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Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. 
     
       
 
 
 
Interview mit Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, Teil 1

Interview mit Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, Teil 1

02.09.2007



SH: Sehr geehrter Herr Dr. Wachs. Vielen Dank,
das Sie am heutigen Sonntag, Zeit gefunden haben
um ein paar Fragen zum Thema: „Unterlassungserklärung“
zu beantworten.


Dr. Wachs: Kein Problem,
ehrenamtliche Arbeit ist mir immer wichtig




SH: An Beispielen der Abmahnkanzleien Waldorf und KUW,
ist ersichtlich, dass die abgeänderte Unterlassungserklärung des Forums,
Seitens der Abmahner nicht angenommen wird.
Welchen Standpunkt haben Sie zur modifizierten UE?


Dr. Wachs: Ich halte den Passus:
„Dieses Vertragsstrafeversprechen wird für den Fall einer schuldhaften
Zuwiderhandlung im Sinne von § 890 ZPO abgegeben“

für nicht unproblematisch.
Ich halte es für denkbar, dass die UE in dieser Form zurückgewiesen werden kann.
In diesem Zusammenhang gibt es aber noch wenige bis keine Urteile,
die diese Frage explizit klären.
Nach meiner Einschätzung würden die Abmahner
allerdings die Unterlassungserklärung zurückweisen,
bevor Sie eine einstweilige Verfügung erlassen.
Also kein Grund zur Panik, wenn Sie eine Unterlassungserklärung
in dieser Form abgegeben haben.




SH:In der Unterlassungserklärung von der Abmahnkanzlei Waldorf
steht geschrieben, dass der Abgemahnte gegenüber allen Werken
des betreffenden Rechteinhabers sich auf einer Unterlassung verpflichten muss.
Ist diese Reichweite (die Abmahnkanzleien KUW und S&W als Beispiel
wollen nur die Unterlassung auf das eine Werk) nicht bedenklich?


Dr. Wachs: In der Tat. Ich persönlich, halte die Reichweite
der Unterlassungserklärungen der Kanzleien Rasch und Waldorf
ebenfalls für bedenklich.
Man muss sehen dass die Kanzleien KUW und S&W sowie DigiProtect
nur die Unterlassung gegenüber einem Titel verlangen.
Die Kanzleien Rasch und Waldorf hingegen wollen dass sich der Abgemahnte
auf eine Unterlassung aller Werke gegenüber dem Rechteinhaber verpflichtet.
Je größer der Rechteinhaber,
desto größer wäre die Reichweite der Unterlassungserklärung.
Was wäre zum Beispiel, wenn sich zwei große Konzerne zusammenschließen usw.
Das heißt doch nicht anderes, als das große Konzerne bevorzugt werden
gegenüber anderen.
Zwar gibt es die sogenannte Kerntheorie, nach der die Unterlassungserklärung
auch mögliche gleich gerichtete Verletzungshandlungen erfassen soll,
ich bin aber nicht überzeugt, ob beim zur Verfügung Stellen geringer Anzahl
von geschützten Werken (eins bis acht)
diese tatsächlich angewandt werden kann/sollte.




SH: Ist jetzt die Gefahr einer EV gebannt?

Dr. Wachs: Definitiv – Nein!
Wenn der Abmahner die Annahme der abgeänderte Unterlassungserklärung
verweigert, kann er eine Einstweilige Verfügung erwirken.
Es wird aber schwer sein, einen Richter zu finden und diesen von
der Eilbedürftigkeit zu überzeugen, wenn die Abmahnung über 6 Monate zurückliegt.
Generell aber kann der Abmahnende auf Grund der Nichtannahme
der abgeänderten Unterlassungserklärung eine Einstweilige Verfügung erwirken.
Es gibt zwar Rechtsschutz gegenüber der einstweiligen Verfügung,
aber dies ist mit sehr viel Kosten und Aufwand verbunden.




SH: Also ist unsere modifizierte UE unwirksam?

Dr. Wachs: Es gibt hierzu noch keine einheitliche Rechtssprechung.
Sie können, wenn Sie etwas sicherer gehen wollen,
versuchen die beigefügte Unterlassungserklärung hinsichtlich der Reichweite
zu beschränken
und dann den Gerichtsstand sowie die Schadensersatzverpflichtung streichen.
Generell muss man aber sagen, dass eine Unterlassungserklärung oftmals speziell
im Einzelfall geprüft und angepasst werden muss, wer da sicher(er) gehen will,
sollte einen Anwalt kontaktieren.
Ich würde noch ein Schreiben zufügen, in dem klargestellt wird,
dass die UE kein Schuldeingeständnis darstellt.
Bei einer Beschränkung der Reichweite könnte man auch noch darauf hinweisen,
dass schließlich andere Abmahner wie wie KUW oder Schutt, Waetke
die Reichweite nicht auf die gesamten Werke des Rechteinhabers ausweiten.
Das ist aber nur so ins Unreine gedacht.




SH: Sie sprechen gerade an die Problematik der Erstattung der Anwaltskosten.
Ist es nicht ungerecht, dass grundsätzlich der Anschlussinhaber haftbar sein soll
sowie die Kosten der Abmahnung tragen muss?


