20. Dezember 2009
Abmahnwahn << Anis Mohamed Ferchichi >>
Ort: LG Düsseldorf
Wann: 16.12.2009, 11:30 - 11:45 Uhr
Kläger: Kanzlei
Rechteinhaber: Gangster(Rapper) Bushido alias
Anis Mohamed Ferchichi
Herr X kommt nach achtstündiger Fahrt am
Landgericht Düsseldorf an, dabei nicht als Gerichtsberichterstatter,
sondern als Beklagter. Der Grund im besten Juristendeutsch: Missbrauch
des Markenschutzrechtes und des Urheberrechtes des Namens, Bildnisses
und der Marke “Bushido“.
Randbemerkung von Herrn X: Der folgende
Bericht wurde von einem Nichtjuristen und Nichtjournalisten nach bestem
Wissen und Gewissen und so sachlich und neutral wie möglich erstellt.
Ich bitte dieses zu berücksichtigen - danke!
Aber von Anfang an.
Bushido, wer oder was ist Bushido?
„Bushidō ist also der Kodex jener moralischen
Grundsätze, welche die Ritter beobachten sollten. Es ist kein in erster
Linie schriftlich fixierter Kodex; er besteht aus Grundsätzen, die
mündlich überliefert wurden und nur zuweilen aus der Feder wohlbekannter
Ritter oder Gelehrter flossen. Es ist ein Kodex, der wahrhafte Taten
heiligspricht, ein Gesetz, das im Herzen geschrieben steht. Bushidō
gründet sich nicht auf die schöpferische Tätigkeit eines fähigen Gehirns
oder auf das Leben einer berühmten Person. Es ist vielmehr das Produkt
organischen Wachsens in Jahrhunderten militärischer Entwicklung.“ (Bushidō.
Die Seele Japans, Ausgabe von 2003, S.11; dt. Übersetzung: Guido Keller)
Ich meine, und das stellt keine
Tatsachenbehauptung dar, Ferchichis Künstlername und seine Person, haben
absolut nichts mit der asiatischen Philosophie der Samurai gemeinsam.
Bushido ist nur eine eingetragene Wortmarke im Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) und eine zusätzliche Einnahmequelle für Ferchichi!
DPMA-Register:
1. Registernummer: 30428333 (Wortmarke)
http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/2396422/304283339/DE
2. Registernummer: 30713521 (Wortmarke)
http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/2246870/307135217/DE
Vorgeschichte
Alles fing damit an, dass meine Freundin Oktober
2008 für eine Zeit lang bei mir zu Hause eingezogen ist. Um sich ein
bisschen Platz für Ihre Kleidung zu schaffen, hat sie daraufhin meinen
Kleiderschrank von alten Klamotten befreien wollen. Als ich am
Wochenende nach Hause kam, ich bin Soldat bei der Bundeswehr, fand ich
einen Haufen Kleidung vor, den sie aussortiert hatte. Es waren wirklich
alte Klamotten oder welche, die ich nicht mehr getragen habe. Diese
wollte ich dann auch gleich zum Altkleidercontainer bringen. Meine
Freundin hatte dann aber die Idee, die Sachen nicht einfach wegzuwerfen,
sondern bei eBay zu verkaufen, um evtl. noch nen paar Euro dafür zu
bekommen. Ich hab gesagt, dass sie das gern machen kann. Da meine
Freundin keinen eigenen eBay Account besaß, habe ich ihr meinen zur
Verfügung gestellt, da ich ihr ja vertrauen kann. Also hat sie sich die
Arbeit gemacht all die aussortierten Klamotten zu fotografieren und bei
eBay einzustellen, darunter auch ein Pullover, auf dem der Rapper “Bushido“
zu sehen war und auch sein Logo. Diesen Pullover hatte ich mal geschenkt
bekommen, aber nie getragen und hatte dies auch nie vor. So hat meine
Freundin ihn also unter dem Stichwort “Bushido Pullover“ bei eBay
eingestellt. Es dauerte glaub ich 3 Tage, der Pullover hatte zu dem
Zeitpunkt ein Gebot von ca. 2,50 EUR, als ich von eBay eine E-Mail
bekam, dass das Angebot entfernt worden sei. Als Grund wurde da glaub
ich geschrieben, dass das eine geschützte Marke sei. Ich hab mir nichts
weiter dabei gedacht und es dabei belassen.
Ein oder zwei Wochen später bekam ich dann von
de o.g. Kanzlei Post mit dem Vorwurf einen gefälschten Pullover ihres
Mandanten “Anis Mohamed Ferchichi a.k.a. Bushido“ bei eBay zum Verkauf
angeboten zu haben. Das war ja insoweit auch ganz richtig, nur bin ich
nicht davon ausgegangen, dass der gefälscht war. So sah der nämlich gar
nicht aus und es war ja auch ein Geschenk, von daher weiß ich nicht,
woher dieser Pullover stammt. In dem Schreiben der Kanzlei wurde ein
Streitwert von 40.000 EUR angesetzt und ich solle knapp 1.200 EUR wegen
Urheberrechtsverletzung und Markenrechtsverletzung zahlen. Sie haben mir
aber einen Satz später das Angebot gemacht innerhalb einer gesetzten
Frist (ich glaube es waren 10 Tage) 250 EUR zu überweisen und eine
Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Außerdem sollte ich noch
schildern, wie viele von den “Fälschungen“ ich schon verkauft habe, und
solle die Produktion unterlassen. Dann wäre die Sache vom Tisch. Da kam
mir die ganze Sache zum ersten Mal dubios vor. Ich kam mir vor wie auf
nem Basar, wo man um die Höhe Strafe handeln kann.
Meine Freundin war mittlerweile mit den Nerven
am Ende, da sie das Angebot auf eBay erstellt hat, aber die Kanzlei mich
zur Rechenschaft ziehen will, da das Ganze - ja - mit meinem eBay
Account gemacht wurde. Sie macht gerade eine Ausbildung und hat in Ihrem
Unterricht zufälligerweise einen Rechtsanwalt, dem Sie den ganzen Fall
einmal schilderte. Und da sie noch in der Ausbildung ist, ist das Ganze
umsonst. Dem Anwalt kam die ganze Sache auch komisch vor und er hat
gesagt, dass es unsere Entscheidung ist, ob wir das bezahlen, er es aber
persönlich schon sehr merkwürdig findet. Also haben wir uns dazu
entschieden nix zu bezahlen und nur die Unterlassungserklärung
abzuschicken, mit dem Hinweis, dass nicht ich den Artikel verkaufen
wollte, sondern meine Freundin (mein Chef bei der Bundeswehr würde es
auch nicht so toll finden, wenn ich wegen so was vor Gericht komme).
