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Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. 
     
       
 
 
 
 
 News        Januar      2009

31.01.09


Der Vorstand informiert…

 

In einer außerordentlichen Vorstandssitzung am 31.01.2009, wurden zu dem am 14.01.2009 erhaltenen privaten Gegengutachtens bezüglich der Auseinandersetzung mit der Arbeitsweise der Logistep AG und des bestehenden Gutachtens durch den Sachverständigen Zimmermann wichtige Festlegungen zur Nutzung, Weitergabe und Veröffentlichung getroffen.

 

 

 

Auftraggeber des Privat-Gutachtens:

Dr. Alexander Wachs
Osterstraße 116
20259 Hamburg

Telefon: +49 (0)40 555 33 15                       
Fax: +49 (0)40 551 64 66
E-Mail: info@dr-wachs.de

Internet: http://www.dr-wachs.de/

 

     

 

 

 

 

 

Sachverständiger:

 

 

Dipl.-Inf. Holger Morgenstern

IHK Bodensee-Oberschwaben für Technik, Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung und Computerforensik

 

IT-Sachverständigenbüro

Breslauer Str. 24

72501 Gammertingen

Telefon: 07574 / 9 14 - 01

Telefax: 07574 / 9 14 - 03

E-Mail: morgenstern@gutachten.info

Internet: http://www.gutachten.info

 

 

 

 

 

Bei diesem “Morgenstern Gutachten“ gilt es zu  beachten, auf Grund des Status eines Privatgutachten hat es nicht die Wertigkeit wie die eines unabhängigen Gutachtens, welches vom Gericht angefordert wurde. Es ist vielmehr als Argumentationshilfe in einem möglichen Prozess zu verstehen. Hiermit kann der vertretende Anwalt dem Richter auf Probleme und Missstände aufmerksam  machen.

 

Da nachweislich dieses Privatgutachten, weder vom Auftraggeber noch vom Verein aus Spendengeldern finanziert wurde, sind folgende Festlegungen zur Weitergabe des Morgenstern Gutachtens getroffen worden:

 

 

(1)  Es wird nicht veröffentlicht;

(2)  über die Weitergabe entscheidet allein der Vorstand;

(3)  Mitglieder des Vereins gegen den Abmahnwahn e.V. erhalten es ausgedruckt in einem Hefter      - kostenlos - zugesendet!   Hierzu ist ein formloser Antrag notwendig (Download) an dem eine  Kopie des Personalausweises, sowie die Klageschrift beigefügt werden müssen. Voraussetzung dafür ist die ordnungsgemäße Beitragszahlung gemäß Satzung bzw. Beitragsordnung;

(4)  Nichtmitglieder erhalten es ausgedruckt in einem Hefter zugesendet. Hierzu ist ein formloser Antrag notwendig (Download) an dem eine  Kopie des Personalausweises, sowie die Klageschrift beigefügt werden müssen.

            Versandpauschale:      EUR   10,00

            Schutzgebühr:            EUR  100,00.

Das Gutachten wird erst nach Eingang der Zahlung der einmaligen Gebühr + Versandpauschale versandt.

 

Diese Festlegungen wurden getroffen, um einen offenen Wettbewerb zu gewährleisten und einen Missbrauch zu verhindern.

 

Neben dem Vorteil dieses Morgenstern Gutachten Kostenfrei zu bekommen gibt es aber noch weiter Vorteile  einer Mitgliedschaft im Verein. Neben einem 30% Rabatt für Aufwendungen bei einer außergerichtlichen Vertretung durch RA  Dr. Wachs, ist nun das kostenlose Bereitstellen des Morgenstern Gutachten für Vereinsmitglieder als weiterer Anreiz  zu sehen und aufzuzeigen:

 

Es hat nur Vorteile - Mitglied im Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. zu sein bzw. zu werden!

