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Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. 
     
       
 
 
 
 
aktuelle Gerichtsberichte        2009

20. Dezember 2009


Abmahnwahn << Anis Mohamed Ferchichi >>

 

 

Ort: LG Düsseldorf

Wann: 16.12.2009, 11:30 - 11:45 Uhr

Kläger: Kanzlei

Rechteinhaber: Gangster(Rapper) Bushido alias Anis Mohamed Ferchichi

 

Herr X kommt nach achtstündiger Fahrt am Landgericht Düsseldorf an, dabei nicht als Gerichtsberichterstatter, sondern als Beklagter. Der Grund im besten Juristendeutsch: Missbrauch des Markenschutzrechtes und des Urheberrechtes des Namens, Bildnisses und der Marke “Bushido“.

 

Randbemerkung von Herrn X:
Der folgende Bericht wurde von einem Nichtjuristen und Nichtjournalisten nach bestem Wissen und Gewissen und so sachlich und neutral wie möglich erstellt. Ich bitte dieses zu berücksichtigen - danke!

Aber von Anfang an.

 

Bushido, wer oder was ist Bushido?

 

„Bushidō ist also der Kodex jener moralischen Grundsätze, welche die Ritter beobachten sollten. Es ist kein in erster Linie schriftlich fixierter Kodex; er besteht aus Grundsätzen, die mündlich überliefert wurden und nur zuweilen aus der Feder wohlbekannter Ritter oder Gelehrter flossen. Es ist ein Kodex, der wahrhafte Taten heiligspricht, ein Gesetz, das im Herzen geschrieben steht. Bushidō gründet sich nicht auf die schöpferische Tätigkeit eines fähigen Gehirns oder auf das Leben einer berühmten Person. Es ist vielmehr das Produkt organischen Wachsens in Jahrhunderten militärischer Entwicklung.“ (Bushidō. Die Seele Japans, Ausgabe von 2003, S.11; dt. Übersetzung: Guido Keller)

 

Ich meine, und das stellt keine Tatsachenbehauptung dar, Ferchichis Künstlername und seine Person, haben absolut nichts mit der asiatischen Philosophie der Samurai gemeinsam. Bushido ist nur eine eingetragene Wortmarke im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und eine zusätzliche Einnahmequelle für Ferchichi!

 

DPMA-Register:

1. Registernummer: 30428333 (Wortmarke)

http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/2396422/304283339/DE

 

2. Registernummer: 30713521 (Wortmarke)

http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/2246870/307135217/DE

 

 

Vorgeschichte

               

Alles fing damit an, dass meine Freundin Oktober 2008 für eine Zeit lang bei mir zu Hause eingezogen ist. Um sich ein bisschen Platz für Ihre Kleidung zu schaffen, hat sie daraufhin meinen Kleiderschrank von alten Klamotten befreien wollen. Als ich am Wochenende nach Hause kam, ich bin Soldat bei der Bundeswehr, fand ich einen Haufen Kleidung vor, den sie aussortiert hatte. Es waren wirklich alte Klamotten oder welche, die ich nicht mehr getragen habe. Diese wollte ich dann auch gleich zum Altkleidercontainer bringen. Meine Freundin hatte dann aber die Idee, die Sachen nicht einfach wegzuwerfen, sondern bei eBay zu verkaufen, um evtl. noch nen paar Euro dafür zu bekommen. Ich hab gesagt, dass sie das gern machen kann. Da meine Freundin keinen eigenen eBay Account besaß, habe ich ihr meinen zur Verfügung gestellt, da ich ihr ja vertrauen kann. Also hat sie sich die Arbeit gemacht all die aussortierten Klamotten zu fotografieren und bei eBay einzustellen, darunter auch ein Pullover, auf dem der Rapper “Bushido“ zu sehen war und auch sein Logo. Diesen Pullover hatte ich mal geschenkt bekommen, aber nie getragen und hatte dies auch nie vor. So hat meine Freundin ihn also unter dem Stichwort “Bushido Pullover“ bei eBay eingestellt. Es dauerte glaub ich 3 Tage, der Pullover hatte zu dem Zeitpunkt ein Gebot von ca. 2,50 EUR, als ich von eBay eine E-Mail bekam, dass das Angebot entfernt worden sei. Als Grund wurde da glaub ich geschrieben, dass das eine geschützte Marke sei. Ich hab mir nichts weiter dabei gedacht und es dabei belassen.

Ein oder zwei Wochen später bekam ich dann von de o.g. Kanzlei Post mit dem Vorwurf einen gefälschten Pullover ihres Mandanten “Anis Mohamed Ferchichi a.k.a. Bushido“ bei eBay zum Verkauf angeboten zu haben. Das war ja insoweit auch ganz richtig, nur bin ich nicht davon ausgegangen, dass der gefälscht war. So sah der nämlich gar nicht aus und es war ja auch ein Geschenk, von daher weiß ich nicht, woher dieser Pullover stammt. In dem Schreiben der Kanzlei wurde ein Streitwert von 40.000 EUR angesetzt und ich solle knapp 1.200 EUR wegen Urheberrechtsverletzung und Markenrechtsverletzung zahlen. Sie haben mir aber einen Satz später das Angebot gemacht innerhalb einer gesetzten Frist (ich glaube es waren 10 Tage) 250 EUR zu überweisen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Außerdem sollte ich noch schildern, wie viele von den “Fälschungen“ ich schon verkauft habe, und solle die Produktion unterlassen. Dann wäre die Sache vom Tisch. Da kam mir die ganze Sache zum ersten Mal dubios vor. Ich kam mir vor wie auf nem Basar, wo man um die Höhe Strafe handeln kann.

Meine Freundin war mittlerweile mit den Nerven am Ende, da sie das Angebot auf eBay erstellt hat, aber die Kanzlei mich zur Rechenschaft ziehen will, da das Ganze - ja - mit meinem eBay Account gemacht wurde. Sie macht gerade eine Ausbildung und hat in Ihrem Unterricht zufälligerweise einen Rechtsanwalt, dem Sie den ganzen Fall einmal schilderte. Und da sie noch in der Ausbildung ist, ist das Ganze umsonst. Dem Anwalt kam die ganze Sache auch komisch vor und er hat gesagt, dass es unsere Entscheidung ist, ob wir das bezahlen, er es aber persönlich schon sehr merkwürdig findet. Also haben wir uns dazu entschieden nix zu bezahlen und nur die Unterlassungserklärung abzuschicken, mit dem Hinweis, dass nicht ich den Artikel verkaufen wollte, sondern meine Freundin (mein Chef bei der Bundeswehr würde es auch nicht so toll finden, wenn ich wegen so was vor Gericht komme). Daraufhin kamen noch 2 oder 3 Schrieben dieser Kanzlei, die an mich gerichtet waren, da ich laut denen trotz der Tatsache, dass meine Freundin den Pullover bei eBay eingestellt hatte, der Inhaber des Accounts bin und somit auch dafür haften muss. Unser Anwalt hat diese dann jedes Mal beantwortet mit dem Inhalt, dass wir nicht bezahlen, weil das Ganze eine reine Abmahnwelle sei. Dann war erst mal Ruhe. Das war bis Januar 2009.