Daraufhin kamen noch 2 oder 3 Schrieben dieser Kanzlei, die an mich
gerichtet waren, da ich laut denen trotz der Tatsache, dass meine
Freundin den Pullover bei eBay eingestellt hatte, der Inhaber des
Accounts bin und somit auch dafür haften muss. Unser Anwalt hat diese
dann jedes Mal beantwortet mit dem Inhalt, dass wir nicht bezahlen, weil
das Ganze eine reine Abmahnwelle sei. Dann war erst mal Ruhe. Das war
bis Januar 2009.
In dieser Zeit hatte meine Freundin der
Redaktion von “AKTE 09 – Reporter decken auf“ auf SAT 1 eine E-Mail
geschrieben, in der Sie unseren Fall schilderte und deutlich machen
wollte, dass das reine Abzocke ist. Mittlerweile hatten wir ja auch
schon selbst mal im Internet recherchiert und festgestellt, dass es noch
Dutzende andere Betroffene gibt, die von derselben Kanzlei wegen
desselben Künstlers abgemahnt worden waren. Im April 2009 bekam meine
Freundin dann eine E-Mail von der AKTE – Redaktion, dass sie gern mit
uns einen Beitrag darüber drehen würden.
Nach ein paar Telefonaten mit dem zuständigen
Reporter kam dann am 08. Mai 2009 ein Kamerateam zu uns nach Hause. Wir
haben dem Reporter dann von unserer Geschichte noch mal ganz genau
berichtet und sind auch zu unserem Anwalt gefahren. Während des ganzen
Tages, an dem das Kamerateam bei uns gedreht hat (und das waren fast 7
Stunden), hat der Reporter telefonisch mit dem Management von “Bushido“
telefoniert und wollte ein Interviewtermin mit ihm vereinbaren, um mal
zu hinterfragen, inwiefern er selbst was mit diesem Abmahnwahn zutun hat
und was das Ganze soll. Doch das Management von “Bushido“ teilte uns
später mit, nachdem sie angeblich mit ihm gesprochen hatten, dass er
darauf keinen Bock hätte. Glücklicherweise war das unserem Reporter egal
und wir vereinbarten, uns 2 Tage später, am Sonntag den 10. Mai 2009 am
Berliner Hauptbahnhof zu treffen, um zu “Bushido“ nach Haus in Berlin –
Lichterfelde zu fahren und ihn persönlich zu fragen, ob er das in
Ordnung findet, was da gerade unter seinem Pseudonym in ganz Deutschland
stattfindet. Wir haben ihn dann auch, nach langem warten, persönlich in
seiner Hofeinfahrt angetroffen. Doch als es darum ging auf unsere Fragen
zu antworten blockte er direkt ab, filmte uns mit seinem Handy
(angeblich als Beweis für seinen Anwalt, dass wir unbefugt auf seinem
Grundstück sind) und drohte damit die Polizei zu rufen, was er dann auch
vor unseren Augen tat. Der Reporter hat ihm dann noch angeboten ohne
Kamerateam mit uns zu sprechen, was er aber verneinte, sich umdrehte und
wegging. Da der Tontechniker keinen Personalausweis dabei hatte und wir
ja wirklich unbefugt “Bushido’s“ Grundstück betreten hatten, erachteten
wir es für besser zu fahren, bevor die Polizei eintrifft, damit wir
weiterem Ärger aus dem Weg gehen.
Nachdem der daraus entstandene Beitrag dann
erstmals am 12. Mai 2009 bei “AKTE 09“ in SAT 1 gesendet wurde, kam
prompt am nächsten Tag ein Anruf von der o.g. Kanzlei mit der Frage, ob
wir denn den Betrag von knapp 1.200 EUR denn nun noch zahlen möchten
oder nicht, denn sonst müssten sie das zur Anzeige bringen? Es waren
mittlerweile seit Januar schon über 4 Monate vergangen, in denen wir
nichts von denen gehört haben und nun urplötzlich nach diesem Beitrag
melden die sich wieder. In der ganzen Zeit kam kein einziges
Mahnschreiben, so wie es ja sonst üblich wäre mit einer
Zahlungsaufforderung und zusätzlichen Mahngebühren. Das machte mich
schon wieder ein wenig stutzig.
Dann kam erst mal wieder nichts. Als ich dann
(ich glaube es war im Juli) eines Tages von der Arbeit nach Hause kam,
lagen dort 2 prall gefüllte, dicke DIN A4 Umschläge als “Persönliche
Zustellung“ von Bindhardt ,Rixen, Fiedler. In einem der beiden Umschläge
war zu allererst eine Vorladung als Angeklagter in dem Fall “Herr X /
Bushido“ (ich bezweifle, dass der davon überhaupt was weiß) für den
16.12.2009 um 11:30 Uhr vor dem Landgericht Düsseldorf. Der Rest der
Umschläge war voll mit bekanntem Schriftverkehr und unzähligen Kopien
von Bravo Covern und CD Covern, wo “Bushido“ drauf abgebildet war oder
wo Berichte über ihn verfasst wurden. Als würde mich das interessieren.
Da ich aus Hildesheim komme und die klagende Gegenseite, nämlich die
o.g. Kanzlei aus Linden, wunderte ich mich, warum ich dann rund 320 km
bis nach Düsseldorf zum Landgericht reisen muss, wenn doch Hildesheim
auch ein Landgericht hat. Auf Nachfrage wurde uns dann gesagt, dass das
eBay Angebot auch in Düsseldorf abrufbar war und somit auch dort
verhandelt werden kann. Erneut schilderten wir, dass nicht ich, sondern
meine Freundin, die Verursacherin ist. Doch die Gegenseite blieb dabei,
dass ich der Schuldige bin, und warf mir nun zusätzlich auch noch vor,
dass ich das Ganze gewerblich über eBay mache, da ich innerhalb von 6
Monaten ca. 70 Bewertungen mehr in meinem eBay Profil hatte. Dass
darunter aber vielleicht gerad mal 3-4 Artikel waren, die ich verkauft
habe und der Rest der Bewertungen nur aus Käufen von mir stammt,
interessierte die Kanzlei nicht.
Da ich nun endgültig derjenige war, der
angeklagt wird, brauchte ich natürlich einen Anwalt. Vorher lief alles
über den Anwalt meiner Freundin, der für sie ja, dank ihrer Ausbildung,
umsonst war. Also hab ich über denselben Anwalt Gerichtskostenbeihilfe
beim Landgericht Düsseldorf beantragt, weil ich mir einfach keinen
Anwalt leisten kann. Diesen Antrag bekam natürlich auch die Gegenseite
zu Gesicht, die natürlich versucht hat, das Gericht davon zu überzeugen
mir diese Beihilfe nicht zu gewähren. Doch mein Anwalt hatte kurz darauf
die gute Nachricht für mich, dass ich die Prozesskostenbeihilfe
genehmigt bekommen habe, was in der Regel nur passiert, wenn Aussicht
besteht, dass ich den Fall gewinne. Somit war der Fall erst mal abgehakt
und es war eine Zeit lang Ruhe.
