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 | RA Dr. Alexander Wachs zu Fragen über die aktuellen Störerhaftung-Urteile sowie allg. Rechtsfragen |
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Im Interview
mit RA Dr. Alexander Wachs zu Fragen über die aktuellen
Störerhaftung-Urteile sowie allgemeinen Rechtsfragen
14.01.2008
SH: Sehr geehrter Herr Dr. Wachs. Ich
wünsche Ihnen, Ihrer Familie und Ihrer Kanzlei, ein gesundes neues
Jahr 2008. Das neue Jahr hat mit 2 Paukenschlägen angefangen.
Hiermit meine ich das Urteil des LG München (04.10. 2007 - Az.:7 O
2827/07) sowie das Berufungsurteil des OLG Frankfurt (20.12.2007 -
Az. 11 W 58/07). Natürlich, werden die Abmahner mir da nicht
zustimmen und besonders der Geschäftsführer der DigiProtect GmbH
wird hierzu, diesmal, nicht von - "revolutionären Urteilen für die
ganze Musikbranche" - sprechen. Obwohl sie es sind! Nicht das
die Musikindustrie eine kräftige Watschen bekam, wichtiger das hier
neben dem LG Mannheim, endlich auch einmal die Hochburgen der
Abmahner, München und Frankfurt, klare Urteile erließen zur
Problematik - Störerhaftung. Im Weiteren möchte ich mich auch einmal
beim Heise-Verlag bedanken, für seine schnelle, objektive und
sachliche Berichterstattung. Herr Dr. Wachs, wie haben Sie diese
Urteile aufgenommen?
Dr.
Wachs: Ich muss sagen, dass ich mit solchen klaren Urteilen
nicht gerechnet habe. Gerade München und Frankfurt galten als
sichere Häfen für die Abmahnkanzleien. Die Urteile sind somit auch
deswegen so wichtig, weil die Abmahnkanzleien noch viel deutlicher
als zuvor, sehr vorsichtig mit potentiellen Klagen umgehen werden
müssen. Noch zwei, drei solcher Schlappen könnten fatale
Breitenwirkung entfalten. Außerdem ist die rechtliche Bewertung der
Störerhaftung wieder völlig offen. Die liberalere Haltung des LG
Mannheims wurde in den genannten Entscheidungen ausdrücklich für
richtig befunden, in dem festgestellt wurde, dass die Prüf- und
Überwachungspflichten an den Anschlussinhaber nicht überbewertet
werden dürfen.
SH: Herr Dr.
Wachs, welche Bedeutung haben diese Urteile auf künftige
Abmahnungen. Können jetzt Neuabgemahnte ihre Abmahnschreiben
verbrennen und jubilieren?
Dr. Wachs: Ganz so weit würde
ich vielleicht nicht gehen, aber ein Jubel ist sicher angemessen.
Die Abmahnkanzleien werden zunächst versuchen müssen, das Urteil
beim LG München wieder „gerade zu rücken“. Das LG München ist extrem
wichtig für die großen Abmahner, weil viele Rechteinhaber und
Abmahnkanzleien in München ansässig sind und daher oft in München
geklagt wird. Außerdem beziehen sich die Urteile ja „nur“ auf
Überwachungspflichten für Familienmitglieder und Angestellte.