 

 

Der Vorstand

 

 

 







17.Januar 2009
"Die spinnen die Regensburger ...“

Nun haben die Regensburger sich eine neue Strategie ausgedacht, um doch noch an das Geld heranzukommen.
So wird dem angeblichen Verletzer gleich die Möglichkeit der Ratenzahlung angeboten.
Soweit so gut, das aber hier dann gleich ein Schuldeingeständnis und der Verzicht auf Einrede
der 3-jährigen Verjährung untergeschoben wird ist doch sehr merkwürdig.







Doch hier die  Empfehlung des Vereins, Hände weg!



14. Januar 2009

Gegengutachten

Seit dem 14.01.09 ist der Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. im Besitz des Gegengutachtens.
In der kommenden außerordentlichen Vorstandssitzung am 31.01.09 wird über die weitere Verwendung und den Umgang mit diesem Gutachten beraten und beschlossen.
Über das Ergebnis werden wir hier und in diversen Foren berichten.

Fred-Olaf Neiße
2. Vorsitzender




update 12.Januer 2008     „Darf man oder darf man nicht, das ist hier die Frage…“

1, 2, 3, 4 Eckstein, alles muss versteckt sein!

 

 

 

 

In dem Artikel vom 11.01.2009 wurde darauf hingewiesen, dass wir einzelne Rechteinhaber angeschrieben mit der Fragestellung ob DigiProtect die Rechte besitzt den gesamten Sampler herunterzuladen. Folgende Antworten gingen dazu ein:

 

 

 

1. SONY BMG MUSIC ENTERTAINMENT (GERMANY) GmbH

 

 

Sehr geehrter Herr Heintsch,

 

der -Vermerk auf der Kopplung "Bravo Hits 63" bezieht sich auf das Artwork und das Urheberrecht an der konkreten Zusammenstellung der Titel für die Kopplung. Es ist keineswegs so, dass die exklusiven Rechte aller auf der Kopplung enthaltenen Titel bei Sony BMG liegen. Vielmehr werden für die Kopplungen regelmäßig Titel von Dritten lizenziert, um sie auf der Kopplung verwenden zu können. Die jeweiligen Rechteinhaber können Sie aus dem -Vermerk in der Mitte des Booklets entnehmen, wobei diese keine rechtliche Verbindlichkeit haben, sondern lediglich unseren Kenntnisstand widerspiegeln.

 

Ob die exklusiven Rechte von den jeweiligen Rechteinhabern an DigiProtect eingeräumt wurden, kann ich Ihnen nicht sagen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

 

Ekkehard Kuhn
________________________
Ekkehard Kuhn
Director Business & Legal Affairs
SONY BMG MUSIC ENTERTAINMENT (GERMANY) GmbH //

Neumarkter Strasse 28 // 81673 München /Germany

 

 

 

2. Fettes Brot Schallplatten GmbH 

 

 

Sehr geehrter Herr Heintsch,

 

mit der Verwendung von Fettes Brot Musik auf einer Compilation erteilen wir dem jeweiligen Label, dass die Compilation rausbringt, ein Nutzungsrecht. Dies schließt auch den Schutz dieser Rechte durch das jeweilige Label ein. Wer dann wie diese Rechte vertritt, liegt somit leider nicht mehr in unserem Verantwortungsbereich.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Rafael Mans

 

-----------------------------------------------------------------

Fettes Brot Schallplatten GmbH Postfach 1216 25350 Barmstedt

 

 

Verfasser: Steffen Heintsch





12. Januar 2008

Dieser Brief ging an:

1&1 Internet AG, Arcor AG & Co.KG, Deutsche Telekom AG, AOL Deutschland Medien GmbH,
freenet.de GmbH, GMX Internet Services GmbH, Kabel Deutschland und HanseNet TelekommunikationGmbH

 

 

Verein zur Hilfe und Unterstützung
gegen den Abmahnwahn e.V.

