31.01.09
Der Vorstand
informiert…
In einer außerordentlichen Vorstandssitzung
am 31.01.2009, wurden zu dem am 14.01.2009 erhaltenen privaten
Gegengutachtens bezüglich der Auseinandersetzung mit der
Arbeitsweise der Logistep AG und des bestehenden Gutachtens durch
den Sachverständigen Zimmermann wichtige Festlegungen zur Nutzung,
Weitergabe und Veröffentlichung getroffen.
Auftraggeber des Privat-Gutachtens:
Sachverständiger:

Dipl.-Inf. Holger Morgenstern
IHK Bodensee-Oberschwaben für Technik,
Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung und
Computerforensik
IT-Sachverständigenbüro
Breslauer Str. 24
72501 Gammertingen
Telefon: 07574 / 9 14 - 01
Telefax: 07574 / 9 14 - 03
E-Mail:
morgenstern@gutachten.info
Internet:
http://www.gutachten.info
Bei diesem “Morgenstern Gutachten“ gilt es
zu beachten, auf Grund des
Status eines Privatgutachten hat es nicht die Wertigkeit wie die
eines unabhängigen Gutachtens, welches vom Gericht angefordert
wurde. Es ist vielmehr als Argumentationshilfe in einem möglichen
Prozess zu verstehen. Hiermit kann der vertretende Anwalt dem
Richter auf Probleme und Missstände aufmerksam
machen.
Da nachweislich dieses Privatgutachten,
weder vom Auftraggeber noch vom Verein aus Spendengeldern finanziert
wurde, sind folgende Festlegungen zur Weitergabe des Morgenstern
Gutachtens getroffen worden:
(1)
Es wird nicht veröffentlicht;
(2)
über die Weitergabe entscheidet
allein der Vorstand;
(3)
Mitglieder des Vereins gegen den
Abmahnwahn e.V. erhalten es ausgedruckt in einem Hefter
- kostenlos - zugesendet!
Hierzu ist ein formloser Antrag notwendig (Download)
an dem eine Kopie des
Personalausweises, sowie die Klageschrift beigefügt werden müssen.
Voraussetzung dafür ist die ordnungsgemäße Beitragszahlung gemäß
Satzung bzw. Beitragsordnung;
(4)
Nichtmitglieder erhalten es
ausgedruckt in einem Hefter zugesendet. Hierzu ist ein formloser
Antrag notwendig (Download)
an dem eine Kopie des
Personalausweises, sowie die Klageschrift beigefügt werden müssen.
Versandpauschale:
EUR 10,00
Schutzgebühr:
EUR 100,00.
Das Gutachten wird erst nach Eingang der
Zahlung der einmaligen Gebühr + Versandpauschale versandt.
Diese Festlegungen wurden getroffen, um
einen offenen Wettbewerb zu gewährleisten und einen Missbrauch zu
verhindern.
Neben dem Vorteil dieses Morgenstern
Gutachten Kostenfrei zu bekommen gibt es aber noch weiter Vorteile
einer Mitgliedschaft im
Verein. Neben einem 30% Rabatt für Aufwendungen bei einer
außergerichtlichen Vertretung durch RA
Dr. Wachs, ist nun das kostenlose Bereitstellen des
Morgenstern Gutachten für Vereinsmitglieder als weiterer Anreiz
zu sehen und aufzuzeigen:
Es hat nur Vorteile - Mitglied im Verein zur
Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. zu sein bzw. zu
werden!
Der Vorstand
17.Januar 2009
"Die spinnen die Regensburger ...“
Nun haben die Regensburger sich eine neue Strategie
ausgedacht, um doch noch an das Geld heranzukommen. So
wird dem angeblichen Verletzer gleich die Möglichkeit der
Ratenzahlung angeboten. Soweit so gut, das aber hier dann
gleich ein Schuldeingeständnis und der Verzicht auf Einrede
der 3-jährigen Verjährung untergeschoben wird ist doch sehr
merkwürdig.
