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 | Interview mit Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, Teil 3 |
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Interview mit Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
04.10.2007
SH: Es wurde wieder einmal ein Film
gezeigt (Sat1 Planetopia): Zitat: „ Einsatz für Fahndungsleiter
Frank Lüngen. Mit einem Durchsuchungsbefehl fahren er und seine
Kollegen zur Wohnung eines Verdächtigen. Sie sollen Computer und
selbstgebrannte CDs sicherstellen.“
[http://www.myvideo.de/watch/600154] Ist das rechtlich vertretbar,
immerhin kann Herr Lüngen niemals subjektiv herangehen und ist,
sagen wir vorsichtig, immer befangen da er die Rechte der
Musikindustrie vertritt?
Dr. Wachs: Ich teile Ihre
Bedenken, dass Vertreter der ProMedia GmbH an Hausdurchsuchungen
teilnehmen. Mit dem LG Kiel (vgl. dazu
Link) bin ich der
Meinung, dass Mitarbeiter der ProMedia GmbH nicht objektiv sind.
Während nämlich die Staatsanwaltschaft und deren
Ermittlungspersonen, die Polizei, in alle Richtungen ermittelt, und
gegebenenfalls auch nach entlastendem Material sucht, wird die
ProMedia GmbH zumindest mittelbar durch die Musikindustrie bezahlt.
Unter Berufung auf das Urteil des LG Kiels sollte den Mitarbeitern
der ProMedia GmbH daher der Zugang verwehrt werden. In der Regel
genehmigen die Beschuldigten jedoch den Zutritt der ProMedia GmbH,
weil Sie überrumpelt werden. Für die meisten Personen, die eine
Hausdurchsuchung erleben, ist dies ohnehin eine unglaubliche
Stresssituation, eine Differenzierung zwischen Polizei und
Mitarbeitern der ProMedia GmbH entfällt dann meistens.
SH: Weiterhin wurde gezeigt, das die
ProMedia dutzende Festplatten beziehungsweise PCs gelagert hat um
sie auszuwerten als Sachverständige. Ist es nicht so als wenn
ein Wolf die Aufgabe hat eine Herde Lämmer zu bewachen? Es ist
doch ein Unding, das die Firma die kostenpflichtig abmahnen lässt,
auch noch alle Daten einsehen kann die sonst noch auf der Platte
sich befinden, schon vom Datenschutz Aspekt aus. Welche Meinung
vertreten Sie dazu, Herr Dr. Wachs?
Dr. Wachs: Ich stimm Ihnen zu,
allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiter der ProMedia
GmbH regelmäßig – wie oben dargestellt - die Genehmigung durch
den Beschuldigten bekommen haben, den Rechner zu untersuchen.
Weiterhin bezweifele ich stark, dass private Daten untersucht
werden. Regelmäßig wird wohl ausschließlich nach mp3 Files gesucht
werden. Über die genaue Vorgehensweise der ProMedia GmbH besitze ich
aber keine vertieften Kenntnisse. Im übrigen ist nach der zitierten
Entscheidung des LG Kiels eine Übergabe der PCs an die ProMedia GmbH
überflüssig, diese Arbeit kann die Staatsanwaltschaft bzw. deren
IT-Stelle unproblematisch selber durchführen.
SH: Es wurde bekannt das eine gewisse
RESISTO IT GmbH auf Rechteinhaber-Fang ist
..gelöscht wegen Abmahnung.... Werden
hier Filesharer nicht provoziert?
Dr. Wachs: Über diesen konkreten
Fall ist mir so nichts bekannt. Die RESISTO IT GmbH ist mir auch
nicht im Rahmen meiner täglichen Praxisbekannt geworden, zu den von
Ihnen skizzierten Vorwürfen kann ich daher nichts sagen.
Grundsätzlich stellt nach meiner Auffassung jedoch das „Ins Netz
Stellen“ eines Titels, nur um diesen danach kostenpflichtig
abzumahnen einen Verstoß gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) dar.
SH: Zitat aus einer
Abmahnung der relativ neuen Abmahnkanzlei Fiedler die den Künstler
Bushido vertritt: "Nach dem Sie rechtsverbindlich eine Strafbewehrte
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben und somit eine
Wiederholungsgefahr für die Zukunft ausgeräumt haben, sind Sie
verpflichtet, unserem Mandanten die Kosten unserer Beauftragung zu
erstatten. Der Unterlassungs- und Verpflichtungsanspruch ist
verschuldensunabhängig, aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung
ohne Auftrag und dem engen Zusammenhang zwischen dem Anspruch
unseres Mandanten und unserer diesbezüglichen Tätigkeit folgt eine
Erstattungspflicht in Höhe der durch unsere Tätigkeit verursachten
Kosten) usw. Stimmt das?
