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 | Ein "Störer" muss auch stören |
Ein "Störer"
muss auch stören
Einführung
in die Problematik:
Durch mannigfaltige
Aktivitäten im Internet werden täglich zigtausendfach
Urheberrechtsverletzungen begangen, etwa durch Filesharing, die Verwendung
fremden (Bild)Materials auf der eigenen Homepage oder bei Ebay etc. In
vielen Fällen ist es dabei aus technischen und rechtlichen Gründen für die
Verfolger dieser Rechtsverletzungen, seien es staatliche Behörden (Polizei
und Staatsanwaltschaft) oder die verletzten Urheber selbst (bzw.
Rechteverwaltergruppen wie die GEMA und/oder deren Anwälte) nur möglich, den
Anschlussinhaber des Anschlusses, von dem aus die (behaupteten) Taten
begangen wurden, zu ermitteln. Technische Gründe sind insbesondere die
sog. Dynamik der IP, rechtliche Gründe ist die problematische
Auskunftserlangung von den Providern, vor allem aber, dass selten eine
Hausdurchsuchung gewährt wird, die zu weiteren Erkenntnissen führt. Oft
fehlen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Haftung des Anschlussinhabers
(was die Gegenseite bei rechtlichen Auseinandersetzungen dann zum Rückzieher
bewegt) und für "mehr" fehlen die Beweise. Dieser Mangel an
"Verfolgungsmöglichkeiten" motiviert nun dazu, den Anschlussinhaber zur
Rechenschaft zu ziehen. Viele Anwaltskanzleien mahnen nun "dann eben" die
Anschlussinhaber ab. Auch die Musikindustrie hat eine neue dahingehende
Kampagne gestartet (Eltern haften für ihre Kinder). Dabei liegt in den
meisten Fällen keine Haftung vor, so dass die Abmahnungen ungerechtfertigt
sind. Oftmals zahlen die Abgemahnten jedoch aus Unkenntnis dennoch.
Grundsätze:
1. Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes
beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechts-/Urheberrechtsverletzung
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. BGHZ 148, 13,17 -
ambiente.de; BGH 158, 236, 251 - Internet- Versteigerung). Dies widerrum
setzt allerdings die Verletzung von Prüfungspflichten voraus (st. Rspr.).
Denn anderenfalls würde die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte
erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung
vorgenommen haben. Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich danach,
ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den
Umständen eine Prüfung zumutbar ist
2. Der Betreiber/ Inhaber eines
Internetanschlusses - welcher mit seinem Willen und von ihm angemeldet
worden ist - trägt grundsätzlich willentlich und adäquat kausal zur
Verletzung eines geschützten Urheberrechts bei. Der Inhaber des Anschlusses
ist sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen,
dass dieser Anschluss nicht für Rechtsverletzung genutzt wird. Im Fall
mangelnder Kenntnisse muss sich der Anschlussinhaber dann, wenn er schon
selbst einen entsprechenden Internetanschluss betreibt, der Hilfe Dritter
bedienen.
3. Soweit ein Anschlussinhaber den Anschluss
Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt,
beruht die Eröffnung des Zugangs zum Internet auf dem familiären Verbund.
Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit anzunehmen,
als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren
Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig sind. Eine dauerhafte
Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne
konkreten Anlass nicht zumutbar. Ohne Anlass für die Annahme, dass
Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der
Nutzung des Internets verletzen, kommt eine ständige Überwachung …
Das Landgericht Mannheim entschied mit dem Urteil vom 29.09.2006 (7 O 76/06),
das der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen,
die durch ein volljähriges Familienmitglied begangen wurden, nicht als
Störer haftet. Die Störerhaftung könne grundsätzlich nur gegeben sein,
insofern der Anschluss-Inhaber die ihm obliegenden Prüfungs- und
Überwachungspflichten verletzt hat. Der Umfang dieser Pflichten bestimme
sich danach, ob und inwieweit dem Beklagten als Störer nach den Umständen
eine Überprüfung der Internetnutzung zuzumuten sei. Im Familienverbund
sei dies nur insoweit anzunehmen, als die Überprüfung im Rahmen der
Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter notwendig ist. Da
nun ein volljähriges Kind nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Umgang mit
Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen
erwachsenen Eltern hat, bedurfte es in diesem Fall keiner einweisenden
Belehrung. Der Anschluss-Inhaber hafte somit nicht als Störer.
4.
Störerhaftung bei offenem Funknetzwerk Das LG Frankfurt a. M. hat mit Urteil
vom 22.02.2007, Az. 2-3 O 771/06, entschieden, dass der Inhaber eines
ungeschützten kabellosen Internet-Zugangs (sog. WLAN – Wireless Local Area
Network) als Mitstörer haftet, wenn über diesen Zugang rechtswidrige
Handlungen begangen werden.
Maßnahmen die einer Störerhaftung
entgegenwirken:
Nun gibt es keine Störerhaftung ohne
die Verletzung von Prüfpflichten sowie Überwachungspflichten. Aber es
muß vor Gericht vom Anschlussinhaber bewiesen werden, dass er alle technisch
möglichen Maßmahmen ergriffen hat, um zu verhindern dass sein
Internet-Anschluss durch Dritte unbefugt genutzt wird.
Maßnahmen:
1.) verschiedene sogenannte Benutzerkonten einzurichten,
bei denen jeder Benutzer eine Login-Kennung samt Passwort erhält. Für die
verschiedenen Nutzerkonten können individuelle Nutzungsbefugnisse festgelegt
und die Installation von Software verhindert werden. 2.) Einrichtung von
Sicherheitssoftware wie Firewall etc.; 3.) Bei WLAN, Einrichtung aller
Sicheits -und Schutzfunktionen wie WEP/WAP/Firewall etc. d.h.: durch ein
individualisiertes Passwort wird ein unautorisiertes Benutzen der
WLAN-Verbindung unterbunden. Das Passwort darf nicht leicht erkennbar sein (Geburtstdatum,
0815 usw.), dabei muss man ein kryptisches Passwort voraussetzen (Handbuch
des Routers nachschlagen), 4.) Netzwerknamen -
SSID darf nicht öffentlich erkennbar angezeigt werden, sondern verstecken
(Handbuch Router nachschlagen) 5.) Bei technischer Unkenntnis, heranziehen
fachkundiger Hilfe
6.) Belehrung der Angehörigen oder Mitbenutzer;
7.) Minderjährige Kinder nur unter Aufsicht eines Erwachsenen; 8.)
Regelmäßige Kontrolle der Internetaktivitäten bei Volljährigen Kindern oder
Mitbenutzern; 9.) Regelmäßige Kontrolle der PCs bzw. Benutzerkonten.
10.) Bei technischer Unkenntnis, heranziehen fachkundiger Hilfe.
Dabei
ist eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des
Ehepartners ohne konkreten Anlass nicht zumutbar. LG Mannheim, Urteil
vom 29.09.2006 AZ: 7 O 76/06
Werden diese Prüf -und
Überwachungspflichten nachgekommen - gibt es keine Störerhaftung! |
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