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 | Mahnende Worte zur Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
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RA Dr. Alexander Wachs:
Mahnende Worte zur
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
Sonntag,
den 19.07.2009
SH: Herr Dr. Wachs,
es wird deutlich, dass die Abmahnmaschinerie unaufhaltsam hoch arbeitet.
Hierbei wird aber auch erkennbar, dass sehr viel Abgemahnte die sog.
mod. UE nach dem Baukastenprinzip selbst abändern. So werden zum
Beispiel die Namen der Rechteinhaberin vergessen, das Muster 1:1
übernommen usw. Welchen Standpunkt vertreten Sie zum Thema „modifizierte
Unterlassungserklärung“ und „Wildes Umformulieren im do it yourself -
Verfahren“?
Dr. Wachs: Nun ja, es ist schon ein wenig
festzustellen, dass das Beratungsniveau sehr stark variiert. Durch viele
Musterbriefe, Mustererklärungen usw. nehmen sich viele Abgemahnte nicht
die Zeit, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen.
Im
Rahmen meiner Erstberatung ist die häufigste und mittlerweile oftmals
einzige Frage: „Darf ich die Unterlassungserklärung aus dem Internet
nehmen?“
Eine genaue Auseinandersetzung unterbleibt, sowohl mit
der Unterlassungserklärung als auch mit der Abmahnung an sich. Auf
Hinweise, dass die Unterlassungserklärung bzw. Abmahnung ernst genommen
wer-den sollte, wird dann nur gemeint, auf weitere „Bettelbriefe“ würde
natürlich nicht reagiert.
Die Unterlassungserklärung bindet 30
Jahre. Verstöße dagegen haben zur Folge, dass mindestens 5000 EUR Strafe
gezahlt werden müssen. Das wissen aber viele Abgemahnte nicht, weil Sie
sich nicht informieren. Ich habe derzeit drei Akten auf dem Tisch, in
denen Vertragsstrafen bei Unterlassungserklärungen geltend gemacht
werden. In zwei Akten haben sich die Abgemahnten durch Freunde und
Bekannte „beraten“ lassen. Auch wenn das in den Foren sicher keiner
hören möchte: viele Abgemahnte lesen bestenfalls kursorisch, nach dem
Motto: „Ich bin nicht der einzige, die meisten machen das so, dann wird
das schon richtig sein.“ Da helfen in den vielen guten Beiträgen auch
die Links nicht, denen die Abgemahnten nicht folgen.
“Die Unterlassungserklärung bindet 30 Jahre.
Verstöße dagegen haben zur Folge, dass mindestens 5000 EUR
Strafe gezahlt werden müssen.“
Rechtsanwalt Dr.
Alexander Wachs
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Ich rate mittlerweile denjenigen, die keine anwaltliche Beratung
wünschen, sich einmal inhaltlich mit der Thematik zu beschäftigen und
etwa den Wegweiser Abmahnung zu lesen. An dieser Stelle daher mal ganz
deutlich: wer nicht bereit ist, acht Zeitstunden auf die
Auseinandersetzung mit Erklärungen zu verwenden, die praktisch
lebenslang binden, sollte sich anwaltlich beraten lassen. Und mit
Auseinandersetzung ist eine inhaltliche Auseinandersetzung gemeint,
nicht Forenbeiträge quer zu lesen.
SH: Können Sie einmal näher, anhand
abstrakter Beispiele, darauf eingehen, welche rechtlichen und
finanziellen Folgen eine falsch oder zu umfassend abgegebene Erklärung
nach sich ziehen kann?
Dr. Wachs: Wie
bereits dargelegt, habe ich drei Vertragsstrafeverfahren zu bearbeiten.
In einem Fall wurde die Unterlassungserklärung sehr weit abgegeben, nach
Rat von einem Bekannten. Danach wurde aber möglicherweise – das ist noch
nicht geklärt - weiter runtergeladen. Der Freund hat die
Unterlassungserklärung aus dem Internet kopiert. Ich bin hier
beauftragt, Schadensersatzansprüche gegen den Freund zu prüfen. Das ist
alles sehr unangenehm für alle Beteiligten.
Wie mir von dem
Verein gegen den Abmahnwahn mitgeteilt wurde, verwenden einige
Abgemahnte Unterlassungserklärungen, in denen nicht die korrekten
Rechteinhaber eingetragen werden. Dies hat zur Folge, dass die
Wiederholungsgefahr nicht beseitigt wurde. Auch hier gilt, bei allem
Verständnis für die Zeitnot und das Gefühl, sich mit etwas
auseinandersetzen zu müssen, „wofür man nichts kann“: die korrekte
Formulierung einer Unterlassungserklärung dauert länger als 12 Minuten.
Unfassbar finde ich es, wenn die abgegebene Unterlassungserklärung nicht
einmal für die Unterlagen kopiert wird. Aber dies wird in Zukunft im
Wegweiser Abmahnung gesondert erklärt werden.
SH:
Trotz der umfassenden Informationspolitik sind immer noch viele
Betroffene und Aktivisten davon über-zeugt, dass man zum Beispiel bei
einer unberechtigten Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgeben
sollte. Stimmen Sie dem zu und welche Folgen kann so eine Vorgehensweise
nach sich ziehen?
