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Regeln für wegen Filesharing Abgemahnte
(Stand
06/09)
Inhaltsverzeichnis:
Information
Strafrecht und Hausdurchsuchung
Ermittlung des Anschlussinhabers
Abgabe der modifizierten
Unterlassungserklärung
Keine Rechtsberatung
Szenario 1 - Ungerechtfertigte Abmahnung
Szenario 2 - Gerechtfertigte Abmahnung
Möglichkeit 1 - Zahlen und Ruhe, mit dem Versuch eines Vergleiches
Möglichkeit 2 - Nichtzahlen
Fazit
Wichtige Links
Informationen und informieren
Der größte Teil der
Abgemahnten betritt bei diesem Thema „Abmahnung“ und der damit
verbundenen rechtlichen Situation, absolutes Neuland. Da Sie dieses
Thema nun aber unmittelbar betrifft, müssen Sie sich informieren. Dies
ist zum Beispiel möglich über diverse Weblogs, Foren, sowie
Internetseiten, einfach einmal „googeln“. Auch hilft der Freundes– und
Bekanntenkreis, fachliche Hilfe und Information von Juristen, egal ob
Online-Anwalt oder Rechtsanwalt aus
der Umgebung, Hauptsache ein Anwalt der sich auf das Urheber- und
Internetrecht spezialisiert hat. Von Anwälten die eine Gebühr größer als
die Forderungssumme aus der Abmahnung veranschlagen, ist von unserer
Seite aus dabei abzuraten. Jedem hier sollte auch klar sein, der Gang
zum Rechtsanwalt ist nicht kostenlos und eine Erfragung des anwaltlichen
Honorars ist im ersten Gespräch sehr zweckdienlich. Ein Familienanwalt
wird Sie in der Regel, da er sich in der Materie nicht auskennt und sich
nur von den hohen Summen bei Urheberrechtsstreitigkeiten leiten lässt,
raten zu zahlen und zu unterschreiben.
Da Sie mit dieser Situation mit Sicherheit nicht
alleine seid, lässt sich im Internet sehr viel Wissenswertes darüber
finden. Auch dort bekommen Sie Tipps wie Sie sich im Falle der Abmahnung
verhalten sollen und am besten dagegen vorgehen können. Nur wer über
Wissen verfügt, kann richtig handeln!
Beachte!
Erst Fragen und Klären, dann Beauftragen!
Vor einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes, müssen folgende Punkte
feststehen:
1.
die Höhe des anwaltlichen Honorars
(Pauschalhonorar, Auslagenpauschale
alles incl. gesetzlicher Mehrwertsteuer)
2.
die genauen anwaltlichen Tätigkeiten
(mod. UE, allg. Schriftverkehr, bis
zu welcher Instanz, usw.)
Eine Beauftragung des Rechtsanwaltes ist zu überlegen und im
Zweifelsfall abzuraten, wenn:
1.
keine konkrete Höhe des anwaltlichen Honorar benannt
wird und
2.
die Höhe des anwaltlichen Honorars größer ist, als
die Forderungen
der Abmahnung!
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Strafrecht und Hausdurchsuchung
Grundlegend ist
festzustellen, die Abmahnung ist zunächst unabhängig von der
strafrechtlichen Ermittlung.
Strafrecht und Zivilrecht
haben nichts miteinander zu tun!
Sollten die Staatsanwaltschaft und die Ermittlungspersonen eine
Hausdurchsuchung (mit entsprechenden Beschluss) durchführen möchten,
werden sie es tun. Es besteht außerdem auch kein Anspruch eines
Benutzers einer Tauschbörse dass die staatsanwaltlichen Ermittlungen
abgeschlossen werden müssen. Sobald Sie die Abmahnung, in den Händen
halten, ist das Risiko einer Hausdurchsuchung minimal.
Zu 99,9% ist davon auszugehen, dass die
Ermittlungen, wegen einer Datei, eingestellt werden oder bereits
eingestellt sind.
Wer nichts zu verbergen hat, derjenige hat auch
nichts zu befürchten!