Dr. Wachs: Darauf wird man erst
zu einem späteren Zeitpunkt antworten können.
SH: Die Abmahnkanzlei Waldorf schreibt
in Ihren neusten Abmahn-Schriften, das generell eine abgeänderte
Unterlassungserklärung nicht angenommen wird. Ist das Recht auf
deren Seite oder ist es Taktik die Abgemahnten einzuschüchtern?
Dr. Wachs: Auch hier
kenne ich die Schreiben der Kanzlei nicht und kann nur allgemein
antworten. Nach meiner Auffassung besteht kein Anspruch auf eine
bestimmte Unterlassungserklärung. Erforderlich ist lediglich, dass
die Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird, ob dies geschehen ist,
darüber entscheiden dann letztlich die Gerichte. Wichtig ist
allerdings, dass es sich um eine hinreichend strafbewehrte
Unterlassungserklärung handelt.
SH: Bei den Porno-Abmahnungen aus
Regensburg, den kuw-Abmahnanwälten, ist verstärkt aufgetreten das
bei Abgemahnten die wahrscheinlich mehrere „Erwachsenen-Filme“
runtergeladen haben, sagen wir mehr wie 5 Stück, die Abmahnungen,
tröpfchenweise erfolgen. Entspricht es nicht der Tatsache, das bei
Abgabe einer Unterlassungserklärung, egal ob modifiziert oder nicht,
diese ihre Wirkung gegenüber erstens Dritte entfaltet, zweitens wenn
der Abmahner Kenntnis besitzt das der Abgemahnte schon eine UE
abgegeben hat nicht noch einmal den Abgemahnten kostenpflichtig
abmahnen darf und drittens sollte ein Abgemahnter der wie bei KUW
mehrere Filme runtergeladen hat nicht die abgeänderte UE dahin
ändern die Wirkung auf alle Werke des Rechteinhabers zu verändern.
Beispiel, Jemand lädt 20 Filme von Purzel, die UE zu erweitern auf
alle Werke von Purzel?
Dr. Wachs: Es kann im Einzelfall
tatsächlich sinnvoll sein, die Unterlassungserklärung auf den
Rechteinhaber zu erweitern, aber wann dies der Fall ist, das
muss individuell mit dem Mandanten abgeklärt werden. Das kann man so
nicht pauschal beschreiben.
SH: Es kam eine Anfrage eines
Abgemahnten: „Habe eine Bewährungsstrafe, wurde abgemahnt, welchen
und hat es überhaupt Einfluss auf die Bewährungsstrafe?
Dr. Wachs: Die Abmahnung
ist ja rein zivilrechtlich kann also gar keinen Einfluss auf die
Bewährungsstrafe haben. Es ist ebenfalls unwahrscheinlich, dass
das vorhergehende Strafverfahren einen Widerruf der Bewährung zur Folge
hat.
SH: Das LG Köln
(Urt. v. 12.09.2007 - Az.: 28 O 339/07) hat entschieden, dass ein
Access-Provider als Mitstörer bei P2P-Urheberrechtsverletzungen
haftet und somit ab auf Aufforderung verpflichtet ist, die
IP-Verbindungsdaten einer Person, die über P2P-Tauschbörsen
urheberrechtswidrig Dateien tauscht, über die gesetzliche
Speicherfrist hinaus zu speichern. Ist dieses Urteil nicht im
krassen Widerspruch zu sehen mit bestehendem Recht, das die
Daten/Datenvolumen/dyn. IP-Adresse nach Auswahl, spätestens nach
24 h zu löschen sind?
Dr. Wachs: Schwierig ---- zu
beantworten ! hängt wohl mit der neuen Rechtsprechung zu Mitstörern
zusammen.
Herr Dr.
Wachs, wie sieht es mit TV-Serien oder TV-Filmen aus, die
aufgenommen werden und in den Tauschbörsen angeboten werden. Kann
hier eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das UrhG drohen?
Dr. Wachs: Ja, auch bei
Fernsehserien handelt es sich um urheberrechtlich geschütztes
Material. Sobald der Rechteinhaber Anwälte beauftragt kann auch
in diesem Bereich abgemahnt werden.
SH: Herr Dr. Alexander Wachs, ich
bedanke mich, wie immer, für dieses Gespräch und wünsche eine
erfolgreiche Woche im Abmahnkampf. |
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