Das Recht
ist für alle da!
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
So
bestimmt es Artikel 3 unseres Grundgesetzes.
Niemand soll deshalb aus
finanziellen Gründen
gezwungen sein, auf die Wahrnehmung seiner
Rechte
zu verzichten.
Um dieses zu erreichen, gibt es
Beratungshilfe und die
Prozesskostenhilfe.
(1) Verbraucherschutz:
Keine Unterstützung bei Urheberrechtsstreitigkeiten!
(2)
Rechtschutzversicherung:
Keine Unterstützung bei Urheberrechtsstreitigkeiten.
Aber, das ist von
Versicherung zu Versicherung
verschieden in der Höhe der Geldsumme,
wird ein einmaliges Beratungsgespräch bei einem
Rechtsanwalt bezahlt.
Wer eine Rechtsversicherung besitzt, einfach beim
Versicherungsträger
informieren.
(3)
Beratungshilfe:
Wozu
Beratungshilfe?
Durch die Beratungshilfe soll
es Bürgern mit geringem Einkommen
ermöglicht werden, sich beraten und
vertreten zu lassen.
Die Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung
von Rechten außerhalb
eines gerichtlichen Verfahrens und im
obligatorischen Güteverfahren
nach § 15a des Gesetzes betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung.
Sie wird für die meisten
Rechtsgebiete gewährt.
Genaueres teilen das Amtsgericht oder die
Rechtsanwälte mit.
Möchte sich der Bürger in einem gerichtlichen
Verfahren vertreten lassen, so kommt die Prozesskostenhilfe in Betracht,
über die bei den Gerichten
und Rechtsanwälten weitere Informationen zu
erhalten sind.
Wird die
Beratungshilfe durch die Rechtsanwältin/den Rechtsanwalt gewährt,
so hat
der Rechtsuchende dem Rechtsanwalt
eine Gebühr von 10 Euro zu zahlen,
die dieser allerdings auch erlassen kann.
Im Übrigen trägt die Kosten der Beratungshilfe das
Land.
Eine Vereinbarung über eine Vergütung im Bereich
der
Beratungshilfe wäre nichtig.
Wer erhält
Beratungshilfe?
Beratungshilfe erhält, wer
nach seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine
Beratung
oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann
und keine anderen zumutbaren
Möglichkeiten für eine Hilfe haben.
Die
beabsichtigte Wahrnehmung seiner Rechte darf nicht
mutwillig sein.
Sollten Sie anwaltliche Beratung bereits vor der Bewilligung
von
Beratungshilfe in Anspruch nehmen,
so haben Sie - sofern Ihr Antrag
später durch das Amtsgericht
abgewiesen wird - selber die gesetzlichen
Gebühren an die Rechtsanwältin/den Rechtsanwalt zu bezahlen.
Wer gewährt
Beratungshilfe?
Die Beratungshilfe erteilen
die Rechtsanwälte, die,
wenn nicht besondere Ausnahmen eingreifen,
zur Beratungshilfe verpflichtet sind.
Das Amtsgericht kann die
Beratungshilfe gewähren, soweit
dem Anliegen durch eine sofortige
Auskunft,
einen Hinweis auf andere Möglichkeiten der Hilfe oder
die
Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung
entsprochen werden kann.
Wie
erhält man Beratungshilfe?
Erforderlich ist
ein Antrag, der mündlich oder schriftlich
gestellt werden kann. Sie
können den Antrag bei dem Amtsgericht
stellen oder Sie können
unmittelbar eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt
Ihrer Wahl mit der
Bitte um Beratungshilfe aufsuchen.
Die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt
wird Ihren
Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe
an das
Amtsgericht weiterleiten. Für einen schriftlichen Antrag
ist das
anhängende Formular zu benutzen.
Liegen die Voraussetzungen für die
Gewährung von Beratungshilfe vor,
stellt das Amtsgericht, sofern es
nicht selber die Beratung vornimmt,
Ihnen einen Berechtigungsschein für
Beratungshilfe
durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl
aus.
Gegen einen Beschluss des Amtsgerichts,
durch den Ihr Antrag
zurückgewiesen wird,
ist der nicht befristete Rechtsbehelf der Erinnerung
statthaft.
Die Beratungshilfe wird mit Mitteln bezahlt,
die von
allen Bürgern durch Steuern aufgebracht
werden. Das Gericht muss deshalb
sorgfältig prüfen,
ob ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht.
Haben
Sie daher bitte Verständnis dafür,
dass Sie Ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse
darlegen müssen.
Download Formular
(4) Prozesskostenhilfe:
Über die Prozesskostenhilfe (früher als
"Armenrecht" bezeichnet)
kann gem. §§ 114 ff ZPO finanzielle
Unterstützung
zur Durchführung von Gerichtsverfahren für
einkommensschwache Personen gewährt werden.
Sie kommt in Verfahren vor
den Zivil-, Verwaltungs-,
Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht,
wenn eine Person als Kläger oder Beklagter nicht in der Lage ist,
die
Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen.
Die
Prozesskostenhilfe muss beim jeweils zuständigen Gericht
beantragt
werden. Neben der Bedürftigkeit,
die anhand einer Erklärung über die
persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen ist,
werden auch die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses
einer
summarischen gerichtlichen Vorprüfung unterzogen,
denn die PkH wird nur
bei hinreichenden Erfolgsaussichten gewährt.
Ferner darf die
Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen,
das heißt, es muss sich um
ein Verfahren handeln,
das eine nicht bedürftige, verständige Partei in
gleicher Weise führen würde.
Im Falle der erfolgten Bewilligung von
Prozesskostenhilfe
werden die Gerichtskosten sowie die Gebühren
des
eigenen Rechtsanwaltes durch die Staatskasse getragen.
Bei sehr geringem
Einkommen wird PKH als Zuschuss gewährt.
Ansonsten muss die
Prozesskostenhilfe in maximal vier Jahre
lang zu zahlenden Raten
zurückgezahlt werden.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
können
bis zu vier Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des
Rechtsstreits
oder sonstiger Beendigung nochmals überprüft werden
Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung kann das Gericht
die Bewilligung
der Prozesskostenhilfe widerrufen
oder eine Ratenzahlung anordnen bzw.
abändern (§ 120 Abs. IV ZPO).
Wichtig: Die Prozesskostenhilfe deckt nur
die Gerichtskosten
und die Gebühren des eigenen Anwalts der Partei ab.
Unterliegt die Partei im Prozess,
muss sie die gegnerischen
Rechtsanwalts- und ggf. Gerichtskosten
im gleichen Umfang erstatten wie
dies auch
bei nicht bedürftigen Parteien der Fall ist.
Quelle:
Wickipedia
Prozeßkostenhilfe - nicht nur etwas für "Arme"
Checkliste für die Berechnung der
Prozeßkostenhilfe
Wie beantrage ich Prozeßkostenhilfe?
Prozeßkostenhilfe mit Ratenbewilligung
Nachträgliche Änderung des Prozeßkostenhilfe-Beschlusses
Download der Formulare
Übersicht Zivilverfahren