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 | Gedanken zum zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft |
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Gedanken
zum zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft
11.11.2007
SH: Ab 01.01.2008 tritt das zweite
Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft in Kraft. Das neue Recht enthält eine
Verschärfung der Bestimmungen zur Nutzung von Tauschbörsen. Bisher
war allein die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten
Vorlage untersagt. Dieses Verbot wird nun ausdrücklich auf
unrechtmäßig zum Download angebotene Werke ausgedehnt. Ist davon
auszugehen, dass die Zahl der Abmahnungen und Abmahner sich erhöhen
und Filesharer zum völligen Freiwild wird?
Dr. Wachs: Also zunächst gilt es
in vielleicht festzuhalten, dass nur derjenige zum „Freiwild“ wird,
der sich urheberrechtlich geschützte Daten über Tauschbörsen
verschafft. Wie bereits mehrfach klar gestellt, vertrete ich nicht
die Auffassung, urheberrechtlich geschützte Daten einfach
freizugeben, denn wir alle wollen für unsere Arbeit bezahlt werden.
Die fragwürdige Praxis einiger zum Nachteil anderer bei
teilweise völlig unverhältnismäßigen Zahlungsbegehren Profit zu
schlagen – das ist der Grund für mein Engagement. Um Ihre Frage
aber zu beantworten, ich glaube nicht, dass die Anzahl der
Abmahnungen wegen der Gesetzesänderung/-klarstellung/-verschärfung
zunehmen wird. Zunächst ist noch unsicher wie die Rechtsprechung
den neuen Gesetzestext versteht. Zum anderen ist das
Zur-Verfügung-Stellen durch die vielen darauf spezialisierten
Firmen, als Anknüpfungspunkt für eine Abmahnung völlig ausreichend.
Die Anzahl der Abmahnungen würden sofort steigen, wenn nicht die
Staatsanwaltschaften und die Provider als Nadelöhr fungieren würden.
Das Zur-Verfügung-Stellen ist auch ein besserer Anknüpfungspunkt
für mögliche Ersatzansprüche des Rechteinhabers. Letzt genannte
Ansprüche werden im nächsten Jahr im Mittelpunkt der
Gerichtsentscheidungen und der fachlichen Diskussion stehen.
SH: Wenn für den Nutzer einer
Peer-To-Peer-Tauschbörse offensichtlich sei, dass es sich bei
dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot
im Internet handelt, dürfe er keine Privatkopie davon ziehen,
also auch keinen Download anstoßen. Welcher Beweis müsste erbracht
werden, von Seiten der Abmahner, damit evtl. Abmahnungen
beweißsicher und rechtkräftig wären. Ist wie jetzt das formale
Loggen der IP-Adresse ausreichend als Beweis. Was ist ein
Beweis, dass ein Filesharer downloadet. Ist hier nicht die noch
größere Gefahr gegeben ungerechtfertigter Abmahnungen?
Dr. Wachs: Die Frage, wann
der Download beweissicher dokumentiert ist, kann ich nicht
beantworten. Nachdem ich ausschließlich die Seite der Abgemahnten
vertrete, würde ich natürlich sehr hohe Anforderungen an die
Beweissicherung stellen. Dazu gibt es auch noch keine Urteile.
Diskussionswürdig wäre in diesem Zusammenhang, wann beginnt der
Download, reicht es aus ein paar Kb herunterzuladen, ist der
Hashwert in diesem Zusammenhang ausreichendes Beweismittel. Das
Problem ist für mich, dass in einer Gerichtsverhandlung im
schlimmsten Fall außer ein paar Zahlenketten (IP-Adresse, Hash Wert)
nichts vorgelegt werden muss, und eine Überprüfung dieser
Zahlenkette nicht durchgeführt werden kann.
SH: Durch die Verschärfung des
Urheberrechts wird der auch schon das bereitstellen eines Downloads
/ Uploads in Strafe gestellt. Dennoch ist es privat weiterhin
erlaubt Kopien für sich zu erstellen und/oder auch diese seinen
Freunden bereit zu stellen. Angenommen eine Internet Community, mit
einem eigenem Tracker (nach dem Vorbild eines Anti-Leech-Trackes)
wird betrieben. Wird dieses dann auch nun Strafbar? Eine
Community gilt in Internetkreisen quasi als Freundesforum, Menschen
die sich dort austauschen in bestimmten bereichen, lernen sich
kennen und werden Freunde. Als normal Bürger und Nutzer einer
Community sieht man sich dadurch in einen Freundeskreis, ist dann
der Austausch mit Dateien noch erlaubt, wenn man nachweisen kann,
das dies Innerhalb eines "Freundesnetzwerkes" tat? Sollte dies
nun Verboten sein, wie kann man dieses dann Legalisieren, bzw. kann
man Klage einreichen in Karlsruhe?