Am 19. September 2009 hatte ich wieder einen DIN
A4 Umschlag der o.g. Kanzlei im Briefkasten. Dieses Mal jedoch war er an
meine Freundin adressiert. In diesem Schreiben stand nun das gleiche wie
in dem, was ich vor knapp einem Jahr (!!!) bekommen hatte. Darin wurde
meiner Freundin vorgeworfen, eben diesen Pullover über eBay mittels
meines Accounts, versucht haben zu verkaufen, was ja nun auch stimmte
und wir etliche Male erklärt hatten. Aber die Kanzlei bestand ja darauf,
dass ich dafür haften muss, und hat mich angeklagt.
Nun sollte meine Freundin aber auch die 250 EUR
zahlen in der vorgegebenen Frist (ansonsten 1.200 EUR) und eine
Unterlassungserklärung unterschreiben. Ich dachte ich les nicht richtig!
Nach fast einem Jahr melden die sich wieder und wollen meine Freundin
wegen der gleichen Sache belangen, wegen der ich schon mit denen Ärger
hab. Das ist doch ein und derselbe Fall. Da kann es doch nur einen
Schuldigen geben!? Auf Nachfrage bei der Kanzlei wurde uns gesagt, dass
meine Freundin nun die Schuldige sei und ich eben Mittäter. Das haben
die sich mal nach einem Jahr so überlegt. Da war für mich wieder klar,
dass es nur ums Geld machen geht. Wir haben darauf die 250 EUR erst mal
überwiesen und eine Unterlassungserklärung geschrieben mit der Option,
dass wenn wir den Fall gewinnen, wir die 250 EUR zurück bekommen.
Soweit war es das jetzt erst mal. Nun warten wir
gespannt auf den Gerichtstermin und hoffen, dass wir gewinnen. Ich werde
natürlich auch noch mal das Team von „AKTE 09“ kontaktieren und fragen,
ob die über das Urteil evtl. nicht auch noch einen Bericht senden
wollen. Ich denke mal, dass das viele Betroffene interessieren wird.
Gerichtstag
Es waren die Herren Rechtsanwälte Fiedler und
Lenz von der Klägerseite schon vor Ort. Diese sahen, meiner Meinung,
beide schon richtig wie Abzocker aus und waren sich ihrer Sache ziemlich
sicher. Die wollten ja, dass ich ein paar Tausend Euro zahlen soll, weil
sie der Meinung waren, dass ich Fälschungen über eBay verkaufe und dort
als gewerblicher Verkäufer tätig bin. Das hat die Richterin aber gleich
dementiert, weil ich seit 2003 gerad mal 23 Verkäufe habe und man das
nicht als gewerblich ansehen kann. Also ging das Ganze irgendwie nach
§12 BGB, da die Klägerseite gerade so mit Ach und Krach der Richterin
klarmachen konnten, dass der Pulli kein Original ist. Die hatten sogar
denselben Pulli, den ich damals hatte auch besorgt. Es ist angeblich
eine Fälschung aus Italien. Naja, die Richterin wollte die ganze Zeit
Beweise von Herrn Fiedler, dass es kein Original ist und, dass er dies
anhand einer angeblichen Fälschung nicht machen kann. Daraufhin meinte
er, dass es keine originalen Bushido Pullis oder Shirts gibt, wo ein
Bild von ihm drauf ist, lediglich der Name oder das Logo. Das kann ich
zwar nur schwer glauben aber naja. Mich würde nur jetzt noch
interessieren (ist mir leider erst auf der Heimfahrt eingefallen, sonst
hätt ich Herrn Fiedler gleich gefragt), wo er den Pulli herhatte und ob
der Verkäufer jetzt auch ne Abmahnung bekommt und wenn er ja weiß, dass
der Pulli aus Italien stammt, ob der Hersteller dieser angeblichen
Fälschung ne Anzeige bekommt?
Daraufhin hat sie uns angeraten, dass wir uns
untereinander einig werden, da es sonst nur sehr teuer wird. Also haben
wir mit der Gegenseite ausgehandelt, dass ich die 250 EUR zahle, die ich
am Anfang hätte zahlen sollen, und habe mündlich eine
Unterlassungserklärung zu Protokoll gegeben. Die 250 EUR kann ich in 5
Raten je 50 EUR zahlen. Normalerweise hätte ich schon, mit Gebühren, ein
paar Tausend Euro blechen müssen. Die haben ganz schön blöd aus der
Wäsche geguckt, weil die sich mehr erhofft haben und die so Nichtmal
ihre Bahntickets für die Anreise bezahlt kriegen.
Autor: Herr X (Angaben zur Person, wurden auf
Wunsch anonymisiert)
14. Dezember 2009
Beweisaufnahme
am Landgericht Köln (28 O 241/09), 09.12.2009, Saal 222, ca.
12:15 Uhr - ca. 15:30 Uhr

(Bildquelle)
EMI Music Germany GmbH & Co. KG vs. 2 Abgemahnte,
Abmahnungen aus dem Jahre 2008; Klarnamen (offenbar) noch über die
Staatsanwaltschaft.
Richter: Fr. Margarete Reske, Herr
Büch, Fr. Zimmer (? möglich, daß ich mich da verlesen habe)
Anwalt Abmahner: Hr. RA Martin Bolm (Kanzlei Rasch)
Anwälte Abgemahnte: Fr. RA Nina Hiddemann, Hr. RA Christian
Solmecke
Zeugen: Hr. RA Clemens Rasch, Hr. RA Kay
Spreckelsen, Fr. Gesine Röhl (Kanzlei-Vorsteherin), Hr. Stefan Michalk
(Geschäftsführer BVMI e.V.)
Beweißbeschluß:
LG Köln, 28 O 241/09, 26.08.2009 *.pdf
(Quelle:
wbe-law.de)
Beweisfrage:

--------------------------------------------------------------------------------------------------------
-= Bericht =-
Allgemein: Vor
der eigentlichen Beweisaufnahme werden die Zeugen gemeinsam von der
Richterin belehrt, bevor diese dann einzeln in den Zeugenstand gerufen
werden. Die Zeugen RA Clemens Rasch und RA Kay Spreckelsen
bestätigen zudem, von ihrer anwaltlichen Schweigepflicht im Bezug auf
die Beweisfrage (s.o.) entbunden zu sein.
Sämtliche Namen
wurden im Text -zur Unterstützung- fett hervorgehoben.
Betonung des Autors:
Der folgende Bericht wurde von einem Nicht-Juristen und
Nicht-Journalisten nach bestem Wissen und Gewissen*
und so sachlich und neutral wie möglich erstellt. Der Autor bittet dies
zu berücksichtigen - Danke!
--------------------------------------------------------------------------------------------------------
I. 1. Zeuge - RA Clemens
Rasch
Herr RA Clemens Rasch beantwortet die
Beweisfrage (s.o.) mit einem "Ja" und bestätigt, nach RVG abzurechnen.