Als Eiserne Grundsatz gilt auch hier im Fall der
Fälle:
Schweigen ist die stärkste Waffe der Verteidigung.
Durch eine Beschuldigtenvernehmung, ausfüllen eines
Anhörungsbogens oder einer Hausdurchsuchung besteht die Möglichkeit,
dass Sie darüber Kenntnis erlangen, ob von Seiten der
Strafermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) die Durchführung
von Ermittlungsmaßnahmen gegen die beschuldigte Person, also Sie
vorliegen.
Als Eiserne Grundsatz gilt auch hier:
Schweigen ist die stärkste Waffe der Verteidigung.
Nur Angaben zur Person - aber nicht zum
Sachverhalt! Durch diese Maßnahmen erhalten Sie die Informationen, dass
eine Anwaltskanzlei im Auftrag eines bestimmten Rechteinhabers eine
Strafanzeige erstattet hat und in dessen Rahmen der Anschlussinhaber
ermittelt wurde. Manchmal können Sie den Beamten höflich danach fragen,
ansonsten keine Angaben zum Sachverhalt. Mit diesen erhaltenen
Informationen muss dann schnell reagiert werden.
Um jetzt einer kostenpflichtige Abmahnung entgegen
zu wirken muss eine vorbeugende bzw. vorauseilende
Unterlassungserklärung mittels Einschreiben mit Rückschein abgegeben
werden, dies macht aber nur Sinn, wenn kein Schuldeingeständnis
eingeräumt wurde.
Wichtig, hier erfolgt die Abgabe grundsätzlich
gegenüber dem Rechteinhaber (zur Adressfindung einfach “googeln“).
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Ermittlung des Anschlussinhabers
Die
Ermittlung der dynamischen IP-Adressen des Tauschbörsenbenutzers
erfolgt in zwei unterschiedlichen Varianten:
(a) Mittels
staatsanwaltliches Auskunftsverlangen gemäß § 113 TKG
Hier wird durch den
Abmahner eine Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet. In Rahmen des
Ermittlungsverfahrens wird die geloggte IP mittels des sog.
staatsanwaltlichen Auskunftsverlangens nach § 113 TKG über den Provider
individualisiert. Das heißt, der Staatsanwalt bekommt den Klarnamen +
Anschrift des dazugehörigen Anschlussinhabers vom Provider übermittelt.
Der Abmahner nimmt, bei Gewährung, Akteneinsicht gemäß § 406e StPO.
(b) Mittels
richterlichen Beschluss zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101
Abschn. 9 UrhG
Hier wird durch den
Abmahner bei dem zuständigen Landgericht (Hauptsitz des ISP) einen
Antrag stellen, der etwa vergleichbar ist mit einer Einstweiligen
Verfügung.
Hier werden alle
relevanten Beschlüsse aufgelistet:
Webhosting Kanzlei Dr. Bahr
Wird der Antrag
gewehrt, muss der Provider Auskunft erteilen.
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Die Abgabe einer
modifizierten Unterlassungserklärung
(mod. UE) ist ein Muss für jeden
Abgemahnten!
Die
Anschuldigungen im Brief sind:
o
generell recht grob gehalten,
o
Fristen werden extra kurz gesetzt,
o
Euer angebliches Vergehen liegt in der
Regel schon lange zurück,
o
die Summe des Gegenstandswertes ist
horrend hoch,
o
extrem harte Beschuldigungen sowie
o
hohe Anzahlen von irgendwelchen
Gerichtsurteilen sollen Euch unter Druck setzen und zu übereilten
Handlungen drängen.
Panik und Angst ist natürlich ein schlechter
Ratgeber. Es ist Teil ihrer Strategie! Sie sollten erkennen: es handelt
sich bei der Abmahnung um ein sehr lukratives Geschäftsmodell, dessen
einziges Ziel es ist, durch den Deckmantel der Bekämpfung von
Internetkriminalität, mit einfachsten Mitteln schnell und einfach Geld
zu verdienen.