Dr. Wachs: Ich denke, dass Ihre
Vorstellung von einem Freundeskreis etwas weit gefasst ist.
Nehmen wir mal einige Netz 2.0 Communities, einige haben da 100.000
„Freunde“ und mehr. Ich müsste mir aber noch einmal die Gesetzestext
und -begründung anschauen, um zu sehen, ob für Ihre Deutung
Anhaltspunkte zu finden sind.
SH: Immer wieder und immer mehr werden
Vermutungen zur Gewissheit, das beauftragte Firmen der Abmahner
bewusst, selber das unter Ihrer zugewiesenen Lizenzierte Produkt
selber in die Tauschbörsen stellen. Diese Vermutungen finden immer
mehr Beweise, sowie die Vorgehenswiese der Abmahner und der
Vasallen-Firmen. Ist dieser Stand auch aus Strafrechtlicher Sicht
nicht eher eine Verleitung zur Straftat?
Dr. Wachs: Grundsätzlich gilt:
Das gezielte Stellen in Tauschbörsen muss zivilrechtlich und
strafrechtlich getrennt voneinander betrachtet werden:
a)
Zivilrechtlich Wenn das Reinstellen zum Herunterladen beweisbar ist,
kann nach meiner Meinung nicht kostenpflichtig abgemahnt werden.
Die Abmahnung wäre rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB. Also der
Anspruch wäre meiner Ansicht nach nicht durchsetzbar.
b)
Strafrechtlich Strafrechtlich dürfte das eine Grauzone sein. Mir
selber ist eine Firma bekannt, bei der ich einen derartigen Verdacht
hege, nachdem ich aber in Rücksprache mit Mandanten erwäge
Strafantrag zu stellen, möchte ich mich zum jetzigen Zeitpunkt
dazu nicht weiter äußern.
SH: In letzter Zeit sieht man in Abmahnschreiben, dass hier nicht
mehr sauber getrennt wird, zwischen Anwaltsgebühren und
Schadensersatzforderungen. Ist so eine Vorgehensweise überhaupt
statthaft?
Dr.
Wachs: Es steht den Abmahnern grundsätzlich frei ein
Vergleichsangebot zu machen und dieses nicht nach
Schadensersatzforderungen und Anwaltsgebühren zu differenzieren.
Die Abmahnung erhält ja einen Vergleich zu einer außergerichtlichen
Einigung. Ich selber frage mich allerdings des Öfteren, ob die
Koppelung der regelmäßig zu zahlenden (verminderten) Anwaltskosten
an den Schadensersatz, den bekanntlich nur der wirkliche
Verursacher/Täter zahlen muss, nicht in einigen Konstellationen
sittenwidrig sein könnte. Wenn nämlich der Anschlussinhaber etwa
einen ungesicherten W-LAN Anschluss hatte, muss er die Anwaltskosten
aber nicht den Schadensersatz zahlen, wenn nun aber das Angebot
verminderter Anwaltskosten an die Zahlung des Schadensersatzes
gebunden ist, könnte man die Auffassung vertreten es wird zu
Unrecht eine Zahlung für den Rechteinhaber erschlichen.
SH: In letzter Zeit häufen sich die
unterschiedlichen Meinung über die Auslegung des „fliegenden
Gerichtsstandes“. Fazit Der_ Retter: Anschlussinhaber + Uploader
= identisch --> Gericht nach § 32 ZPO. Hier gilt es zu
argumentieren, dass der fliegende Gerichtsstand nicht willkürlich
sein darf und einen Mindestbezug haben muss zu Geschädigtem oder
Schädiger. In jedem Fall ist nur ein Gericht zuständig (anders als
früher). Anschlussinhaber! = Uploader --> Dem gewählten Gericht kann
uU widersprochen werden, da der Gerichtsstand nach § 32 ZPO
nicht eröffnet ist. Vermutlich - sollte sich die Identität des
Uploaders nachweisen lassen wird er vor Gericht X (nach § 32 ZPO)
und der Anschlussinhaber vor Gericht Y (nach §§ 12, 13 ZPO) verklagt
werden können. Hier gilt es zu argumentieren, dass § 32 ZPO nicht
gegeben sei, da Uploader! = Inhaber des Anschlusses. Herr Dr.