In dieser Zeit hatte meine Freundin der Redaktion von “AKTE 09 – Reporter decken auf“ auf SAT 1 eine E-Mail geschrieben, in der Sie unseren Fall schilderte und deutlich machen wollte, dass das reine Abzocke ist. Mittlerweile hatten wir ja auch schon selbst mal im Internet recherchiert und festgestellt, dass es noch Dutzende andere Betroffene gibt, die von derselben Kanzlei wegen desselben Künstlers abgemahnt worden waren. Im April 2009 bekam meine Freundin dann eine E-Mail von der AKTE – Redaktion, dass sie gern mit uns einen Beitrag darüber drehen würden.

Nach ein paar Telefonaten mit dem zuständigen Reporter kam dann am 08. Mai 2009 ein Kamerateam zu uns nach Hause. Wir haben dem Reporter dann von unserer Geschichte noch mal ganz genau berichtet und sind auch zu unserem Anwalt gefahren. Während des ganzen Tages, an dem das Kamerateam bei uns gedreht hat (und das waren fast 7 Stunden), hat der Reporter telefonisch mit dem Management von “Bushido“ telefoniert und wollte ein Interviewtermin mit ihm vereinbaren, um mal zu hinterfragen, inwiefern er selbst was mit diesem Abmahnwahn zutun hat und was das Ganze soll. Doch das Management von “Bushido“ teilte uns später mit, nachdem sie angeblich mit ihm gesprochen hatten, dass er darauf keinen Bock hätte. Glücklicherweise war das unserem Reporter egal und wir vereinbarten, uns 2 Tage später, am Sonntag den 10. Mai 2009 am Berliner Hauptbahnhof zu treffen, um zu “Bushido“ nach Haus in Berlin – Lichterfelde zu fahren und ihn persönlich zu fragen, ob er das in Ordnung findet, was da gerade unter seinem Pseudonym in ganz Deutschland stattfindet. Wir haben ihn dann auch, nach langem warten, persönlich in seiner Hofeinfahrt angetroffen. Doch als es darum ging auf unsere Fragen zu antworten blockte er direkt ab, filmte uns mit seinem Handy (angeblich als Beweis für seinen Anwalt, dass wir unbefugt auf seinem Grundstück sind) und drohte damit die Polizei zu rufen, was er dann auch vor unseren Augen tat. Der Reporter hat ihm dann noch angeboten ohne Kamerateam mit uns zu sprechen, was er aber verneinte, sich umdrehte und wegging. Da der Tontechniker keinen Personalausweis dabei hatte und wir ja wirklich unbefugt “Bushido’s“ Grundstück betreten hatten, erachteten wir es für besser zu fahren, bevor die Polizei eintrifft, damit wir weiterem Ärger aus dem Weg gehen.

Nachdem der daraus entstandene Beitrag dann erstmals am 12. Mai 2009 bei “AKTE 09“ in SAT 1 gesendet wurde, kam prompt am nächsten Tag ein Anruf von der o.g. Kanzlei mit der Frage, ob wir denn den Betrag von knapp 1.200 EUR denn nun noch zahlen möchten oder nicht, denn sonst müssten sie das zur Anzeige bringen? Es waren mittlerweile seit Januar schon über 4 Monate vergangen, in denen wir nichts von denen gehört haben und nun urplötzlich nach diesem Beitrag melden die sich wieder. In der ganzen Zeit kam kein einziges Mahnschreiben, so wie es ja sonst üblich wäre mit einer Zahlungsaufforderung und zusätzlichen Mahngebühren. Das machte mich schon wieder ein wenig stutzig.

Dann kam erst mal wieder nichts. Als ich dann (ich glaube es war im Juli) eines Tages von der Arbeit nach Hause kam, lagen dort 2 prall gefüllte, dicke DIN A4 Umschläge als “Persönliche Zustellung“ von Bindhardt ,Rixen, Fiedler. In einem der beiden Umschläge war zu allererst eine Vorladung als Angeklagter in dem Fall “Herr X / Bushido“ (ich bezweifle, dass der davon überhaupt was weiß) für den 16.12.2009 um 11:30 Uhr vor dem Landgericht Düsseldorf. Der Rest der Umschläge war voll mit bekanntem Schriftverkehr und unzähligen Kopien von Bravo Covern und CD Covern, wo “Bushido“ drauf abgebildet war oder wo Berichte über ihn verfasst wurden. Als würde mich das interessieren. Da ich aus Hildesheim komme und die klagende Gegenseite, nämlich die o.g. Kanzlei aus Linden, wunderte ich mich, warum ich dann rund 320 km bis nach Düsseldorf zum Landgericht reisen muss, wenn doch Hildesheim auch ein Landgericht hat. Auf Nachfrage wurde uns dann gesagt, dass das eBay Angebot auch in Düsseldorf abrufbar war und somit auch dort verhandelt werden kann. Erneut schilderten wir, dass nicht ich, sondern meine Freundin, die Verursacherin ist. Doch die Gegenseite blieb dabei, dass ich der Schuldige bin, und warf mir nun zusätzlich auch noch vor, dass ich das Ganze gewerblich über eBay mache, da ich innerhalb von 6 Monaten ca. 70 Bewertungen mehr in meinem eBay Profil hatte. Dass darunter aber vielleicht gerad mal 3-4 Artikel waren, die ich verkauft habe und der Rest der Bewertungen nur aus Käufen von mir stammt, interessierte die Kanzlei nicht.

Da ich nun endgültig derjenige war, der angeklagt wird, brauchte ich natürlich einen Anwalt. Vorher lief alles über den Anwalt meiner Freundin, der für sie ja, dank ihrer Ausbildung, umsonst war. Also hab ich über denselben Anwalt Gerichtskostenbeihilfe beim Landgericht Düsseldorf beantragt, weil ich mir einfach keinen Anwalt leisten kann. Diesen Antrag bekam natürlich auch die Gegenseite zu Gesicht, die natürlich versucht hat, das Gericht davon zu überzeugen mir diese Beihilfe nicht zu gewähren. Doch mein Anwalt hatte kurz darauf die gute Nachricht für mich, dass ich die Prozesskostenbeihilfe genehmigt bekommen habe, was in der Regel nur passiert, wenn Aussicht besteht, dass ich den Fall gewinne. Somit war der Fall erst mal abgehakt und es war eine Zeit lang Ruhe.

