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Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. 
     
       
 
 
 
 
 
Mahnbescheid nach der Operation Inkassobüro

Der Mahnbescheid


Es ist soweit.

Die Vorbereitung laufen auf Hochtouren. Infoscore hat ihre meist ergebnislose Arbeit an eine Anwaltskanzlei übergeben zur weiteren erfolgreichen oder erfolglosen Bearbeitung. Welches Ergebnis herauskommt, hängt von Euch ab!
Was wollen wir damit sagen?

Die Operation Inkasso wurde erfolgreich gestört.

Die meisten Betroffenen haben angemessen reagiert (Link). Letzte Woche wurden die Unterlagen an eine Anwaltskanzlei übergeben. Das könnte bedeuten, um eine noch größere Drohkulisse zu schaffen, könnte jedem der angemessen regiert hat ein Mahnbescheid unterm Weihnachtsbaum gelegt werden. Was wir für pietätlos halten, aber bei diesem Geschäftsmodell ist ja alles möglich.
Das heißt, es bringt nichts herum zu jammern und Sätze zu bringen, wie: “Ich habe Dein Widerspruch-Schreiben benutzt - Jetzt habe ich einen Mahnbescheid
erhalten. Danke. Scheiß Verein. Hier wird nur Mist empfohlen!“.


Entscheidend ist, der Betroffene muss angemessen reagieren.



Quellen:
Broschüre Mahnbescheid
IHK Frankfurt a. M.
Bayrischer Behördenwegweiser

Muster:
Mahngerichte.de

Mahnbescheid
Muster Seite 1
Muster Seite 2

Widerspruch
Muster

Optional (Information):
Ganz unten - Mahnverfahren Rechner



Wie muss der Betroffene  reagieren?

1.  Keine Panik;
2. Sind die Forderungen unberechtigt, einfach das dem Mahnbescheid als Anlage beigefügte Widerspruchsformular ausfüllen (1 Kreuz + Unterschrift) und innerhalb 14 Tage versenden.
  Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist vom Antragsgegner schriftlich zu erheben. Im Interesse einer zügigen Bearbeitung empfiehlt es sich hierbei die Verwendung des Widerspruchsvordrucks. Anerkannt sind aber auch die Einlegung durch Telebrief, Telefax oder Fernschreiben, sowie der zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts erklärte Widerspruch.

Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Die Widerspruchsfrist beträgt


- zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids
- einen Monat bei zulässiger Auslandszustellung.
Ein später eingehender Widerspruch ist aber auch noch wirksam, wenn noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen worden ist.
(Quelle: IHK Frankfurt a. M.)  

3.  Wer sich damit überfordert sieht, sollte einen Rechtsanwalt aufsuchen.
Jetzt wären sie in der gleichen Situation wie vorher. Wenn sie etwas wollen müssen sie Klage erheben. Ein Mahnverfahren bringt aber zusätzlichen Aufwand an Arbeit, Zeit und Kosten mit sich. Warum klagen sie nicht gleich?
Auch wäre der Gerichtsstand, vielleicht sogar der des Ausstellungsortes usw.
Wichtig! Macht Euch nicht verrückt! Widerspruch - innerhalb der 14 Tage Frist - gut ist. Wer jetzt in Panik verfällt muss sich die berechtigte Frage gefallen lassen. Warum hast Du nicht gleich gezahlt?

 

Wie erfolgt die Zustellung eines Mahnbescheides?