Grundgasse 3
D-96349 Steinwiesen

Fon: +49 9262/97 42 17
Fax: +49 9262/97 42 18

Email: webmaster@verein-gegen-den-abmahnwahn.de
Internet: verein-gegen-den-abmahnwahn.de
 

 

Sehr geehrter Herr ..............,

 

wie aus Pressemitteilungen bekannt wurde, hat Frau Bundesministerien Zypries am 27. Januar die größeren Internet Provider zu einem Gipfeltreffen eingeladen. Hierbei soll es um das von der Musikindustrie hoch geputschte Thema des "Raubkopierens" gehen. Es ist bekannt, das die Musikindustrie für eine Lösung wirbt, die sich an der "Olivennes Vereinbarung" orientiert, wie sie in England, Frankreich und demnächst auch in den USA praktiziert wird. Die "Olivennes Vereinbarung" sieht vor, das zivilrechtliche Schritte erst nach einer Verwarnung des Nutzers durch den Provider erfolgen sollen. Dies beinhaltet auch eine Sperrung des Internet - Zugangs durch den Provider. Dazu möchten wir folgendes anmerken. Wenn man die selbst von dem Bundesverband der Musikindustrie angefertigte Statistik betrachtet, fällt auf, das die illegalen Downloads pro Nutzer stetig sinken, wobei nur die Breitbandanschlüsse berücksichtigt werden, Nutzer mit Modem und ISDN also nicht in die Statistik eingeflossen sind. Als Beispiel hier einige Zahlen:

 

Jahr

DSL Benutzer

Illegale Downloads, nach Angaben der MI

Downloads pro DSL-Benutzer

2004

8 Millionen

383 Millionen

47

2005

15 Millionen

412 Millionen

27

2006

22 Millionen

374 Millionen

17

2007

25 Millionen

312 Millionen

12

 

Diese Zahlen belegen, dass trotz ansteigender Zahl von DSL Nutzern die illegalen Downloads rückläufig sind. Auch stellt sich die Frage, wie wird die Anzahl illegaler Downloads ermittelt? Hier wird also das Argument einer angeblichen Flut von Raubkopien missbraucht, um maßgeblich den Einfluss auf die Deutsche Medienlandschaft zu steigern.
Das Argument, mit der "Olivennes Vereinbarung" würde der Klageflut Einhalt geboten werden, ist nicht haltbar, da es keine Klageflut vor den Gerichten gibt. Seit September 2008 steht der Musikindustrie der Weg des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs gegen den jeweiligen Provider zu. Nur urteilen hier die Gerichte aufgrund der recht schwammigen Auslegung des Begriffs "im gewerblichen Ausmaß" recht unterschiedlich. Und hier liegt wohl der Grund, warum die Musikindustrie so vehement die "Olivennes - Vereinbarung" fordert. Hier wird versucht, den Providern Aufgaben aufzubürden, die eigentlich nur dem Gesetzgeber zu stehen. Stellen Sie sich auch bitte die Frage, wie eine Sperrung von Internet - Anschlüssen, mit dem Bürgerrecht auf Informationsfreiheit (Informationsrecht, Art. 5 Grundgesetz) vereinbar ist. Längst ist das Internet zu einem wichtigen Bestandteil des öffentlichen und privaten Lebens geworden. Mittlerweile Voraussetzung für die Haushaltsführung (Onlinebanking, Email, Internettelefonie (VoIP)) und die Informationsbeschaffung. Wollen Sie es verantworten, wenn einem Journalisten oder Anwalt der Internetanschluss gesperrt wird, nur weil sein 10jähriger Sohn über diesen Anschluss, seine Lieblings - CD illegal heruntergeladen hat oder sein WLan von einer außenstehenden Person gehackt und missbraucht wurde? Unsere Bitte an Sie, lassen sie sich nicht vor den Karren einer meinungsbildenden Industrie spannen, die es nicht schafft, ihr Geschäftsfeld den Gegebenheiten des 21. Jahrhunderts anzupassen. Auch die Gesetzgeber in Europa und Deutschland handeln derweil leider auch mit den Instrumentarien des ausgehenden 19 Jahrhunderts. Wohin das führt, lässt sich am Beispiel der Vorratsdatenspeicherung zeigen, wo erst das Bundesverfassungsgericht ein Bürgerfeindliches Gesetz gestoppt hat. Es zeigt sich auch, dass immer mehr die Provider die letzte Instanz sind, die unsere Bürgerrechte vertreten können, da anscheinend der Gesetzgeber diese nur noch im Sinne der

Contentindustrie vertritt.


