstorben war
und nur die Ummeldung des Anschlusses –aus
welchen Gründen auch immer nicht korrekt erfolgt ist,
reicht der Hinweis auf den Trauerfall nicht aus,
es ist nämlich zu befürchten,
dass umgehend eine zweite Abmahnung
an den richtigen Adressaten erfolgen wird.
Ob hier mir einer vorbeugenden Unterlassungserklärung
gearbeitet werden sollte,
ist eine Frage des Einzelfalls und abhängig u.a.
von der vorgeworfenen Rechtsverletzung
sowie der gesamten Situation (s.o.)



SH: Auf Anmerkungen eines alten Trage-Nutztieres,
wie lang beträgt die Verjährungsfrist,
wann beginnt/wann endet sie und haben §§203 + 204
überhaupt bei Urheberrechtsverstößen
Einfluss auf eine evtl. Verlängerung der Verjährungsfrist?


Dr. Wachs: Die Verjährungsfrist beträgt
nach § 102 I UrhG iVm §§ 195, 199 BGB 3 Jahre
und beginnt mit Schluss des Jahres,
in dem der Anspruch entstanden und der Rechteinhaber
die Identität des Rechtsverletzers kannte.
Die Verjährung wird während Vertragsverhandlungen
unterbrochen gem. § 203 BGB.



SH: Herr Dr. Alexander Wachs, ich bedanke mich für dieses
Gespräch und wünsche Ihnen viel Erfolg in Ihrer Tätigkeit
als Rechtsanwalt.
  back top