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Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. 
     
       
 
 
 
Interview mit Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, Teil 3
Interview mit Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

04.10.2007



SH: Es wurde wieder einmal ein Film gezeigt (Sat1 Planetopia):
Zitat:
„ Einsatz für Fahndungsleiter Frank Lüngen.
Mit einem Durchsuchungsbefehl fahren er und seine Kollegen
zur Wohnung eines Verdächtigen.
Sie sollen Computer und selbstgebrannte CDs sicherstellen.“
[http://www.myvideo.de/watch/600154]
Ist das rechtlich vertretbar, immerhin kann Herr Lüngen
niemals subjektiv herangehen und ist, sagen wir vorsichtig, immer
befangen da er die Rechte der Musikindustrie vertritt?



Dr. Wachs: Ich teile Ihre Bedenken, dass Vertreter der ProMedia GmbH
an Hausdurchsuchungen teilnehmen. Mit dem LG Kiel
(vgl. dazu Link) bin ich der Meinung,
dass Mitarbeiter der ProMedia GmbH nicht objektiv sind.
Während nämlich die Staatsanwaltschaft und
deren Ermittlungspersonen, die Polizei,
in alle Richtungen ermittelt, und gegebenenfalls auch
nach entlastendem Material sucht,
wird die ProMedia GmbH zumindest mittelbar durch die Musikindustrie bezahlt.
Unter Berufung auf das Urteil des LG Kiels sollte
den Mitarbeitern der ProMedia GmbH daher der Zugang
verwehrt werden.
In der Regel genehmigen die Beschuldigten jedoch den Zutritt der ProMedia GmbH,
weil Sie überrumpelt werden.
Für die meisten Personen, die eine Hausdurchsuchung erleben,
ist dies ohnehin eine unglaubliche Stresssituation,
eine Differenzierung zwischen Polizei
und Mitarbeitern der ProMedia GmbH entfällt dann meistens.



SH: Weiterhin wurde gezeigt, das die ProMedia dutzende Festplatten
beziehungsweise PCs gelagert hat um sie auszuwerten als
Sachverständige.
Ist es nicht so als wenn ein Wolf die Aufgabe hat eine Herde Lämmer
zu bewachen?
Es ist doch ein Unding, das die Firma die kostenpflichtig abmahnen
lässt, auch noch alle Daten einsehen kann die sonst noch auf der Platte
sich befinden, schon vom Datenschutz Aspekt aus.
Welche Meinung vertreten Sie dazu, Herr Dr. Wachs?



Dr. Wachs: Ich stimm Ihnen zu, allerdings ist zu berücksichtigen,
dass die Mitarbeiter der ProMedia GmbH regelmäßig
– wie oben dargestellt -
die Genehmigung durch den Beschuldigten bekommen haben,
den Rechner zu untersuchen. Weiterhin bezweifele ich stark,
dass private Daten untersucht werden.
Regelmäßig wird wohl ausschließlich nach mp3 Files gesucht werden.
Über die genaue Vorgehensweise der ProMedia GmbH besitze ich aber
keine vertieften Kenntnisse. Im übrigen ist nach der zitierten Entscheidung
des LG Kiels eine Übergabe der PCs an die ProMedia GmbH überflüssig,
diese Arbeit kann die Staatsanwaltschaft bzw. deren IT-Stelle unproblematisch
selber durchführen.



SH: Es wurde bekannt das eine gewisse RESISTO IT GmbH auf
Rechteinhaber-Fang ist  ..gelöscht wegen Abmahnung....
Werden hier Filesharer nicht provoziert?



Dr. Wachs: Über diesen konkreten Fall ist mir so nichts bekannt.
Die RESISTO IT GmbH ist mir auch nicht im Rahmen meiner täglichen Praxisbekannt geworden,
zu den von Ihnen skizzierten Vorwürfen kann
ich daher nichts sagen.
Grundsätzlich stellt nach meiner Auffassung jedoch
das „Ins Netz Stellen“ eines Titels,
nur um diesen danach kostenpflichtig abzumahnen
einen Verstoß gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) dar.



SH: Zitat aus einer Abmahnung der relativ neuen Abmahnkanzlei Fiedler
die den Künstler Bushido vertritt:
"Nach dem Sie rechtsverbindlich eine Strafbewehrte Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung abgegeben und somit eine Wiederholungsgefahr
für die Zukunft ausgeräumt haben, sind Sie verpflichtet,
unserem Mandanten die Kosten unserer Beauftragung zu erstatten.
Der Unterlassungs- und Verpflichtungsanspruch ist verschuldensunabhängig,
aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und
dem engen Zusammenhang zwischen dem Anspruch unseres Mandanten
und unserer diesbezüglichen Tätigkeit folgt eine Erstattungspflicht
in Höhe der durch unsere Tätigkeit verursachten Kosten) usw.
Stimmt das?



