
RA Dr. Wachs
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Gedanken zum zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft
11.11.2007
SH: Ab 01.01.2008 tritt das zweite
Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in
Kraft. Das neue Recht enthält eine Verschärfung der Bestimmungen zur
Nutzung von Tauschbörsen. Bisher war allein die Kopie einer
offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage untersagt. Dieses
Verbot wird nun ausdrücklich auf unrechtmäßig zum Download angebotene
Werke ausgedehnt. Ist davon auszugehen, dass die Zahl der Abmahnungen
und Abmahner sich erhöhen und Filesharer zum völligen Freiwild wird?
Dr. Wachs: Also zunächst
gilt es in vielleicht festzuhalten, dass nur derjenige zum „Freiwild“
wird, der sich urheberrechtlich geschützte Daten über Tauschbörsen
verschafft. Wie bereits mehrfach klar gestellt, vertrete ich nicht die
Auffassung, urheberrechtlich geschützte Daten einfach freizugeben,
denn wir alle wollen für unsere Arbeit bezahlt werden. Die fragwürdige
Praxis einiger zum Nachteil anderer bei teilweise völlig
unverhältnismäßigen Zahlungsbegehren Profit zu schlagen – das ist der
Grund für mein Engagement. Um Ihre Frage aber zu beantworten, ich glaube
nicht, dass die Anzahl der Abmahnungen wegen der
Gesetzesänderung/-klarstellung/-verschärfung zunehmen wird. Zunächst ist
noch unsicher wie die Rechtsprechung den neuen Gesetzestext versteht.
Zum anderen ist das Zur-Verfügung-Stellen durch die vielen darauf
spezialisierten Firmen, als Anknüpfungspunkt für eine Abmahnung völlig
ausreichend. Die Anzahl der Abmahnungen würden sofort steigen, wenn
nicht die Staatsanwaltschaften und die Provider als Nadelöhr fungieren
würden. Das Zur-Verfügung-Stellen ist auch ein besserer Anknüpfungspunkt
für mögliche Ersatzansprüche des Rechteinhabers. Letzt genannte
Ansprüche werden im nächsten Jahr im Mittelpunkt der
Gerichtsentscheidungen und der fachlichen Diskussion stehen.
SH: Wenn für den Nutzer einer
Peer-To-Peer-Tauschbörse offensichtlich sei, dass es sich bei dem
angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im
Internet handelt, dürfe er keine Privatkopie davon ziehen, also auch
keinen Download anstoßen. Welcher Beweis müsste erbracht werden, von
Seiten der Abmahner, damit evtl. Abmahnungen beweißsicher und
rechtkräftig wären. Ist wie jetzt das formale Loggen der IP-Adresse
ausreichend als Beweis. Was ist ein Beweis, dass ein Filesharer
downloadet. Ist hier nicht die noch größere Gefahr gegeben
ungerechtfertigter Abmahnungen?
Dr. Wachs: Die Frage, wann der
Download beweissicher dokumentiert ist, kann ich nicht beantworten.
Nachdem ich ausschließlich die Seite der Abgemahnten vertrete, würde ich
natürlich sehr hohe Anforderungen an die Beweissicherung stellen.
Dazu gibt es auch noch keine Urteile. Diskussionswürdig wäre in diesem
Zusammenhang, wann beginnt der Download, reicht es aus ein paar Kb
herunterzuladen, ist der Hashwert in diesem Zusammenhang ausreichendes
Beweismittel. Das Problem ist für mich, dass in einer
Gerichtsverhandlung im schlimmsten Fall außer ein paar Zahlenketten
(IP-Adresse, Hash Wert) nichts vorgelegt werden muss, und eine
Überprüfung dieser Zahlenkette nicht durchgeführt werden kann.
SH: Durch die Verschärfung
des Urheberrechts wird der auch schon das bereitstellen eines Downloads
/ Uploads in Strafe gestellt. Dennoch ist es privat weiterhin
erlaubt Kopien für sich zu erstellen und/oder auch diese seinen
Freunden bereit zu stellen. Angenommen eine Internet Community, mit
einem eigenem Tracker (nach dem Vorbild eines Anti-Leech-Trackes) wird
betrieben. Wird dieses dann auch nun Strafbar? Eine Community gilt
in Internetkreisen quasi als Freundesforum, Menschen die sich dort
austauschen in bestimmten bereichen, lernen sich kennen und werden
Freunde. Als normal Bürger und Nutzer einer Community sieht man sich
dadurch in einen Freundeskreis, ist dann der Austausch mit Dateien noch
erlaubt, wenn man nachweisen kann, das dies Innerhalb eines
"Freundesnetzwerkes" tat? Sollte dies nun Verboten sein, wie kann man
dieses dann Legalisieren, bzw. kann man Klage einreichen in Karlsruhe?