Doch hier
die Empfehlung des Vereins, Hände weg! |
14. Januar 2009
Gegengutachten Seit dem 14.01.09 ist
der Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. im
Besitz des Gegengutachtens. In der kommenden außerordentlichen
Vorstandssitzung am 31.01.09 wird über die weitere Verwendung und
den Umgang mit diesem Gutachten beraten und beschlossen. Über das
Ergebnis werden wir hier und in diversen Foren
berichten. Fred-Olaf Neiße 2. Vorsitzender
update 12.Januer 2008
„Darf man
oder darf man nicht, das ist hier die Frage…“
1,
2,
3, 4 Eckstein, alles muss
versteckt sein!
In dem Artikel
vom 11.01.2009 wurde darauf hingewiesen, dass wir einzelne Rechteinhaber
angeschrieben mit der Fragestellung ob DigiProtect die Rechte besitzt
den gesamten Sampler herunterzuladen. Folgende Antworten gingen dazu
ein:
1. SONY BMG MUSIC ENTERTAINMENT (GERMANY) GmbH
Sehr geehrter
Herr Heintsch,
der
ⓒ-Vermerk
auf der Kopplung "Bravo Hits 63" bezieht sich auf das Artwork und das
Urheberrecht an der konkreten Zusammenstellung der Titel für die
Kopplung. Es ist keineswegs so, dass die exklusiven Rechte aller auf der
Kopplung enthaltenen Titel bei Sony BMG liegen. Vielmehr werden für die
Kopplungen regelmäßig Titel von Dritten lizenziert, um sie auf der
Kopplung verwenden zu können. Die jeweiligen Rechteinhaber können Sie
aus dem
ⓟ-Vermerk
in der Mitte des Booklets entnehmen, wobei diese keine rechtliche
Verbindlichkeit haben, sondern lediglich unseren Kenntnisstand
widerspiegeln.
Ob die exklusiven Rechte von den jeweiligen
Rechteinhabern an DigiProtect eingeräumt wurden, kann ich Ihnen nicht
sagen.
Mit
freundlichen Grüßen,
Ekkehard Kuhn
________________________ Ekkehard Kuhn Director Business &
Legal Affairs SONY BMG MUSIC ENTERTAINMENT (GERMANY) GmbH //
Neumarkter
Strasse 28 // 81673 München /Germany
2.
Fettes Brot Schallplatten GmbH
Sehr geehrter
Herr Heintsch,
mit der Verwendung von Fettes Brot Musik auf einer
Compilation erteilen wir dem jeweiligen Label, dass die Compilation
rausbringt, ein Nutzungsrecht. Dies schließt auch den Schutz dieser
Rechte durch das jeweilige Label ein. Wer dann wie diese Rechte
vertritt, liegt somit leider nicht mehr in unserem
Verantwortungsbereich.
Mit
freundlichen Grüßen,
Rafael Mans
-----------------------------------------------------------------
Fettes Brot
Schallplatten GmbH Postfach 1216 25350 Barmstedt
Verfasser:
Steffen Heintsch
12. Januar 2008
Dieser Brief ging an:1&1 Internet AG,
Arcor AG & Co.KG, Deutsche Telekom AG, AOL Deutschland Medien GmbH,
freenet.de GmbH,
GMX Internet Services GmbH, Kabel Deutschland und
HanseNet TelekommunikationGmbH
Sehr geehrter Herr ..............,
wie aus Pressemitteilungen bekannt wurde, hat Frau
Bundesministerien Zypries am 27. Januar die größeren Internet Provider
zu einem Gipfeltreffen eingeladen. Hierbei soll es um das von der
Musikindustrie hoch geputschte Thema des "Raubkopierens" gehen. Es ist
bekannt, das die Musikindustrie für eine Lösung wirbt, die sich an der "Olivennes
Vereinbarung" orientiert, wie sie in England, Frankreich und demnächst
auch in den USA praktiziert wird. Die "Olivennes Vereinbarung" sieht