Wachs, was hat sich seit dem Urteil des LG Krefeld (vom 14.09.2007,
Az.: 1 S 32/07) und dem Beschluss des LG Mosbach (vom 28.06.2007,
Az. 1 T 22/07) geändert, an dem so genannten „fliegenden
Gerichtsstand“. Was ist für uns bindend?
Dr. Wachs: Den Beitrag mit dem
fliegenden Gerichtsstand vom "Der_Retter" halte ich für
missverständlich. Die Trennung zwischen Unterlassungsanspruch und
Schadenersatzanspruch wird regelmäßig ohnehin nicht durchgeführt,
weil dem Rechteinhaber kaum zu vermitteln ist, warum nur die
Anwaltsgebühren eingeklagt werden. Das entspricht dann der ersten
Variante des „Retters“. Die Urteile sind hier zu zahlreich, als
dass Diskutieren und Argumentieren lohnt. Hinsichtlich der vom
„Retter“ zitierten Entscheidung: Dort hat ein Gericht nur gesagt,
dass der fliegende Gerichtsstand nicht so überstrapaziert werden
sollte. letztlich ist das für die Abmahnungen wegen
Urheberrechtsverletzungen aber egal. Die Abmahner klagen alle in
Köln, Hamburg, Frankfurt und München und diese Gerichte teilen die
Auffassung des LG nicht. Also viel Lärm um nichts.
SH: Bekannt wurde auch, das erst
Lizenzen nach Erscheinen bestimmter Titel vergeben wurden, die
Nutzer angeblich bewusst oder unbewusst im Internet Veröffentlichen.
Damit ist gemeint, dass die Abmahner und deren Firma feststellen,
das ein Medium sehr guten Anklang findet, sich diese erst nach
der Ermittlung und Beschaffung von IP-Adressen an die Firmen des
Mediums wenden um eine Vollmacht zu erhalten. Ist das der
richtige Weg aus Sicht eines Anwaltes?
Dr. Wachs: Die Ermittlung der
IP-Adressen wird ja nicht durch Anwaltskanzleien durchgeführt,
sondern durch darauf spezialisierte Firmen. Also stellt sich das
erste Problem, ob die entsprechenden Firmen dann tätig werden
dürfen. Das hängt maßgeblich davon ab, nach welcher Methode die
Firmen arbeiten. Hauptsächlich ob die Firmen die Dateien zum
Download zur Verfügung stellen. Hinsichtlich des Vorgehens der
Anwälte, bin ich mir unsicher, ob ein so von Ihnen skizziertes
Vorgehen „koscher“ ist. Es könnte standesrechtlich bedenklich sein.
Mir ist aber kein Fall und keine Kanzlei bekannt, in der mir
ein solches Vorgehen bekannt geworden wäre.
SH: Macht es, im Vergleich zur
Musikindustrie, bei uns Sinn eine vorbeugende
Unterlassungserklärung dem Rechteinhaber zu schicken. Dabei
vordergründig bei einer Person die durch eine Vorladung bei der
Polizei Informationen bekam oder an Beispiel einer, die aus welchen
Gründen auch immer eine Menge von Porno-Filmen runtergeladen hat
aber für nur Einen abgemahnt wurde?
Dr. Wachs: Sehr schwierig zu
beantworten. Ich empfehle dringend, nicht alle Abmahnkanzleien
und alle Vorgehensweisen über einen Kamm zu scheren. Wer zwei
Pornofilmchen heruntergeladen hat und/oder wer pubertierende Söhne
in der Familie hat, sollte nicht zu schnell eine Erklärung abgeben,
nach der er viele tausend Euro im Widerholungsfall zahlen muss.