Dr. Wachs: Ich denke,
dass Ihre Vorstellung von einem Freundeskreis etwas weit gefasst ist.
Nehmen wir mal einige Netz 2.0 Communities, einige haben da 100.000
„Freunde“ und mehr. Ich müsste mir aber noch einmal die Gesetzestext
und -begründung anschauen, um zu sehen, ob für Ihre Deutung
Anhaltspunkte zu finden sind.
SH: Immer wieder und immer mehr werden Vermutungen zur
Gewissheit, das beauftragte Firmen der Abmahner bewusst, selber das
unter Ihrer zugewiesenen Lizenzierte Produkt selber in die Tauschbörsen
stellen. Diese Vermutungen finden immer mehr Beweise, sowie die
Vorgehenswiese der Abmahner und der Vasallen-Firmen. Ist dieser Stand
auch aus Strafrechtlicher Sicht nicht eher eine Verleitung zur Straftat?
Dr. Wachs: Grundsätzlich
gilt: Das gezielte Stellen in Tauschbörsen muss zivilrechtlich und
strafrechtlich getrennt voneinander betrachtet werden:
a)
Zivilrechtlich Wenn das Reinstellen zum Herunterladen beweisbar ist,
kann nach meiner Meinung nicht kostenpflichtig abgemahnt werden. Die
Abmahnung wäre rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB. Also der Anspruch
wäre meiner Ansicht nach nicht durchsetzbar.
b) Strafrechtlich
Strafrechtlich dürfte das eine Grauzone sein. Mir selber ist eine Firma
bekannt, bei der ich einen derartigen Verdacht hege, nachdem ich
aber in Rücksprache mit Mandanten erwäge Strafantrag zu stellen,
möchte ich mich zum jetzigen Zeitpunkt dazu nicht weiter äußern.
SH: In letzter Zeit sieht
man in Abmahnschreiben, dass hier nicht mehr sauber getrennt wird,
zwischen Anwaltsgebühren und Schadensersatzforderungen. Ist so eine
Vorgehensweise überhaupt statthaft?
Dr. Wachs: Es steht den Abmahnern
grundsätzlich frei ein Vergleichsangebot zu machen und dieses nicht
nach Schadensersatzforderungen und Anwaltsgebühren zu differenzieren.
Die Abmahnung erhält ja einen Vergleich zu einer außergerichtlichen
Einigung. Ich selber frage mich allerdings des Öfteren, ob die
Koppelung der regelmäßig zu zahlenden (verminderten) Anwaltskosten an
den Schadensersatz, den bekanntlich nur der wirkliche Verursacher/Täter
zahlen muss, nicht in einigen Konstellationen sittenwidrig sein
könnte. Wenn nämlich der Anschlussinhaber etwa einen ungesicherten
W-LAN Anschluss hatte, muss er die Anwaltskosten aber nicht den
Schadensersatz zahlen, wenn nun aber das Angebot verminderter
Anwaltskosten an die Zahlung des Schadensersatzes gebunden ist,
könnte man die Auffassung vertreten es wird zu Unrecht eine Zahlung
für den Rechteinhaber erschlichen.
SH: In letzter Zeit häufen sich die
unterschiedlichen Meinung über die Auslegung des „fliegenden
Gerichtsstandes“. Fazit Der_ Retter: Anschlussinhaber + Uploader =
identisch --> Gericht nach § 32 ZPO. Hier gilt es zu argumentieren,
dass der fliegende Gerichtsstand nicht willkürlich sein darf und einen
Mindestbezug haben muss zu Geschädigtem oder Schädiger. In jedem
Fall ist nur ein Gericht zuständig (anders als früher).