Der Abgemahnte muss auf das Abmahnschreiben in jedem Fall mit der Abgabe
einer mod. UE reagieren,
1.
um auf die viel zu kurz gesetzten
Fristen, der Abmahnanwälte angemessen zu reagieren,
2.
einer Einstweiligen Verfügung
(Schnellverfahren ohne Anhörung des Abgemahnten) entgegen zu wirken und
3.
die horrend hohen Kosten einer
Unterlassungsklage auf eine günstigere Kostenklage zu minimieren.
Niemals die Originale Unterlassungserklärung abgeben, da diese immer ein
Schuldeingeständnis sowie eine Zahlungsverpflichtung darstellt!
Die Abgabe der mod. UE erfolgt gegenüber dem
Rechteinhaber (RI), das Schreiben per Einschreiben / Rückschein geht
aber an den Abmahner. Hierzu einfach die Daten aus dem Abmahnschreiben
übernehmen. Die Abgabe einer originalen Unterlassungserklärung ist nicht
empfehlenswert, denn hier wird ein Schuldeingeständnis, egal ob
Schuldig/Unschuldig, eingegangen. Desweiteren verpflichten Sie sich zur
Zahlung der berechtigten/unberechtigten Forderungen.
Hinweis!
Bei den Abmahnungen
der Rechteinhaber DigiProtect und Matthew Tasa wird erkennbar, dass
Mehrfachabmahnungen drohen. Hier sollte der Betroffene, um diesem
entgegenzuwirken die mod. UE auf alle Werke des betreffenden
Rechteinhabers erweitern.
Bsp.:
…………………………………………………………………………………………………………………………..…
…zu
unterlassen,
urheberrechtlich geschützte Tonwerke von DigiProtect ohne Einwilligung
von DigiProtect öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich
zugänglich machen zu lassen.“
……………………………………………………………………………………………………………………………..
Natürlich sollten Sie, spätestens ab jetzt, Ihr
Downloadverhalten entsprechend anpassen. Die Verfasser übernehmen
selbstverständlich keine Haftung für die Verwendung dieser Empfehlung.
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Wir dürfen keine
Rechtsberatung erteilen und werden dies auch nicht tun!
Wir können nicht wissen und beurteilen wer
gerechtfertigt oder ungerechtfertigt abgemahnt wurde, dies muss jeder
erst einmal für sich alleine beurteilen.
Hinweis:
Auch wenn durch das Abmahnschreiben der Eindruck
entsteht, das - nur - der Anschlussinhaber (AI) als Verursacher des
Rechtsverstoßes in Frage kommt, muss dies nicht der Fall sein. Deshalb
wird die weitere Vorgehensweise nur als Richtschnur angesehen. Jeder
muss für sich entscheiden, wie er handeln wird, ob er gerechtfertigt
oder ungerechtfertigt abgemahnt wurde.
Grundlage für folgende beide Szenarien
Dieses Regeln sind kein Richter oder Freibrief zum
sorglosen Filesharing. Sie sind auch nicht als Aufforderung zum Lügen zu
verstehen. Im Weiteren werden mögliche Vorgehensweisen für den
Abgemahnten aufgezeigt um eine umfassende Information über mögliche
Vorgehensweisen zu gewährleisten.
Beachte!
Egal wie Sie sich entscheiden. Die Abgabe der mod.
UE ist in jedem Fall erforderlich!
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Szenario 1: -
Ungerechtfertigte Abmahnung -
Wer ungerechtfertigt abgemahnt wird, muss sich
dagegen wehren. Nach Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung
(mod. UE) sollte nicht weiter auf das Abmahnschreiben reagiert und
keinerlei Zahlung vorgenommen werden.
Anscheinend ein Widerspruch, doch nur in einer
möglichen Kostenklage kann sich der Abgemahnte effizient gegen eine
ungerechtfertigte Abmahnung wehren. Die Beweislage, ungerechtfertigt
abgemahnt, sollte aber eindeutig sein. Sollte es zu einer Klage kommen,
wird die Hinzuziehung eines auf das Urheberrecht spezialisierten
Anwaltes dringend empfohlen.
