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Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. 
     
       
 
 
 
RA Dr. Alexander Wachs zu Fragen über die aktuellen Störerhaftung-Urteile sowie allg. Rechtsfragen
Im Interview mit RA Dr. Alexander Wachs
zu Fragen über die aktuellen Störerhaftung-Urteile
sowie allgemeinen Rechtsfragen


14.01.2008


SH: Sehr geehrter Herr Dr. Wachs. Ich wünsche Ihnen, Ihrer Familie und
Ihrer Kanzlei, ein gesundes neues Jahr 2008.
Das neue Jahr hat mit 2 Paukenschlägen angefangen. Hiermit meine ich
das Urteil des LG München (04.10. 2007 - Az.:7 O 2827/07) sowie
das Berufungsurteil des OLG Frankfurt (20.12.2007 - Az. 11 W 58/07).
Natürlich, werden die Abmahner mir da nicht zustimmen und besonders
der Geschäftsführer der DigiProtect GmbH wird hierzu,
diesmal, nicht von - "revolutionären Urteilen für die ganze Musikbranche" - sprechen.
Obwohl sie es sind!
Nicht das die Musikindustrie eine kräftige Watschen bekam, wichtiger
das hier neben dem LG Mannheim, endlich auch einmal die Hochburgen
der Abmahner, München und Frankfurt, klare Urteile erließen zur
Problematik - Störerhaftung.
Im Weiteren möchte ich mich auch einmal beim Heise-Verlag bedanken,
für seine schnelle, objektive und sachliche Berichterstattung.
Herr Dr. Wachs, wie haben Sie diese Urteile aufgenommen?

Dr. Wachs: Ich muss sagen, dass ich mit solchen klaren Urteilen
nicht gerechnet habe. Gerade München und Frankfurt galten als
sichere Häfen für die Abmahnkanzleien.
Die Urteile sind somit auch deswegen so wichtig,
weil die Abmahnkanzleien noch viel deutlicher als zuvor,
sehr vorsichtig mit potentiellen Klagen umgehen werden müssen.
Noch zwei, drei solcher Schlappen könnten fatale Breitenwirkung entfalten.
Außerdem ist die rechtliche Bewertung der Störerhaftung wieder völlig offen.
Die liberalere Haltung des LG Mannheims wurde in den genannten Entscheidungen
ausdrücklich für richtig befunden, in dem festgestellt wurde,
dass die Prüf- und Überwachungspflichten an den Anschlussinhaber
nicht überbewertet werden dürfen.


SH: Herr Dr. Wachs, welche Bedeutung haben diese Urteile auf
künftige Abmahnungen.
Können jetzt Neuabgemahnte ihre Abmahnschreiben verbrennen und jubilieren?

Dr. Wachs: Ganz so weit würde ich vielleicht nicht gehen,
aber ein Jubel ist sicher angemessen.
Die Abmahnkanzleien werden zunächst versuchen müssen,
das Urteil beim LG München wieder „gerade zu rücken“.
Das LG München ist extrem wichtig für die großen Abmahner,
weil viele Rechteinhaber und Abmahnkanzleien in München ansässig sind
und daher oft in München geklagt wird.
Außerdem beziehen sich die Urteile ja „nur“ auf Überwachungspflichten
für Familienmitglieder und Angestellte.


SH: Es gab in letzter Zeit verstärkte Kritik durch die Forenmitglieder,
dass die Behauptung der Anschlussinhaber würde generell haftbar sein,
zu dogmatisch sei. Man kann es ja erwähnen das speziell Sie als RA und
ich als Site-Admin gemeint war.
Muss jetzt nach den Urteilen umgedacht werden, oder sollte man bei aller Euphorie,
trotzdem weitere Vorsicht an den Tag legen?
Zitat, aus Ihrer Website (http://www.dr-wachs.de/):
“In dem Beschluss führte das Gericht im Detail aus, dass der Anschlussinhaber
nicht immer als Störer in Anspruch genommen werden dürfe.
Entscheidend sei, ob Prüfpflichten verletzt wurden.“

