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Regeln für
wegen Filesharing Abgemahnte (Stand
06/09)
Inhaltsverzeichnis:
Information
Strafrecht
und Hausdurchsuchung
Ermittlung
des Anschlussinhabers
Abgabe der
modifizierten
Unterlassungserklärung
Keine Rechtsberatung
Szenario
1 - Ungerechtfertigte Abmahnung
Szenario
2 - Gerechtfertigte Abmahnung
Möglichkeit 1 - Zahlen und Ruhe,
mit dem Versuch eines
Vergleiches
Möglichkeit 2 - Nichtzahlen
Fazit
Informationen und
informieren
Der
größte Teil der Abgemahnten
betritt bei diesem Thema
„Abmahnung“ und der damit
verbundenen rechtlichen
Situation, absolutes Neuland. Da
Sie dieses Thema nun aber
unmittelbar betrifft, müssen Sie
sich informieren. Dies ist zum
Beispiel möglich über diverse
Weblogs, Foren, sowie
Internetseiten, einfach einmal „googeln“.
Auch hilft der Freundes– und
Bekanntenkreis, fachliche Hilfe
und Information von Juristen,
egal ob Online-Anwalt oder
Rechtsanwalt aus der Umgebung,
Hauptsache ein Anwalt der sich
auf das Urheber- und
Internetrecht spezialisiert hat.
Von Anwälten die eine Gebühr
größer als die Forderungssumme
aus der Abmahnung veranschlagen,
ist von unserer Seite aus dabei
abzuraten. Jedem hier sollte
auch klar sein, der Gang zum
Rechtsanwalt ist nicht kostenlos
und eine Erfragung des
anwaltlichen Honorars ist im
ersten Gespräch sehr
zweckdienlich. Ein
Familienanwalt wird Sie in der
Regel, da er sich in der Materie
nicht auskennt und sich nur von
den hohen Summen bei
Urheberrechtsstreitigkeiten
leiten lässt, raten zu zahlen
und zu unterschreiben. Da
Sie mit dieser Situation mit
Sicherheit nicht alleine seid,
lässt sich im Internet sehr viel
Wissenswertes darüber finden.
Auch dort bekommen Sie Tipps wie
Sie sich im Falle der Abmahnung
verhalten sollen und am besten
dagegen vorgehen können. Nur wer
über Wissen verfügt, kann
richtig handeln!
Beachte! Erst Fragen
und Klären, dann Beauftragen!
Vor einer
Beauftragung eines
Rechtsanwaltes, müssen folgende
Punkte feststehen:
1.
die Höhe des anwaltlichen
Honorars (Pauschalhonorar,
Auslagenpauschale alles incl.
gesetzlicher Mehrwertsteuer)
2. die genauen anwaltlichen
Tätigkeiten (mod. UE, allg.
Schriftverkehr, bis zu welcher
Instanz, usw.) Eine
Beauftragung des Rechtsanwaltes
ist zu überlegen und im
Zweifelsfall abzuraten, wenn:
1. keine konkrete Höhe des
anwaltlichen Honorar benannt
wird und 2. die Höhe des
anwaltlichen Honorars größer
ist, als die Forderungen der
Abmahnung!
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Strafrecht
und Hausdurchsuchung
Grundlegend ist
festzustellen, die Abmahnung ist
zunächst unabhängig von der
strafrechtlichen Ermittlung.
Strafrecht und Zivilrecht haben
nichts miteinander zu tun!
Sollten die Staatsanwaltschaft
und die Ermittlungspersonen eine
Hausdurchsuchung (mit
entsprechenden Beschluss)
durchführen möchten, werden sie
es tun. Es besteht außerdem auch
kein Anspruch eines Benutzers
einer Tauschbörse dass die
staatsanwaltlichen Ermittlungen
abgeschlossen werden müssen.
Sobald Sie die Abmahnung, in den
Händen halten, ist das Risiko
einer Hausdurchsuchung minimal.
Zu 99,9% ist davon
auszugehen, dass die
Ermittlungen, wegen einer Datei,
eingestellt werden oder bereits
eingestellt sind. Wer nichts
zu verbergen hat, derjenige hat
auch nichts zu befürchten!
