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Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. 
     
       
 
 
 
Mahnende Worte zur Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

RA Dr. Alexander Wachs:

Mahnende Worte zur Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung


Sonntag, den 19.07.2009




SH: Herr Dr. Wachs, es wird deutlich, dass die Abmahnmaschinerie unaufhaltsam hoch arbeitet.
Hierbei wird aber auch erkennbar, dass sehr viel Abgemahnte die sog. mod. UE nach dem Baukastenprinzip selbst abändern. So werden zum Beispiel die Namen der Rechteinhaberin vergessen, das Muster 1:1 übernommen usw. Welchen Standpunkt vertreten Sie zum Thema „modifizierte Unterlassungserklärung“ und „Wildes Umformulieren im do it yourself - Verfahren“?



Dr. Wachs: Nun ja, es ist schon ein wenig festzustellen, dass das Beratungsniveau sehr stark variiert. Durch viele Musterbriefe, Mustererklärungen usw. nehmen sich viele Abgemahnte nicht die Zeit, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen.



Im Rahmen meiner Erstberatung ist die häufigste und mittlerweile oftmals einzige Frage: „Darf ich die Unterlassungserklärung aus dem Internet nehmen?“

Eine genaue Auseinandersetzung unterbleibt, sowohl mit der Unterlassungserklärung als auch mit der Abmahnung an sich. Auf Hinweise, dass die Unterlassungserklärung bzw. Abmahnung ernst genommen wer-den sollte, wird dann nur gemeint, auf weitere „Bettelbriefe“ würde natürlich nicht reagiert.

Die Unterlassungserklärung bindet 30 Jahre. Verstöße dagegen haben zur Folge, dass mindestens 5000 EUR Strafe gezahlt werden müssen. Das wissen aber viele Abgemahnte nicht, weil Sie sich nicht informieren. Ich habe derzeit drei Akten auf dem Tisch, in denen Vertragsstrafen bei Unterlassungserklärungen geltend gemacht werden. In zwei Akten haben sich die Abgemahnten durch Freunde und Bekannte „beraten“ lassen. Auch wenn das in den Foren sicher keiner hören möchte: viele Abgemahnte lesen bestenfalls kursorisch, nach dem Motto: „Ich bin nicht der einzige, die meisten machen das so, dann wird das schon richtig sein.“ Da helfen in den vielen guten Beiträgen auch die Links nicht, denen die Abgemahnten nicht folgen.

“Die Unterlassungserklärung bindet 30 Jahre. Verstöße dagegen haben zur Folge, dass mindestens 5000 EUR Strafe gezahlt werden müssen.“

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


Ich rate mittlerweile denjenigen, die keine anwaltliche Beratung wünschen, sich einmal inhaltlich mit der Thematik zu beschäftigen und etwa den Wegweiser Abmahnung zu lesen. An dieser Stelle daher mal ganz deutlich: wer nicht bereit ist, acht Zeitstunden auf die Auseinandersetzung mit Erklärungen zu verwenden, die praktisch lebenslang binden, sollte sich anwaltlich beraten lassen. Und mit Auseinandersetzung ist eine inhaltliche Auseinandersetzung gemeint, nicht Forenbeiträge quer zu lesen.




SH: Können Sie einmal näher, anhand abstrakter Beispiele, darauf eingehen, welche rechtlichen und finanziellen Folgen eine falsch oder zu umfassend abgegebene Erklärung nach sich ziehen kann?


Dr. Wachs: Wie bereits dargelegt, habe ich drei Vertragsstrafeverfahren zu bearbeiten. In einem Fall wurde die Unterlassungserklärung sehr weit abgegeben, nach Rat von einem Bekannten. Danach wurde aber möglicherweise – das ist noch nicht geklärt - weiter runtergeladen. Der Freund hat die Unterlassungserklärung aus dem Internet kopiert. Ich bin hier beauftragt, Schadensersatzansprüche gegen den Freund zu prüfen. Das ist alles sehr unangenehm für alle Beteiligten.

Wie mir von dem Verein gegen den Abmahnwahn mitgeteilt wurde, verwenden einige Abgemahnte Unterlassungserklärungen, in denen nicht die korrekten Rechteinhaber eingetragen werden. Dies hat zur Folge, dass die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt wurde. Auch hier gilt, bei allem Verständnis für die Zeitnot und das Gefühl, sich mit etwas auseinandersetzen zu müssen, „wofür man nichts kann“: die korrekte Formulierung einer Unterlassungserklärung dauert länger als 12 Minuten. Unfassbar finde ich es, wenn die abgegebene Unterlassungserklärung nicht einmal für die Unterlagen kopiert wird. Aber dies wird in Zukunft im Wegweiser Abmahnung gesondert erklärt werden.


SH: Trotz der umfassenden Informationspolitik sind immer noch viele Betroffene und Aktivisten davon über-zeugt, dass man zum Beispiel bei einer unberechtigten Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgeben sollte. Stimmen Sie dem zu und welche Folgen kann so eine Vorgehensweise nach sich ziehen?