Die vorkommende Art der Zustellung ist die Zustellung von Amts wegen. Sie wird üblicherweise durch die Post ausgeführt. Der Urkundsbeamte erteilt hierfür der Post einen Zustellungsauftrag und übergibt das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und mit einem vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde (§ 176 ZPO). Der Postangestellte führt sodann die Zustellung aus. Dabei ist vorrangig direkt an den Adressaten des Schriftstücks zuzustellen, das Schriftstück ist also dem Adressaten persönlich auszuhändigen. Diese Übergabe kann überall erfolgen, ist also an einen bestimmten Ort nicht gebunden (§ 177 der ZPO). Adressaten im vorstehenden Sinn ist die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, ihr gesetzlicher (§ 170 ZPO) oder bevollmächtigter Vertreter (§ 171 ZPO).Der Postangestellte füllt bei erfolgter Zustellung den Vordruck der Zustellungsurkunde aus und sendet diesen unverzüglich an die Geschäftsstelle des Gerichts zum Nachweis der Zustellung zurück. Ist die Partei anwaltlich vertreten, so erfolgt die Zustellung üblicherweise an den Anwalt gegen Empfangsbekenntnis (§ 171, 174 ZPO). Der Anwalt sendet nach Erhalt des Schriftstückes das von ihm unterzeichnete Empfangsbekenntnis an das Gericht zurück.
Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, so kann eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt erfolgen (§ 195 ZPO). Dies gilt auch für Schriftsätze, die von Amts wegen zuzustellen sind, wenn dem Gegner nicht gleichzeitig eine gerichtlich
Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Als Nachweis für die Zustellung gilt auch hier das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis.

   

Was geschieht, wenn in Ausnahmefällen die Zustellung an den Adressaten selbst nicht möglich ist (z.B. weil er nicht zu Hause ist)?

Wenn die direkte Zustellung an den Adressaten nicht möglich ist, kann eine sogenannte Ersatzzustellung durchgeführt werden. Die erste Möglichkeit ist die Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen § 178 ZPO). Danach kann eine Ersatzzustellung erfolgen, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum
oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird. Die Ersatzzustellung erfolgt durch Übergabe des Schriftstücks an eine der folgenden Personen:


- in der Wohnung des Adressaten ein erwachsener Familienangehöriger, eine in
- der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner,
- in den Geschäftsräumen des Adressaten eine dort beschäftigte Person,
- in Einrichtungen entweder der Leiter oder ein dazu ermächtigter Vertreter.

Eine Ersatzzustellung an die genannten Personen darf jedoch dann nicht erfolgen, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt sind.
In dem Fall, dass die Ersatzzustellung in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen nicht ausführbar war, kann eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten erfolgen (§ 180 ZPO). Das Schriftstück ist dann in den zur Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten einzulegen.
Wenn die Ersatzzustellung in der Einrichtung, in welcher der Adressat wohnt, oder die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nicht möglich ist, so kann die Ersatzzustellung durch Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks erfolgen (§ 181 ZPO). Die Niederlegung kann entweder auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, oder, wenn die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt ist, an einer von der Post bestimmten Stelle an dem Ort der Zustellung erfolgen.
Dem Adressaten ist eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben. Falls dies nicht möglich ist, ist die Mitteilung an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Einrichtung anzuheften. Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzulegen und danach, falls es nicht abgeholt wurde, an den Absender zurückzusenden.
In dem Fall, dass der Adressat zwar zuhause ist, aber die Annahme des Schriftstücks verweigert, ist zu unterscheiden:

(1) Wenn die Weigerung der Annahme berechtigt ist, muss erneut wirksam zugestellt werden. Eine berechtigte Weigerung liegt beispielsweise bei einer falschen Anschrift, oder bei einer ungenauen Bezeichnung des Adressaten vor.
(2) Wenn die Weigerung der Annahme nicht berechtigt ist, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Adressat keine Wohnung oder keinen Geschäftsraum, so ist es an den Absender zurückzusenden (§ 179 ZPO). Die Wirkung der Ersatzzustellung tritt bereits mit deren Ausführung ein:

Die Zustellung wird fingiert. Das Schriftstück gilt also mit der Abgabe der schriftlichen Erklärung als zugestellt. Es ist also unerheblich, ob der Adressat das Schriftstück tatsächlich erhält. Es ist auch unerheblich,
ob er überhaupt von der Existenz des Schriftstücks Kenntnis erhält.

  

 

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