SH:
Es gab in letzter Zeit
verstärkte Kritik durch die Forenmitglieder, dass die Behauptung der
Anschlussinhaber würde generell haftbar sein, zu dogmatisch sei. Man
kann es ja erwähnen das speziell Sie als RA und ich als Site-Admin
gemeint war. Muss jetzt nach den Urteilen umgedacht werden, oder
sollte man bei aller Euphorie, trotzdem weitere Vorsicht an den Tag
legen? Zitat, aus Ihrer Website (http://www.dr-wachs.de/): “In
dem Beschluss führte das Gericht im Detail aus, dass der
Anschlussinhaber nicht immer als Störer in Anspruch genommen werden
dürfe. Entscheidend sei, ob Prüfpflichten verletzt wurden.“
Dr. Wachs: Nun zum einen
ist klar, dass ich – wie bereits eingeräumt – mit den genannte
Urteilen nicht gerechnet habe. Vorher stellte sich die
Rechtslage/Störerhaftung auch deutlich negativer für die
Anschlussinhaber dar. Eine rechtliche Bewertung kann aber nur auf
Grundlage von ergangenen Entscheidungen erfolgen. Ich denke man
sollte jetzt erstmal die Entscheidungen genießen, freilich ist die
ganze Angelegenheit nun nicht völlig geklärt. Es bleibt abzuwarten,
was andere Oberlandesgerichte in dieser Angelegenheit verlauten
lassen. Als ersten Anhaltspunkt für ein wenig Zurückhaltung,
wäre der Passus der Entscheidung des LG München zu nennen, in dem es
wörtlich lautet: „ Ferner liegt auf der Hand, dass der Klägerin eine
ständige manuelle Kontrolle des zuständigen Voluntärs, dem die
Pflege des Internetauftritts eigenverantwortlich anvertraut war,
nicht zuzumuten war. Stellte man eine derartige Verpflichtung auf
würden kleine Rundfunkunternehmen wie das der Klägerin vom Markt
verschwinden, da sie sich diesen Aufwand nicht leisten können. Ein
derart schwerwiegender Eingriff in die Rundfunk- und Meinungsfreiheit
erscheint keinesfalls als verhältnismäßig.“ In der Entscheidung
wird also auch die Rundfunkfreiheit verwandt um die Störerhaftung zu
durchbrechen. Hinsichtlich der Rechtsprechung des OLG Frankfurts
wäre es für die Abmahner immer noch möglich dieses Gericht wie das
LG Mannheim einfach nicht anzurufen. Außerdem sind die Vorgaben an
die Überwachungspflichten noch nicht wirklich geklärt.
SH:
Es gibt viele Neuabgemahnte sowie
stille Leser. Im Netzwelt-Forum haben Sie einen Artikel
veröffentlicht, wo Sie sprechen, das Ebenso wichtig wie der Inhalt
der beiden Entscheidungen ist aber, dass endlich die „geografische
Trennung“ durchbrochen ist. Was meinen Sie mit dieser Aussage?
Dr. Wachs: Nun in der
Vergangenheit hatten wir das LG Mannheim in Süddeutschland, dass nur
hin und wieder bemüht wurde und nicht so hohe Voraussetzung der
Prüfungspflicht an den Anschlussinhaber stellte und dann alle
anderen Gerichte. Das machte es auch für die Abmahner einfacher die
Entscheidung des LG Mannheims als – etwas weltfremde Mindermeinung
aus Süddeutschland- zu verkaufen. Dabei ist die Kompetenz der
Richter der Urheberrechtskammer des LG Mannheims übrigens unter
Juristen völlig unbestritten. Nun ist es mit der Rückdeckung aus
München und Frankfurt wesentlich einfacher für Untergerichte aus
ganz Deutschland der Rechtsprechung des LG Mannheim zu folgen.
SH: Wie schätzen Sie die
gegenwärtige Lage im Abmahnwahn ein. Können wir weitere
optimistische Wochen und Monate erwarten, oder sollte man beachten,
dass symbolisch gesprochen, ein in die Ecke getriebenes Raubtier
noch gefährlicher ist als sonst?
Dr. Wachs: Also das Bild, das
Sie bemühen ist vielleicht etwas sehr scharf. Ich denke, dass die
Abmahnkanzleien sich derzeit auf Ihre sicheren Bänke zurückziehen
werden (Hamburg/Köln/Düsseldorf vielleicht auch wieder München) und
dort versuchen werden obergerichtliche Entscheidungen zu erstreiten
um etwas gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt in der Hand zu haben.
Ich rechne aber nicht mit einer Prozesslawine, weil das auch
schnell nach hinten losgehen könnte.
SH: Es gibt einige User die Vertreten
folgende These: Mann lässt ein Strafverfahren wieder aufleben, um
einen Freispruch zu erzielen. Daraus resultierend, hätte ein
Unschuldsnachweis als Ergebnis eines Strafverfahrens, auch Einfluss
auf das Ergebnis eines Zivilverfahrens, denn da könnte ich
eigentlich für dasselbe Vergehen nicht plötzlich schuldig sein. Also
müsste ich als unschuldig Abgemahnter, aber nur dann, auf die
Fortführung des Strafverfahrens bestehen, was zwar komisch klingt,
aber trotzdem logisch ist. Die Frage ist nur, habe ich dazu
überhaupt ein Recht oder einen Anspruch? Vielleicht müsste man sich
für diesen Fall einen schriftlichen Einstellungsbescheid bezügliche
des Verfahrens anfordern und gegen diesen einen begründeten
Widerspruch einlegen. Das ist eine wirklich interessante Frage aus
Sicht der Abgemahnten und zweitens, ist überhaupt ein Strafverfahren
durchgeführt worden, da zum Beispiel Zitat, StA München mitteilt:
“Von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Sie wurde jedoch
bislang mangels Strafantrag sowie wegen fehlenden öffentlichen
Interesses abgesehen!“ Können Sie der These zustimmen und gab es
überhaupt ein Strafverfahren?