Dr. Wachs: Das kommt darauf an, ob die Abmahnung objektiv unberechtigt ist (Zahlendreher oder Falschermittlung) oder ob sie nur subjektiv unberechtigt ist, nach dem Motto „Ich war es nicht, aber vielleicht meine Kinder“ usw. Im zweiten Fall empfehle ich dringend, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Und auch hier ein Hinweis aus der täglichen Praxis: mir ist die Rechtsprechung des LG Mannheim ebenso bekannt wie die des OLG Frankfurt. Auch in den Fällen, in denen einige Gerichte die Störerhaftung ablehnen, empfehle ich, die Unterlassungserklärung abzugeben. Aber natürlich nur in modifizierter Form.
Nachdem aber viele Abgemahnte zumindest im ersten Schock noch nicht nachvollziehen können, ob der Vorwurf möglicherweise berechtigt ist, empfehle ich aus Kostengesichtspunkten, im Zweifel eine Unterlassungserklärung zur Kostenrisikominimierung abzugeben.



SH: Bei einzelnen abmahnenden Kanzleien ist es gang und gäbe, dass man in der Originalen Unterlassungserklärung zum Künstler und zum Titel der Tonaufnahme noch zusätzlich in Klammern den Namen des Tonträgers dazu schreibt. Ist diese Form überhaupt rechtlich einwandfrei, kann man so etwas bedenkenlos unterschreiben oder lauern hier Gefahren für einen Abgemahnten, und wenn ja, welche?


Dr. Wachs: Ich empfehle, im Zweifel den Hinweis auf den Tonträger wegzulassen. Die verschiedenen Varianten können rechtlichen Laien kaum vermittelt werden.





SH: Viele haben, obwohl man regelmäßig erklärt, unschuldig zu sein, eine umfassende Unterlassungserklärung abgegeben. Es kommt immer wieder vor, dass von bestimmten abmahnenden Kanzleien Mehrfachabmahnungen drohen. Jetzt ergibt sich folgende Fragestellung: Wenn die Rechteinhaberin Kenntnis besitzt von einer Unterlassungserklärung, die auf alle Werke erweitert wurde, darf sie überhaupt noch einmal kostenpflichtig abmahnen, wenn es sich um einen gleichgelagerten Rechtsverstoß handelt?


Dr. Wachs: Grundsätzlich ist dies davon abhängig, wie die Unterlassungserklärung genau formuliert wurde. Auch entscheidend kann sein, ob aus einer vorherigen „vergleichsweisen“ Zahlung ein Schuldanerkenntnis formuliert werden kann. Damit könnte nämlich der Schadensersatzanspruch auch im Folgefall begründet werden.




SH: Welche Konsequenzen hat es, wenn der Anschlussinhaber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, aber in seinem Verantwortungsbereich weiterhin unbekümmert “geshared“ wird?


Dr. Wachs: Dann wurde er offensichtlich nicht anwaltlich beraten und er sieht sich einem erheblichen Insolvenzrisiko ausgesetzt.



SH: Würden Sie aus Ihrer Sicht eine kurze Einschätzung der Lage im Abmahnwesen abgeben und eventuell eine Prognose wagen?


Dr. Wachs: Es werden die Vertragsstrafen-Verfahren immer weiter zunehmen und auch die Frage schlechter Beratung (sowohl anwaltlich als auch nichtanwaltlich) wird in den nächsten Monaten sehr viel akuter diskutiert werden.


Copyleft 2007 Lurusa Gross


Zum Schluss werden auch mögliche Auskunftsansprüche bei umfassend abgegebenen vorbeugenden Unterlassungserklärungen deutlich stärker diskutiert werden.

Abschließend hoffe ich, dass die Abgemahnten wieder dazu übergehen, nicht zu überhasten und nicht jeder Meinung, nur weil sie mehrfach wiederholt wird, zu folgen. Und nur weil eine Unterlassungserklärung im Internet als Vordruck steht, ist es keine unwichtige Erklärung.

Der Verein gegen den Abmahnwahn und die Initiative Abmahnwahn-Dreipage stellt extrem viel Wissen bereit, dieses Wissen muss aber auch abgerufen werden. Die acht Stunden sollte jeder Abgemahnte aufbringen, wenn er meint, auf anwaltliche Unterstützung verzichten zu dürfen.




SH: Herr Dr. Wachs, ich bedanke mich recht herzlich bei Ihnen für dieses informative Gespräch,

aber auch für die mahnenden Worte.

Man sollte sie so auffassen, als wenn man eine Bauanleitung zur Autoreparatur im Internet findet und herunterlädt: Der eine kommt damit zurecht und repariert den Schaden, der andere pfuscht und es kommt zu einem Wackelkontakt, ein anderer wiederum zerstört das Auto.


Das Wichtigste ist:
1. die mod. UE zu verstehen, und
2. die möglichen Folgen zu begreifen.



Ende

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

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Fax: +49 (0)40 411 88 15 77
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