vor, das zivilrechtliche Schritte erst nach einer Verwarnung des Nutzers
durch den Provider erfolgen sollen. Dies beinhaltet auch eine Sperrung
des Internet - Zugangs durch den Provider. Dazu möchten wir folgendes
anmerken. Wenn man die selbst von dem Bundesverband der Musikindustrie
angefertigte Statistik betrachtet, fällt auf, das die illegalen
Downloads pro Nutzer stetig sinken, wobei nur die Breitbandanschlüsse
berücksichtigt werden, Nutzer mit Modem und ISDN also nicht in die
Statistik eingeflossen sind. Als Beispiel hier einige Zahlen:
|
Jahr
|
DSL Benutzer
|
Illegale Downloads, nach
Angaben der MI
|
Downloads pro DSL-Benutzer
|
|
2004
|
8 Millionen
|
383 Millionen
|
47
|
|
2005
|
15 Millionen
|
412 Millionen
|
27
|
|
2006
|
22 Millionen
|
374 Millionen
|
17
|
|
2007
|
25 Millionen
|
312 Millionen
|
12
|
Diese Zahlen
belegen, dass trotz ansteigender Zahl von DSL Nutzern die illegalen
Downloads rückläufig sind. Auch stellt sich die Frage, wie wird die
Anzahl illegaler Downloads ermittelt? Hier wird also das Argument einer
angeblichen Flut von Raubkopien missbraucht, um maßgeblich den Einfluss
auf die Deutsche Medienlandschaft zu steigern. Das Argument, mit der
"Olivennes Vereinbarung" würde der Klageflut Einhalt geboten werden, ist
nicht haltbar, da es keine Klageflut vor den Gerichten gibt. Seit
September 2008 steht der Musikindustrie der Weg des zivilrechtlichen
Auskunftsanspruchs gegen den jeweiligen Provider zu. Nur urteilen hier
die Gerichte aufgrund der recht schwammigen Auslegung des Begriffs "im
gewerblichen Ausmaß" recht unterschiedlich. Und hier liegt wohl der
Grund, warum die Musikindustrie so vehement die "Olivennes -
Vereinbarung" fordert. Hier wird versucht, den Providern Aufgaben
aufzubürden, die eigentlich nur dem Gesetzgeber zu stehen. Stellen Sie
sich auch bitte die Frage, wie eine Sperrung von Internet - Anschlüssen,
mit dem Bürgerrecht auf Informationsfreiheit (Informationsrecht, Art. 5
Grundgesetz) vereinbar ist. Längst ist das Internet zu einem wichtigen
Bestandteil des öffentlichen und privaten Lebens geworden. Mittlerweile
Voraussetzung für die Haushaltsführung (Onlinebanking, Email,
Internettelefonie (VoIP)) und die Informationsbeschaffung. Wollen Sie es
verantworten, wenn einem Journalisten oder Anwalt der Internetanschluss
gesperrt wird, nur weil sein 10jähriger Sohn über diesen Anschluss,
seine Lieblings - CD illegal heruntergeladen hat oder sein WLan von
einer außenstehenden Person gehackt und missbraucht wurde? Unsere Bitte
an Sie, lassen sie sich nicht vor den Karren einer meinungsbildenden
Industrie spannen, die es nicht schafft, ihr Geschäftsfeld den
Gegebenheiten des 21. Jahrhunderts anzupassen. Auch die Gesetzgeber in
Europa und Deutschland handeln derweil leider auch mit den
Instrumentarien des ausgehenden 19 Jahrhunderts. Wohin das führt, lässt
sich am Beispiel der Vorratsdatenspeicherung zeigen, wo erst das
Bundesverfassungsgericht ein Bürgerfeindliches Gesetz gestoppt hat. Es
zeigt sich auch, dass immer mehr die Provider die letzte Instanz sind,
die unsere Bürgerrechte vertreten können, da anscheinend der Gesetzgeber
diese nur noch im Sinne der
Contentindustrie vertritt.
