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Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. 
     
       
 
 
 
 
Ein "Störer" muss auch stören
Ein "Störer" muss auch stören


Einführung in die Problematik:

Durch mannigfaltige Aktivitäten im Internet
werden täglich zigtausendfach Urheberrechtsverletzungen begangen,
etwa durch Filesharing, die Verwendung fremden (Bild)Materials
auf der eigenen Homepage oder bei Ebay etc.
In vielen Fällen ist es dabei aus technischen und rechtlichen Gründen
für die Verfolger dieser Rechtsverletzungen,
seien es staatliche Behörden (Polizei und Staatsanwaltschaft)
oder die verletzten Urheber selbst
(bzw. Rechteverwaltergruppen wie die GEMA und/oder deren Anwälte) nur möglich,
den Anschlussinhaber des Anschlusses, von dem aus die (behaupteten)
Taten begangen wurden, zu ermitteln.
Technische Gründe sind insbesondere
die sog. Dynamik der IP, rechtliche Gründe ist die problematische
Auskunftserlangung von den Providern,
vor allem aber,
dass selten eine Hausdurchsuchung gewährt wird,
die zu weiteren Erkenntnissen führt.
Oft fehlen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Haftung des Anschlussinhabers
(was die Gegenseite bei rechtlichen Auseinandersetzungen dann zum Rückzieher bewegt)
und für "mehr" fehlen die Beweise.
Dieser Mangel an "Verfolgungsmöglichkeiten" motiviert nun dazu,
den Anschlussinhaber zur Rechenschaft zu ziehen.
Viele Anwaltskanzleien mahnen nun "dann eben" die Anschlussinhaber ab.
Auch die Musikindustrie hat eine neue dahingehende Kampagne
gestartet (Eltern haften für ihre Kinder).
Dabei liegt in den meisten Fällen keine Haftung vor,
so dass die Abmahnungen ungerechtfertigt sind.
Oftmals zahlen die Abgemahnten jedoch aus Unkenntnis dennoch.





Grundsätze:

1. Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein -
in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal
zur Verletzung eines geschützten
Gutes beiträgt, kann als Störer
für eine Schutzrechts-/Urheberrechtsverletzung
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden
(vgl. BGHZ 148, 13,17 - ambiente.de; BGH 158, 236, 251 - Internet- Versteigerung).
Dies widerrum setzt allerdings die Verletzung
von Prüfungspflichten voraus (st. Rspr.).
Denn anderenfalls würde die Störerhaftung
über Gebühr auf Dritte erstreckt werden,
die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben.
Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich danach,
ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen
nach den Umständen eine Prüfung zumutbar ist

2. Der Betreiber/ Inhaber eines Internetanschlusses -
welcher mit seinem Willen und von ihm angemeldet worden ist -
trägt grundsätzlich
willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Urheberrechts bei.
Der Inhaber des Anschlusses ist sowohl rechtlich
als auch tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen,
dass dieser Anschluss nicht für Rechtsverletzung genutzt wird.
Im Fall mangelnder Kenntnisse muss sich der Anschlussinhaber dann,
wenn er schon selbst einen entsprechenden Internetanschluss betreibt,
der Hilfe Dritter bedienen.

3. Soweit ein Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen
und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt,
beruht die Eröffnung des Zugangs zum Internet auf dem familiären Verbund.
Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit
anzunehmen,
als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit
von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern
notwendig sind. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns
der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht
zumutbar. Ohne Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder
in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des
Internets verletzen, kommt eine ständige Überwachung …

Das Landgericht Mannheim entschied mit dem Urteil vom 29.09.2006 (7 O 76/06),
das der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen,
die durch ein volljähriges Familienmitglied begangen wurden,
nicht als Störer haftet.
Die Störerhaftung könne grundsätzlich nur gegeben sein,
insofern der Anschluss-Inhaber die ihm obliegenden
Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt hat.
Der Umfang dieser Pflichten bestimme sich danach,
ob und inwieweit dem Beklagten als Störer nach den Umständen
eine Überprüfung der Internetnutzung zuzumuten sei.
Im Familienverbund sei dies nur insoweit anzunehmen,
als die Überprüfung im Rahmen der Erziehung von Kindern
in Abhängigkeit von deren Alter notwendig ist.
Da nun ein volljähriges Kind nach der allgemeinen Lebenserfahrung
im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung
vor seinen erwachsenen Eltern hat,
bedurfte es in diesem Fall keiner einweisenden Belehrung.
Der Anschluss-Inhaber hafte somit nicht als Störer.

4. Störerhaftung bei offenem Funknetzwerk
Das LG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 22.02.2007, Az. 2-3 O 771/06,
entschieden, dass der Inhaber eines ungeschützten kabellosen Internet-Zugangs
(sog. WLAN – Wireless Local Area Network) als Mitstörer haftet,
wenn über diesen Zugang rechtswidrige Handlungen begangen werden.






Maßnahmen die einer Störerhaftung entgegenwirken:

Nun gibt es keine Störerhaftung
ohne die Verletzung von Prüfpflichten
sowie Überwachungspflichten.
Aber es muß vor Gericht vom Anschlussinhaber bewiesen
werden, dass er alle technisch möglichen Maßmahmen
ergriffen hat, um zu verhindern dass sein Internet-Anschluss
durch Dritte unbefugt genutzt wird.


Maßnahmen:

1.) verschiedene sogenannte Benutzerkonten einzurichten,
bei denen jeder Benutzer eine Login-Kennung samt Passwort erhält.
Für die verschiedenen Nutzerkonten
können individuelle Nutzungsbefugnisse festgelegt
und die Installation von Software verhindert werden.
2.) Einrichtung von Sicherheitssoftware wie Firewall etc.;
3.) Bei WLAN, Einrichtung aller Sicheits -und Schutzfunktionen wie WEP/WAP/Firewall etc.
d.h.: durch ein individualisiertes Passwort wird ein unautorisiertes Benutzen
der WLAN-Verbindung unterbunden.
Das Passwort darf nicht leicht erkennbar sein (Geburtstdatum, 0815 usw.),
dabei muss man ein kryptisches Passwort voraussetzen (Handbuch des Routers
nachschlagen),
4.) Netzwerknamen - SSID darf nicht öffentlich erkennbar angezeigt werden,
sondern verstecken (Handbuch Router nachschlagen)
5.) Bei technischer Unkenntnis, heranziehen fachkundiger Hilfe

6.) Belehrung der Angehörigen oder Mitbenutzer;
7.) Minderjährige Kinder nur unter Aufsicht eines Erwachsenen;
8.) Regelmäßige Kontrolle der Internetaktivitäten
bei Volljährigen Kindern oder Mitbenutzern;
9.) Regelmäßige Kontrolle der PCs bzw. Benutzerkonten.
10.) Bei technischer Unkenntnis, heranziehen fachkundiger Hilfe.

Dabei ist eine dauerhafte Überprüfung des Handelns
der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten
Anlass nicht zumutbar.
LG Mannheim, Urteil vom 29.09.2006 AZ: 7 O 76/06



Werden diese Prüf -und Überwachungspflichten nachgekommen
- gibt es keine Störerhaftung!
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