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Der Mahnbescheid
Es ist soweit.
Die Vorbereitung laufen auf Hochtouren. Infoscore hat
ihre meist
ergebnislose Arbeit an eine Anwaltskanzlei übergeben zur weiteren
erfolgreichen oder erfolglosen Bearbeitung. Welches Ergebnis herauskommt, hängt
von Euch ab! Was wollen wir damit sagen?
Die Operation Inkasso wurde erfolgreich gestört.
Die meisten Betroffenen haben angemessen reagiert (Link).
Letzte Woche wurden die Unterlagen an eine Anwaltskanzlei übergeben. Das könnte
bedeuten, um eine
noch
größere Drohkulisse zu schaffen, könnte jedem der angemessen regiert hat ein
Mahnbescheid unterm Weihnachtsbaum gelegt werden. Was wir für pietätlos
halten, aber bei diesem Geschäftsmodell ist ja alles möglich. Das heißt, es
bringt nichts herum zu jammern und Sätze zu bringen, wie: “Ich habe Dein
Widerspruch-Schreiben benutzt - Jetzt habe ich einen Mahnbescheid
erhalten. Danke. Scheiß Verein. Hier wird nur Mist empfohlen!“.
Entscheidend ist, der Betroffene muss angemessen reagieren.
Quellen:
Broschüre Mahnbescheid
IHK Frankfurt a. M.
Bayrischer Behördenwegweiser
Muster:
Mahngerichte.de
Mahnbescheid
Muster Seite 1
Muster Seite 2
Widerspruch
Muster
Optional (Information):
Ganz unten - Mahnverfahren Rechner
Wie muss der Betroffene
reagieren?
1. Keine Panik; 2. Sind die
Forderungen unberechtigt, einfach das dem Mahnbescheid als Anlage beigefügte
Widerspruchsformular ausfüllen (1 Kreuz + Unterschrift) und innerhalb 14 Tage
versenden.
Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist vom Antragsgegner schriftlich zu
erheben. Im Interesse einer zügigen Bearbeitung empfiehlt es sich hierbei die
Verwendung des Widerspruchsvordrucks. Anerkannt sind aber auch die Einlegung
durch Telebrief, Telefax oder Fernschreiben, sowie der zu Protokoll der
Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts erklärte Widerspruch.
Eine
Begründung ist nicht erforderlich.
Die Widerspruchsfrist beträgt
- zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids - einen Monat bei
zulässiger Auslandszustellung. Ein später eingehender Widerspruch ist aber
auch noch wirksam, wenn noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen worden ist.
(Quelle:
IHK Frankfurt a. M.)
3.
Wer sich damit überfordert sieht, sollte einen
Rechtsanwalt aufsuchen. Jetzt wären sie in der gleichen Situation wie vorher.
Wenn sie etwas wollen müssen sie Klage erheben. Ein Mahnverfahren bringt aber
zusätzlichen Aufwand an Arbeit, Zeit und Kosten mit sich. Warum klagen sie nicht
gleich? Auch wäre der Gerichtsstand, vielleicht sogar der des
Ausstellungsortes usw. Wichtig! Macht Euch nicht verrückt!
Widerspruch - innerhalb der 14 Tage Frist - gut ist. Wer jetzt in Panik verfällt
muss sich die berechtigte Frage gefallen lassen. Warum hast Du nicht gleich
gezahlt?
Wie erfolgt die Zustellung eines Mahnbescheides?