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Szenario 2: -
Gerechtfertigte Abmahnung -
Möglichkeit 1:
Zahlen und
Ruhe, aber mit einem Versuch des Vergleiches
Die geforderten Anwaltsgebühren und
Schadensersatzforderungen bzw. der pauschale Abgeltungsbetrag wird
bezahlt. Mit dieser Vorgehensweise haben Sie Ruhe - aber nur für diesen
einen speziellen Fall. Sie können aber, bei weiter unüberlegtem
Download-Verhalten, für weitere Verstöße gegen das Urheberrecht, erneut
abgemahnt werden. Haben Sie eine Unterlassungserklärung, egal ob
originale oder modifizierte, für eine Datei oder alle Werke eines RI
abgegeben und Sie werden danach für eben diese Sache
nochmals geloggt und abgemahnt,
so ist in jedem Fall zu den neuen Abmahnforderungen die angedrohte
Vertragsstrafe, z.B. 5100,00 €, fällig!
In aller Regel haben die abmahnenden Kanzleien
einen möglichen Spielraum für Verhandlungen offen gelassen. Dieser wird
einkalkuliert. Die Abmahnung muss als Vergleichsangebot der abmahnenden
Partei verstanden werden. Hier besteht jetzt die Möglichkeit in
Vergleichsverhandlungen (ca. ½ der Gesamtsumme) zu treten. Diese können
sowohl telefonisch als auch schriftlich (zum besseren
Nachweis) durch Sie durchgeführt werden.
Sollten Sie sich dies nicht zutrauen, wenden Sie
sich besser an einen von uns empfohlenen Rechtsanwalt (empfohlene
Rechtsanwälte).
Download:
Mustervergleich
Beachte!
Konkreten Vergleichsverhandlungen, sowohl
telefonisch als auch schriftlich, unterbrechen die bestehende
Verjährungsfrist, allerdings werden diese nicht als Schuldeingeständnis
angesehen (solang die Zahlung nicht sofort vorgenommen wird). Auch
besteht die Möglichkeit das, wenn die Gegenseite das Angebot annimmt
bzw. nicht annimmt und es wird nicht gezahlt, sich das Risiko einer
Klage beträchtlich erhöht. Den Vergleich sollten Sie nur in Betracht
ziehen, wenn Sie beabsichtigen zu zahlen.
Generell abgeraten wird, von einer sofortigen
Zahlung der sog. 100,00 Euro-Deckelung nach § 97a II UrhG!
In der Regel wird diese keine Anwendung finden,
ebenso kann eine Zahlung egal in welcher Höhe, als Schuldeingeständnis
angesehen werden.
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Möglichkeit 2:
Nichtzahlen
Wer abgemahnt wurde und sich entschließt nicht zu
zahlen, muss mit den Risiken leben! Es werden mehrere Schreiben auf Sie
zu kommen, in denen sich die geforderten Beträge fast verdoppeln und die
Drohkulissen extrem verstärken. Sie müssen auch mit Inkasso-Schreiben,
Mahnbescheiden und Kostenklagen rechnen.
Die Wahrscheinlichkeit ist, nach dem jetzigen
Kenntnisstand, immer öfter gegeben.
Wer dafür keine Nervenstärke hat, sollte sich für
eine der vorangegangenen Verhaltensweisen entscheiden.
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Fazit
Diese Regeln sind kein Dogma, sondern laienhafte
Empfehlungen. Natürlich werden dieses Regeln den Gang zu einem Anwalt
nicht ersetzen. Wir dürfen und werden keine Rechtsberatung erteilen.
Derjenige, der sich für
“Ich bezahle
nichts, ich unterschreibe nicht und ich reagiere nicht“
entscheidet, ist in der gegenwärtigen Lage einfach
leichtsinnig.
Wer sich aber für Nichtzahlen entscheidet, muss
dann mit den möglichen Konsequenzen leben und die sind
- Ich
kann verklagt werden! –
Vorwürfe wie: “Ich habe ein zweites Schreiben
bekommen,
weil ich - Deine - Unterlassungserklärung
abgegeben habe“,
sind unangebracht.
Entscheiden
muss jeder für sich selbst!
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Wichtige Links:
Muster einer modifizierten
Unterlassungserklärung
Liste der empfohlenen Anwälte
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