Dr. Wachs: Also das
Strafverfahren hat keinen Einfluss auf das Zivilverfahren. Im
Strafverfahren muss die Schuld bewiesen werden. Im Zivilverfahren
muss jeder das vortragen was für Ihn nützlich ist. Insofern nützt es
gar nichts im Strafverfahren eine „Freispruch“ zu erwirken.
Regelmäßig erhält der Abgemahnte ja nicht einmal ein Nachricht von der
Einstellung. Generell gibt es verschiedene Stufen einer
staatsanwaltlichen Ermittlung und davon abhängig, hat man vereinzelt
tatsächlich Möglichkeiten gegen die Einstellung vorzugehen
SH:
Herr Dr. Wachs, es gab jetzt nach
diesen Urteilen eine Menge Foren-User die Wissen wollten, wie läuft
eine negative Feststellungsklage ab, was muss man beachten, wie
teuer ist sie, wer sollte eine erstatten und ist es überhaupt Sinnvoll,
denn im November, sagten Sie im Netzwelt-Forum: „Negative
Feststellungsklage in Mannheim Immer wieder wird an mich die Frage
herangetragen, macht es nicht Sinn als Abgemahnter zuerst negative
Feststellungsklage in Mannheim zu erheben? Hintergrund ist die
weniger weit ausgeprägte Störerhaftung in der Rechtsprechung des
Landgericht Mannheims. Die Antwort lautet leider: Nein. Dies
mussten einige Kollegen bereits leidvoll in Prozessen erfahren?“
Dr. Wachs: Eine negative
Feststellungsklage wird erhoben, um durch das Gericht festzustellen
zu lassen, dass der Abgemahnte nicht wegen der vorgeworfenen
Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Der Vorteil
einer negativen Feststellungsklage ist, dass wenn der Abgemahnte
diese erhebt, er das Gericht auswählen kann. In der Vergangenheit
war dies das LG Mannheim, nun wäre wohl in einigen Konstellationen
das LG Frankfurt das bevorzugte Gericht. Die Kosten einer solchen
Klage kann man nicht pauschalisieren. Dazu sollte man individuell
einen Anwalt befragen.
Das Problem ist aber, dass wenn der
Abgemahnt auf Feststellung klagt, die Gegenseite auf Leistung wieder
vor einem anderen Gericht klagen kann. Naturgemäß einem Gericht, dem
die Abmahnkanzlei gewogen ist. Dann würde aber das gesamte Verfahren
zu dem Gericht der Abmahnkanzlei gezogen, damit nicht in „derselben
Sache“ zwei unterschiedliche Urteile ergehen. Ich rate daher
vorsichtig zu sein, und dies im Hinterkopf zu behalten, bevor man
eine entsprechende Klage einreicht.
SH:
Wenn man in den Foren sich umhört,
sind die Meisten - Unschuldig. Was wäre, ab in Hände halten des
Abmahnschreibens der richtige Weg, sich gegen eine ungerechtfertigte
Abmahnung zu wehren. Sie sprechen auf Ihrer Homepage über technische
Fehler in der Abmahnprozedur, die bei der großen Masse der
Abmahnungen möglich wären. Ich bin der Meinung, dass man gerade in
der jetzigen Rechtsprechung es für sich nutzen könnte. Wie kann
ich mich, erfolgreich gegen das Geschäftsmodell: Abmahnung wehren?
Dr. Wachs: Also die
bekannten Tipps, die erarbeitet wurden, gelten weiterhin, es ist nur
für die Abgemahnten nun ein wenig einfacher sich zur Wehr zu setzen,
weil sich die Rechtslage nicht so einseitig darstellt wie zuvor gedacht.
Die technischen Fragen der Beweissicherung und/der Frage der
Nachweisbarkeit einer Rechtsverletzung (Stichwort: gepackte Dateien
in RAR und Zip Formaten). Im Zweifel mag es ratsam sein, die
Angelegenheit einmal mit einem Anwalt zu besprechen.
