Link 01 Link 02 Link 03 Link 04 Link 05 Link 06
 
 
 
 
Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. 
     
       
 
 
 
 
Finanzielle Hilfe?

Übersicht finanzielle Hilfen  - erarbeitet von Steffen -

Das Recht ist für alle da!



Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
So bestimmt es Artikel 3 unseres Grundgesetzes.
Niemand soll deshalb aus finanziellen Gründen
gezwungen sein, auf die Wahrnehmung seiner
Rechte zu verzichten.
Um dieses zu erreichen, gibt es
Beratungshilfe und die Prozesskostenhilfe.





(1) Verbraucherschutz:
Keine Unterstützung bei Urheberrechtsstreitigkeiten!



(2) Rechtschutzversicherung:
Keine Unterstützung bei Urheberrechtsstreitigkeiten.
Aber, das ist von Versicherung zu Versicherung
verschieden in der Höhe der Geldsumme,
wird ein einmaliges Beratungsgespräch bei einem
Rechtsanwalt bezahlt.
Wer eine Rechtsversicherung besitzt, einfach beim
Versicherungsträger informieren.



(3) Beratungshilfe:
Wozu Beratungshilfe?
Durch die Beratungshilfe soll es Bürgern mit geringem Einkommen
ermöglicht werden, sich beraten und vertreten zu lassen.
Die Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb
eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren
nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung.
Sie wird für die meisten Rechtsgebiete gewährt.
Genaueres teilen das Amtsgericht oder die Rechtsanwälte mit.
Möchte sich der Bürger in einem gerichtlichen
Verfahren vertreten lassen, so kommt die Prozesskostenhilfe in Betracht,
über die bei den Gerichten
und Rechtsanwälten weitere Informationen zu erhalten sind.
Wird die Beratungshilfe durch die Rechtsanwältin/den Rechtsanwalt gewährt,
so hat der Rechtsuchende dem Rechtsanwalt
eine Gebühr von 10 Euro zu zahlen, die dieser allerdings auch erlassen kann.

Im Übrigen trägt die Kosten der Beratungshilfe das Land.
Eine Vereinbarung über eine Vergütung im Bereich
der Beratungshilfe wäre nichtig.

Wer erhält Beratungshilfe?
Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung
oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann
und keine anderen zumutbaren
Möglichkeiten für eine Hilfe haben.
Die beabsichtigte Wahrnehmung seiner Rechte darf nicht
mutwillig sein.
Sollten Sie anwaltliche Beratung bereits vor der Bewilligung
von Beratungshilfe in Anspruch nehmen,
so haben Sie - sofern Ihr Antrag später durch das Amtsgericht
abgewiesen wird - selber die gesetzlichen
Gebühren an die Rechtsanwältin/den Rechtsanwalt zu bezahlen.

Wer gewährt Beratungshilfe?
Die Beratungshilfe erteilen die Rechtsanwälte, die,
wenn nicht besondere Ausnahmen eingreifen,
zur Beratungshilfe verpflichtet sind.
Das Amtsgericht kann die Beratungshilfe gewähren, soweit
dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft,
einen Hinweis auf andere Möglichkeiten der Hilfe oder
die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung
entsprochen werden kann.

Wie erhält man Beratungshilfe?
Erforderlich ist ein Antrag, der mündlich oder schriftlich
gestellt werden kann. Sie können den Antrag bei dem Amtsgericht
stellen oder Sie können unmittelbar eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt
Ihrer Wahl mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen.
Die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt wird Ihren
Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe
an das Amtsgericht weiterleiten. Für einen schriftlichen Antrag
ist das anhängende Formular zu benutzen.

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor,
stellt das Amtsgericht, sofern es nicht selber die Beratung vornimmt,
Ihnen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe
durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aus.
Gegen einen Beschluss des Amtsgerichts,
durch den Ihr Antrag zurückgewiesen wird,
ist der nicht befristete Rechtsbehelf der Erinnerung statthaft.

Die Beratungshilfe wird mit Mitteln bezahlt,
die von allen Bürgern durch Steuern aufgebracht
werden. Das Gericht muss deshalb sorgfältig prüfen,
ob ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht.
Haben Sie daher bitte Verständnis dafür,
dass Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
darlegen müssen.

Download Formular



(4) Prozesskostenhilfe:
Über die Prozesskostenhilfe (früher als "Armenrecht" bezeichnet)
kann gem. §§ 114 ff ZPO finanzielle Unterstützung
zur Durchführung von Gerichtsverfahren für
einkommensschwache Personen gewährt werden.
Sie kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-,
Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht,
wenn eine Person als Kläger oder Beklagter nicht in der Lage ist,
die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen.
Die Prozesskostenhilfe muss beim jeweils zuständigen Gericht
beantragt werden. Neben der Bedürftigkeit,
die anhand einer Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen ist,
werden auch die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses
einer summarischen gerichtlichen Vorprüfung unterzogen,
denn die PkH wird nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten gewährt.
Ferner darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen,
das heißt, es muss sich um ein Verfahren handeln,
das eine nicht bedürftige, verständige Partei in gleicher Weise führen würde.
Im Falle der erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe
werden die Gerichtskosten sowie die Gebühren
des eigenen Rechtsanwaltes durch die Staatskasse getragen.
Bei sehr geringem Einkommen wird PKH als Zuschuss gewährt.
Ansonsten muss die Prozesskostenhilfe in maximal vier Jahre
lang zu zahlenden Raten zurückgezahlt werden.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können
bis zu vier Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits
oder sonstiger Beendigung nochmals überprüft werden
Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung kann das Gericht
die Bewilligung der Prozesskostenhilfe widerrufen
oder eine Ratenzahlung anordnen bzw. abändern (§ 120 Abs. IV ZPO).
Wichtig: Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten
und die Gebühren des eigenen Anwalts der Partei ab.
Unterliegt die Partei im Prozess,
muss sie die gegnerischen Rechtsanwalts- und ggf. Gerichtskosten
im gleichen Umfang erstatten wie dies auch
bei nicht bedürftigen Parteien der Fall ist.
Quelle: Wickipedia

Prozeßkostenhilfe - nicht nur etwas für "Arme"
Checkliste für die Berechnung der Prozeßkostenhilfe
Wie beantrage ich Prozeßkostenhilfe?
Prozeßkostenhilfe mit Ratenbewilligung
Nachträgliche Änderung des Prozeßkostenhilfe-Beschlusses
Download der Formulare


Übersicht Zivilverfahren
  back top