Dr. Wachs: Darauf wird man erst zu einem späteren Zeitpunkt
antworten können.



SH: Die Abmahnkanzlei Waldorf schreibt in Ihren neusten Abmahn-Schriften,
das generell eine abgeänderte Unterlassungserklärung nicht angenommen
wird.
Ist das Recht auf deren Seite oder ist es Taktik die Abgemahnten einzuschüchtern?



Dr. Wachs: Auch hier kenne ich die Schreiben der Kanzlei nicht
und kann nur allgemein antworten.
Nach meiner Auffassung besteht kein Anspruch
auf eine bestimmte Unterlassungserklärung.
Erforderlich ist lediglich, dass die Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird,
ob dies geschehen ist, darüber entscheiden dann letztlich die Gerichte.
Wichtig ist allerdings,
dass es sich um eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung handelt.




SH: Bei den Porno-Abmahnungen aus Regensburg, den kuw-Abmahnanwälten,
ist verstärkt aufgetreten das bei Abgemahnten die wahrscheinlich mehrere
„Erwachsenen-Filme“ runtergeladen haben, sagen wir mehr wie 5 Stück,
die Abmahnungen, tröpfchenweise erfolgen.
Entspricht es nicht der Tatsache, das bei Abgabe einer Unterlassungserklärung,
egal ob modifiziert oder nicht, diese ihre Wirkung gegenüber erstens
Dritte entfaltet, zweitens wenn der Abmahner Kenntnis besitzt das der
Abgemahnte schon eine UE abgegeben hat nicht noch einmal den Abgemahnten
kostenpflichtig abmahnen darf und drittens sollte ein Abgemahnter der
wie bei KUW mehrere Filme runtergeladen hat nicht die abgeänderte UE
dahin ändern die Wirkung auf alle Werke des Rechteinhabers zu verändern.
Beispiel, Jemand lädt 20 Filme von Purzel, die UE zu erweitern auf
alle Werke von Purzel?



Dr. Wachs: Es kann im Einzelfall tatsächlich sinnvoll sein,
die Unterlassungserklärung auf den Rechteinhaber zu erweitern,
aber wann dies der Fall ist,
das muss individuell mit dem Mandanten abgeklärt werden.
Das kann man so nicht pauschal beschreiben.



SH: Es kam eine Anfrage eines Abgemahnten: „Habe eine Bewährungsstrafe,
wurde abgemahnt, welchen und hat es überhaupt Einfluss auf
die Bewährungsstrafe?



Dr. Wachs: Die Abmahnung ist ja rein zivilrechtlich kann
also gar keinen Einfluss auf die Bewährungsstrafe haben.
Es ist ebenfalls unwahrscheinlich,
dass das vorhergehende Strafverfahren einen Widerruf der Bewährung zur Folge hat.



SH: Das LG Köln (Urt. v. 12.09.2007 - Az.: 28 O 339/07) hat entschieden,
dass ein Access-Provider als Mitstörer bei P2P-Urheberrechtsverletzungen
haftet und somit ab auf Aufforderung verpflichtet ist,
die IP-Verbindungsdaten einer Person,
die über P2P-Tauschbörsen urheberrechtswidrig Dateien tauscht,
über die gesetzliche Speicherfrist hinaus zu speichern.
Ist dieses Urteil nicht im krassen Widerspruch zu sehen
mit bestehendem Recht,
das die Daten/Datenvolumen/dyn. IP-Adresse nach Auswahl,
spätestens nach
24 h zu löschen sind?



Dr. Wachs: Schwierig ---- zu beantworten !
hängt wohl mit der neuen Rechtsprechung zu Mitstörern zusammen.



Herr Dr. Wachs, wie sieht es mit TV-Serien oder TV-Filmen
aus, die aufgenommen werden und in den Tauschbörsen angeboten
werden. Kann hier eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das UrhG
drohen?



Dr. Wachs: Ja, auch bei Fernsehserien handelt es sich
um urheberrechtlich geschütztes Material.
Sobald der Rechteinhaber Anwälte beauftragt kann auch
in diesem Bereich abgemahnt werden.




SH: Herr Dr. Alexander Wachs, ich bedanke mich, wie immer, für dieses Gespräch
und wünsche eine erfolgreiche Woche im Abmahnkampf.
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