Anschlussinhaber! = Uploader --> Dem gewählten Gericht kann uU
widersprochen werden, da der Gerichtsstand nach § 32 ZPO nicht eröffnet
ist. Vermutlich - sollte sich die Identität des Uploaders nachweisen
lassen wird er vor Gericht X (nach § 32 ZPO) und der Anschlussinhaber
vor Gericht Y (nach §§ 12, 13 ZPO) verklagt werden können. Hier gilt
es zu argumentieren, dass § 32 ZPO nicht gegeben sei, da Uploader! =
Inhaber des Anschlusses. Herr Dr. Wachs, was hat sich seit dem Urteil
des LG Krefeld (vom 14.09.2007, Az.: 1 S 32/07) und dem Beschluss
des LG Mosbach (vom 28.06.2007, Az. 1 T 22/07) geändert, an dem so
genannten „fliegenden Gerichtsstand“. Was ist für uns bindend?
Dr. Wachs: Den Beitrag mit dem
fliegenden Gerichtsstand vom "Der_Retter" halte ich für
missverständlich. Die Trennung zwischen Unterlassungsanspruch und
Schadenersatzanspruch wird regelmäßig ohnehin nicht durchgeführt,
weil dem Rechteinhaber kaum zu vermitteln ist, warum nur die
Anwaltsgebühren eingeklagt werden. Das entspricht dann der ersten
Variante des „Retters“. Die Urteile sind hier zu zahlreich, als dass
Diskutieren und Argumentieren lohnt. Hinsichtlich der vom „Retter“
zitierten Entscheidung: Dort hat ein Gericht nur gesagt, dass der
fliegende Gerichtsstand nicht so überstrapaziert werden sollte.
letztlich ist das für die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen
aber egal. Die Abmahner klagen alle in Köln, Hamburg, Frankfurt und
München und diese Gerichte teilen die Auffassung des LG nicht. Also viel
Lärm um nichts.
SH:
Bekannt wurde auch, das erst Lizenzen nach Erscheinen bestimmter Titel
vergeben wurden, die Nutzer angeblich bewusst oder unbewusst im Internet
Veröffentlichen. Damit ist gemeint, dass die Abmahner und deren Firma
feststellen, das ein Medium sehr guten Anklang findet, sich diese
erst nach der Ermittlung und Beschaffung von IP-Adressen an die Firmen
des Mediums wenden um eine Vollmacht zu erhalten. Ist das der
richtige Weg aus Sicht eines Anwaltes?
Dr. Wachs: Die Ermittlung der
IP-Adressen wird ja nicht durch Anwaltskanzleien durchgeführt,
sondern durch darauf spezialisierte Firmen. Also stellt sich das erste
Problem, ob die entsprechenden Firmen dann tätig werden dürfen. Das
hängt maßgeblich davon ab, nach welcher Methode die Firmen arbeiten.
Hauptsächlich ob die Firmen die Dateien zum Download zur Verfügung
stellen. Hinsichtlich des Vorgehens der Anwälte, bin ich mir
unsicher, ob ein so von Ihnen skizziertes Vorgehen „koscher“ ist. Es
könnte standesrechtlich bedenklich sein. Mir ist aber kein Fall und
keine Kanzlei bekannt, in der mir ein solches Vorgehen bekannt
geworden wäre.
SH: Macht
es, im Vergleich zur Musikindustrie, bei uns Sinn eine vorbeugende
Unterlassungserklärung dem Rechteinhaber zu schicken. Dabei
vordergründig bei einer Person die durch eine Vorladung bei der Polizei
Informationen bekam oder an Beispiel einer, die aus welchen Gründen auch
immer eine Menge von Porno-Filmen runtergeladen hat aber für nur
Einen abgemahnt wurde?
Dr.
Wachs: Sehr schwierig zu beantworten. Ich empfehle dringend,
nicht alle Abmahnkanzleien und alle Vorgehensweisen über einen Kamm
zu scheren. Wer zwei Pornofilmchen heruntergeladen hat und/oder wer
pubertierende Söhne in der Familie hat, sollte nicht zu schnell eine
Erklärung abgeben, nach der er viele tausend Euro im Widerholungsfall
zahlen muss. Die Zahlung von ein paar hundert Euro steht nicht in
einem vernünftigen Verhältnis zum Risiko. Außerdem wird auch beileibe
nicht jede Rechtsverletzung festgestellt und abgemahnt. Daher bitte
die Kirche im Dorf lassen, und diese Frage individuell mit einem Anwalt
klären. Allgemein empfehle ich zur Unterlassungserklärung folgende
Pressemitteilung:
Die Gefahren
der vorbeugenden UE
SH: Wenn nun auf Grund einer
Vorladung bei der Polizei, eine Person die Informationen erhält um eine
vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben, nach einen Monat
kostenpflichtig abgemahnt wird, was muss dieser beachten. Darf er
kostenpflichtig abgemahnt werden, muss er mit dem Abmahner Kontakt
aufnehmen um ihn darauf hinzuweisen oder kann dieser sich beruhigt
zurücklehnen und ignorieren?