Ungefragt nimmt er darauf folgend Stellung zu zwei -in der
Öffentlichkeit kursierenden- Thesen, die seiner Meinung nach regelmäßig
zu Mißverständnissen führen: 1. These: Die Bezahlung erfolge durch
den Verband (BVMI e.V.) Hierzu stellt Herr RA Clemens Rasch
fest, daß eine Vereinbarung zwischen dem Verband und der ProMedia GmbH
existiert, dessen Geschäftsführer er selbst ist. 2. These: Die Höhe
der Zahlungen sei willkürlich Hierzu stellt Herr RA Clemens Rasch
fest, daß die Höhe der Forderungen auf Erfahrungswerten basieren würden,
wodurch die Zahlungshöhe eine Hochrechnung der Risiken darstelle. Die
Streitwerte (hier: € 400.000,-) seien dabei ebenfalls Erfahrungswerte,
die auf Entscheidungen von Gerichten basieren. Herr RA Clemens Rasch
weist darauf hin, daß dieser Wert deutschlandweit variiert. Auf die
Frage von der Verteidigerin RA Nina Hiddemann, wie in der Praxis
denn üblicherweise abgerechnet werde, wurde auf die anwaltliche
Schweigepflicht verwiesen und an die eigentliche Beweisfrage (s.o.)
erinnert. Der Verteidiger Herr RA Christian Solmecke präzisierte
daraufhin die Frage, indem er nach der Einzelmandatierung für diesen
Einzelfall (bzw. diese beiden Einzelfälle) fragte. Herr RA Clemens
Rasch bestätigte, daß der BVMI e.V. die ProMedia GmbH für
Ermittlungsarbeiten beauftragt. Pro IP-Adresse erhält die ProMedia GmbH
€ 30 Euro. Desweiteren bestätigte Herr RA Clemens Rasch, daß
Rahmenvereinbarungen mit den Rechteinhabern existieren, die ein
Einzelmandat beinhalten kann. Die Auftragerteilung durch die
Rechteinhaber erfolgte in schriftlicher Form. Herr RA Clemens
Rasch erklärte, daß in dem 2. Fall vor der Beweisaufnahme nach RVG
abgerechnet wurde, d.h. unabhängig davon, wie sich letzten Endes in
diesem konkreten Fall geeinigt werden würde. Die Frage des Herrn
Verteidiger RA Christian Solmecke, ob denn konkret im Bezug auf
seinen Mandanten abgerechnet wurde bzw. ob in dem vorliegenden
Einzelfall konkret auf den Namen seines Mandanten Bezug genommen wurde,
wurde von Herrn RA Clemens Rasch verneint. D.h. im Bezug auf die
Mandatierung der Kanzlei Rasch durch die Rechteinhaber wurde
nicht konkret zu dem Namen des Abgemahnten Bezug genommen.
Randbemerkung: Nach der Zeugenvernahme von Herrn RA Clemens
Rasch, legt Anwalt der Klägerin, Herr RA Martin Bolm neue
Vollmachten der Rechteinhaber (d.h. der 4 großen Major Label) dem
Gericht vor.
II. 2. Zeuge
- RA Kay Spreckelsen
Herr RA Kay Spreckelsen
beantwortet die Beweisfrage (s.o.) mit einem "Ja" und bestätigt, nach
RVG abzurechnen. Ungefragt gibt Herr RA Kay Spreckelsen im
Anschluß dem Gericht einen Einblick in seinen beruflichen Werdegang und
betont die Wichtigkeit der Arbeit durch die Kanzlei für die
"Tonträgerindustrie" und erklärte dem Gericht, daß er vor seiner
Tätigkeit bei der Kanzlei Rasch selbst für ein Unternehmen der
"Tonträgerindustrie" tätig gewesen sei und selbst ein "Opfer" des
Stellenabbaus wurde, dessen Ursache er in der "Piraterie" sieht. In
seinen Ausführungen erklärte der Herr RA Kay Spreckelsen, daß der
BVMI e.V. den Auftrag hinsichtlich "Piraterieverfolgung" an die ProMedia
GmbH erteilt, mit Ausnahme "p2p". Die ProMedia GmbH werde dabei durch
den Verband (BVMI e.V.) finanziert. Die Kanzlei Rasch werde
hingegen von den "Majors" beauftragt, wobei die ProMedia GmbH die
Ermittlungen führe. Des weiteren führt der Herr RA Kay Spreckelsen
aus, daß die Auftragerteilung der Rechteinhaber zur Abmahnung in
mündlicher Form erfolge. In der Praxis gehen die Ermittlungsergebnisse
der ProMedia GmbH -laut Herrn RA Kay Spreckelsen- nicht an den
Rechteinhaber, sondern an die Kanzlei Rasch; die Kosten von der
ProMedia GmbH seien dabei nicht in den RA-Kosten nach RVG enthalten.
Randbemerkung: Die Vernehmung der beiden Anwälte RA
Clemens Rasch und RA Kay Spreckelsen dauerten bis ca. 14:20
Uhr.
III. 3. Zeuge -
Frau Gesine Röhl, Bürovorsteherin
Die Richterin Frau
Margarete Reske sieht in der Vernehmung der Frau Gesine Röhl
keinen zusätzlichen Informationsgewinn und fragt die Anwälte, ob auf die
Vernehmung der Frau Gesine Röhl verzichtet werden kann. Dies wird
von Herrn RA Christian Solmecke verneint und Frau Gesine Röhl
wird in den Zeugenstand gerufen.
Im Bezug auf die Beweisfrage
(s.o.) erklärt Frau Gesine Röhl, daß die Abrechnungen nach RVG
erfolgen. Auf Nachfrage durch die verteidigenden Anwälte Frau RA Nina
Higgemann und Herrn RA Christian Solmecke, betont Frau
Gesine Röhl, daß sie keine Juristin sei und daß sie demnach nicht
bestätigen könne, ob tatsächlich nach RVG abgerechnet werden würde. Zum
Streitwert kann sie daher keine Aussage treffen und auf die Frage, ob
die Nummer auf der konkreten Rechnung (Anlage K23) eine Aussage über die
Anzahl der Abmahnungen gebe bzw. ob diese Nummer die Belegnummer
darstellen würde, erklärte Frau Gesine Röhl, daß sie als
Bürovorsteherin die Abrechnungen nicht selbst erstellen würde und aus
diesem Grunde nichts dazu sagen kann. Die Abrechnungen werden
stattdessen unter ihrer Aufsicht erstellt.
Randbemerkung:
Die Vernehmung der Bürovorsteherin Frau Gesine Röhl dauerte bis
ca. 14:35 Uhr.
IV. 4.
Zeuge - Herr Stefan Michalk, Geschäftsführer BVMI e.V.