Als Eiserne Grundsatz gilt auch
hier im Fall der Fälle:
Schweigen ist die stärkste Waffe
der Verteidigung. Durch eine
Beschuldigtenvernehmung,
ausfüllen eines Anhörungsbogens
oder einer Hausdurchsuchung
besteht die Möglichkeit, dass
Sie darüber Kenntnis erlangen,
ob von Seiten der
Strafermittlungsbehörden
(Polizei, Staatsanwaltschaft)
die Durchführung von
Ermittlungsmaßnahmen gegen die
beschuldigte Person, also Sie
vorliegen.
Als Eiserne
Grundsatz gilt auch hier:
Schweigen ist die stärkste Waffe
der Verteidigung. Nur Angaben
zur Person - aber nicht zum
Sachverhalt! Durch diese
Maßnahmen erhalten Sie die
Informationen, dass eine
Anwaltskanzlei im Auftrag eines
bestimmten Rechteinhabers eine
Strafanzeige erstattet hat und
in dessen Rahmen der
Anschlussinhaber ermittelt
wurde. Manchmal können Sie den
Beamten höflich danach fragen,
ansonsten keine Angaben zum
Sachverhalt. Mit diesen
erhaltenen Informationen muss
dann schnell reagiert werden.
Um jetzt einer
kostenpflichtige Abmahnung
entgegen zu wirken muss eine
vorbeugende bzw. vorauseilende
Unterlassungserklärung mittels
Einschreiben mit Rückschein
abgegeben werden, dies macht
aber nur Sinn, wenn kein
Schuldeingeständnis eingeräumt
wurde. Wichtig, hier erfolgt
die Abgabe grundsätzlich
gegenüber dem Rechteinhaber (zur
Adressfindung einfach “googeln“).
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Ermittlung
des Anschlussinhabers
Die Ermittlung der
dynamischen IP-Adressen des
Tauschbörsenbenutzers erfolgt in
zwei unterschiedlichen
Varianten: (a) Mittels
staatsanwaltliches
Auskunftsverlangen gemäß § 113
TKG Hier wird durch den
Abmahner eine Strafanzeige gegen
Unbekannt erstattet. In Rahmen
des Ermittlungsverfahrens wird
die geloggte IP mittels des sog.
staatsanwaltlichen
Auskunftsverlangens nach § 113
TKG über den Provider
individualisiert. Das heißt, der
Staatsanwalt bekommt den
Klarnamen + Anschrift des
dazugehörigen Anschlussinhabers
vom Provider übermittelt. Der
Abmahner nimmt, bei Gewährung,
Akteneinsicht gemäß § 406e StPO.
(b) Mittels richterlichen
Beschluss zur Herausgabe von
Verkehrsdaten gemäß § 101
Abschn. 9 UrhG Hier wird
durch den Abmahner bei dem
zuständigen Landgericht
(Hauptsitz des ISP) einen Antrag
stellen, der etwa vergleichbar
ist mit einer Einstweiligen
Verfügung. Hier werden
alle relevanten Beschlüsse
aufgelistet:
Webhosting Kanzlei Dr. Bahr
Wird der Antrag gewehrt,
muss der Provider Auskunft
erteilen.
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Die Abgabe
einer modifizierten
Unterlassungserklärung (mod. UE)
ist ein Muss für jeden
Abgemahnten!
Die Anschuldigungen im Brief
sind: o generell recht
grob gehalten, o Fristen
werden extra kurz gesetzt, o
Euer angebliches Vergehen liegt
in der Regel schon lange zurück,
o die Summe des
Gegenstandswertes ist horrend
hoch, o extrem harte
Beschuldigungen sowie o hohe
Anzahlen von irgendwelchen
Gerichtsurteilen sollen Euch
unter Druck setzen und zu
übereilten Handlungen drängen.
Panik und Angst ist
natürlich ein schlechter
Ratgeber. Es ist Teil ihrer
Strategie! Sie sollten erkennen:
es handelt sich bei der
Abmahnung um ein sehr lukratives
Geschäftsmodell, dessen einziges
Ziel es ist, durch den
Deckmantel der Bekämpfung von
Internetkriminalität, mit
einfachsten Mitteln schnell und
einfach Geld zu verdienen.