Steinwiesen, den 12.01.2009
Mit freundlichen Grüßen
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-----------------------------------
Steffen Heintsch
Fred-Olaf Neiße
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
10.Januar 2009
„Darf man oder darf
man nicht, das ist hier die Frage…“
Kaum hat das neue Jahr so
richtig begonnen, erreichte uns die Information das die Anwaltskanzlei
Kornmeier & Partner, im Auftrag von DigiProtect - Gesellschaft zum
Schutze digitaler Medien mbH, am 02. Januar über 100 Abmahnungen
betreffs dem Sampler BRAVO-Hits 63 versendet hat. Eigentlich nichts
besonderes, neues Jahr – neues Glück. Aber, wir haben die diversen
Abmahnschreiben einmal unter die Abmahnwahn-Lupe genommen und müssen
daher viele Aussagen kritisch hinterfragen.
1. Frage: Darf ein Rechteinhaber selbst
“klauen“?
Auffällig für die neueren
Abmahnungen aus Frankfurt ist die erwachte Diskussion über die Art der
Erreichung des richterlichen Beschlusses gemäß § 101 UrhG. Spätestens
nach dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Köln vom 21.10.2008 (Az.
6 Wx 2/0) dürfte wohl dem Letzten klar
geworden sein, das Herunterladen bzw./und Anbieten eines aktuellen
Musikalbums ist eine Rechtsverletzung in einem gewerblichen Ausmaß.
Das OLG Köln trifft dazu
folgende Aussage:
“Wer ein gesamtes Musikalbum,
zudem in der relevanten Verkaufsphase, der Öffentlichkeit zum Erwerb
anbietet, tritt wie ein gewerblicher Anbieter auf. Er kann und will
nicht mehr kontrollieren, in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch
gemacht wird und greift damit in die Rechte des Rechteinhabers in einem
Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung der fremden Rechte durch den
Verletzer entspricht. Unerheblich ist insofern, dass die Verletzung nur
für einen bestimmten Zeitpunkt dargelegt ist und es nicht gänzlich
ausgeschlossen werden kann, dass das Musikalbum nur für einen kurzen
Zeitraum in der Internet-Tauschbörde angeboten worden ist. Denn zum
einen legt es die Lebenserfahrung nahe, dass derjenige, der mit seinem
Angebot an Musiktiteln an einer Internet-Tauschbörse teilnimmt, dies
nicht nur für einen kurzen Zeitraum tut. Dies folgt aus dem damit
verbundenen und im Regelfall fortdauernden Interesse, seinerseits
Musiktitel zu erwerben, sowie dem mit der Teilnahme an der Tauschbörse
verbundenen Aufwand (Installation der erforderlichen Software usw.). Zum
anderen hat der Verletzer ab dem Zeitpunkt des Angebots die weitere
Verbreitung des Musikalbums nicht mehr in der Hand, auch wenn er selbst
dieses nur für einen kurzen Zeitraum zur Verfügung stellt. Seine
Handlung ist in diesem Fall der unberechtigten Weitergabe des
Musikalbums an einen gewerblichen Zwischenhändler vergleichbar, der die
Vervielfältigung und weitere Distribution des Musikalbums übernimmt“.
Rechtfertigt aber dieser Beschluss die Vorgehensweise
von DigiProtect, die regelmäßig richterliche Beschlüsse § 101 UrhG
erwirken mit Sampler wie,
|
Sampler
|
Veröffentlichungsdatum |
|
Sunshine Live
Vol. 27
|
12.09.2008 |
|
The Dome Vol.