 

Steinwiesen, den 12.01.2009

 

Mit freundlichen Grüßen

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       Steffen  Heintsch                                                    Fred-Olaf Neiße

        1. Vorsitzender                                                       2. Vorsitzender






10.Januar 2009


„Darf man oder darf man nicht, das ist hier die Frage…“

 

 

 

Kaum hat das neue Jahr so richtig begonnen, erreichte uns die Information das die Anwaltskanzlei Kornmeier & Partner, im Auftrag von DigiProtect - Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH, am 02. Januar über 100 Abmahnungen betreffs dem Sampler BRAVO-Hits 63 versendet hat. Eigentlich nichts besonderes, neues Jahr – neues Glück. Aber, wir haben die diversen Abmahnschreiben einmal unter die Abmahnwahn-Lupe genommen und müssen daher viele Aussagen kritisch hinterfragen.

 

 

1. Frage: Darf ein Rechteinhaber selbst “klauen“?

 

Auffällig für die neueren Abmahnungen aus Frankfurt ist die erwachte Diskussion über die Art der Erreichung des richterlichen Beschlusses gemäß § 101 UrhG. Spätestens nach dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Köln vom 21.10.2008 (Az. 6 Wx 2/0) dürfte wohl dem Letzten klar geworden sein, das Herunterladen bzw./und Anbieten eines aktuellen Musikalbums ist eine Rechtsverletzung in einem gewerblichen Ausmaß.

Das OLG Köln trifft dazu folgende Aussage:

“Wer ein gesamtes Musikalbum, zudem in der relevanten Verkaufsphase, der Öffentlichkeit zum Erwerb anbietet, tritt wie ein gewerblicher Anbieter auf. Er kann und will nicht mehr kontrollieren, in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht wird und greift damit in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung der fremden Rechte durch den Verletzer entspricht. Unerheblich ist insofern, dass die Verletzung nur für einen bestimmten Zeitpunkt dargelegt ist und es nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass das Musikalbum nur für einen kurzen Zeitraum in der Internet-Tauschbörde angeboten worden ist. Denn zum einen legt es die Lebenserfahrung nahe, dass derjenige, der mit seinem Angebot an Musiktiteln an einer Internet-Tauschbörse teilnimmt, dies nicht nur für einen kurzen Zeitraum tut. Dies folgt aus dem damit verbundenen und im Regelfall fortdauernden Interesse, seinerseits Musiktitel zu erwerben, sowie dem mit der Teilnahme an der Tauschbörse verbundenen Aufwand (Installation der erforderlichen Software usw.). Zum anderen hat der Verletzer ab dem Zeitpunkt des Angebots die weitere Verbreitung des Musikalbums nicht mehr in der Hand, auch wenn er selbst dieses nur für einen kurzen Zeitraum zur Verfügung stellt. Seine Handlung ist in diesem Fall der unberechtigten Weitergabe des Musikalbums an einen gewerblichen Zwischenhändler vergleichbar, der die Vervielfältigung und weitere Distribution des Musikalbums übernimmt“.

Rechtfertigt aber dieser Beschluss die Vorgehensweise von DigiProtect, die regelmäßig richterliche Beschlüsse § 101 UrhG erwirken mit Sampler wie,

 

Sampler

Veröffentlichungsdatum

Sunshine Live Vol. 27  

12.09.2008

The Dome Vol. 47  

05.09.2008

Future Trance Vol. 45  

29.08.2008

Dream Dance Vol. 48  

11.07.2008

Club Sound Vol. 46  

15.08.2008

BRAVO-Hits Vol. 63

10.10.2008

 

(vgl. etwa LG Köln, Beschluss vom 27.11.2008 - Az: 28 OH 18/08 ).

