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Interview mit Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, Teil 1
02.09.2007
SH: Sehr geehrter Herr Dr. Wachs.
Vielen Dank, das Sie am
heutigen Sonntag, Zeit gefunden haben
um ein paar Fragen zum Thema: „Unterlassungserklärung“
zu beantworten.
Dr. Wachs: Kein Problem,
ehrenamtliche Arbeit ist mir immer
wichtig
SH: An
Beispielen der Abmahnkanzleien Waldorf und KUW,
ist ersichtlich, dass die abgeänderte
Unterlassungserklärung des Forums,
Seitens der Abmahner nicht angenommen wird.
Welchen Standpunkt haben Sie zur modifizierten
UE?
Dr. Wachs: Ich halte den Passus:
„Dieses Vertragsstrafeversprechen wird für
den Fall einer schuldhaften
Zuwiderhandlung im Sinne von § 890 ZPO abgegeben“
für nicht unproblematisch.
Ich halte es für denkbar, dass die UE in dieser
Form zurückgewiesen werden kann. In
diesem Zusammenhang gibt es aber noch wenige bis keine Urteile,
die diese Frage explizit klären.
Nach meiner Einschätzung würden die Abmahner
allerdings die Unterlassungserklärung
zurückweisen, bevor Sie eine
einstweilige Verfügung erlassen. Also
kein Grund zur Panik, wenn Sie eine Unterlassungserklärung
in dieser Form abgegeben haben.
SH:In der Unterlassungserklärung
von der Abmahnkanzlei Waldorf
steht geschrieben, dass der Abgemahnte gegenüber allen Werken
des betreffenden Rechteinhabers sich auf
einer Unterlassung verpflichten muss.
Ist diese Reichweite (die Abmahnkanzleien KUW und S&W als Beispiel
wollen nur die Unterlassung auf das
eine Werk) nicht bedenklich?
Dr. Wachs: In der Tat. Ich
persönlich, halte die Reichweite der
Unterlassungserklärungen der Kanzleien Rasch und Waldorf
ebenfalls für bedenklich.
Man muss sehen dass die Kanzleien KUW und S&W
sowie DigiProtect nur die Unterlassung
gegenüber einem Titel verlangen. Die
Kanzleien Rasch und Waldorf hingegen wollen dass sich der Abgemahnte
auf eine Unterlassung aller Werke
gegenüber dem Rechteinhaber verpflichtet.
Je größer der Rechteinhaber,
desto größer wäre die Reichweite der
Unterlassungserklärung. Was wäre zum
Beispiel, wenn sich zwei große Konzerne zusammenschließen usw.
Das heißt doch nicht anderes, als das große
Konzerne bevorzugt werden gegenüber
anderen. Zwar gibt es die sogenannte
Kerntheorie, nach der die Unterlassungserklärung
auch mögliche gleich gerichtete
Verletzungshandlungen erfassen soll,
ich bin aber nicht überzeugt, ob beim zur Verfügung Stellen geringer
Anzahl von geschützten Werken (eins
bis acht) diese tatsächlich angewandt
werden kann/sollte.
SH: Ist jetzt die Gefahr einer EV gebannt?
Dr. Wachs: Definitiv – Nein!
Wenn der Abmahner die Annahme der abgeänderte
Unterlassungserklärung verweigert,
kann er eine Einstweilige Verfügung erwirken.
Es wird aber schwer sein, einen Richter zu finden
und diesen von der Eilbedürftigkeit zu
überzeugen, wenn die Abmahnung über 6 Monate zurückliegt.
Generell aber kann der Abmahnende auf Grund der
Nichtannahme der abgeänderten
Unterlassungserklärung eine Einstweilige Verfügung erwirken.
Es gibt zwar Rechtsschutz gegenüber der
einstweiligen Verfügung, aber dies ist
mit sehr viel Kosten und Aufwand verbunden.
SH: Also ist unsere modifizierte UE unwirksam?
Dr. Wachs: Es gibt hierzu
noch keine einheitliche Rechtssprechung.
Sie können, wenn Sie etwas sicherer gehen wollen,
versuchen die beigefügte
Unterlassungserklärung hinsichtlich der Reichweite
zu beschränken
und dann den Gerichtsstand sowie die Schadensersatzverpflichtung
streichen. Generell muss man aber
sagen, dass eine Unterlassungserklärung oftmals speziell
im Einzelfall geprüft und angepasst werden muss,
wer da sicher(er) gehen will, sollte
einen Anwalt kontaktieren. Ich würde
noch ein Schreiben zufügen, in dem klargestellt wird,
dass die UE kein Schuldeingeständnis darstellt.
Bei einer Beschränkung der Reichweite
könnte man auch noch darauf hinweisen,
dass schließlich andere Abmahner wie wie KUW oder
Schutt, Waetke die Reichweite nicht
auf die gesamten Werke des Rechteinhabers ausweiten.
Das ist aber nur so ins Unreine gedacht.
SH: Sie sprechen gerade an
die Problematik der Erstattung der Anwaltskosten.
Ist es nicht ungerecht, dass grundsätzlich der
Anschlussinhaber haftbar sein soll
sowie die Kosten der Abmahnung tragen muss?
Dr. Wachs: Ich stimme Ihnen
zu, dass diese Rechtsprechung nicht immer glücklich ist.