Herr Stefan Michalk konnte die Beweisfrage (s.o.) nicht
konkret beantworten und verwies auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer
des Bundesverband Musikindustrie e.V. (BVMI e.V.) und betonte, daß der
Verband ein eingetragener Verein sei und von daher "keine Rechte" haben
würde. Es existiere kein Vertragsverhältnis zwischen dem BMVI e.V. und
der Kanzlei Rasch, sondern zwischen dem BVMI e.V. und der
ProMedia GmbH. Zudem betont Herr Stefan Michalk, er sei kein
Jurist und kenne solche Begrifflichkeiten wie "RVG" nicht im Detail. Im
Anschluß folgte eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeiten des BVMI
e.V. durch Herrn Stefan Michalk. Nach diesen Ausführungen
befragte die Richterin Frau Margarete Reske den Herrn Stefan
Michalk zu einem Interview, indem er davon sprach, daß durch die
Abmahnungen für den BVMI e.V. € 5.000.000 Euro Gewinn generiert werden
würden. Herr Stefan Michalk erinnerte an die Tatsache, daß der
BVMI e.V. als Verein einen "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb"
darstellen würde und die Zahlen in dem Interview seien mißverständlich.
Herr Stefan Michalk führte aus, daß von den-in dem Interviw
genannten- € 5.000.000 Euro ein Großteil an die Rechteinhaber geflossen
seien. [EDIT, Tippfehler] Ein
signifikanter 7-stelliger
(nicht "5-stelliger") Betrag sei davon an den BVMI e.V.
überwiesen worden ("signifikanter
7-stelliger" = O-Ton), der widerum -laut Herrn Stefan Michalk-
in den Topf für "Anti-Piraterie"-Maßnahmen geflossen ist. Der BVMI e.V.
beauftragt dabei die ProMedia GmbH für die Verfolgung von
"p2p-Piraterie" und trägt dabei die Kosten, in denen auch Gelder für
Anwaltsleistungen beinhaltet sind. Herr Stefan Michalk führte
weiterhin aus, daß die Kanzlei Rasch widerum von der ProMedia
GmbH beauftragt sei und die Rechnungen gehen widerum an die Label. Auf
die Frage von der Verteidigerin RA Nina Hiddemann, ob es sich um ein
Geschäftsmodell handelt, erklärte der Herr Stefan Michalk, daß
ihm bewusst sei, daß es im Zusammenhang mit Abmahnungen "viele abstruse
Geschäftsmodelle" (O-Ton), geben würde und ihm selbst seien schon
Geschäftsmodelle verschiedener Art angeboten worden. Es sei aber nicht
im Interesse des BVMI e.V. Abgemahnte wirtschaftlich zu ruinieren,
sondern soll vielmehr ein Bewusstsein geschaffen werden und durch die
Maßnahmen ein Abschreckungseffekt erzielt werden. Abschließend erklärte
Herr Stefan Michalk, daß die Kanzlei Rasch von den Rechteinhabern
beauftragt werde und daß auch die Gelder an die Rechteinhaber fließen.
Diese würden widerum Gelder an den BVMI e.V. überweisen, wodurch die "Piraterieverfolgung"
finanziert werden würde.
Randbemerkung: Die Vernehmung
des Geschäftsführers des BVMI e.V., Herr Stefan Michalk dauerte
bis ca. 15:25 Uhr.
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Gegen ca. 15:30 Uhr endete die Beweisaufnahme. Die Frau Richterin
Margarete Reske stellte fest, daß sie "aus der Lameng" (O-Ton)
keine Entscheidung treffen könne und datierte den richterlichen Spruch
auf das Datum: 27. Januar 2010
________________________________________________________________________________________________
Autor: Baxter
21. April 2009
LG Köln,
mündliche Verhandlung vom 01.04.2009, Az. 28 O 889/08
Im Rahmen des
Gerichts-Bericht, informiere ich heute über eine mündliche Verhandlung
am LG Köln. Für alle Skeptiker, nein, es ist leider kein Aprilscherz!
Zur Vorgeschichte,
der Betroffene wurde abgemahnt wegen einer Urheberechtsverletzung sowie
aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die
Anzahl der abgemahnten Titel lag im mittleren bis hohem dreistelligen
Bereich. Der Streitwert wurde in einer Höhe von EUR 400.000,00 sowie die
Forderungen aus der Abmahnung auf EUR 5.000,00 beziffert. Die Ermittlung
des Klarnamen + Adresse erfolgte per Strafanzeige gegen Unbekannt und
das daraus resultierende staatsanwaltliche Auskunftsverlangen gemäß §
113 TKG.
An dieser Stelle
muss ein Hinweis erlaubt sein. Dieser Bericht soll nicht dazu dienen den
Leser in Panik oder unüberlegte Reaktionen zu versetzen. Es ist das
Anliegen, zu informieren, was kann passieren bzw. welche Folgen kann es
mit sich ziehen, wenn ich unüberlegt “fileshare“ und sorglos anderen
ihre Rechte verletze. Denn für die Betrachtungsweise des Abmahnwesen
sollte man, bevor man laut nach "Abzocke" schreit, erst einmal
überdenken das jede Medaille zwei Seiten besitzt.
Die Abgemahnte
reagierte anfänglich ohne anwaltliche Vertretung, gab eine (leicht)
modifizierte Unterlassungserklärung ab und bezahlte nicht. Auf Grund des
weiteren Schriftverkehrs, entschloss sich die Betroffene anwaltlich
vertreten zu lassen. Ende Dezember 2008, wurde durch die
Rechtsanwälte Rasch
die Klage (auf EUR 5.832,40) eingereicht. Dazu muss man erwähnen, das
letzte außergerichtliche Vergleichsangebot durch Rechtsanwälte Rasch
betrug (welches die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenseite
berücksichtigte) EUR 1.500,00. Am 01.04.2009 fand dann am LG Köln die
mündliche Verhandlung statt. Das Gericht hatte nur angeregt, ob man sich
im Hinblick auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse der
Gegenseite nicht auf einen geringeren Zahlungsbetrag einigen könne (also
als Beispiel EUR 3.000,-), welchen die Gegenseite dann anerkennt und
zusätzlich dann noch die gesamten durch das Verfahren entstandenen
Kosten trägt. Hier ist auch jetzt schon zu erkennen, das die Richter
ausgehen das die Klage begründet sein dürfte.
Bis zum 22. April
2009 haben jetzt noch einmal beide Parteien die Gelegenheit sich zu
“vergleichen“. Ich hoffe, dass wir über den Ausgang, ebenfalls ein
Feedback bekommen.