Dr. Wachs: Das kommt
darauf an, ob die Abmahnung objektiv unberechtigt ist (Zahlendreher oder
Falschermittlung) oder ob sie nur subjektiv unberechtigt ist, nach dem
Motto „Ich war es nicht, aber vielleicht meine Kinder“ usw. Im zweiten
Fall empfehle ich dringend, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Und
auch hier ein Hinweis aus der täglichen Praxis: mir ist die
Rechtsprechung des LG Mannheim ebenso bekannt wie die des OLG Frankfurt.
Auch in den Fällen, in denen einige Gerichte die Störerhaftung ablehnen,
empfehle ich, die Unterlassungserklärung abzugeben. Aber natürlich nur
in modifizierter Form. Nachdem aber viele Abgemahnte zumindest im
ersten Schock noch nicht nachvollziehen können, ob der Vorwurf
möglicherweise berechtigt ist, empfehle ich aus Kostengesichtspunkten,
im Zweifel eine Unterlassungserklärung zur Kostenrisikominimierung
abzugeben.
SH: Bei einzelnen abmahnenden Kanzleien ist es
gang und gäbe, dass man in der Originalen Unterlassungserklärung zum
Künstler und zum Titel der Tonaufnahme noch zusätzlich in Klammern den
Namen des Tonträgers dazu schreibt. Ist diese Form überhaupt rechtlich
einwandfrei, kann man so etwas bedenkenlos unterschreiben oder lauern
hier Gefahren für einen Abgemahnten, und wenn ja, welche?
Dr. Wachs: Ich empfehle, im Zweifel den Hinweis auf den
Tonträger wegzulassen. Die verschiedenen Varianten können rechtlichen
Laien kaum vermittelt werden.
SH:
Viele haben, obwohl man regelmäßig erklärt, unschuldig zu sein, eine
umfassende Unterlassungserklärung abgegeben. Es kommt immer wieder vor,
dass von bestimmten abmahnenden Kanzleien Mehrfachabmahnungen drohen.
Jetzt ergibt sich folgende Fragestellung: Wenn die Rechteinhaberin
Kenntnis besitzt von einer Unterlassungserklärung, die auf alle Werke
erweitert wurde, darf sie überhaupt noch einmal kostenpflichtig
abmahnen, wenn es sich um einen gleichgelagerten Rechtsverstoß handelt?
Dr. Wachs: Grundsätzlich ist dies davon
abhängig, wie die Unterlassungserklärung genau formuliert wurde. Auch
entscheidend kann sein, ob aus einer vorherigen „vergleichsweisen“
Zahlung ein Schuldanerkenntnis formuliert werden kann. Damit könnte
nämlich der Schadensersatzanspruch auch im Folgefall begründet werden.
SH: Welche Konsequenzen hat es, wenn der
Anschlussinhaber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, aber
in seinem Verantwortungsbereich weiterhin unbekümmert “geshared“ wird?
Dr. Wachs: Dann wurde er offensichtlich nicht
anwaltlich beraten und er sieht sich einem erheblichen Insolvenzrisiko
ausgesetzt.
SH: Würden Sie aus Ihrer Sicht eine kurze
Einschätzung der Lage im Abmahnwesen abgeben und eventuell eine Prognose
wagen?
Dr. Wachs: Es werden die
Vertragsstrafen-Verfahren immer weiter zunehmen und auch die Frage
schlechter Beratung (sowohl anwaltlich als auch nichtanwaltlich) wird in
den nächsten Monaten sehr viel akuter diskutiert werden.
Zum Schluss werden auch mögliche Auskunftsansprüche bei
umfassend abgegebenen vorbeugenden Unterlassungserklärungen deutlich
stärker diskutiert werden.
Abschließend hoffe ich, dass die
Abgemahnten wieder dazu übergehen, nicht zu überhasten und nicht jeder
Meinung, nur weil sie mehrfach wiederholt wird, zu folgen. Und nur weil
eine Unterlassungserklärung im Internet als Vordruck steht, ist es keine
unwichtige Erklärung.
Der Verein gegen den Abmahnwahn und die
Initiative Abmahnwahn-Dreipage stellt extrem viel Wissen bereit, dieses
Wissen muss aber auch abgerufen werden. Die acht Stunden sollte jeder
Abgemahnte aufbringen, wenn er meint, auf anwaltliche Unterstützung
verzichten zu dürfen.
SH: Herr Dr.
Wachs, ich bedanke mich recht herzlich bei Ihnen für dieses informative
Gespräch,
aber auch für die mahnenden Worte.
Man sollte sie so auffassen, als wenn man eine Bauanleitung zur
Autoreparatur im Internet findet und herunterlädt: Der eine kommt damit
zurecht und repariert den Schaden, der andere pfuscht und es kommt zu
einem Wackelkontakt, ein anderer wiederum zerstört das Auto.
Das Wichtigste ist: 1. die mod. UE zu
verstehen, und 2. die möglichen Folgen zu begreifen.
Ende
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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Osterstraße 116
20259 Hamburg
Telefon: +49 (0)40 411 88 15 70 Fax: +49
(0)40 411 88 15 77 Fax2: +49 (0)40 444 655 10 E-Mail:
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