Sie wurde wohl vor dem Hintergrund entwickelt,
dass ansonsten die Verantwortung immer
weiter gereicht würde (Bruder, Vater, Freundin usw.)
Dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen nicht Sorge
getragen zu haben, dass
Rechtsverletzungen von seinem Anschluss aus vorgenommen werden können.
Die Rechteinhaber würden also immer
leer ausgehen, faktisch würden Ihre
Werke freigegeben. Das kann auch nicht richtig sein.
Fakt ist, dass dem abmahnenden Anwalt
grundsätzlich die Kosten für die
Abmahnung zustehen. Der Anspruch folgt
aus dem Institut der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag.
Nur in wenigen Fällen wird man sich darauf
berufen können, es handele sich um
eine ungerechtfertigte Massenabmahnungen.
Allenfalls könnte man überlegen, ob nicht die
Rechteinhaber selber über ihre
Rechtsabteilungen abmahnen müssten.
Damit würden für den Abgemahnten nicht die hohen Anwaltskosten
entstehen. Ich finde es wichtig, dass
das Forum „Abmahnwahn“ die Abgemahnten
auf die Problematik und Gefahren hinweist. Ganz
wichtig ist es eine UE abzugeben, dann
sind die Kosten die auf den Abgemahnten in einem Gerichtsverfahren
zukommen sehr überschaubar. Außerdem
sind Schadensersatzkosten nur äußerst schwer
gerichtlich durchsetzbar. Weiterhin muss der
Abmahner einigen Aufwand leisten, um
seine Abmahnkosten gerichtlich durchzusetzen.
SH: Heißt es aber nicht wenn ich jetzt die
Unterlassungserklärung abgebe,
zum Beispiel für einen Film der Firma X im September und dann nochmals
abgemahnt werde für einen Film der
Firma X im August, dass ich die
Vertragsstrafe zahlen muss?
Dr. Wachs: Nein, wenn sie
abgemahnt werden und zum Beispiel,
heute am 02.09.2007 eine Unterlassungserklärung abgeben für die Firma X,
entfaltet sie ihre Wirkung erst ab dem
heutigen Datum. Natürlich ist man gut
beraten, ab diesem Datum, kein Werk mehr der Firma X
zur Verfügung zu stellen (uploaden).
Schließlich ist der Upload derzeit der
wesentliche Anknüpfungspunkt für den
Rechtsverstoß.
SH:
Herr Dr. Wachs, die Abmahnkanzlei Waldorf spricht davon, dass die
berechtigten Ansprüche ihrer
Mandantschaft offenbar rechtsirrig
verweigert werden. Was muss ich mir
unter – rechtsirrig, vorstellen?
Dr. Wachs: Das ist
Anwaltssprache und bedeutet nur, dass
die Gegenseite meint, sie hätten Unrecht.
Es handelt sich um die übliche Drohsprache, die
Juristen gerne verwenden.
SH: Welchen Standpunkt vertreten Sie,
zu einer möglichen Deckelung der
Anwaltsgebühren, in Höhe von 50,- Euro
für die Abmahnanwälte?
Dr. Wachs: Es wird wahrscheinlich für
einzelne Kanzleien ein Ende bedeuten
im „Abmahnwahn“. Sie müssen wissen,
dass die Rechteinhaber dem Anwalt die Kosten der Abmahnung vorstrecken.
Wenn jetzt die Deckelung der
Abmahnkosten käme, würde der
Rechteinhaberin jeden Fall ein Minusgeschäft tätigen so dass auf kurz
oder lang den Kanzleien die abmahnen,
die Mandanten ausgehen werden. Die
Bestrebungen werden aber dahin gehen, dass die Abmahner
mit allen Mitteln versuchen werden ein Urteil zu
erreichen, das der Anschlussinhaber
generell für die gesamten Kosten haftbar ist.
Das wäre aber eine gefährliche Entwicklung
Es wird deshalb ein interessantes und
entscheidungsträchtiges Jahr im
Abmahnwesen wo jeder aufgerufen ist, seinen Beitrag zu leisten
im Widerstand gegen den Abmahnwahn.
Übrigens, empfinde ich es als eine
Frechheit seitens der Kanzlei KUW sich
eine kostenpflichtige Telefonnummer einzurichten.
Sie schreiben Ihre Abmahnungen auf billigstem
Papier (eine Art Butterbrot-Papier)
und der Abgemahnte muss noch kostenpflichtig anrufen wenn er eine
Anfrage oder ein Anliegen hat.
Das ist unziemlich für angesehene Anwälte.
SH: Darf ich dieses Zitat
verwenden?
Dr. Wachs:
Natürlich, so etwas regt mich persönlich auf und es widerstrebt
meinem Verständnis wie Menschen miteinander
umgehen sollten. Anwälte sind keine
Geschäftsleute. Kostenpflichtige Hotlines sind da völlig fehl am Platz.
Meine einzige Hoffnung ist, dass KUW
Ihren Fehler dahingehend einsehen und
auf diese fragwürdige Praxis in Zukunft verzichten.
SH: Ich bedanke mich bei Dr. Alexander
Wachs für das wirklich aufschlussreiche und
vor allem umfangreiche Interview zum Thema:
„Unterlassungserklärung“.
Dr. Wachs: Sehr gerne wieder.
Interview: Steffen Heintsch
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