Am 19. September 2009 hatte ich wieder einen DIN A4 Umschlag der o.g. Kanzlei im Briefkasten. Dieses Mal jedoch war er an meine Freundin adressiert. In diesem Schreiben stand nun das gleiche wie in dem, was ich vor knapp einem Jahr (!!!) bekommen hatte. Darin wurde meiner Freundin vorgeworfen, eben diesen Pullover über eBay mittels meines Accounts, versucht haben zu verkaufen, was ja nun auch stimmte und wir etliche Male erklärt hatten. Aber die Kanzlei bestand ja darauf, dass ich dafür haften muss, und hat mich angeklagt.

Nun sollte meine Freundin aber auch die 250 EUR zahlen in der vorgegebenen Frist (ansonsten 1.200 EUR) und eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Ich dachte ich les nicht richtig! Nach fast einem Jahr melden die sich wieder und wollen meine Freundin wegen der gleichen Sache belangen, wegen der ich schon mit denen Ärger hab. Das ist doch ein und derselbe Fall. Da kann es doch nur einen Schuldigen geben!? Auf Nachfrage bei der Kanzlei wurde uns gesagt, dass meine Freundin nun die Schuldige sei und ich eben Mittäter. Das haben die sich mal nach einem Jahr so überlegt. Da war für mich wieder klar, dass es nur ums Geld machen geht. Wir haben darauf die 250 EUR erst mal überwiesen und eine Unterlassungserklärung geschrieben mit der Option, dass wenn wir den Fall gewinnen, wir die 250 EUR zurück bekommen.

 

Soweit war es das jetzt erst mal. Nun warten wir gespannt auf den Gerichtstermin und hoffen, dass wir gewinnen. Ich werde natürlich auch noch mal das Team von „AKTE 09“ kontaktieren und fragen, ob die über das Urteil evtl. nicht auch noch einen Bericht senden wollen. Ich denke mal, dass das viele Betroffene interessieren wird.

 

Gerichtstag

 

Es waren die Herren Rechtsanwälte Fiedler und Lenz von der Klägerseite schon vor Ort. Diese sahen, meiner Meinung, beide schon richtig wie Abzocker aus und waren sich ihrer Sache ziemlich sicher. Die wollten ja, dass ich ein paar Tausend Euro zahlen soll, weil sie der Meinung waren, dass ich Fälschungen über eBay verkaufe und dort als gewerblicher Verkäufer tätig bin. Das hat die Richterin aber gleich dementiert, weil ich seit 2003 gerad mal 23 Verkäufe habe und man das nicht als gewerblich ansehen kann. Also ging das Ganze irgendwie nach §12 BGB, da die Klägerseite gerade so mit Ach und Krach der Richterin klarmachen konnten, dass der Pulli kein Original ist. Die hatten sogar denselben Pulli, den ich damals hatte auch besorgt. Es ist angeblich eine Fälschung aus Italien. Naja, die Richterin wollte die ganze Zeit Beweise von Herrn Fiedler, dass es kein Original ist und, dass er dies anhand einer angeblichen Fälschung nicht machen kann. Daraufhin meinte er, dass es keine originalen Bushido Pullis oder Shirts gibt, wo ein Bild von ihm drauf ist, lediglich der Name oder das Logo. Das kann ich zwar nur schwer glauben aber naja. Mich würde nur jetzt noch interessieren (ist mir leider erst auf der Heimfahrt eingefallen, sonst hätt ich Herrn Fiedler gleich gefragt), wo er den Pulli herhatte und ob der Verkäufer jetzt auch ne Abmahnung bekommt und wenn er ja weiß, dass der Pulli aus Italien stammt, ob der Hersteller dieser angeblichen Fälschung ne Anzeige bekommt?

Daraufhin hat sie uns angeraten, dass wir uns untereinander einig werden, da es sonst nur sehr teuer wird. Also haben wir mit der Gegenseite ausgehandelt, dass ich die 250 EUR zahle, die ich am Anfang hätte zahlen sollen, und habe mündlich eine Unterlassungserklärung zu Protokoll gegeben. Die 250 EUR kann ich in 5 Raten je 50 EUR zahlen. Normalerweise hätte ich schon, mit Gebühren, ein paar Tausend Euro blechen müssen. Die haben ganz schön blöd aus der Wäsche geguckt, weil die sich mehr erhofft haben und die so Nichtmal ihre Bahntickets für die Anreise bezahlt kriegen.

 

Autor: Herr X (Angaben zur Person, wurden auf Wunsch anonymisiert)

 

 






14. Dezember 2009

 

Beweisaufnahme am Landgericht Köln (28 O 241/09), 09.12.2009, Saal 222, ca. 12:15 Uhr - ca. 15:30 Uhr

Bild
(Bildquelle)


EMI Music Germany GmbH & Co. KG vs. 2 Abgemahnte, Abmahnungen aus dem Jahre 2008; Klarnamen (offenbar) noch über die Staatsanwaltschaft.

Richter: Fr. Margarete Reske, Herr Büch, Fr. Zimmer (? möglich, daß ich mich da verlesen habe)

Anwalt Abmahner: Hr. RA Martin Bolm (Kanzlei Rasch)

Anwälte Abgemahnte: Fr. RA Nina Hiddemann, Hr. RA Christian Solmecke

Zeugen: Hr. RA Clemens Rasch, Hr. RA Kay Spreckelsen, Fr. Gesine Röhl (Kanzlei-Vorsteherin), Hr. Stefan Michalk (Geschäftsführer BVMI e.V.)

Beweißbeschluß:
LG Köln, 28 O 241/09, 26.08.2009 *.pdf (Quelle: wbe-law.de)

Beweisfrage:

Bild


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-= Bericht =-


Allgemein: Vor der eigentlichen Beweisaufnahme werden die Zeugen gemeinsam von der Richterin belehrt, bevor diese dann einzeln in den Zeugenstand gerufen werden.
Die Zeugen RA Clemens Rasch und RA Kay Spreckelsen bestätigen zudem, von ihrer anwaltlichen Schweigepflicht im Bezug auf die Beweisfrage (s.o.) entbunden zu sein.

Sämtliche Namen wurden im Text -zur Unterstützung- fett hervorgehoben.

Betonung des Autors: Der folgende Bericht wurde von einem Nicht-Juristen und Nicht-Journalisten nach bestem Wissen und Gewissen
* und so sachlich und neutral wie möglich erstellt. Der Autor bittet dies zu berücksichtigen - Danke!