47
|
05.09.2008 |
|
Future Trance
Vol. 45
|
29.08.2008 |
|
Dream Dance
Vol. 48
|
11.07.2008 |
|
Club Sound
Vol. 46
|
15.08.2008 |
|
BRAVO-Hits
Vol. 63
|
10.10.2008 |
(vgl. etwa LG Köln,
Beschluss vom 27.11.2008 - Az: 28 OH 18/08 ).
|
Rechteinhaber Sampler BRAVO Hits 63 |
|
EMI Music Germany GmbH & Co, Capitol Records, Universal Music,
Atlantic Recording Cooperation, Sony BMG, SBME Norway ass,
Warner Music Group, Playground Music Scandinavia, Universal
Republic Records, 19 Recordings Limit, Gun Records GmbH, X-cell
Records GmbH & Co KG, Ministry of Sound Records, Another Music
Company GmbH, Little Stereo Recording, Suretone, XN-Tertainment
GmbH, The Island Del Jam Music Group, Pussycat Dolls LLC, Zomba
Recording LLC, Big Yard Music Group, Interscope Record, Aggro
Berlin, Bushido, FettesBrot Schallplatten GmbH, Deichkind GbR,
Bonnler Amigo Music Norway, Stark Media GmbH, Superstar
Recording, Kontor Records GmbH, Catchy Tunes, Sheffield Tunes,
BigCityBeats Recording GmbH
|
Eine interessante Fragestellung
und die wichtigste überhaupt, darf DigiProtect ihre IT-Logg-Firma
Logistep AG damit beauftragen den gesamten Sampler herunterzuladen? In
den Abmahnschreiben wird immer wieder erläutert, dass
zur Beweissicherung ein
Testdownload durchgeführt wird. Soweit so gut, aber in der Regel liegen
die Sampler als Archiv vor und müssen daher zum „Testdownload“ komplett
heruntergeladen werden. Hat DigiProtect nun die kompletten Rechte zur
Nutzung und Verwertung inne? Wir bezweifeln dies. Interessant daran ist
nun aber auch, um den kompletten Sampler herunterzuladen zu können,
müssen sie auch gleichzeitig anderen Benutzern der Tauschbörse diese
Datei/File/Sampler weltweit anbieten. Das ist ja das P2P Prinzip: “Geben
und Nehmen!“.
Hierzu wurden nun die meisten Rechteinhaber
angeschrieben und wir warten auf deren Bestätigung, dass DigiProtect
über die entsprechenden Rechte bezüglich dieser Sampler verfügt.
Ansonsten käme der bittere Geschmack auf, dass DigiProtect selbst gegen
das Urheberecht verstößt und aus unserer Sicht abgemahnt werden könnte
oder besser sogar sollte.
Oder hat DigiProtect eine Lizenz zum klauen?
2. Frage: Wird wissentlich - rechtlich
falsch - argumentiert?
Immer wieder gibt es die merkwürdigsten Versuche der
Erklärungen warum der Abgemahnte zahlen und Schuld an dem Rechtsverstoß
sein soll. In den aktuellen Abmahnschreiben der Kanzlei Kornmeier &
Partner, findet man folgende Erklärungsversuche (Beispiel-Schreiben),
Warum
muss der Abgemahnte die Anwaltsgebühren bezahlen?
“Der § 97a
Absatz 1 Satz 2 UrhG, stelle eine Verpflichtung zur Zahlung der
Anwaltskosten dar.“
|
§ 97a Abmahnung
- UrhG
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor
Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung
abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe
einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung
berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher
Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in
einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen
Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100
Euro.
Quelle:
bundesrecht.juris.de |
Warum
muss der Abgemahnte den Schadensersatz bzw. die Lizenzgebühr bezahlen?
“Aus dem § 102a
UrhG i.V.m. §§ 812 ff. BGB ergibt sich die Zahlungsverpflichtung der
Lizenzgebühr, auch wenn man in einem Gerichtsverfahren ausnahmsweise
einwendet, das man weder fahrlässig oder vorsätzlich, also nicht
schuldhaft die Rechtsverletzung begangen hat.“
Warum
muss der Abgemahnte die Kosten von DigiProtect für den richterlichen
Beschluss gemäß §101 UrhG bezahlen?
|
Abmahnschreiben:
4.2. Ebenfalls enthalten in dem vergleichsweise angebotenen Betrag
sind folgende anteilige Kosten:
- Anwalts-
und Gerichtskosten, die unserer Mandantschaft dadurch entstan-
den sind, dass für
die Auskunftserteilung durch ihren Provider ein gericht-
licher Antrag gemäß
§ 101 Abs. 9 UrhG gestellt werden musste.