Der Abgemahnte muss auf das
Abmahnschreiben in jedem Fall
mit der Abgabe einer mod. UE
reagieren, 1. um auf die
viel zu kurz gesetzten Fristen,
der Abmahnanwälte angemessen zu
reagieren, 2. einer
Einstweiligen Verfügung
(Schnellverfahren ohne Anhörung
des Abgemahnten) entgegen zu
wirken und 3. die horrend
hohen Kosten einer
Unterlassungsklage auf eine
günstigere Kostenklage zu
minimieren. Niemals die
Originale Unterlassungserklärung
abgeben, da diese immer ein
Schuldeingeständnis sowie eine
Zahlungsverpflichtung darstellt!
Die Abgabe der mod. UE erfolgt
gegenüber dem Rechteinhaber
(RI), das Schreiben per
Einschreiben / Rückschein geht
aber an den Abmahner. Hierzu
einfach die Daten aus dem
Abmahnschreiben übernehmen. Die
Abgabe einer originalen
Unterlassungserklärung ist nicht
empfehlenswert, denn hier wird
ein Schuldeingeständnis, egal ob
Schuldig/Unschuldig,
eingegangen. Desweiteren
verpflichten Sie sich zur
Zahlung der
berechtigten/unberechtigten
Forderungen.
Hinweis! Bei den
Abmahnungen der Rechteinhaber
DigiProtect und Matthew Tasa
wird erkennbar, dass
Mehrfachabmahnungen drohen. Hier
sollte der Betroffene, um diesem
entgegenzuwirken die mod. UE auf
alle Werke des betreffenden
Rechteinhabers erweitern.
Bsp.: "... zu
unterlassen, urheberrechtlich
geschützte Tonwerke von
DigiProtect ohne Einwilligung
von DigiProtect öffentlich
zugänglich zu machen und/oder
öffentlich zugänglich machen zu
lassen.“
Natürlich sollten Sie,
spätestens ab jetzt, Ihr
Downloadverhalten entsprechend
anpassen. Die Verfasser
übernehmen selbstverständlich
keine Haftung für die Verwendung
dieser Empfehlung.
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Wir dürfen keine Rechtsberatung
erteilen und werden dies auch
nicht tun! Wir
können nicht wissen und
beurteilen wer gerechtfertigt
oder ungerechtfertigt abgemahnt
wurde, dies muss jeder erst
einmal für sich alleine
beurteilen.
Hinweis: Auch wenn
durch das Abmahnschreiben der
Eindruck entsteht, das - nur -
der Anschlussinhaber (AI) als
Verursacher des Rechtsverstoßes
in Frage kommt, muss dies nicht
der Fall sein. Deshalb wird die
weitere Vorgehensweise nur als
Richtschnur angesehen. Jeder
muss für sich entscheiden, wie
er handeln wird, ob er
gerechtfertigt oder
ungerechtfertigt abgemahnt
wurde.
Grundlage
für folgende beide Szenarien
Dieses Regeln sind kein Richter
oder Freibrief zum sorglosen
Filesharing. Sie sind auch nicht
als Aufforderung zum Lügen zu
verstehen. Im Weiteren werden
mögliche Vorgehensweisen für den
Abgemahnten aufgezeigt um eine
umfassende Information über
mögliche Vorgehensweisen zu
gewährleisten. Beachte!
Egal wie Sie sich entscheiden.
Die Abgabe der mod. UE ist in
jedem Fall erforderlich!
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Szenario
1: - Ungerechtfertigte
Abmahnung - Wer
ungerechtfertigt abgemahnt wird,
muss sich dagegen wehren. Nach
Abgabe der modifizierten
Unterlassungserklärung (mod. UE)
sollte nicht weiter auf das
Abmahnschreiben reagiert und
keinerlei Zahlung vorgenommen
werden. Anscheinend ein
Widerspruch, doch nur in einer
möglichen Kostenklage kann sich
der Abgemahnte effizient gegen
eine ungerechtfertigte Abmahnung
wehren. Die Beweislage,
ungerechtfertigt abgemahnt,
sollte aber eindeutig sein.
Sollte es zu einer Klage kommen,
wird die Hinzuziehung eines auf
das Urheberrecht spezialisierten
Anwaltes dringend empfohlen.
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Szenario
2: - Gerechtfertigte
Abmahnung -
Möglichkeit 1: Zahlen
und Ruhe, aber mit einem Versuch
des Vergleiches
Die geforderten Anwaltsgebühren
und Schadensersatzforderungen
bzw. der pauschale
Abgeltungsbetrag wird bezahlt.