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I. 1. Zeuge - RA Clemens Rasch

Herr RA Clemens Rasch beantwortet die Beweisfrage (s.o.) mit einem "Ja" und bestätigt, nach RVG abzurechnen. Ungefragt nimmt er darauf folgend Stellung zu zwei -in der Öffentlichkeit kursierenden- Thesen, die seiner Meinung nach regelmäßig zu Mißverständnissen führen:
1. These: Die Bezahlung erfolge durch den Verband (BVMI e.V.)
Hierzu stellt Herr RA Clemens Rasch fest, daß eine Vereinbarung zwischen dem Verband und der ProMedia GmbH existiert, dessen Geschäftsführer er selbst ist.
2. These: Die Höhe der Zahlungen sei willkürlich
Hierzu stellt Herr RA Clemens Rasch fest, daß die Höhe der Forderungen auf Erfahrungswerten basieren würden, wodurch die Zahlungshöhe eine Hochrechnung der Risiken darstelle. Die Streitwerte (hier: € 400.000,-) seien dabei ebenfalls Erfahrungswerte, die auf Entscheidungen von Gerichten basieren. Herr RA Clemens Rasch weist darauf hin, daß dieser Wert deutschlandweit variiert.
Auf die Frage von der Verteidigerin RA Nina Hiddemann, wie in der Praxis denn üblicherweise abgerechnet werde, wurde auf die anwaltliche Schweigepflicht verwiesen und an die eigentliche Beweisfrage (s.o.) erinnert. Der Verteidiger Herr RA Christian Solmecke präzisierte daraufhin die Frage, indem er nach der Einzelmandatierung für diesen Einzelfall (bzw. diese beiden Einzelfälle) fragte. Herr RA Clemens Rasch bestätigte, daß der BVMI e.V. die ProMedia GmbH für Ermittlungsarbeiten beauftragt. Pro IP-Adresse erhält die ProMedia GmbH € 30 Euro. Desweiteren bestätigte Herr RA Clemens Rasch, daß Rahmenvereinbarungen mit den Rechteinhabern existieren, die ein Einzelmandat beinhalten kann. Die Auftragerteilung durch die Rechteinhaber erfolgte in schriftlicher Form.
Herr RA Clemens Rasch erklärte, daß in dem 2. Fall vor der Beweisaufnahme nach RVG abgerechnet wurde, d.h. unabhängig davon, wie sich letzten Endes in diesem konkreten Fall geeinigt werden würde. Die Frage des Herrn Verteidiger RA Christian Solmecke, ob denn konkret im Bezug auf seinen Mandanten abgerechnet wurde bzw. ob in dem vorliegenden Einzelfall konkret auf den Namen seines Mandanten Bezug genommen wurde, wurde von Herrn RA Clemens Rasch verneint. D.h. im Bezug auf die Mandatierung der Kanzlei Rasch durch die Rechteinhaber wurde nicht konkret zu dem Namen des Abgemahnten Bezug genommen.

Randbemerkung: Nach der Zeugenvernahme von Herrn RA Clemens Rasch, legt Anwalt der Klägerin, Herr RA Martin Bolm neue Vollmachten der Rechteinhaber (d.h. der 4 großen Major Label) dem Gericht vor.


II. 2. Zeuge - RA Kay Spreckelsen

Herr RA Kay Spreckelsen beantwortet die Beweisfrage (s.o.) mit einem "Ja" und bestätigt, nach RVG abzurechnen. Ungefragt gibt Herr RA Kay Spreckelsen im Anschluß dem Gericht einen Einblick in seinen beruflichen Werdegang und betont die Wichtigkeit der Arbeit durch die Kanzlei für die "Tonträgerindustrie" und erklärte dem Gericht, daß er vor seiner Tätigkeit bei der Kanzlei Rasch selbst für ein Unternehmen der "Tonträgerindustrie" tätig gewesen sei und selbst ein "Opfer" des Stellenabbaus wurde, dessen Ursache er in der "Piraterie" sieht. In seinen Ausführungen erklärte der Herr RA Kay Spreckelsen, daß der BVMI e.V. den Auftrag hinsichtlich "Piraterieverfolgung" an die ProMedia GmbH erteilt, mit Ausnahme "p2p". Die ProMedia GmbH werde dabei durch den Verband (BVMI e.V.) finanziert. Die Kanzlei Rasch werde hingegen von den "Majors" beauftragt, wobei die ProMedia GmbH die Ermittlungen führe. Des weiteren führt der Herr RA Kay Spreckelsen aus, daß die Auftragerteilung der Rechteinhaber zur Abmahnung in mündlicher Form erfolge. In der Praxis gehen die Ermittlungsergebnisse der ProMedia GmbH -laut Herrn RA Kay Spreckelsen- nicht an den Rechteinhaber, sondern an die Kanzlei Rasch; die Kosten von der ProMedia GmbH seien dabei nicht in den RA-Kosten nach RVG enthalten.

Randbemerkung: Die Vernehmung der beiden Anwälte RA Clemens Rasch und RA Kay Spreckelsen dauerten bis ca. 14:20 Uhr.

III. 3. Zeuge - Frau Gesine Röhl, Bürovorsteherin

Die Richterin Frau Margarete Reske sieht in der Vernehmung der Frau Gesine Röhl keinen zusätzlichen Informationsgewinn und fragt die Anwälte, ob auf die Vernehmung der Frau Gesine Röhl verzichtet werden kann. Dies wird von Herrn RA Christian Solmecke verneint und Frau Gesine Röhl wird in den Zeugenstand gerufen.

Im Bezug auf die Beweisfrage (s.o.) erklärt Frau Gesine Röhl, daß die Abrechnungen nach RVG erfolgen. Auf Nachfrage durch die verteidigenden Anwälte Frau RA Nina Higgemann und Herrn RA Christian Solmecke, betont Frau Gesine Röhl, daß sie keine Juristin sei und daß sie demnach nicht bestätigen könne, ob tatsächlich nach RVG abgerechnet werden würde. Zum Streitwert kann sie daher keine Aussage treffen und auf die Frage, ob die Nummer auf der konkreten Rechnung (Anlage K23) eine Aussage über die Anzahl der Abmahnungen gebe bzw. ob diese Nummer die Belegnummer darstellen würde, erklärte Frau Gesine Röhl, daß sie als Bürovorsteherin die Abrechnungen nicht selbst erstellen würde und aus diesem Grunde nichts dazu sagen kann. Die Abrechnungen werden stattdessen unter ihrer Aufsicht erstellt.

Randbemerkung: Die Vernehmung der Bürovorsteherin Frau Gesine Röhl dauerte bis ca. 14:35 Uhr.