Dr. Wachs: Nun zum einen ist klar, dass ich – wie bereits eingeräumt –
mit den genannte Urteilen nicht gerechnet habe.
Vorher stellte sich die Rechtslage/Störerhaftung auch deutlich negativer
für die Anschlussinhaber dar.
Eine rechtliche Bewertung kann aber nur auf Grundlage
von ergangenen Entscheidungen erfolgen.
Ich denke man sollte jetzt erstmal die Entscheidungen genießen,
freilich ist die ganze Angelegenheit nun nicht völlig geklärt.
Es bleibt abzuwarten, was andere Oberlandesgerichte in dieser Angelegenheit
verlauten lassen.
Als ersten Anhaltspunkt für ein wenig Zurückhaltung,
wäre der Passus der Entscheidung des LG München zu nennen, in dem es wörtlich lautet:
„ Ferner liegt auf der Hand, dass der Klägerin eine ständige manuelle Kontrolle
des zuständigen Voluntärs, dem die Pflege des Internetauftritts
eigenverantwortlich anvertraut war, nicht zuzumuten war.
Stellte man eine derartige Verpflichtung auf würden kleine Rundfunkunternehmen
wie das der Klägerin vom Markt verschwinden, da sie sich diesen Aufwand nicht leisten können.
Ein derart schwerwiegender Eingriff in die Rundfunk- und Meinungsfreiheit
erscheint keinesfalls als verhältnismäßig.“
In der Entscheidung wird also auch die Rundfunkfreiheit verwandt
um die Störerhaftung zu durchbrechen.
Hinsichtlich der Rechtsprechung des OLG Frankfurts wäre es für die Abmahner
immer noch möglich dieses Gericht wie das LG Mannheim einfach nicht anzurufen.
Außerdem sind die Vorgaben an die Überwachungspflichten noch nicht wirklich geklärt.


SH: Es gibt viele Neuabgemahnte sowie stille Leser. Im Netzwelt-Forum
haben Sie einen Artikel veröffentlicht, wo Sie sprechen, das Ebenso wichtig
wie der Inhalt der beiden Entscheidungen ist aber,
dass endlich die „geografische Trennung“ durchbrochen ist.
Was meinen Sie mit dieser Aussage?

Dr. Wachs: Nun in der Vergangenheit hatten wir das LG Mannheim in Süddeutschland,
dass nur hin und wieder bemüht wurde und nicht so hohe Voraussetzung der Prüfungspflicht
an den Anschlussinhaber stellte und dann alle anderen Gerichte.
Das machte es auch für die Abmahner einfacher die Entscheidung des LG Mannheims
als – etwas weltfremde Mindermeinung aus Süddeutschland- zu verkaufen.
Dabei ist die Kompetenz der Richter der Urheberrechtskammer des LG Mannheims
übrigens unter Juristen völlig unbestritten.
Nun ist es mit der Rückdeckung aus München und Frankfurt wesentlich einfacher
für Untergerichte aus ganz Deutschland der Rechtsprechung des LG Mannheim zu folgen.


SH: Wie schätzen Sie die gegenwärtige Lage im Abmahnwahn ein.
Können wir weitere optimistische Wochen und Monate erwarten,
oder sollte man beachten, dass symbolisch gesprochen, ein in die
Ecke getriebenes Raubtier noch gefährlicher ist als sonst?

Dr. Wachs: Also das Bild, das Sie bemühen ist vielleicht etwas sehr scharf.
Ich denke, dass die Abmahnkanzleien sich derzeit auf Ihre sicheren Bänke
zurückziehen werden (Hamburg/Köln/Düsseldorf vielleicht auch wieder München)
und dort versuchen werden obergerichtliche Entscheidungen zu erstreiten
um etwas gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt in der Hand zu haben.
Ich rechne aber nicht mit einer Prozesslawine,
weil das auch schnell nach hinten losgehen könnte.


SH: Es gibt einige User die Vertreten folgende These: Mann lässt ein
Strafverfahren wieder aufleben, um einen Freispruch zu erzielen.
Daraus resultierend, hätte ein Unschuldsnachweis als Ergebnis eines
Strafverfahrens, auch Einfluss auf das Ergebnis eines Zivilverfahrens,
denn da könnte ich eigentlich für dasselbe Vergehen nicht plötzlich schuldig sein.
Also müsste ich als unschuldig Abgemahnter, aber nur dann, auf die Fortführung
des Strafverfahrens bestehen, was zwar komisch klingt, aber trotzdem logisch ist.
Die Frage ist nur, habe ich dazu überhaupt ein Recht oder einen Anspruch?
Vielleicht müsste man sich für diesen Fall einen schriftlichen Einstellungsbescheid
bezügliche des Verfahrens anfordern und gegen diesen
einen begründeten Widerspruch einlegen.
Das ist eine wirklich interessante Frage aus Sicht der Abgemahnten
und zweitens, ist überhaupt ein Strafverfahren durchgeführt worden, da zum Beispiel
Zitat, StA München mitteilt:
“Von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Sie wurde jedoch bislang
mangels Strafantrag sowie wegen fehlenden öffentlichen Interesses abgesehen!“
Können Sie der These zustimmen und gab es überhaupt ein Strafverfahren?