Die
vorkommende Art der Zustellung ist die Zustellung von Amts wegen. Sie wird
üblicherweise durch die Post ausgeführt. Der Urkundsbeamte erteilt hierfür
der Post einen Zustellungsauftrag und übergibt das zuzustellende Schriftstück in
einem verschlossenen Umschlag und mit einem
vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde (§ 176 ZPO). Der
Postangestellte führt sodann die Zustellung aus. Dabei ist vorrangig direkt an
den Adressaten des Schriftstücks zuzustellen, das Schriftstück ist also dem
Adressaten persönlich auszuhändigen. Diese Übergabe kann überall erfolgen, ist
also an einen bestimmten Ort nicht gebunden (§ 177 der ZPO). Adressaten im
vorstehenden Sinn ist die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist,
ihr gesetzlicher (§ 170 ZPO) oder bevollmächtigter Vertreter (§ 171 ZPO).Der
Postangestellte füllt bei erfolgter Zustellung den Vordruck der
Zustellungsurkunde aus und sendet diesen unverzüglich an die Geschäftsstelle des
Gerichts zum Nachweis
der Zustellung zurück. Ist die Partei anwaltlich vertreten, so erfolgt die
Zustellung üblicherweise an den Anwalt gegen Empfangsbekenntnis (§ 171, 174
ZPO). Der Anwalt sendet nach Erhalt des Schriftstückes das von ihm
unterzeichnete Empfangsbekenntnis an das Gericht zurück. Sind beide Parteien
anwaltlich vertreten, so kann eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt erfolgen (§
195 ZPO). Dies gilt auch für Schriftsätze, die von Amts wegen zuzustellen sind,
wenn dem Gegner nicht gleichzeitig eine gerichtlich Anordnung mitzuteilen
ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu
Anwalt zugestellt werde. Als Nachweis für die Zustellung gilt auch hier das mit
Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis.
Was geschieht, wenn in Ausnahmefällen die Zustellung an den Adressaten selbst
nicht möglich ist (z.B. weil er nicht zu Hause ist)?
Wenn die direkte Zustellung an den Adressaten nicht möglich ist,
kann eine sogenannte Ersatzzustellung durchgeführt werden. Die erste Möglichkeit
ist die Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen §
178 ZPO). Danach kann eine Ersatzzustellung erfolgen, wenn die Person, der
zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum
oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen
wird. Die Ersatzzustellung erfolgt durch Übergabe des Schriftstücks an eine der
folgenden Personen:
- in der Wohnung des Adressaten ein
erwachsener Familienangehöriger, eine in - der Familie beschäftigte Person
oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner, - in den Geschäftsräumen des
Adressaten eine dort beschäftigte Person, - in Einrichtungen entweder der
Leiter oder ein dazu ermächtigter Vertreter.
Eine Ersatzzustellung an die
genannten Personen darf jedoch dann nicht erfolgen,
wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden
soll, beteiligt sind. In dem Fall, dass die Ersatzzustellung in der Wohnung
oder in den Geschäftsräumen nicht ausführbar war, kann eine Ersatzzustellung
durch Einlegen in den Briefkasten erfolgen (§ 180 ZPO). Das Schriftstück ist
dann in den zur Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten
einzulegen. Wenn die Ersatzzustellung in der Einrichtung, in welcher der
Adressat wohnt, oder die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
nicht möglich ist, so kann die Ersatzzustellung durch Niederlegung des
zuzustellenden Schriftstücks erfolgen (§ 181 ZPO). Die Niederlegung kann
entweder auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der
Zustellung liegt, oder, wenn die Post mit der Ausführung der Zustellung
beauftragt ist, an einer von der Post bestimmten Stelle an dem Ort der
Zustellung erfolgen. Dem Adressaten ist eine schriftliche Mitteilung über
die Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben. Falls
dies nicht möglich ist, ist die Mitteilung an der Tür der Wohnung, des
Geschäftsraums oder der Einrichtung anzuheften. Das niedergelegte Schriftstück
ist drei Monate zur Abholung bereitzulegen und danach, falls es nicht abgeholt
wurde, an den Absender zurückzusenden. In dem Fall, dass der Adressat zwar
zuhause ist, aber die Annahme des Schriftstücks verweigert, ist zu
unterscheiden:
(1) Wenn die Weigerung der Annahme berechtigt ist, muss erneut wirksam
zugestellt werden. Eine berechtigte Weigerung liegt beispielsweise bei einer
falschen Anschrift, oder bei einer ungenauen Bezeichnung des Adressaten vor.
(2) Wenn die Weigerung der Annahme nicht berechtigt ist, so ist das Schriftstück
in der Wohnung oder dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Adressat keine
Wohnung oder keinen Geschäftsraum, so ist es an den Absender zurückzusenden (§
179 ZPO). Die Wirkung der Ersatzzustellung tritt bereits mit deren Ausführung
ein:
Die Zustellung wird fingiert. Das Schriftstück gilt also mit der Abgabe der
schriftlichen Erklärung als zugestellt. Es ist also unerheblich, ob der Adressat
das Schriftstück tatsächlich erhält. Es ist auch unerheblich, ob er
überhaupt von der Existenz des Schriftstücks Kenntnis erhält.
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