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Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. 
     
       
 
 
 
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

Kopieren erlaubt, soweit nicht kopiergeschützt

a) Privatkopien von Musik und Filmen, an Freunden verschenken

b) Sicherungskopie von Software, Computerspielen

 

 

Kopieren verboten

a) Software oder Computerspiele mit oder ohne Kopierschutz für Freunde oder Zweit-PC

b) Kopiergeschützte Musik oder Filme, soweit die Schutzmaßnahmen technisch wirksam sind

 

 

Rechtliche Grauzone

a) Abspielen und erneutes digitales oder analoges Aufnehmen von kopiergeschützter Musik, Filmen

b) Sicherungskopie von Software oder Computerspielen trotz Kopierschutz herstellen

 

 

Risiken

a) Knacken des Kopierschutzes für den rein privaten Gebrauch

b) Öffentliches Anbieten geknackter Filme oder Musik (bis zu einem Jahr – Freiheitsstrafe)

c) Gewerbsmäßiges Anbieten (bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe)

d) Öffentliches Anbieten von Privatkopien im Filesharing oder Downloaden von Musik oder Videos aus dem Internet, die offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemacht sind (bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Abmahnung, Schadensersatz)

 

 

Quellen

PC-Welt, Ausgabe 01/2008, ab S.52

Download Gesetz

Neues Urheberrecht tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft

 

 

 

Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

Nach dem Gesetz müssen die folgenden Daten sechs bis maximal sieben Monate lang auf Vorrat gespeichert werden:

Telefonate, SMS, MMS

Wer hat wann, mit wem, wie lange kommuniziert:

a) Rufnummer, Name, Adresse

b) Datum, Uhrzeit, Gerätenummer

c) Mobilfunk, auch bei SMS,MMS: Standortdaten

 

 

Internetnutzung (ab 1. Januar 2009)*

a) Zugewiesene IP-Adresse

b) Beginn, Ende der Internetnutzung

c) Anschlusserkennung: Rufnummer, DSL-Kennung

 

 

E-Mail (ab 01. Januar 2009)*

a) E-Mail-Adressen, Zeitangaben

b) IP-Adressen vom Absender, Empfänger

 

 

Internet-Telefonie (VoIP) (ab 01. Januar. 2009)*

a) Rufnummern, IP-Adressen

b) Beginn, Ende der Kommunikation

 

 

 

* Beachtet:

a) Privatpersonen sind zur Speicherung verpflichtet, wenn sie kostenlos einen öffentlichen WLAN-Zugang oder E-Mail-Dienst anbieten.

b) Was aber trotzdem ab 1. Januar 2008 erst einmal aktiv wird, ist die Vorratsspeicherung der Telefonie-Daten und ihrer Nutzung. Für die Internet-Verkehrsdaten besteht ja quasi ein "Umsetzungsspielraum" bis 1. Januar 2009, wobei wahrscheinlich einige Internet- und E-Mail-Provider vorauseilend bereits am 1. Januar 2008 startbereit sind.

c) Auf dem Gebiet der Strafverfolgung ist der Zugriff zur Verfolgung „erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener Straftaten“ zulässig (§ 100g StPO). Darunter fallen etwa in Internet-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverletzungen.

 

 

 

Übermittelt werden auf Vorrat gespeicherte Verbindungsdaten:

1. zur Verfolgung von Straftaten,

2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit

3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes an die zuständigen Stellen.

Private Rechteinhaber sollen keinen direkten Zugriff auf die auf Vorrat gespeicherten Daten erhalten. Sie können aber Strafanzeige erstatten und dann die Ermittlungsakten einsehen. Wichtig, in den neuen Regelungen resultierend für die StPO werden die Wörter „den Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt. Das heißt, Demontage des Richterlichen Beschlusses.

 

 

 

Quellen:

Wikipedia

Download des Gesetzblatts

Köhler unterzeichnet Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung

Neue Regeln zur Überwachung der Telekommunikation

 

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