Die Zahlung von ein paar hundert Euro steht nicht in einem
vernünftigen Verhältnis zum Risiko. Außerdem wird auch beileibe
nicht jede Rechtsverletzung festgestellt und abgemahnt. Daher
bitte die Kirche im Dorf lassen, und diese Frage individuell mit
einem Anwalt klären. Allgemein empfehle ich zur
Unterlassungserklärung folgende Pressemitteilung:
Die
Gefahren der vorbeugenden UE
SH: Wenn nun auf Grund einer Vorladung
bei der Polizei, eine Person die Informationen erhält um eine
vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben, nach einen Monat
kostenpflichtig abgemahnt wird, was muss dieser beachten. Darf
er kostenpflichtig abgemahnt werden, muss er mit dem Abmahner
Kontakt aufnehmen um ihn darauf hinzuweisen oder kann dieser sich
beruhigt zurücklehnen und ignorieren?
Dr. Wachs: Grundsätzlich kann
die Abmahnkanzlei versuchen Schadensersatz durchzusetzen. Nach
derzeitiger Rechtslage hätte dies aber nur geringe Aussicht auf
Erfolg, wenn der Angeschriebene nicht die Rechtsverletzung
eingeräumt hat/einräumt. Ich würde sicherheitshalber einen
Dreizeiler verfassen und darauf hinweisen, dass die geforderte
Unterlassungserklärung bereits vorliegt und der Schadensersatz
zurückgewiesen wird, weil der Angeschriebene die Rechtsverletzung
nicht begangen hat.
SH:
Durch meine Tätigkeit, als Betreiber einer Homepage, häufen sich die
Fälle wo Personen abgemahnt werden ohne das sie diesen Verstoß gegen
das UrhG getätigt hätten. Lassen wir einmal beiseite ob diese
Behauptungen stimmen oder ob die selbsternannten Anti Piracy Firma
fehlerfrei arbeiten. Welche Möglichkeiten hat ein Bundesbürger sich
gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung zu wehren. Nach den
allgemeinen Aussagen und resultierend aus dem Prinzip der
Geschäftsführung ohne Auftrag, wäre ja ein Unschuldiger - zur Schuld
verdammt. Wie kann ich mich wehren, wenn ich es nicht war?
Dr. Wachs: Sie
können eine negative Feststellungsklage erheben mit dem Ziel
feststellen zu lassen, dass von Ihrem Anschluss keine
Rechtsverletzung durchgeführt wurde oder Sie zumindest den Anschluss
so gesichert haben, dass Sie nicht als Störer haftbar gemacht werden
können.
SH: Wie ist die
Rechtslage zu beurteilen, wenn der Anschlussinhaber verstorben
ist, die Abmahnung also an einen Toten adressiert ist?
Dr. Wachs: Wenn der
angeschriebene Anschlussinhaber zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung
noch lebte, dürfte die Angelegenheit mit einem 2 Zeiler unter
Hinweis auf den Trauerfall beendet sein. Wenn der (ehemalige)
Anschlussinhaber zum Zeitpunkt der Rechtverletzung bereits
verstorben war und nur die Ummeldung des Anschlusses –aus
welchen Gründen auch immer nicht korrekt erfolgt ist, reicht der
Hinweis auf den Trauerfall nicht aus, es ist nämlich zu befürchten,
dass umgehend eine zweite Abmahnung an den richtigen Adressaten
erfolgen wird. Ob hier mir einer vorbeugenden Unterlassungserklärung
gearbeitet werden sollte, ist eine Frage des Einzelfalls und
abhängig u.a. von der vorgeworfenen Rechtsverletzung sowie der
gesamten Situation (s.o.)
SH: Auf Anmerkungen eines alten
Trage-Nutztieres, wie lang beträgt die Verjährungsfrist, wann
beginnt/wann endet sie und haben §§203 + 204 überhaupt bei
Urheberrechtsverstößen Einfluss auf eine evtl. Verlängerung der
Verjährungsfrist?
Dr. Wachs: Die Verjährungsfrist beträgt nach § 102 I UrhG iVm
§§ 195, 199 BGB 3 Jahre und beginnt mit Schluss des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden und der Rechteinhaber die Identität des
Rechtsverletzers kannte. Die Verjährung wird während
Vertragsverhandlungen unterbrochen gem. § 203 BGB.
SH: Herr Dr. Alexander Wachs, ich
bedanke mich für dieses Gespräch und wünsche Ihnen viel Erfolg in
Ihrer Tätigkeit als Rechtsanwalt. |
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