Dr. Wachs: Grundsätzlich kann die Abmahnkanzlei versuchen
Schadensersatz durchzusetzen. Nach derzeitiger Rechtslage hätte dies
aber nur geringe Aussicht auf Erfolg, wenn der Angeschriebene nicht die
Rechtsverletzung eingeräumt hat/einräumt. Ich würde
sicherheitshalber einen Dreizeiler verfassen und darauf hinweisen,
dass die geforderte Unterlassungserklärung bereits vorliegt und der
Schadensersatz zurückgewiesen wird, weil der Angeschriebene die
Rechtsverletzung nicht begangen hat.
SH: Durch meine Tätigkeit, als
Betreiber einer Homepage, häufen sich die Fälle wo Personen abgemahnt
werden ohne das sie diesen Verstoß gegen das UrhG getätigt hätten.
Lassen wir einmal beiseite ob diese Behauptungen stimmen oder ob die
selbsternannten Anti Piracy Firma fehlerfrei arbeiten. Welche
Möglichkeiten hat ein Bundesbürger sich gegen eine ungerechtfertigte
Abmahnung zu wehren. Nach den allgemeinen Aussagen und resultierend
aus dem Prinzip der Geschäftsführung ohne Auftrag, wäre ja ein
Unschuldiger - zur Schuld verdammt. Wie kann ich mich wehren, wenn ich
es nicht war?
Dr. Wachs:
Sie können eine negative Feststellungsklage erheben mit dem Ziel
feststellen zu lassen, dass von Ihrem Anschluss keine Rechtsverletzung
durchgeführt wurde oder Sie zumindest den Anschluss so gesichert haben,
dass Sie nicht als Störer haftbar gemacht werden können.
SH: Wie ist die Rechtslage zu
beurteilen, wenn der Anschlussinhaber verstorben ist, die
Abmahnung also an einen Toten adressiert ist?
Dr. Wachs: Wenn der angeschriebene
Anschlussinhaber zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch lebte,
dürfte die Angelegenheit mit einem 2 Zeiler unter Hinweis auf den
Trauerfall beendet sein. Wenn der (ehemalige) Anschlussinhaber zum
Zeitpunkt der Rechtverletzung bereits verstorben war und nur die
Ummeldung des Anschlusses –aus welchen Gründen auch immer nicht korrekt
erfolgt ist, reicht der Hinweis auf den Trauerfall nicht aus, es ist
nämlich zu befürchten, dass umgehend eine zweite Abmahnung an den
richtigen Adressaten erfolgen wird. Ob hier mir einer vorbeugenden
Unterlassungserklärung gearbeitet werden sollte, ist eine Frage des
Einzelfalls und abhängig u.a. von der vorgeworfenen Rechtsverletzung
sowie der gesamten Situation (s.o.)
SH: Auf Anmerkungen eines alten
Trage-Nutztieres, wie lang beträgt die Verjährungsfrist, wann
beginnt/wann endet sie und haben §§203 + 204 überhaupt bei
Urheberrechtsverstößen Einfluss auf eine evtl. Verlängerung der
Verjährungsfrist?
Dr. Wachs:
Die Verjährungsfrist beträgt nach § 102 I UrhG iVm §§ 195, 199 BGB 3
Jahre und beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden und der Rechteinhaber die Identität des Rechtsverletzers
kannte. Die Verjährung wird während Vertragsverhandlungen
unterbrochen gem. § 203 BGB.
SH: Herr Dr. Alexander Wachs, ich
bedanke mich für dieses Gespräch und wünsche Ihnen viel Erfolg in Ihrer
Tätigkeit als Rechtsanwalt.
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Niederklütz |
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