IV. 4. Zeuge - Herr Stefan Michalk, Geschäftsführer BVMI e.V.

Herr Stefan Michalk konnte die Beweisfrage (s.o.) nicht konkret beantworten und verwies auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer des Bundesverband Musikindustrie e.V. (BVMI e.V.) und betonte, daß der Verband ein eingetragener Verein sei und von daher "keine Rechte" haben würde. Es existiere kein Vertragsverhältnis zwischen dem BMVI e.V. und der Kanzlei Rasch, sondern zwischen dem BVMI e.V. und der ProMedia GmbH. Zudem betont Herr Stefan Michalk, er sei kein Jurist und kenne solche Begrifflichkeiten wie "RVG" nicht im Detail. Im Anschluß folgte eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeiten des BVMI e.V. durch Herrn Stefan Michalk. Nach diesen Ausführungen befragte die Richterin Frau Margarete Reske den Herrn Stefan Michalk zu einem Interview, indem er davon sprach, daß durch die Abmahnungen für den BVMI e.V. € 5.000.000 Euro Gewinn generiert werden würden. Herr Stefan Michalk erinnerte an die Tatsache, daß der BVMI e.V. als Verein einen "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" darstellen würde und die Zahlen in dem Interview seien mißverständlich. Herr Stefan Michalk führte aus, daß von den-in dem Interviw genannten- € 5.000.000 Euro ein Großteil an die Rechteinhaber geflossen seien. [EDIT, Tippfehler] Ein signifikanter 7-stelliger (nicht "5-stelliger") Betrag sei davon an den BVMI e.V. überwiesen worden ("signifikanter 7-stelliger" = O-Ton), der widerum -laut Herrn Stefan Michalk- in den Topf für "Anti-Piraterie"-Maßnahmen geflossen ist. Der BVMI e.V. beauftragt dabei die ProMedia GmbH für die Verfolgung von "p2p-Piraterie" und trägt dabei die Kosten, in denen auch Gelder für Anwaltsleistungen beinhaltet sind. Herr Stefan Michalk führte weiterhin aus, daß die Kanzlei Rasch widerum von der ProMedia GmbH beauftragt sei und die Rechnungen gehen widerum an die Label. Auf die Frage von der Verteidigerin RA Nina Hiddemann, ob es sich um ein Geschäftsmodell handelt, erklärte der Herr Stefan Michalk, daß ihm bewusst sei, daß es im Zusammenhang mit Abmahnungen "viele abstruse Geschäftsmodelle" (O-Ton), geben würde und ihm selbst seien schon Geschäftsmodelle verschiedener Art angeboten worden. Es sei aber nicht im Interesse des BVMI e.V. Abgemahnte wirtschaftlich zu ruinieren, sondern soll vielmehr ein Bewusstsein geschaffen werden und durch die Maßnahmen ein Abschreckungseffekt erzielt werden. Abschließend erklärte Herr Stefan Michalk, daß die Kanzlei Rasch von den Rechteinhabern beauftragt werde und daß auch die Gelder an die Rechteinhaber fließen. Diese würden widerum Gelder an den BVMI e.V. überweisen, wodurch die "Piraterieverfolgung" finanziert werden würde.

Randbemerkung: Die Vernehmung des Geschäftsführers des BVMI e.V., Herr Stefan Michalk dauerte bis ca. 15:25 Uhr.

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Gegen ca. 15:30 Uhr endete die Beweisaufnahme. Die Frau Richterin Margarete Reske stellte fest, daß sie "aus der Lameng" (O-Ton) keine Entscheidung treffen könne und datierte den richterlichen Spruch auf das Datum: 27. Januar 2010


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Autor: Baxter
 



21. April 2009

 

LG Köln, mündliche Verhandlung vom 01.04.2009, Az. 28 O 889/08

 

 

Im Rahmen des Gerichts-Bericht, informiere ich heute über eine mündliche Verhandlung am LG Köln. Für alle Skeptiker, nein, es ist leider kein Aprilscherz!

 

Zur Vorgeschichte, der Betroffene wurde abgemahnt wegen einer Urheberechtsverletzung sowie aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Anzahl der abgemahnten Titel lag im mittleren bis hohem dreistelligen Bereich. Der Streitwert wurde in einer Höhe von EUR 400.000,00 sowie die Forderungen aus der Abmahnung auf EUR 5.000,00 beziffert. Die Ermittlung des Klarnamen + Adresse erfolgte per Strafanzeige gegen Unbekannt und das daraus resultierende staatsanwaltliche Auskunftsverlangen gemäß § 113 TKG.

 

An dieser Stelle muss ein Hinweis erlaubt sein. Dieser Bericht soll nicht dazu dienen den Leser in Panik oder unüberlegte Reaktionen zu versetzen. Es ist das Anliegen, zu informieren, was kann passieren bzw. welche Folgen kann es mit sich ziehen, wenn ich unüberlegt “fileshare“ und sorglos anderen  ihre Rechte verletze. Denn für die Betrachtungsweise des Abmahnwesen sollte man, bevor man laut nach "Abzocke" schreit, erst einmal überdenken das jede Medaille zwei Seiten besitzt.

 

Die Abgemahnte reagierte anfänglich ohne anwaltliche Vertretung, gab eine (leicht) modifizierte Unterlassungserklärung ab und bezahlte nicht. Auf Grund des weiteren Schriftverkehrs, entschloss sich die Betroffene anwaltlich vertreten zu lassen. Ende Dezember 2008, wurde durch die Rechtsanwälte Rasch die Klage (auf EUR 5.832,40) eingereicht. Dazu muss man erwähnen, das letzte außergerichtliche Vergleichsangebot durch Rechtsanwälte Rasch betrug (welches die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenseite berücksichtigte) EUR 1.500,00. Am 01.04.2009 fand dann am LG Köln die mündliche Verhandlung statt. Das Gericht hatte nur angeregt, ob man sich im Hinblick auf die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenseite nicht auf einen geringeren Zahlungsbetrag einigen könne (also als Beispiel EUR 3.000,-), welchen die Gegenseite dann anerkennt und zusätzlich dann noch die gesamten durch das Verfahren entstandenen Kosten trägt. Hier ist auch jetzt schon zu erkennen, das die Richter ausgehen das die Klage begründet sein dürfte.

Bis zum 22. April 2009 haben jetzt noch einmal beide Parteien die Gelegenheit sich zu “vergleichen“. Ich hoffe, dass wir über den Ausgang, ebenfalls ein Feedback bekommen.

 

Ein Rechtsanwalt der Kanzlei Rechtsanwälte Rasch äußerte sich, dass es erstaunlich ist, wie viele Rechtsanwälte dem Irrglauben unterliegen, dass in einer Störerkonstellation keine Kostenklage erhoben wird. Häufig werden die Mandanten dann gar nicht richtig über die möglichen Risiken eines Prozesses aufgeklärt, vielmehr wird offenbar lapidar auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt verwiesen, so dass sich die Mandanten in Sicherheit wiegen. Nicht selten kommt es dann vor, dass nach Klageeinreichung die Mandanten bei uns in der Kanzlei anrufen und sich über die Informationspolitik ihres Anwalts beklagten und nun doch den zuletzt angebotenen Vergleich annehmen möchten, was nach Klageeinreichung dann aber nicht mehr möglich ist. 