Mit dieser Vorgehensweise haben
Sie Ruhe - aber nur für diesen
einen speziellen Fall. Sie
können aber, bei weiter
unüberlegtem Download-Verhalten,
für weitere Verstöße gegen das
Urheberrecht, erneut abgemahnt
werden. Haben Sie eine
Unterlassungserklärung, egal ob
originale oder modifizierte, für
eine Datei oder alle Werke eines
RI abgegeben und Sie werden
danach für eben diese Sache
nochmals geloggt und abgemahnt,
so ist in jedem Fall zu den
neuen Abmahnforderungen die
angedrohte Vertragsstrafe, z.B.
5100,00 €, fällig! In
aller Regel haben die
abmahnenden Kanzleien einen
möglichen Spielraum für
Verhandlungen offen gelassen.
Dieser wird einkalkuliert. Die
Abmahnung muss als
Vergleichsangebot der
abmahnenden Partei verstanden
werden. Hier besteht jetzt die
Möglichkeit in
Vergleichsverhandlungen (ca. ½
der Gesamtsumme) zu treten.
Diese können sowohl telefonisch
als auch schriftlich (zum
besseren Nachweis) durch Sie
durchgeführt werden. Sollten
Sie sich dies nicht zutrauen,
wenden Sie sich besser an einen
von uns empfohlenen Rechtsanwalt
(empfohlene Rechtsanwälte).
Download: Mustervergleich
Beachte!
Konkreten
Vergleichsverhandlungen, sowohl
telefonisch als auch
schriftlich, unterbrechen die
bestehende Verjährungsfrist,
allerdings werden diese nicht
als Schuldeingeständnis
angesehen (solang die Zahlung
nicht sofort vorgenommen wird).
Auch besteht die Möglichkeit
das, wenn die Gegenseite das
Angebot annimmt bzw. nicht
annimmt und es wird nicht
gezahlt, sich das Risiko einer
Klage beträchtlich erhöht. Den
Vergleich sollten Sie nur in
Betracht ziehen, wenn Sie
beabsichtigen zu zahlen.
Generell abgeraten wird, von
einer sofortigen Zahlung der
sog. 100,00 Euro-Deckelung nach
§ 97a II UrhG! In der Regel
wird diese keine Anwendung
finden, ebenso kann eine Zahlung
egal in welcher Höhe, als
Schuldeingeständnis angesehen
werden.
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Möglichkeit 2:
Nichtzahlen Wer
abgemahnt wurde und sich
entschließt nicht zu zahlen,
muss mit den Risiken leben! Es
werden mehrere Schreiben auf Sie
zu kommen, in denen sich die
geforderten Beträge fast
verdoppeln und die Drohkulissen
extrem verstärken. Sie müssen
auch mit Inkasso-Schreiben,
Mahnbescheiden und Kostenklagen
rechnen. Die
Wahrscheinlichkeit ist, nach dem
jetzigen Kenntnisstand, immer
öfter gegeben. Wer dafür
keine Nervenstärke hat, sollte
sich für eine der
vorangegangenen Verhaltensweisen
entscheiden.
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Fazit
Diese Regeln sind
kein Dogma, sondern laienhafte
Empfehlungen. Natürlich werden
dieses Regeln den Gang zu einem
Anwalt nicht ersetzen. Wir
dürfen und werden keine
Rechtsberatung erteilen.
Derjenige, der sich für
“Ich bezahle nichts, ich
unterschreibe nicht und ich
reagiere nicht“
entscheidet, ist in der
gegenwärtigen Lage einfach
leichtsinnig. Wer sich
aber für Nichtzahlen
entscheidet, muss dann mit den
möglichen Konsequenzen leben und
die sind - Ich
kann verklagt werden! –
Vorwürfe wie: “Ich
habe ein zweites Schreiben
bekommen, weil ich - Deine -
Unterlassungserklärung
abgegeben habe“, sind
unangebracht.
Entscheiden muss jeder für sich
selbst!
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Verein gegen den Abmahnwahn e.V. Dorfstraße 23 23948
Niederklütz |
- © 2010 verein-gegen-den-abmahnwahn e.V. -
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