 

 

 

 

 
Rechteinhaber Sampler BRAVO Hits 63

EMI Music Germany GmbH & Co, Capitol Records, Universal Music, Atlantic Recording Cooperation, Sony BMG, SBME Norway ass, Warner Music Group, Playground Music Scandinavia, Universal Republic Records, 19 Recordings Limit, Gun Records GmbH, X-cell Records GmbH & Co KG, Ministry of Sound Records, Another Music Company GmbH, Little Stereo Recording, Suretone, XN-Tertainment GmbH, The Island Del Jam Music Group, Pussycat Dolls LLC, Zomba Recording LLC, Big Yard Music Group, Interscope Record, Aggro Berlin, Bushido, FettesBrot Schallplatten GmbH, Deichkind GbR, Bonnler Amigo Music Norway, Stark Media GmbH, Superstar Recording, Kontor Records GmbH, Catchy Tunes, Sheffield Tunes, BigCityBeats Recording GmbH

 

Eine interessante Fragestellung und die wichtigste überhaupt, darf DigiProtect ihre IT-Logg-Firma Logistep AG damit beauftragen den gesamten Sampler herunterzuladen? In den Abmahnschreiben wird immer wieder erläutert, dass  zur Beweissicherung ein Testdownload durchgeführt wird. Soweit so gut, aber in der Regel liegen die Sampler als Archiv vor und müssen daher zum „Testdownload“ komplett heruntergeladen werden. Hat DigiProtect nun die kompletten Rechte zur Nutzung und Verwertung inne? Wir bezweifeln dies. Interessant daran ist nun aber auch, um den kompletten Sampler herunterzuladen zu können, müssen sie auch gleichzeitig anderen Benutzern der Tauschbörse diese Datei/File/Sampler weltweit anbieten. Das ist ja das P2P Prinzip: “Geben und Nehmen!“.

Hierzu wurden nun die meisten Rechteinhaber angeschrieben und wir warten auf deren Bestätigung, dass DigiProtect über die entsprechenden Rechte bezüglich dieser Sampler verfügt. Ansonsten käme der bittere Geschmack auf, dass DigiProtect selbst gegen das Urheberecht verstößt und aus unserer Sicht abgemahnt werden könnte oder besser sogar sollte.

Oder hat DigiProtect eine Lizenz zum klauen?

 

 

 

2. Frage: Wird wissentlich - rechtlich falsch - argumentiert?

 

Immer wieder gibt es die merkwürdigsten Versuche der Erklärungen warum der Abgemahnte zahlen und Schuld an dem Rechtsverstoß sein soll. In den aktuellen Abmahnschreiben der Kanzlei Kornmeier & Partner, findet man folgende Erklärungsversuche (Beispiel-Schreiben),

Warum muss der Abgemahnte die Anwaltsgebühren bezahlen?

 

Der § 97a Absatz 1 Satz 2 UrhG, stelle eine Verpflichtung zur Zahlung der Anwaltskosten dar.“

 

§ 97a Abmahnung - UrhG

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

 

Quelle: bundesrecht.juris.de

 

 

 

Warum muss der Abgemahnte den Schadensersatz bzw. die Lizenzgebühr bezahlen?

 

Aus dem § 102a UrhG i.V.m. §§ 812 ff. BGB ergibt sich die Zahlungsverpflichtung der Lizenzgebühr, auch wenn man in einem Gerichtsverfahren ausnahmsweise einwendet, das man weder fahrlässig oder vorsätzlich, also nicht schuldhaft die Rechtsverletzung begangen hat.“

 

 

Warum muss der Abgemahnte die Kosten von DigiProtect für den richterlichen Beschluss gemäß §101 UrhG bezahlen?