Ein Rechtsanwalt
der Kanzlei Rechtsanwälte Rasch äußerte sich, dass es erstaunlich ist,
wie viele Rechtsanwälte dem Irrglauben unterliegen, dass in einer
Störerkonstellation keine Kostenklage erhoben wird. Häufig werden die
Mandanten dann gar nicht richtig über die möglichen Risiken eines
Prozesses aufgeklärt, vielmehr wird offenbar lapidar auf die
Rechtsprechung des OLG Frankfurt verwiesen, so dass sich die Mandanten
in Sicherheit wiegen. Nicht selten kommt es dann vor, dass nach
Klageeinreichung die Mandanten bei uns in der Kanzlei anrufen und sich
über die Informationspolitik ihres Anwalts beklagten und nun doch den
zuletzt angebotenen Vergleich annehmen möchten, was nach
Klageeinreichung dann aber nicht mehr möglich ist.
Downloadlink:
PDF Protokoll
Autor: Steffen Heintsch
02. April 2009
Ein Tag in München
Alles im allen, war der heutige Tag mit sehr
vielen interessanten Eindrücken geprägt.
Heute früh 06:45 Uhr ging es los zum
Gerichts-Trip am AG München. Es war herrlichstes Frühlingswetter, ich
habe die sehr imposante Allianz-Arena gesehen, der Benzin kostet EUR
01,1709 und der
Diesel EUR 01,0009 sowie
die Hauptstadt meines Freistaates zeigte sich altehrwürdig und schön.
Heute standen zwei Gerichtstermine (10:20 +
11:00 Uhr) auf den Plan. In beiden Fällen klagten ansässige
Verlagshäuser wegen unerlaubter Verwendung von Karten oder
Kartenausschnitten. Ödes Thema, hat ja eigentlich mit Abmahnungen
imP2P-Bereich nichts zu tun. Sicherlich, aber es sind dennoch Parallelen
zu erkennen.
(1) Az. 161 V 27717/08
Beginn: 10:20 Uhr
Ende: 10:35 Uhr
Entscheidungsfindung: 17:00 Uhr
Ein gewerblicher Betrieb hat auf seiner
Internetpräsens, manch einer sagt auch dazu Homepage, einen
Kartenausschnitt veröffentlicht ohne Lizensierung sowie Recht zur
Veröffentlichung. Nach einer Abmahnung März 2006, gab es die üblichen
Vorgehensweisen wie Abgabe einer Unterlassungserklärung, diverser
Schriftsätze und Nichtzahlung der geforderten Anwaltsgebühren und
Schadensersatzforderungen.
Der Kläger beantragte die Zahlung der AG aus
einem Streitwert von EUR 6.000, sowie Lizenzgebühren in Höhe von EUR
359,60.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage,
weil der Verstoß nicht nachgewiesen wurde denn es hätte jeder
x-beliebige Kartenausschnitt sein können von irgendjemanden, die
Klägerin ihre Rechte nicht nachweisen könnte sowie die
Verlagsgesellschaft hätte keinen Anwalt zur Durchführung der Abmahnung
gebraucht.
Hier muss ich kurz einwerfen, dass alle
Beklagten in den zwei Verhandlungen nicht selbst erschienen sind,
sondern sich anwaltlich vertreten ließen.
Zur Beweisaufnahme wurden alle beiden Parteien
an den Richterplatz zitiert und Frau Vorsitzende erläuterte, im
Vergleich zwischen dem Original des Städteplanes und dem eingescannten
Kartenausschnitt des Beklagten, das der Sachverhalt unstreitig wäre.
Resultierend aus diesem eindeutigen Vergleich der beiden
Kartenmaterialien gibt es keinen Zweifel und es wäre bemerkenswert dass
der Beklagte es bestreitet.
Anwaltsgebühren bei einer Geschäftsgebühr von
1,3 aus einem Streitwert von EUR 6.000,- wären hierbei noch günstig im
Vergleich mit der Musikindustrie. Wenn Sony BMP sich anwaltlicher Hilfe
bedienen dürfe, steht dies einem Verlag ebenfalls zu. Deshalb ist eine
Schadensminderungspflicht der Rechteinhaberin nicht herbei zu leiten.
Frau Vorsitzende unterbrach die Verhandlung bis zur Entscheidungsfindung
um 17:00 Uhr in ihrem Zimmer. Der Beklagtenseite wurde ans Herz gelegt
anzuerkennen da der Sachverhalt unstreitig wäre. Auf Grund des späten
Termins, kann ich nicht sagen wie es ausgegangen ist. Aber im Anbetracht
der Lage bleibt dem Beklagten nur die Möglichkeit der Anerkennung oder
einem Urteil zu seinen Ungunsten.
(2) Az. 161 C 34754/08
Beginn: 11:00 Uhr
Unterbrechung von 11:20 bis 11:30 Uhr
Ende: 11:40 Uhr
Die Verhandlung begann mit einer Güteverhandlung
die in einem Hauptsacheverfahren überging. Der Beklagte ist Betreiber
einer Homepage. 1998 faste er einen Entschluss einen Kartenausschnitt
auf seiner Page einzubinden. Nachdem er aber gehört hat, dass es illegal
sei und zu einer Abmahnung führen kann, hat er einen Monat später seiner
Website-Administratorin angewiesen diesen Kartenausschnitt zu entfernen
und zu löschen. Dieses wurde von der Website-Administratorin
durchgeführt und bestätigt.
Mitte 2008 wurde dennoch, mit einer speziellen
Suchmaschine der Klägerin, dieser Kartenausschnitt auf der Homepage des
Beklagten gefunden und dokumentiert.
Nach einer Abmahnung im Jahre 2008, wurde eine
Unterlassungserklärung abgegeben und diverser Schriftverkehr
ausgetauscht.
Der Kläger beantragte der Beklagten zu
verurteilen zur Zahlung von EUR 1.028,- SE, EUR 95,00 Ermittlungskosten
sowie EUR 457,00 Anwaltsgebühren.
Der Beklagte stellte den Antrag auf Abweisung
der Klage, weil der Kartenausschnitt nur kurzfristig 1998 eingestellt
und sofort wieder herausgenommen wurde, er nicht öffentlich zugänglich
gemacht wurde, die Website-Administratorin exakte Anweisung erhalten hat
diesen Kartenausschnitt zu entfernen und zu löschen was sie auch
bestätigte. Weiterhin wurde die Aktivlegitimation der Klägerin
angezweifelt und vorgetragen, dass dieser kartenausschnitt nur mit einer
speziellen Suchmaschine aufrufbar gewesen wäre.
Im weiteren Verlauf dieser Verhandlung kam es zu
einem anhaltenden Wortgefecht zwischen den Parteien. Die Klägerseite
zweifelte die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beklagten an und die
Beklagtenseite argumentierte dass der Schadensersatz einfach zu hoch
angesetzt wäre, weil man 11 Jahre in dem Glauben gelebt habe dass der
Ausschnitt gelöscht sei und nur mit speziellen Suchmaschinen aufrufbar
gewesen sei.