  

Downloadlink:  PDF Protokoll

 

Autor: Steffen Heintsch

 

 


 

02. April 2009

 

Ein Tag in München

  

 

Alles im allen, war der heutige Tag mit sehr vielen interessanten Eindrücken geprägt.

Heute früh 06:45 Uhr ging es los zum Gerichts-Trip am AG München. Es war herrlichstes Frühlingswetter, ich habe die sehr imposante Allianz-Arena gesehen, der Benzin kostet EUR 01,1709  und der Diesel EUR 01,0009  sowie die Hauptstadt meines Freistaates zeigte sich altehrwürdig und schön.

 

Heute standen zwei Gerichtstermine (10:20 + 11:00 Uhr) auf den Plan. In beiden Fällen klagten ansässige Verlagshäuser wegen unerlaubter Verwendung von Karten oder Kartenausschnitten. Ödes Thema, hat ja eigentlich mit Abmahnungen imP2P-Bereich nichts zu tun. Sicherlich, aber es sind dennoch Parallelen zu erkennen.

 

(1) Az. 161 V 27717/08

 

Beginn: 10:20 Uhr

Ende: 10:35 Uhr

Entscheidungsfindung: 17:00 Uhr

 

Ein gewerblicher Betrieb hat auf seiner Internetpräsens, manch einer sagt auch dazu Homepage, einen Kartenausschnitt veröffentlicht ohne Lizensierung sowie Recht zur Veröffentlichung. Nach einer Abmahnung März 2006, gab es die üblichen Vorgehensweisen wie Abgabe einer Unterlassungserklärung, diverser Schriftsätze und Nichtzahlung der geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzforderungen.

Der Kläger beantragte die Zahlung der AG aus einem Streitwert von EUR 6.000, sowie Lizenzgebühren in Höhe von EUR 359,60.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, weil der Verstoß nicht nachgewiesen wurde denn es hätte jeder x-beliebige Kartenausschnitt sein können von irgendjemanden, die Klägerin ihre Rechte nicht nachweisen könnte sowie die Verlagsgesellschaft hätte keinen Anwalt zur Durchführung der Abmahnung gebraucht.

 

Hier muss ich kurz einwerfen, dass alle Beklagten in den zwei Verhandlungen nicht selbst erschienen sind, sondern sich anwaltlich vertreten ließen.

 

Zur Beweisaufnahme wurden alle beiden Parteien an den Richterplatz zitiert und Frau Vorsitzende erläuterte, im Vergleich zwischen dem Original des Städteplanes und dem eingescannten Kartenausschnitt des Beklagten, das der Sachverhalt unstreitig wäre. Resultierend aus diesem eindeutigen Vergleich der beiden Kartenmaterialien gibt es keinen Zweifel und es wäre bemerkenswert dass der Beklagte es bestreitet.

Anwaltsgebühren bei einer Geschäftsgebühr von 1,3 aus einem Streitwert von EUR 6.000,- wären hierbei noch günstig im Vergleich mit der Musikindustrie. Wenn Sony BMP sich anwaltlicher Hilfe bedienen dürfe, steht dies einem Verlag ebenfalls zu. Deshalb ist eine Schadensminderungspflicht der Rechteinhaberin nicht herbei zu leiten. Frau Vorsitzende unterbrach die Verhandlung bis zur Entscheidungsfindung um 17:00 Uhr in ihrem Zimmer. Der Beklagtenseite wurde ans Herz gelegt anzuerkennen da der Sachverhalt unstreitig wäre. Auf Grund des späten Termins, kann ich nicht sagen wie es ausgegangen ist. Aber im Anbetracht der Lage bleibt dem Beklagten nur die Möglichkeit der Anerkennung oder einem Urteil zu seinen Ungunsten.

 

 

(2) Az. 161 C 34754/08

Beginn: 11:00 Uhr

Unterbrechung von 11:20 bis 11:30 Uhr

Ende: 11:40 Uhr

 

Die Verhandlung begann mit einer Güteverhandlung die in einem Hauptsacheverfahren überging. Der Beklagte ist Betreiber einer Homepage. 1998 faste er einen Entschluss einen Kartenausschnitt auf seiner Page einzubinden. Nachdem er aber gehört hat, dass es illegal sei und zu einer Abmahnung führen kann, hat er einen Monat später seiner Website-Administratorin angewiesen diesen Kartenausschnitt zu entfernen und zu löschen. Dieses wurde von der Website-Administratorin durchgeführt und bestätigt.

Mitte 2008 wurde dennoch, mit einer speziellen Suchmaschine der Klägerin, dieser Kartenausschnitt auf der Homepage des Beklagten gefunden und dokumentiert.

Nach einer Abmahnung im Jahre 2008, wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben und diverser Schriftverkehr ausgetauscht.

Der Kläger beantragte der Beklagten zu verurteilen zur Zahlung von EUR 1.028,- SE, EUR 95,00 Ermittlungskosten sowie EUR 457,00 Anwaltsgebühren.

Der Beklagte stellte den Antrag auf Abweisung der Klage, weil der Kartenausschnitt nur kurzfristig 1998 eingestellt und sofort wieder herausgenommen wurde, er nicht öffentlich zugänglich gemacht wurde, die Website-Administratorin exakte Anweisung erhalten hat diesen Kartenausschnitt zu entfernen und zu löschen was sie auch bestätigte. Weiterhin wurde die Aktivlegitimation der Klägerin angezweifelt und vorgetragen, dass dieser kartenausschnitt nur mit einer speziellen Suchmaschine aufrufbar gewesen wäre.

 

Im weiteren Verlauf dieser Verhandlung kam es zu einem anhaltenden Wortgefecht zwischen den Parteien. Die Klägerseite zweifelte die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beklagten an und die Beklagtenseite argumentierte dass der Schadensersatz einfach zu hoch angesetzt wäre, weil man 11 Jahre in dem Glauben gelebt habe dass der Ausschnitt gelöscht sei und nur mit speziellen Suchmaschinen aufrufbar gewesen sei.