Dr. Wachs: Ich stimme Ihnen zu, dass diese Rechtsprechung nicht immer glücklich ist.
Sie wurde wohl vor dem Hintergrund entwickelt,
dass ansonsten die Verantwortung immer weiter gereicht würde (Bruder, Vater, Freundin usw.)
Dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen nicht Sorge getragen zu haben,
dass Rechtsverletzungen von seinem Anschluss aus vorgenommen werden können.
Die Rechteinhaber würden also immer leer ausgehen,
faktisch würden Ihre Werke freigegeben. Das kann auch nicht richtig sein.
Fakt ist, dass dem abmahnenden Anwalt grundsätzlich die Kosten für die
Abmahnung zustehen.
Der Anspruch folgt aus dem Institut der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag.
Nur in wenigen Fällen wird man sich darauf berufen können,
es handele sich um eine ungerechtfertigte Massenabmahnungen.
Allenfalls könnte man überlegen, ob nicht die Rechteinhaber selber
über ihre Rechtsabteilungen abmahnen müssten.
Damit würden für den Abgemahnten nicht die hohen Anwaltskosten entstehen.
Ich finde es wichtig, dass das Forum „Abmahnwahn“ die Abgemahnten
auf die Problematik und Gefahren hinweist. Ganz wichtig ist es eine UE abzugeben,
dann sind die Kosten die auf den Abgemahnten in einem Gerichtsverfahren
zukommen sehr überschaubar. Außerdem sind Schadensersatzkosten nur äußerst schwer
gerichtlich durchsetzbar. Weiterhin muss der Abmahner einigen Aufwand leisten,
um seine Abmahnkosten gerichtlich durchzusetzen.




SH: Heißt es aber nicht wenn ich jetzt die Unterlassungserklärung abgebe,
zum Beispiel für einen Film der Firma X im September und dann nochmals
abgemahnt werde für einen Film der Firma X im August,
dass ich die Vertragsstrafe zahlen muss?


Dr. Wachs: Nein, wenn sie abgemahnt werden und zum Beispiel,
heute am 02.09.2007 eine Unterlassungserklärung abgeben für die Firma X,
entfaltet sie ihre Wirkung erst ab dem heutigen Datum.
Natürlich ist man gut beraten, ab diesem Datum, kein Werk mehr der Firma X
zur Verfügung zu stellen (uploaden).
Schließlich ist der Upload derzeit der wesentliche Anknüpfungspunkt
für den Rechtsverstoß.




SH: Herr Dr. Wachs, die Abmahnkanzlei Waldorf spricht davon, dass die
berechtigten Ansprüche ihrer Mandantschaft offenbar rechtsirrig
verweigert werden.
Was muss ich mir unter – rechtsirrig, vorstellen?


Dr. Wachs: Das ist Anwaltssprache und bedeutet nur,
dass die Gegenseite meint, sie hätten Unrecht.
Es handelt sich um die übliche Drohsprache, die Juristen gerne verwenden.




SH: Welchen Standpunkt vertreten Sie,
zu einer möglichen Deckelung der Anwaltsgebühren,
in Höhe von 50,- Euro für die Abmahnanwälte?


Dr. Wachs: Es wird wahrscheinlich für einzelne Kanzleien ein Ende
bedeuten im „Abmahnwahn“.
Sie müssen wissen, dass die Rechteinhaber dem Anwalt die Kosten der Abmahnung vorstrecken.
Wenn jetzt die Deckelung der Abmahnkosten käme,
würde der Rechteinhaberin jeden Fall ein Minusgeschäft tätigen so dass auf kurz oder lang
den Kanzleien die abmahnen, die Mandanten ausgehen werden.
Die Bestrebungen werden aber dahin gehen, dass die Abmahner
mit allen Mitteln versuchen werden ein Urteil zu erreichen, das der Anschlussinhaber
generell für die gesamten Kosten haftbar ist.
Das wäre aber eine gefährliche Entwicklung
Es wird deshalb ein interessantes und entscheidungsträchtiges Jahr
im Abmahnwesen wo jeder aufgerufen ist, seinen Beitrag zu leisten
im Widerstand gegen den Abmahnwahn.

Übrigens, empfinde ich es als eine Frechheit seitens der Kanzlei KUW
sich eine kostenpflichtige Telefonnummer einzurichten.
Sie schreiben Ihre Abmahnungen auf billigstem Papier (eine Art Butterbrot-Papier)
und der Abgemahnte muss noch kostenpflichtig anrufen wenn er eine Anfrage
oder ein Anliegen hat.
Das ist unziemlich für angesehene Anwälte.

SH: Darf ich dieses Zitat verwenden?

Dr. Wachs: Natürlich, so etwas regt mich persönlich auf und es widerstrebt
meinem Verständnis wie Menschen miteinander umgehen sollten.
Anwälte sind keine Geschäftsleute. Kostenpflichtige Hotlines sind da völlig fehl am Platz.
Meine einzige Hoffnung ist, dass KUW Ihren Fehler dahingehend einsehen
und auf diese fragwürdige Praxis in Zukunft verzichten.




SH: Ich bedanke mich bei Dr. Alexander Wachs für das wirklich aufschlussreiche und
vor allem umfangreiche Interview zum Thema: „Unterlassungserklärung“.


Dr. Wachs: Sehr gerne wieder.



Interview: Steffen Heintsch

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