Es wurde herausgearbeitet, dass Öffentliches
Zugänglichmachen die abstrakte Möglichkeit des Abrufes darstellt. Zwar
läge die Beweisführung bei der Klägerin, der Beklagte könne aber in der
sekundären Beweislast sich nicht eindeutig darlegen dass der
Kartenausschnitt auch gelöscht geworden sei. Glauben, sei Sache der
Beweisaufnahme! Auch wäre an bestimmten Details (späteren U-Bahn Bahnhof
und Straßennamen) erkennbar das die Karte auch nach 1998 noch Online
aktualisiert worden sein musste. Frau Vorsitzende erläuterte, das aus
dem gesamten Gründen, der Schadensersatzanspruch reduziert werden muss,
aber der Beklagte um der Zahlung der Anwaltsgebühren gemäß GoA nicht
herum kommen wird. Ein anzweifeln der Aktivlegimitation der Klägerin
wäre nicht gegeben, weil der Beklagte schriftlich dargelegt hat, das er
das streitgegenständliche Kartenmaterial selbst von der Homepage der
Klägerin entnahm.
Mit dem ersten Vergleich war die Beklagtenseite
nicht einverstanden und verwies auf mehrere Zeugen. Frau Vorsitzende gab
zu bedenken, das die Vorladung der Zeugin aus Dänemark genauso viel
Kosten entstehen ließe wie der ganze Vergleich (Rechtswege Hilfe,
Zeugenvorschuss usw.). Der zweite Vergleich wurde ebenfalls von Seiten
des Klägers angeboten mit einer Summe von EUR 1.000,00, Bezahlung der
Kosten des Rechtsstreites durch den Beklagten sowie gegenseitiger
Aufhebung der anderen Gebühren (AG). Die Klägerin muss noch ein
Gutachten der Beklagten zusenden und beide Parteien haben Zeit bis zur
Entscheidungsfindung am 27.05. 11.30 Uhr sich außergerichtlich zu
einigen.
Nach den Verhandlungen ergab sich noch ein
Gespräch mit dem Vertreter der Klägerin, Herrn RA Dr. Wiedorf. Es wurde
dabei eindeutig angesprochen, das ein Betroffener nach einem
Abmahnschreiben der Unterlassung nachkommen müsse und eine
Unterlassungserklãrung abzugeben hat. Eine Unterlassungserklärung nach
dem Hamburger Brauch wäre dabei ausreichend. Danach sollte man sich auf
jeden Fall mit der betreffenden Kanzlei in Verbindung setzen. In einem
ersten Telefonat könne man schon vieles abklären.
Natürlich, ärgert es ihm persönlich, dass alle die Abmahner als
Abzocker darstellen. Man muss aber begreifen dass man hier als Anwalt
seinem Beruf nachgeht und im seinen Fall wäre es eine Verlagshaus dessen
Rechte verletzt werden. Auch wäre die Beweislast meistens unstreitig.
Trotzdem vergessen viele, dass seine Mandantin jährlich mehrere
Millionen investiert um das Kartenmaterial aktuell zu halten sowie die
Zeichner auch bezahlt werden müssen. Jeder rede von
Abzocke, nimmt sich aber die Freiheit die Rechte
seiner Mandantin ungestraft zu verletzen. Er habe auch kein Verständnis,
das Betroffene trotz Abmahnung das Kartenmaterial dann nicht löschen und
auf der Homepage stehen lassen. Dr. Wiedorf betonte dass die
Unterlassungserklärung nach den Hamburger Brauch aber nicht vor der
Bezahlung der Forderungen schützt. Er begrüßte dabei das Vorgehen des
Vereines gegen den Abmahnwahn e.V., dass mit dieser Berichterstattung
informiert werden soll, aber äußerte die Bitte keine Panikmach zu
betreiben.
Autor: Steffen Heintsch
24. März 2009
AG Hamburg – 8 Verhandlungen wegen
Urheberechtsverletzung in einem Termin
Der Verein gegen den Abmahnwahn e.V., sowie die
Initiative Abmahnwahn-Dreipage, haben als eine neue Aktion einen
Gerichtsterminkalender eingeführt. Hierzu sollten Termine von
stattfindenden Gerichtsverhandlungen aufgenommen werden und es sollten
sich Personen finden die als eine Art Berichterstatter fungieren.
So stand am heutigen Tag eine Verhandlung an, wo
die Klagen gegen acht Urheberrechtsverletzer in einem Termin
zusammengefasst worden sind.
Schon aus diesem Aspekt, eine interessante und
spannende Sache.
Doch dazu sollte es nicht kommen und ich könnte
mit meinem Bericht an dieser Stelle schon wieder aufhören.
Was ist passiert?
Ja dieser Termin fand heute statt, aber nur mit
1 Beklagten und dieser ist noch nicht einmal erschienen, was für ihn
erhebliche Konsequenzen hat.
Aber der Reihe nach.
Eine hanseatische Abmahnkanzlei klagte, im
Auftrag ihrer Mandantin, gegen acht Abgemahnte. Diese hatten zwar eine
modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, waren aber nicht bereit
zur Zahlung des geforderten Pauschalabgeltungsbetrages. Als Termin zur
Hauptsacheverhandlung wurde der heutige Tag anberaumt. Dabei ließen sich
5 Beklagte durch verschieden Anwaltskanzleien vertreten, 3 Beklagte ohne
anwaltliche Vertretung.
Nun wurde in Vorbereitung des anberaumten
Termins, allen Parteien mittels eines richterlichen Beschlusses ein
Vergleichsangebot unterbreitet.
Grundtenor, die Beklagten zahlen an den Kläger
jeweils EUR 300,00 und der Rechtsstreit wäre damit erledigt.
Interessant schon aus dem Blickwinkel von
anderen Gerichten, auch hier ist eine ähnliche Vorgehensweise zu
verzeichnen.
Viele Abgemahnte sind nämlich der Meinung, dass
die “faulen“ Anwälte lieber einen Vergleich wollen als zu arbeiten, dem
ist nicht so.
Hierzu ein kategorisches - Nein!
Der Grund dieser Vergleiche ist einfach
Prozessökonomie. Im Endeffekt haben 7 Beklagte sich dafür entschieden,
den Vergleich anzunehmen. Ein Beklagter ist zum heutigen Termin, gar
nicht erst erschienen.
Natürlich ist es gerade bei einem Termin mit 8
Verhandlungen etwas enttäuschend, wenn
der Termin zwar stattfindet, letztendlich aber
kein Beklagter anwesend ist.
Egal ob man Verständnis aufbringt oder nicht, es
muss akzeptiert werden, dass es die Entscheidung eines jeden Einzelnen
war und ist.
Es ist bei weiten nicht so einfach wie wir als
Außenstehende es beurteilen. Einen Vergleich über EUR 300,00 annehmen,
ist getreu das Motto:
Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf
dem Dach!
Aller Wahrscheinlichkeit wird wohl der Punkt
II.2, aus dem Vergleichsangebot die 7 Beklagten dazu bewogen haben den
Vergleich anzunehmen. Immerhin ist hier doch ein gewisser
Unsicherheitsfaktor zu erkennen.