 

Es wurde herausgearbeitet, dass Öffentliches Zugänglichmachen die abstrakte Möglichkeit des Abrufes darstellt. Zwar läge die Beweisführung bei der Klägerin, der Beklagte könne aber in der sekundären Beweislast sich nicht eindeutig darlegen dass der Kartenausschnitt auch gelöscht geworden sei. Glauben, sei Sache der Beweisaufnahme! Auch wäre an bestimmten Details (späteren U-Bahn Bahnhof und Straßennamen) erkennbar das die Karte auch nach 1998 noch Online aktualisiert worden sein musste. Frau Vorsitzende erläuterte, das aus dem gesamten Gründen, der Schadensersatzanspruch reduziert werden muss, aber der Beklagte um der Zahlung der Anwaltsgebühren gemäß GoA nicht herum kommen wird. Ein anzweifeln der Aktivlegimitation der Klägerin wäre nicht gegeben, weil der Beklagte schriftlich dargelegt hat, das er das streitgegenständliche Kartenmaterial selbst von der Homepage der Klägerin entnahm.

 

Mit dem ersten Vergleich war die Beklagtenseite nicht einverstanden und verwies auf mehrere Zeugen. Frau Vorsitzende gab zu bedenken, das die Vorladung der Zeugin aus Dänemark genauso viel Kosten entstehen ließe wie der ganze Vergleich (Rechtswege Hilfe, Zeugenvorschuss usw.). Der zweite Vergleich wurde ebenfalls von Seiten des Klägers angeboten mit einer Summe von EUR 1.000,00, Bezahlung der Kosten des Rechtsstreites durch den Beklagten sowie gegenseitiger Aufhebung der anderen Gebühren (AG). Die Klägerin muss noch ein Gutachten der Beklagten zusenden und beide Parteien haben Zeit bis zur Entscheidungsfindung am 27.05. 11.30 Uhr sich außergerichtlich zu einigen.

 

Nach den Verhandlungen ergab sich noch ein Gespräch mit dem Vertreter der Klägerin, Herrn RA Dr. Wiedorf. Es wurde dabei eindeutig angesprochen, das ein Betroffener nach einem Abmahnschreiben der Unterlassung nachkommen müsse und eine Unterlassungserklãrung abzugeben hat. Eine Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch wäre dabei ausreichend. Danach sollte man sich auf jeden Fall mit der betreffenden Kanzlei in Verbindung setzen. In einem ersten Telefonat könne man schon vieles abklären.  Natürlich, ärgert es ihm persönlich, dass alle die Abmahner als Abzocker darstellen. Man muss aber begreifen dass man hier als Anwalt seinem Beruf nachgeht und im seinen Fall wäre es eine Verlagshaus dessen Rechte verletzt werden. Auch wäre die Beweislast meistens unstreitig. Trotzdem vergessen viele, dass seine Mandantin jährlich mehrere Millionen investiert um das Kartenmaterial aktuell zu halten sowie die Zeichner auch bezahlt werden müssen. Jeder rede von

Abzocke, nimmt sich aber die Freiheit die Rechte seiner Mandantin ungestraft zu verletzen. Er habe auch kein Verständnis, das Betroffene trotz Abmahnung das Kartenmaterial dann nicht löschen und auf der Homepage stehen lassen. Dr. Wiedorf betonte dass die Unterlassungserklärung nach den Hamburger Brauch aber nicht vor der Bezahlung der Forderungen schützt. Er begrüßte dabei das Vorgehen des Vereines gegen den Abmahnwahn e.V., dass mit dieser Berichterstattung informiert werden soll, aber äußerte die Bitte keine Panikmach zu betreiben.

 

Autor: Steffen Heintsch

 

 

  

  


 

24. März 2009

 

AG Hamburg – 8 Verhandlungen wegen Urheberechtsverletzung in einem Termin

 

 

 

Der Verein gegen den Abmahnwahn e.V., sowie die Initiative Abmahnwahn-Dreipage, haben als eine neue Aktion einen Gerichtsterminkalender eingeführt. Hierzu sollten Termine von stattfindenden Gerichtsverhandlungen aufgenommen werden und es sollten sich Personen finden die als eine Art Berichterstatter fungieren.

So stand am heutigen Tag eine Verhandlung an, wo die Klagen gegen acht Urheberrechtsverletzer in einem Termin zusammengefasst worden sind.

Schon aus diesem Aspekt, eine interessante und spannende Sache.

Doch dazu sollte es nicht kommen und ich könnte mit meinem Bericht an dieser Stelle schon wieder aufhören.

 

Was ist passiert?

 

Ja dieser Termin fand heute statt, aber nur mit 1 Beklagten und dieser ist noch nicht einmal erschienen, was für ihn erhebliche Konsequenzen hat.

 

Aber der Reihe nach.

 

Eine hanseatische Abmahnkanzlei klagte, im Auftrag ihrer Mandantin, gegen acht Abgemahnte. Diese hatten zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, waren aber nicht bereit zur Zahlung des geforderten Pauschalabgeltungsbetrages. Als Termin zur Hauptsacheverhandlung wurde der heutige Tag anberaumt. Dabei ließen sich 5 Beklagte durch verschieden Anwaltskanzleien vertreten, 3 Beklagte ohne anwaltliche Vertretung.

Nun wurde in Vorbereitung des anberaumten Termins, allen Parteien mittels eines richterlichen Beschlusses ein Vergleichsangebot unterbreitet.

Grundtenor, die Beklagten zahlen an den Kläger jeweils EUR 300,00 und der Rechtsstreit wäre damit erledigt.

Interessant schon aus dem Blickwinkel von anderen Gerichten, auch hier ist eine ähnliche Vorgehensweise zu verzeichnen.

Viele Abgemahnte sind nämlich der Meinung, dass die “faulen“ Anwälte lieber einen Vergleich wollen als zu arbeiten, dem ist nicht so.

Hierzu ein kategorisches - Nein!

Der Grund dieser Vergleiche ist einfach Prozessökonomie. Im Endeffekt haben 7 Beklagte sich dafür entschieden, den Vergleich anzunehmen. Ein Beklagter ist zum heutigen Termin, gar nicht erst erschienen.

 

Natürlich ist es gerade bei einem Termin mit 8 Verhandlungen etwas enttäuschend, wenn

der Termin zwar stattfindet, letztendlich aber kein Beklagter anwesend ist.

Egal ob man Verständnis aufbringt oder nicht, es muss akzeptiert werden, dass es die Entscheidung eines jeden Einzelnen war und ist.

 

Es ist bei weiten nicht so einfach wie wir als Außenstehende es beurteilen. Einen Vergleich über EUR 300,00 annehmen, ist getreu das Motto:

Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach!

Aller Wahrscheinlichkeit wird wohl der Punkt II.2, aus dem Vergleichsangebot die 7 Beklagten dazu bewogen haben den Vergleich anzunehmen. Immerhin ist hier doch ein gewisser Unsicherheitsfaktor zu erkennen.