Dr. Wachs: Also das Strafverfahren hat keinen Einfluss auf das Zivilverfahren.
Im Strafverfahren muss die Schuld bewiesen werden.
Im Zivilverfahren muss jeder das vortragen was für Ihn nützlich ist.
Insofern nützt es gar nichts im Strafverfahren eine „Freispruch“ zu erwirken.
Regelmäßig erhält der Abgemahnte ja nicht einmal ein Nachricht von der Einstellung.
Generell gibt es verschiedene Stufen einer staatsanwaltlichen Ermittlung und davon abhängig,
hat man vereinzelt tatsächlich Möglichkeiten gegen die Einstellung vorzugehen


SH: Herr Dr. Wachs, es gab jetzt nach diesen Urteilen eine Menge Foren-User
die Wissen wollten, wie läuft eine negative Feststellungsklage ab, was muss
man beachten, wie teuer ist sie, wer sollte eine erstatten und ist es überhaupt Sinnvoll,
denn im November, sagten Sie im Netzwelt-Forum:
„Negative Feststellungsklage in Mannheim
Immer wieder wird an mich die Frage herangetragen, macht es nicht Sinn
als Abgemahnter zuerst negative Feststellungsklage in Mannheim zu erheben?
Hintergrund ist die weniger weit ausgeprägte Störerhaftung in der Rechtsprechung
des Landgericht Mannheims.
Die Antwort lautet leider: Nein.
Dies mussten einige Kollegen bereits leidvoll in Prozessen erfahren?“

Dr. Wachs: Eine negative Feststellungsklage wird erhoben,
um durch das Gericht festzustellen zu lassen,
dass der Abgemahnte nicht wegen der vorgeworfenen Rechtsverletzung
in Anspruch genommen werden kann.
Der Vorteil einer negativen Feststellungsklage ist,
dass wenn der Abgemahnte diese erhebt, er das Gericht auswählen kann.
In der Vergangenheit war dies das LG Mannheim, nun wäre wohl
in einigen Konstellationen das LG Frankfurt das bevorzugte Gericht.
Die Kosten einer solchen Klage kann man nicht pauschalisieren.
Dazu sollte man individuell einen Anwalt befragen.

Das Problem ist aber, dass wenn der Abgemahnt auf Feststellung klagt,
die Gegenseite auf Leistung wieder vor einem anderen Gericht klagen kann.
Naturgemäß einem Gericht, dem die Abmahnkanzlei gewogen ist.
Dann würde aber das gesamte Verfahren zu dem Gericht der Abmahnkanzlei gezogen,
damit nicht in „derselben Sache“ zwei unterschiedliche Urteile ergehen.
Ich rate daher vorsichtig zu sein, und dies im Hinterkopf zu behalten,
bevor man eine entsprechende Klage einreicht.


SH: Wenn man in den Foren sich umhört, sind die Meisten - Unschuldig.
Was wäre, ab in Hände halten des Abmahnschreibens der richtige Weg,
sich gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung zu wehren.
Sie sprechen auf Ihrer Homepage über technische Fehler in der Abmahnprozedur,
die bei der großen Masse der Abmahnungen möglich wären.
Ich bin der Meinung, dass man gerade in der jetzigen Rechtsprechung
es für sich nutzen könnte.
Wie kann ich mich, erfolgreich gegen das Geschäftsmodell: Abmahnung
wehren?

Dr. Wachs: Also die bekannten Tipps, die erarbeitet wurden, gelten weiterhin,
es ist nur für die Abgemahnten nun ein wenig einfacher sich zur Wehr zu setzen,
weil sich die Rechtslage nicht so einseitig darstellt wie zuvor gedacht.
Die technischen Fragen der Beweissicherung und/der Frage der Nachweisbarkeit
einer Rechtsverletzung (Stichwort: gepackte Dateien in RAR und Zip Formaten).
Im Zweifel mag es ratsam sein, die Angelegenheit einmal mit einem Anwalt zu besprechen.