Unverständlichkeit tut sich hingegen für den
einen Beklagten auf, der nicht zum Termin erschienen ist. Es hat für ihn
damit zufolge, dass der Betreffende in Abwesenheit verurteilt wird. Es
ergeht ein sogenanntes Versäumnisurteil nach § 331 ZPO.
Davon ausgehend, dass der Kläger EUR 700,00
vorbringt in einer Klage, muss der Betreffende nun
Klagegenstand = EUR 700,00
fremder Anwalt = EUR 217,17
Gerichtskosten = EUR 135,00
................................................
Gesamt = EUR 1.052,17.
bezahlen.
Auch wenn es niemand gern wahrhaben will, die
meisten Verhandlungen finden gar nicht erst statt, dies hat sich heute
deutlich gezeigt.
In vielen Fällen wird sich vor den eigentlichen
Verhandlungen verglichen oder wenn der Beklagte nicht erscheint werden
Anerkenntnis- und/oder Versäumnisurteile erlassen.
Ein trotzdem recht interessantes Detail, ist der
Beschluss des Amtsrichters bezüglich des Vergleichsangebotes. Hierzu
möchten wir uns beim Amtsgericht Hamburg bedanken, dass wir den
Beschluss veröffentlichen dürfen mit einer Beschränkung, der
nichtnamentlichen Nennung der Prozessbeteiligten.
Dabei gibt der Punkt II. 3., unserer Meinung
nach, Zündstoff für neue
Überlegungen an allen Gerichten.
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Auszug aus dem Beschluss AG Hamburg :
I. Gegen die Zuständigkeit des AG Hamburg - hier
Spezialabteilung für Urheberrechtssachen- bestehen im Hinblick auf § 32
ZPO keine Bedenken.
II. Das Vorbringen der Kläger- und
Beklagtenseite entsprechen dem Vortrag in anderen vergleichbaren Fällen
des Klägers, mit denen das Gericht bereits befasst gewesen ist.
Diesbezüglich weist das Gericht auf folgendes hin:
1. Ob eine bestimmte Musik-Datei zu einem
bestimmten Zeitpunkt
a) in einer Tauschbörse (funktionsfähig)
angeboten und
b) heruntergeladen worden ist,
dürfte durch Zeugenbeweis - Vernehmung von Herrn
B. - geklärt werden können.
2. Ob die (unterstellt) zu einem bestimmten
Zeitpunkt angebotene und heruntergeladene Datei zweifelsfrei zu jenem
Zeitpunkt einer bestimmten IP-Adresse zugeordnet werden kann, dürfte
demgegenüber nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden
können. Sollte dies - unter Berücksichtigung von 3. - positiv zu Gunsten
des Klägers geklärt werden können, so wird der beklagte sich wohl nicht
darauf berufen können, er selber habe sich in seiner Person nicht
urheberrechtswidrig verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2009; I ZR
114/06).
3. Ob die vom Kläger ermittelte IP-Adresse zu
einem gewissen Zeitpunkt dem Beklagten zugeordnet gewesen ist, dürfte
zumindest durch die Auskunft des vom Kläger benannten Providers geklärt
werden können. Sollte der Provider heute keine Auskunft mehr geben
können, so wird zu erwägen sein, ob es ausreicht, wenn der Provider die
Auskunft gibt, er gebe immer ordnungsgemäß Auskunft usw., so dass auch
im konkreten Fall von der Richtigkeit seiner Auskunft auszugehen ist.
Insoweit wird darüber hinaus ggflls. zu überlegen sein, ob man die
Mitteilung der StA für “bare Münze“ nimmt, sie also für ausreichend
hält. Diesbezüglich stellt sich dann möglicherweise die vom Beklagten
problematisierte Frage, ob die Auskunft der StA überhaupt verwertet
werden darf, ein Thema mit dem das Gericht sich noch nicht näher
beschäftigt hat (vgl. hierzu einerseits Czychowski/Nordemann NJW 2008,
3095 ff., anderseits Hoeren NJW 2008, 3099).
III. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass
das ganze Verfahren durchaus recht mühsam sein kann - insbesondere
soweit es die Einholung des Gutachtens betrifft - auch sehr
kostenintensiv sein wird, wobei das Gericht allein hinsichtlich des
Gutachtens einen Aufwand von zwischen 1.000,- und 3.000,- Euro
veranschlagt.
Das Gericht würde jetzt - um die Angelegenheit
in einem vertretbaren Zeitrahmen zu halten - parallel vorgehen. Zum
einen könnte Herr B., den das Gericht schon in ähnlich gelagerten Fällen
als Zeuge vernommen hat, als Zeuge vernommen werden - und zwar durchaus
im Wege der Rechtshilfe. Und daneben würde ein Gutachten gemäß II.2.
eingeholt werden, für welches der Kläger zunächst einmal in Vorlage
treten müsste.
IV. Im Hinblick darauf, dass es hier nicht mehr
um ein originäres Unterlassungsverfahren, sondern
vielmehr in erster Linie nur noch um die im Rahmen der Abmahnung
entstandenen Anwaltskosten geht, stellt sich natürlich die Frage, ob
sich der ganze Aufwand lohnt, zumal die Sache nicht berufungsfähig ist.
Von daher schlägt das Gericht - wie auch schon
in anderen Fällen zuvor - vor, dass die Angelegenheit bei
Kostenaufhebung dahingehend erledigt wird, dass der Beklagte EUR 300,00
an den Kläger zahlt.
Beide Parteien werden gebeten, dem Gericht
vor dem Termin am 24.03.2009
mitzuteilen, ob die Sache so abgeschlossen
werden kann.
Richter am Amtsgericht
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Abschließend, sollte noch folgendes zitiert
werden.
„Insofern läuft die Argumentation der Verfasser
(Czychowski/Nordemann)
hinaus, zu suggerieren, dass ein “Pirat“ eigentlich seine
verfassungsmäßig garantierten Rechte verliert. Dabei
wird verkannt, dass hier für freie Zugangsrechte
der Musikindustrie in einem Vorstadium geredet wird, in dem noch gar
nicht feststeht, ob jemand überhaupt“ Pirat“ ist. Denn wenn die
Industrie nun alle Daten zu einer bestimmten IP-Adresse und deren
Internetzugang haben will, ist noch nicht gesagt, dass der
Anschlussinhaber derjenige war, der Musikdateien aus dem Netz
heruntergeladen hat. Es kann auch ein Hacker, ein Mitbewohner oder ein
Familienmitglied gewesen sein.“
Quelle: NJW 43/2008, 3102
Professor Dr. Thomas Hoeren , Aufsatz:
Vorratsdaten und Urheberecht -
Keine Nutzung gespeicherter Daten
Autor: Fred-Olaf Neiße
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