 

Unverständlichkeit tut sich hingegen für den einen Beklagten auf, der nicht zum Termin erschienen ist. Es hat für ihn damit zufolge, dass der Betreffende in Abwesenheit verurteilt wird. Es ergeht ein sogenanntes Versäumnisurteil nach § 331 ZPO.

Davon ausgehend, dass der Kläger EUR 700,00 vorbringt in einer Klage, muss der Betreffende nun

 

Klagegenstand = EUR 700,00

fremder Anwalt = EUR 217,17

Gerichtskosten = EUR 135,00

................................................

Gesamt = EUR 1.052,17.

 

bezahlen.

 

Auch wenn es niemand gern wahrhaben will, die meisten Verhandlungen finden gar nicht erst statt, dies hat sich heute deutlich gezeigt.

In vielen Fällen wird sich vor den eigentlichen Verhandlungen verglichen oder wenn der Beklagte nicht erscheint werden Anerkenntnis- und/oder Versäumnisurteile erlassen.

  

 

Ein trotzdem recht interessantes Detail, ist der Beschluss des Amtsrichters bezüglich des Vergleichsangebotes. Hierzu möchten wir uns beim Amtsgericht Hamburg bedanken, dass wir den Beschluss veröffentlichen dürfen mit einer Beschränkung, der nichtnamentlichen Nennung der Prozessbeteiligten.

Dabei gibt der Punkt II. 3., unserer Meinung nach, Zündstoff  für neue Überlegungen an allen Gerichten.

 

 

 

 

Auszug aus dem Beschluss AG Hamburg:

 

I. Gegen die Zuständigkeit des AG Hamburg - hier Spezialabteilung für Urheberrechtssachen- bestehen im Hinblick auf § 32 ZPO keine Bedenken.

 

II. Das Vorbringen der Kläger- und Beklagtenseite entsprechen dem Vortrag in anderen vergleichbaren Fällen des Klägers, mit denen das Gericht bereits befasst gewesen ist. Diesbezüglich weist das Gericht auf folgendes hin:

 

 

1. Ob eine bestimmte Musik-Datei zu einem bestimmten Zeitpunkt

 

a) in einer Tauschbörse (funktionsfähig) angeboten und

b) heruntergeladen worden ist,

 

dürfte durch Zeugenbeweis - Vernehmung von Herrn B. - geklärt werden können.

 

 

2. Ob die (unterstellt) zu einem bestimmten Zeitpunkt angebotene und heruntergeladene Datei zweifelsfrei zu jenem Zeitpunkt einer bestimmten IP-Adresse zugeordnet werden kann, dürfte demgegenüber nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden können. Sollte dies - unter Berücksichtigung von 3. - positiv zu Gunsten des Klägers geklärt werden können, so wird der beklagte sich wohl nicht darauf berufen können, er selber habe sich in seiner Person nicht urheberrechtswidrig verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2009; I ZR 114/06).

 

 

3. Ob die vom Kläger ermittelte IP-Adresse zu einem gewissen Zeitpunkt dem Beklagten zugeordnet gewesen ist, dürfte zumindest durch die Auskunft des vom Kläger benannten Providers geklärt werden können. Sollte der Provider heute keine Auskunft mehr geben können, so wird zu erwägen sein, ob es ausreicht, wenn der Provider die Auskunft gibt, er gebe immer ordnungsgemäß Auskunft usw., so dass auch im konkreten Fall von der Richtigkeit seiner Auskunft auszugehen ist. Insoweit wird darüber hinaus ggflls. zu überlegen sein, ob man die Mitteilung der StA für “bare Münze“ nimmt, sie also für ausreichend hält. Diesbezüglich stellt sich dann möglicherweise die vom Beklagten problematisierte Frage, ob die Auskunft der StA überhaupt verwertet werden darf, ein Thema mit dem das Gericht sich noch nicht näher beschäftigt hat (vgl. hierzu einerseits Czychowski/Nordemann NJW 2008, 3095 ff., anderseits Hoeren NJW 2008, 3099).

 

 

III. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass das ganze Verfahren durchaus recht mühsam sein kann - insbesondere soweit es die Einholung des Gutachtens betrifft - auch sehr kostenintensiv sein wird, wobei das Gericht allein hinsichtlich des Gutachtens einen Aufwand von zwischen 1.000,- und 3.000,- Euro veranschlagt.

 

Das Gericht würde jetzt - um die Angelegenheit in einem vertretbaren Zeitrahmen zu halten - parallel vorgehen. Zum einen könnte Herr B., den das Gericht schon in ähnlich gelagerten Fällen als Zeuge vernommen hat, als Zeuge vernommen werden - und zwar durchaus im Wege der Rechtshilfe. Und daneben würde ein Gutachten gemäß II.2. eingeholt werden, für welches der Kläger zunächst einmal in Vorlage treten müsste.

 

 

IV. Im Hinblick darauf, dass es hier nicht mehr um ein originäres Unterlassungsverfahren, sondern  vielmehr in erster Linie nur noch um die im Rahmen der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten geht, stellt sich natürlich die Frage, ob sich der ganze Aufwand lohnt, zumal die Sache nicht berufungsfähig ist.

 

Von daher schlägt das Gericht - wie auch schon in anderen Fällen zuvor - vor, dass die Angelegenheit bei Kostenaufhebung dahingehend erledigt wird, dass der Beklagte EUR 300,00 an den Kläger zahlt.

 

 

Beide Parteien werden gebeten, dem Gericht

 

vor dem Termin am 24.03.2009

 

 

mitzuteilen, ob die Sache so abgeschlossen werden kann.

 

Richter am Amtsgericht

 

 

  

 

Abschließend, sollte noch folgendes zitiert werden.

 

„Insofern läuft die Argumentation der Verfasser (Czychowski/Nordemann)  hinaus, zu suggerieren, dass ein “Pirat“ eigentlich seine verfassungsmäßig garantierten Rechte verliert. Dabei

wird verkannt, dass hier für freie Zugangsrechte der Musikindustrie in einem Vorstadium geredet wird, in dem noch gar nicht feststeht, ob jemand überhaupt“ Pirat“ ist. Denn wenn die Industrie nun alle Daten zu einer bestimmten IP-Adresse und deren Internetzugang haben will, ist noch nicht gesagt, dass der Anschlussinhaber derjenige war, der Musikdateien aus dem Netz heruntergeladen hat. Es kann auch ein Hacker, ein Mitbewohner oder ein Familienmitglied gewesen sein.“

Quelle: NJW 43/2008, 3102

Professor Dr. Thomas Hoeren , Aufsatz:  Vorratsdaten und Urheberecht - Keine Nutzung gespeicherter Daten

 

 

 

 

Autor: Fred-Olaf Neiße

 

 

 

 

 

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