SH: Noch eine Frage zum Strafbefehl. In
einem anderen Forum wurde diskutiert, ob man bei einer polizeilichen
Vorladung hingeht. Ein User (Eikmeier) war der Meinung dass man
nicht selber hingehen, sondern diese Arbeit einen Anwalt erledigen
lassen sollte. Ist dies zu empfehlen, wie hoch könnte denn die
anwaltlichen Bemühungen von Akteneinsicht, Anhörung bei der Polizei
bis Widerspruch eines möglichen Strafbefehles werden? Da reicht uns
schon eine ungefähre Summe.
Dr. Wachs: Im Regelfall wird
dieses Verfahren von mir immer pauschal mit bearbeitet. Dies
liegt aber im Ermessen des jeweiligen Kollegen.
SH: Es gibt, nehmen wir an, eine
Loggfirma die Ihren Sitz in der Schweiz hat und keinen zugelassenen
Sitz in Deutschland. Wenn nun diese Firma ihre Loggfiles für einen
deutschen Rechteinhaber anbietet. Ist dies überhaupt rechtlich
zulässig und gerichtlich verwertbar?
Dr. Wachs: Da sehe ich erstmal
keine Probleme. Allerdings halte ich es für nachvollziehbar,
wenn die Ergebnisse dieser Firmen erst einmal sehr kritisch bewertet
werden.
SH:
Herr Dr. Wachs,
§ 8 Abs. 4 UWG sagt aus: "Die Geltendmachung der in Absatz 1
bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist,
insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den
zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder
Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen". Wenn jetzt eine
Abmahnkanzlei, nur abmahnt und die Nichtzahler ohne Zivilverfahren
in Ruhe lässt, könnte da man nicht von einer missbräuchlichen Abmahnung
reden, da offensichtlich ja nur zu finanziellen Gründen abgemahnt
wird ohne Rechtsverfolgung denen gegenüber, die ignorieren?
Dr. Wachs: Es mag
dahinstehen, ob das UWG in diesen Fällen pauschal anwendbar ist, der
Rechtsgedanke ist auch § 242 BGB zu entnehmen. Grundsätzlich muss
man einräumen, dass die meisten Abgemahnten eine
Unterlassungserklärung einreichen und damit das Hauptziel der
Rechteinhaber erreicht wird. Eine Verpflichtung zur Klage falls
diese Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird besteht nicht.
Auch besteht sicherlich keine Verpflichtung zu klagen, wenn die
Rechtsanwaltskosten nicht gezahlt werden. Die Entscheidung trägt
letztlich der Rechteinhaber und wenn dieser eine Klage wegen
Negativwerbung nicht wünscht, kann er dazu auch nicht verpflichtet
werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass man in einer
Vorgehensweise die offenbar nur auf Erstattung der Anwaltskosten
abzielt nicht Rechtsmissbrauch erkennen kann.
SH: Ich möchte mich recht herzlich bei
Ihnen bedanken und verweise auf den Artikel im Netzweltforum, den
Herr Dr. Wachs verfasst hat (Link)
2.Anfechtung der
Unterlassungserklärung Eine Problematik, die mich schon lange
beschäftigt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen eine
abgegebene Unterlassungserklärung anfechtbar ist. Tausende von
Personen haben im letzten Jahr ohne rechtlichen Beistand einzuholen
eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich
verpflichtet hohe Zahlungen zu leisten.
Die erste Frage, die
sich stellt, ist ob eine Anfechtung etwas nach den §§ 119 ff. möglich
ist. Zweitens, welche Folgen dies hätte. MÖGLICHERWEISE könnte eine
Anfechtung es auch ermöglichen, die ohne anwaltlich geleisteten
Zahlungen „ nachzuverhandeln “. Ich weise AUSDRÜCKLICH darauf hin,
dass eine Anfechtung der Erklärung (vgl. dazu LG München vom 4.10.2007), sollte dies möglich sein, ohne rechtliche Prüfung im Einzelfall
massive rechtliche Nachteile zur Folge haben könnte.
Gerade die
ursprüngliche Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Kanzlei
Rasch – wie Sie bis zum Ende letzten Jahres verschickt wurde -
bietet nach meiner Einschätzung eine Reihe von Angriffspunkten für eine
Anfechtung. Ich werde mich zu dieser Problematik in den nächsten
Tagen noch ausführlich äußern, etwa auf der Seite des Vereins gegen
den Abmahnwahn. Auch auf meiner Internetpräsenz werde ich diese
Problematik in den nächsten Tagen erneut aufgreifen.
Ist
Information und nur gültig für Abmahnungen von der Musikindustrie!
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