- die Kosten
unserer Inanspruchnahme für dieses Abmahnschreiben sowie
- die
Aufwendungen, die unsere Mandantschaft Ihren Provider gemäß §
101
Abs. 2 für die
Auskunftserteilung zu erstatten hat.
|
Lieber Herr RA Dr. Udo
Kornmeier,
wir möchten Sie keinesfalls belehren, aber
das Gesetz legt folgendes fest:
einerseits der § 101
Absatz 2 Satz 3 UrhG:
“Der zur
Auskunft Verpflichtete (Provider) kann von dem Verletzten (DigiProtect)
den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen
verlangen“
und anderseits der § 101
Absatz 9 Satz 5 UrhG:
“Die Kosten der
richterlichen Anordnung trägt der Verletzte (DigiProtect).“
Daraus ergibt sich eindeutig, dass der Verletzte
(DigiProtect) die Auskunftserteilung allein trägt und nicht anders.
3. Frage: Sie kennen § 97a Absatz 1
Satz 2 UrhG, warum nicht den Absatz 2?
Immer wieder ist zu beobachten,
dass durch die abmahnenden Kanzleien die sogenannte 100-Euro-Deckelung
sicher umschifft wird. Kosten werden nicht Transparent gehalten oder es
werden die merkwürdigsten Argumente, wie die einer anderen
Anwaltskanzlei genutzt:
“Hinsichtlich
der Frage der Beschränkung des Ersatzes der erforderlichen Aufwendungen
für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen im Sinne des § 97
a UrhG n.F. ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Anwendung der
Norm nicht erkennbar sind. Es handelt sich vorliegend nicht um einen
einfach gelagerten Fall, dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass
der Angelegenheit ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
vorausgegangen ist. Schon daher wird vorliegend nicht von einem einfach
gelagerten Fall auszugehen sein.“
“Im
Weiteren ist auch eine "unerhebliche Rechtsverletzung" nicht zu sehen.
Die Rechtsprechung nimmt für urheberrechtliche Verletzungshandlungen
bezüglich Musikstücken im Internet mittlerweile Gegenstandswerte in Höhe
von 6.000,00 bis € 20.000,00
je Musiktitel (Einzeltitel ‑ nicht je CD‑Album) an. Selbst unter
Zugrundelegung einer Verletzungshandlung hinsichtlich eines nur zehn
Musiktitel umfassenden CD‑Albums ergeben sich Gegenstandswerte, die weit
jenseits einer Unerheblichkeitsgrenze liegen können.“
Hier ist einfach der
Gesetzgeber gefragt.
Nicht genervt und unzureichend auf Fragen
wissbegieriger Bürger zu reagieren (Abgeordnetenwatch.de),
einfach Gesetze umändern, damit zur Abmahnung noch eine
Internetzugangssperre ausgesprochen werden kann, sondern es geht darum,
dem Abmahn(un)wesen das Handwerk zu legen.
Autor: Steffen Heintsch,
Fred-Olaf Neiße
03. Januar 2008
Der
Verein zur Hilfe und
Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. zieht Bilanz für das Jahr 2008
Seit der Gründung des
Vereins im September 2008 wurde nach einigen Anlaufschwierigkeiten
vieles vollbracht. Es wurden viele Aktionen ins Leben gerufen, mit
mehr oder weniger Erfolg, aber das was zählt ist, der Verein zur Hilfe
und Unterstützung gegen den Abmahnwahn hat sich einen Namen gemacht und
ist Bestandteil im Kampf gegen den Abmahnwahn. Mittlerweile ist der
Verein Anlaufstelle für alle Betroffenen des Abmahnwahns und wird auch
von den Verbraucherzentralen bundesweit empfohlen.
Einen Bericht
über die Aktivitäten des Vereins gibt es hier =>
Jahresbericht
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