Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft
Kopieren erlaubt, soweit nicht kopiergeschützt
a) Privatkopien von
Musik und Filmen, an Freunden verschenken
b) Sicherungskopie von
Software, Computerspielen
Kopieren verboten
a) Software oder
Computerspiele mit oder ohne Kopierschutz für Freunde oder Zweit-PC
b) Kopiergeschützte
Musik oder Filme, soweit die Schutzmaßnahmen technisch wirksam sind
Rechtliche Grauzone
a) Abspielen und
erneutes digitales oder analoges Aufnehmen von kopiergeschützter Musik,
Filmen
b) Sicherungskopie von
Software oder Computerspielen trotz Kopierschutz herstellen
Risiken
a) Knacken des
Kopierschutzes für den rein privaten Gebrauch
b) Öffentliches Anbieten
geknackter Filme oder Musik (bis zu einem Jahr – Freiheitsstrafe)
c) Gewerbsmäßiges
Anbieten (bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe)
d) Öffentliches Anbieten
von Privatkopien im Filesharing oder Downloaden von Musik oder Videos
aus dem Internet, die offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemacht
sind (bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Abmahnung, Schadensersatz)
Quellen
PC-Welt, Ausgabe
01/2008, ab S.52
Download Gesetz
Neues Urheberrecht tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer
verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie
2006/24/EG
Nach dem Gesetz müssen die folgenden Daten sechs bis maximal sieben
Monate lang auf Vorrat gespeichert werden:
Telefonate, SMS, MMS
Wer hat wann, mit wem,
wie lange kommuniziert:
a) Rufnummer, Name,
Adresse
b) Datum, Uhrzeit,
Gerätenummer
c) Mobilfunk, auch bei
SMS,MMS: Standortdaten
Internetnutzung (ab 1. Januar 2009)*
a) Zugewiesene
IP-Adresse
b) Beginn, Ende der
Internetnutzung
c) Anschlusserkennung:
Rufnummer, DSL-Kennung
E-Mail (ab 01. Januar 2009)*
a) E-Mail-Adressen,
Zeitangaben
b) IP-Adressen vom
Absender, Empfänger
Internet-Telefonie (VoIP) (ab 01. Januar. 2009)*
a) Rufnummern,
IP-Adressen
b) Beginn, Ende der
Kommunikation
* Beachtet:
a) Privatpersonen sind
zur Speicherung verpflichtet, wenn sie kostenlos einen öffentlichen
WLAN-Zugang oder E-Mail-Dienst anbieten.
b) Was aber trotzdem ab
1. Januar 2008 erst einmal aktiv wird, ist die Vorratsspeicherung der
Telefonie-Daten und ihrer Nutzung. Für die Internet-Verkehrsdaten
besteht ja quasi ein "Umsetzungsspielraum" bis 1. Januar 2009, wobei
wahrscheinlich einige Internet- und E-Mail-Provider vorauseilend bereits
am 1. Januar 2008 startbereit sind.
c) Auf dem Gebiet der
Strafverfolgung ist der Zugriff zur Verfolgung „erheblicher oder mittels
Telekommunikation begangener Straftaten“ zulässig (§ 100g StPO).
Darunter fallen etwa in Internet-Tauschbörsen begangene
Urheberrechtsverletzungen.
Übermittelt werden auf Vorrat gespeicherte Verbindungsdaten:
1. zur Verfolgung von
Straftaten,
2. zur Abwehr von
erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit
3. zur Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen
Abschirmdienstes an die zuständigen Stellen.
Private Rechteinhaber
sollen keinen direkten Zugriff auf die auf Vorrat gespeicherten Daten
erhalten. Sie können aber Strafanzeige erstatten und dann die
Ermittlungsakten einsehen. Wichtig, in den neuen Regelungen resultierend
für die StPO werden die Wörter „den Richter“ durch die Wörter „das
Gericht“ ersetzt. Das heißt, Demontage des Richterlichen Beschlusses.
Quellen:
Wikipedia
Download des Gesetzblatts
Köhler unterzeichnet Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung
Neue Regeln zur Überwachung der Telekommunikation
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