Abmahnschreiben:

 

4.2. Ebenfalls enthalten in dem vergleichsweise angebotenen Betrag sind folgende anteilige Kosten:

- Anwalts- und Gerichtskosten, die unserer Mandantschaft dadurch entstan-   

  den sind, dass für die Auskunftserteilung durch ihren Provider ein gericht- 

  licher Antrag gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gestellt werden musste.

- die Kosten unserer Inanspruchnahme für dieses Abmahnschreiben sowie

- die Aufwendungen, die unsere Mandantschaft Ihren Provider gemäß § 101

  Abs. 2 für die Auskunftserteilung zu erstatten hat.

 

 

Lieber Herr RA Dr. Udo Kornmeier,

wir möchten Sie keinesfalls belehren, aber  das Gesetz legt folgendes fest:

einerseits der § 101  Absatz 2  Satz 3 UrhG:

“Der zur Auskunft Verpflichtete (Provider) kann von dem Verletzten (DigiProtect) den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen“

und anderseits der § 101  Absatz 9  Satz 5 UrhG:

“Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte (DigiProtect).“

Daraus ergibt sich eindeutig, dass der Verletzte (DigiProtect) die Auskunftserteilung allein trägt und nicht anders.

 

 

 

3. Frage: Sie kennen § 97a Absatz 1 Satz 2 UrhG, warum nicht den Absatz 2?

 

Immer wieder ist zu beobachten, dass durch die abmahnenden Kanzleien die sogenannte 100-Euro-Deckelung sicher umschifft wird. Kosten werden nicht Transparent gehalten oder es werden die merkwürdigsten Argumente, wie die einer anderen Anwaltskanzlei genutzt:

Hinsichtlich der Frage der Beschränkung des Ersatzes der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen im Sinne des § 97 a UrhG n.F. ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Anwendung der Norm nicht erkennbar sind. Es handelt sich vorliegend nicht um einen einfach gelagerten Fall, dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Angelegenheit ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren vorausgegangen ist. Schon daher wird vorliegend nicht von einem einfach gelagerten Fall auszugehen sein.“

Im Weiteren ist auch eine "unerhebliche Rechtsverletzung" nicht zu sehen. Die Rechtsprechung nimmt für urheberrechtliche Verletzungshandlungen bezüglich Musikstücken im Internet mittlerweile Gegenstandswerte in Höhe von  6.000,00 bis € 20.000,00 je Musiktitel (Einzeltitel ‑ nicht je CD‑Album) an. Selbst unter Zugrundelegung einer Verletzungshandlung hinsichtlich eines nur zehn Musiktitel umfassenden CD‑Albums ergeben sich Gegenstandswerte, die weit jenseits einer Unerheblichkeitsgrenze liegen können.“

 

 

Hier ist einfach der Gesetzgeber gefragt.

Nicht genervt und unzureichend auf Fragen wissbegieriger Bürger zu reagieren (Abgeordnetenwatch.de), einfach Gesetze umändern, damit zur Abmahnung noch eine Internetzugangssperre ausgesprochen werden kann, sondern es geht darum, dem Abmahn(un)wesen das Handwerk zu legen.

 

 

Autor: Steffen Heintsch, Fred-Olaf Neiße

 

 



03. Januar 2008


Der Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. zieht Bilanz für das Jahr 2008


Seit der Gründung des Vereins im September 2008 wurde nach einigen Anlaufschwierigkeiten vieles vollbracht.
Es wurden viele Aktionen ins Leben gerufen, mit mehr oder weniger Erfolg, aber das was zählt ist, der Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn hat sich einen Namen gemacht und ist Bestandteil im Kampf gegen den Abmahnwahn.
Mittlerweile ist der Verein Anlaufstelle für alle Betroffenen des Abmahnwahns und wird auch von den Verbraucherzentralen bundesweit empfohlen.

Einen Bericht über die Aktivitäten des Vereins gibt es hier => Jahresbericht



 
 
 
 
 
 
 
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