SH: Noch eine Frage zum Strafbefehl. In einem anderen Forum
wurde diskutiert, ob man bei einer polizeilichen Vorladung hingeht.
Ein User (Eikmeier) war der Meinung dass man nicht selber hingehen,
sondern diese Arbeit einen Anwalt erledigen lassen sollte.
Ist dies zu empfehlen, wie hoch könnte denn die anwaltlichen Bemühungen
von Akteneinsicht, Anhörung bei der Polizei bis Widerspruch eines
möglichen Strafbefehles werden? Da reicht uns schon eine ungefähre
Summe.

Dr. Wachs: Im Regelfall wird dieses Verfahren von mir
immer pauschal mit bearbeitet.
Dies liegt aber im Ermessen des jeweiligen Kollegen.



SH: Es gibt, nehmen wir an, eine Loggfirma die Ihren Sitz in der Schweiz
hat und keinen zugelassenen Sitz in Deutschland.
Wenn nun diese Firma ihre Loggfiles für einen deutschen Rechteinhaber
anbietet. Ist dies überhaupt rechtlich zulässig und gerichtlich verwertbar?

Dr. Wachs: Da sehe ich erstmal keine Probleme.
Allerdings halte ich es für nachvollziehbar,
wenn die Ergebnisse dieser Firmen erst einmal sehr kritisch bewertet werden.


SH: Herr Dr. Wachs, § 8 Abs. 4 UWG sagt aus:
"Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig,
wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist,
insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient,
gegen den zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen
oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen".
Wenn jetzt eine Abmahnkanzlei, nur abmahnt und die Nichtzahler ohne Zivilverfahren
in Ruhe lässt, könnte da man nicht von einer missbräuchlichen Abmahnung reden,
da offensichtlich ja nur zu finanziellen Gründen abgemahnt wird ohne Rechtsverfolgung
denen gegenüber, die ignorieren?

Dr. Wachs: Es mag dahinstehen, ob das UWG in diesen Fällen
pauschal anwendbar ist, der Rechtsgedanke ist auch § 242 BGB zu entnehmen.
Grundsätzlich muss man einräumen, dass die meisten Abgemahnten
eine Unterlassungserklärung einreichen und damit das Hauptziel
der Rechteinhaber erreicht wird.
Eine Verpflichtung zur Klage falls diese Unterlassungserklärung
nicht abgegeben wird besteht nicht.
Auch besteht sicherlich keine Verpflichtung zu klagen,
wenn die Rechtsanwaltskosten nicht gezahlt werden.
Die Entscheidung trägt letztlich der Rechteinhaber
und wenn dieser eine Klage wegen Negativwerbung nicht wünscht,
kann er dazu auch nicht verpflichtet werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass man in einer Vorgehensweise
die offenbar nur auf Erstattung der Anwaltskosten abzielt
nicht Rechtsmissbrauch erkennen kann.


SH: Ich möchte mich recht herzlich bei Ihnen bedanken
und verweise auf den Artikel im Netzweltforum, den Herr Dr. Wachs verfasst hat (Link)


2.Anfechtung der Unterlassungserklärung
Eine Problematik, die mich schon lange beschäftigt ist,
ob und unter welchen Voraussetzungen eine abgegebene Unterlassungserklärung anfechtbar ist.
Tausende von Personen haben im letzten Jahr ohne rechtlichen Beistand einzuholen
eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich verpflichtet hohe Zahlungen zu leisten.

Die erste Frage, die sich stellt, ist ob eine Anfechtung etwas nach den §§ 119 ff. möglich ist.
Zweitens, welche Folgen dies hätte. MÖGLICHERWEISE könnte eine Anfechtung es auch ermöglichen,
die ohne anwaltlich geleisteten Zahlungen „ nachzuverhandeln “.
Ich weise AUSDRÜCKLICH darauf hin, dass eine Anfechtung der Erklärung (vgl. dazu LG München vom 4.10.2007),
sollte dies möglich sein, ohne rechtliche Prüfung im Einzelfall massive rechtliche Nachteile zur Folge haben könnte.

Gerade die ursprüngliche Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Kanzlei Rasch
– wie Sie bis zum Ende letzten Jahres verschickt wurde -
bietet nach meiner Einschätzung eine Reihe von Angriffspunkten für eine Anfechtung.
Ich werde mich zu dieser Problematik in den nächsten Tagen noch ausführlich äußern,
etwa auf der Seite des Vereins gegen den Abmahnwahn.
Auch auf meiner Internetpräsenz werde ich diese Problematik in den nächsten Tagen erneut aufgreifen.


Ist Information und nur gültig für Abmahnungen
von der Musikindustrie!



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